Mit Datum vom 30.10.2011 (161 C 1822/11) hat das Amtsgericht Koblenz die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe 570,86 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 570,96 Euro aufgrund des Verkehrs Unfallereignisses vom xx.xx.2010 zu, für das der Beklagte dem Grunde nach zu 100 % als Kfz-Haftpfiichtversicherer nach §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG haftet. In diesem Umfang stellen sich die geltend gemachten Mietwagenkosten als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.
Nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckdienlich und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2007, 2758).