Mit Urteil vom 13.07.2011 (9 S 103/11) hat das Landgericht Köln die Entscheidung des AG Bergisch-Gladbach vom 10.02.2011 (66 C 190/08) in der Berufung im Detail geändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe 506,32 € verurteilt. Die Anwendung der Schwacke-Liste wird bestätigt, dagegen wird die Fraunhofer Tabelle als keineswegs vorzugswürdig eingestuft.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht der Klägerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe aus §§ 7, 17 StVG, §§ 249 ff. BGB, § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 389 BGB zu.