Mit Urteil vom 31.05.2012 (21 S 164/11) hat das Landgericht Düsseldorf das karnevalistische erstinstanzliche Urteil des AG Düsseldorf vom 04.03.2011 (43 C 4653/10) aufgehoben und in wesentlichen Teilen der Klage stattgegeben. Die beklagte DEVK hatte sich möglicherweise zu früh gefreut und Geschädigte, die mit dem amtsgerichtlichen Urteil konfrontiert werden, können nunmehr locker entgegentreten.
Aus den Urteilsgründen:
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen weitergehenden Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten geltend.
Der Klage vorausgegangen ist ein Verkehrsunfall der Versicherungsnehmerin der Beklagten X aus welchen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig zum Ersatz verpflichtet ist. Die Geschädigte trat mit Abtretungserklärung vom 16.03.2009 ihre Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Die Klägerin beanspruchte insgesamt 1.224,98 EUR an Mietwagenkosten, wovon die Beklagte 380,00 EUR übernahm.