AG Waiblingen, AZ: 9 C 1485/11, verurteilt die Deutsche Post AG SNL mit Datum vom 16.05.2012 zur Zahlung des zuvor gekürzten Sachverständigenhonorars u.a. unter Berücksichtigung des „teuren“ Wohnumfeldes und der regelmäßig hohen Qualität der vom Kläger erstellten Gutachten

Die korrekten Entscheidungsgründe beinhalten für den hier klagenden Sachverständigen (GmbH) zudem die Bestätigung der  Erstattungsfähigkeit seines über der BVSK-Honorbefragung hinausgehenden Honorars

Es muss hierbei berücksichtigt werden, dass die Region Stuttgart schon gemessen an den allgemeinen Lebenshaltungskosten mit zu den teuersten Regionen im Bundesdurchschnitt zu zählen ist. Dies wirkt sich zwangsläufig auch auf etwaige Sachverständigenhonorare aus. Die Honorartabelle der BVSK berücksichtigt diesen speziellen regionalen Zuschnitt nicht hinreichend, weshalb aus einer – zumal nur geringfügigen – Überschreitung des dort genannten Spielraums nicht zwangsläufig folgt, dass Gutachterkosten nicht zu erstatten wären. Dass sich die Gutachterkosten innerhalb des ortsüblichen Rahmens am oberen Ende bewegen ist wiederum durch die stets hohe, überdurchschnittliche Qualität der Sachverständigengutachten gerechtfertigt.

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Verrechnungssätze mal so, mal so und doch wieder anders

Mittlerweile sind allen Lesern dieses Blogs wohl die „Prüfberichte“, die die regulierungspflichtige Haftpflichtversicherung in Auftrag gibt, um den Schadenersatz bei fiktiver Abrechnung „zu prüfen“, hinlänglich bekannt. Nach dem BGH-Urteil, das besagt, dass Sonderkonditionen nicht zu berücksichtigen sind, sind sehr schnell in allen Prüfberichten die Textbausteine aufgetaucht, dass es sich bei den angegebenen Verrechnungssätzen um die Endverbraucherpreise handeln solle.

Ich habe vor einigen Wochen ein Haftpflichtschadengutachten einer großen Überwachungsorganisation im Rahmen einer Begutachtung eines Kundenfahrzeugs zur Hand bekommen, das beim Vorbesitzer verunfallt war.

Das Fahrzeug wurde seinerzeit durch den Sachverständigen bei einem Betrieb besichtigt, der regelmäßig in den Prüfberichten, die übrigens auch von der genannten Überwachungsorganisation erstellt werden, mit einem deutlich niedrigeren Stundensatz benannt wird. Zudem wird für diesen Betrieb in dem Gutachten angegeben, dass er Verbringungskosten berechnen würde. Ich gehe mal davon aus, dass das so auch stimmt, sonst wäre ja das Haftpflichtschadengutachten falsch gewesen…

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Ackermann`s kriminelles Erbe?

Wer die Sendung am 21.05.2o12 um 22.45 Uhr nicht gesehen hat:

Verzockt – und verklagt: Die guten Geschäfte der Deutschen Bank

Deutschlands Vorzeigebank steht vor Prozessrisiken in Milliardenhöhe. Der Film hinterfragt die Geschäftspraktiken des größten deutschen Geldinstituts im In- und Ausland und beleuchtet die Rolle der Deutschen Bank bei der Finanzkrise.

Quelle: Das Erste

 

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AG HH-St. Georg verurteilt den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (920 C 529/11 vom 21.05.2012)

Mit Urteil vom 21.05.2012 (920 C 529/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 99,19 € zzgl. Zinsen verurteilt. Wieder einmal hat die Versicherung billigend in Kauf genommen, dass die ihrer Regulierungshoheit unterliegenden Beteiligten die Suppe auslöffeln dürfen, die diese rücksichtlos ihnen eingebrockt hat. Es dürfte auf der Hand liegen, dass der Beklagte über den Verlauf und den Ausgang des Rechtsstreits keine Kenntnis erhält. Daher wäre es tunlich, wenn die obsiegende Partei der unterliegenden Partei das Urteil in Kopie übersendet. Die Begründung des Gerichts in der Hauptsache dürfte den Nagel auf den Kopf treffen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Ausgleich weiterer Sachverständigenkosten in begehrter Höhe aus §§ 823, 398 BGB, 7,17 StVG, 115 VVG aus abgetretenem Recht.

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LG Koblenz verurteilt den HUK-VN mit überzeugendem Berufungsurteil zur Zahlung der durch die HUK-Coburg gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.5.2012 – 12 S 215/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun das bereits erwähnte 2. Berufungsurteil des LG Koblenz vom 9.5.2012. Eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war auch in diesem Fall die HUK-Coburg. Diese meinte, wie üblich, die Sachverständigenkosten willkürlich kürzen zu können. Dabei hat sie jedoch die Rechnung nicht mit der Berufungskammer des LG Koblenz gemacht. Diese hat mit einem überzeugend begründeten Berufungsurteil dem von der HUK-Coburg beauftragten Rechtsanwalt ins Stammbuch geschrieben, dass auch vermeintlich überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten sind, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt. Da dieser Rechtsstreit sowie der am gleichen Tage vor der Kammer zu entscheidende Rechtsstreit 12 S 267/11 LG Koblenz zur Entscheidung anstanden, hat die Kammer beide Berufungsurteile fast gleichlautend und mit überzeugender Begründung abgefasst. Auch dieses Urteil war durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg erwirkt und dem Autor zur Veröffentlichung in diesem Blog übersandt worden.  Eine Prima Entscheidung, die auch drei Sterne verdient hat. Lest selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Eschwege verurteilt HUK-VN mit lesenswertem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.4.2012 – 2 C 979/11 (40) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht die Urteilsreise in punkto Sachverständigenkostenurteile.  Es geht nunmehr nach Eschwege. Und wieder führte die hinter der Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung aus, die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien überhöht und daher nicht erforderlich. Dabei verkennt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten aus der Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen zu bemessen ist. Eine Überprüfung im Nachhinein verbietet sich. Das erkennende Gericht bezieht sich in der Begründung auf die beiden Grundsatzurteile des BGH, in denen der X. Zivilsenat als auch der VI. Zivilsenat beide entschieden haben, dass bei Routinegutachten es durchaus zulässig ist, wenn das Honorar an die Schadenshöhe gekoppelt ist. Im übrigen hat die erkennende Richterin des AG Eschwege zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sachverständigenkosten eben nicht mit dem Mietwagenkosten verglichen werden können. Als Streithelfer ist der Sachverständige dem Kläger beigetreten. Auch dieses Urteil erfordert besondere Beachtung. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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LG Koblenz legt VKS-Honorarumfrage 2011 zugrunde und verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der vorher von seiner Versicherung gekürzten Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 9.5.2012 – 12 S 267/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise geht weiter nach Rheinland-Pfalz zur Berufungskammer des LG Koblenz. Nachdem zunächst das AG Diez die Klage auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten abgewiesen hatte, hat die 12. Zivilkammer des LG Koblenz als Berufungskammer das Urteil des AG Diez abgeändert und den Beklagten – VN der HUK-Coburg – verurteilt, die von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzten restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen zuzüglich Zinsen und Anwaltskosten. Dabei hat das Gericht in den Urteilsgründen das im Streit befindliche Sachverständigenhonorar an der VKS-Honorarumfrage 2011 gemessen. Im übrigen hat die Berufungskammer das Urteil dicht an dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) begründet. Insoweit kann das vorliegende Berufungsurteil auch gut als Textbaustein für Klagen über restliche Sachverständigenkosten verwandt werden. Bemerkenswert ist, dass der von der HUK-Coburg beauftragte Anwalt aus Köln am gleichen Tage vor der erkennenden Berufungskammer noch eine Niederlage ( 12 S 215/11) einstecken musste. Auch das andere Koblenzer Berufungsurteil werden wir Euch bekanntgeben. Lest das Urteil selbst und gebt Eure Anmerkungen bekannt. Das  Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg.  

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Leipzig verwirft das von der HUK-Coburg vorgetragene Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.4.2012 – 106 C 7016/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weiter geht es auf der Sachverständigenkostenurteilsreise weiter nach Leipzig. Nachfolgend gebe ich Euch ein Sachverständigenkostenurteil des zuständigen Amtsrichters der 106. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt. Der Herr Chefredakteur hat sich der Mühe unterzogen und die bisherigen Urteile des AG Leipzig gegen HUK-Coburg gezählt. Ihr werdet es nicht glauben, es sind mit diesem Urteil 116 Urteile in der Urteilsliste. Ein schlechtes Pflaster für die Coburger Versicherung. Der zuständige Amtsrichter hat auch zu recht das von der HUK-Coburg vorgelegte Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg verworfen. Die dort angegebenen Preise beruhen auf einer Sondervereinbarung. Auf derartige Preise muss sich ein Unfallopfer nicht verweisen lassen. Lest aber selbst und gebt zum 116. Leipziger Sachverständigenkosten-Urteil bitte  eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

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AG Kulmbach verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.6.2011 – 74 C 187/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

aller guten Dinge sind Drei. Wir setzen unsere Urteilsreise fort und landen heute in Kulmbach. Hier noch ein Urteil zu den  Sachverständigenkosten vom Amtsrichter der 74. Zivilabteilung des AG  Kulmbach. Wie sollte es auch anders sein, die Beklagte ist die HUK-Coburg.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Kulmbach

Az.: 74 C 187/11

IM NAMEN DES VOLKES

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg …

– Beklagte –

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AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG mit kurzem und knappem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.4.2012 – 110 C 9316/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Reise geht weiter nach Leipzig. Nachfolgend gebe ich Euch zum Wochenende noch ein Sachverständigenkostenurteil aus Sachsen bekannt. Auch hier konnte der Amtsrichter kurz und knapp entscheiden. Beklagte ist dieses Mal die HUK-24 AG. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 110 C 9316/11

Verkündet am: 19.04.2012

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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AG Halle (Saale) verurteilt mit kurzem und knappem Urteil die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.3.2012 -94 C 3783/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Urteilsreise quer durch Deutschland zu den Gerichten mit Sachverständigenkostenurteilen geht weiter, und zwar jetzt nach Sachsen-Anhalt. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten nebst Rechtsdienstleistungsgesetz aus Halle/Saale bekannt. Der Kfz-Sachverständige musste, wollte er nicht auf sein berechtigtes Honorar verzichten, wieder einmal das Gericht bemühen, nur weil die HUK-Coburg nicht gesetzeskonform die Schadensregulierung der Sachverständigenkosten vornehmen konnte und wollte. Folglich mußte der Kfz-Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Coburger Versicherung klagen.  Mit vollem Erfolg, wie das nachstehend aufgeführte Urteil der Amtsrichterin der 94. Zivilabteilung des AG Halle / Saale beweist. Kurz und knapp konnte die Amtsichterin der Klage aus abgetretenem Recht  stattgeben. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Dresden holt zur Bestimmung des Normaltarifs von Mietwagenkosten ein Sachverständigengutachten ein (114 C 3068/09 vom 02.07.2010).

Mit Datum vom 02.07.2010 (114 C 3068/09) hat das Amtsgericht Dresden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.602,01 € zzgl. Zinsen verurteilt. Zur Schätzung des Normaltarifs bediente sich das Gericht in diesem Falle nicht wie üblich der zur Verfügung stehenden Listen, sondern ein Sachverständigengutachten ein. Zum Sachverständigen wurde ein Mitarbeiter der DEKRA bestimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise gemäß der §§ 7 StVG, 115 VVG begründet.

Nach ständiger Rechtssprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat er im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlichen Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Um den am Markt üblichen „Normaltarif“ festzustellen, kann der Tatrichter im Rahmen seine Ermessens nach § 287 ZPO auf Listen oder Tabellen zurückgreifen. Er kann aber auch wie hier ein Sachverständigengutachten einholen.

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