Mit Entscheidung vom 29.06.2012 [39 C 235/10 (19)] wurde die HUK-Coburg Allgem.-Vers. AG und deren VN durch das Amtsgericht Hanau zur Erstattung des von der HUK gekürzten Sachverständigenhonorars verurteilt. Die Klageforderung wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit des Sachverständigenhonorars vollumfänglich zugesprochen. Auch wenn das Urteil im Ergebnis richtig ist, enthält die Urteilsbegründung teilweise abenteuerliche Interpretationen zur BGH-Rechtsprechung bezüglich Erforderlichkeit und Angemessenheit. Auch die Schlußfolgerungen des Gerichts aus dem Honorargutachten können nicht überzeugen. Bei diesem Verfahren hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht geklagt (Erfüllungs statt) und die Herausgabe des Originalgutachtens verlangt. Diese Forderung wurde abgewiesen, wodurch dem Kläger ein Kostenanteil auferlegt wurde. Der Wert des Herausgabeanspruches wurde mit EUR 50,00 festgesetzt (Kostenanteil = 17%).
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Schriewer in 40211 Düseldorf.
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