Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,
hier im Blog hatten wir schon mehrfach darauf hingewiesen, dass mit der Änderung des § 79 ZPO es dem Haftpflichtversicherer nicht mehr gestattet ist, als Prozessbevollmächtigter des Versicherungsnehmers aufzutreten, da die Haftpflichtversicherer nicht zu dem Kreis der Prozessbevollmächtigten i.S.d. § 79 ZPO zählen. Dies musste die HUK-Coburg in verschiedenen Mahnverfahren bereits erleben. Dass die Allianz aber alles Falsche der HUK-Coburg nachmacht, hätte ich nicht gedacht. So wurde jetzt vom Zentralmahngericht in Baden-Württemberg in Stuttgart die Allianz Versicherungs AG als Bevollmächtigte des Versicherungsnehmers zurückgewiesen. Nachfolgend gebe ich Euch den Beschluss des AG Stuttgart -Mahnabteilung- vom 10.5.2012 bekannt, so quasi als „Schmankerl-Beschluss“ des AG Stuttgart. Der Beschluss wurde erwirkt und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg.
Viele Grüße und einen schönen Vatertag.
wünscht Euch Euer Willi Wacker