AG Koblenz verurteilt die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (161 C 1822/11 vom 30.10.2011)

Mit Datum vom 30.10.2011 (161 C 1822/11) hat das Amtsgericht Koblenz die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe 570,86 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch hier gilt die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 570,96 Euro aufgrund des Verkehrs Unfallereignisses vom xx.xx.2010 zu, für das der Beklagte dem Grunde nach zu 100 % als Kfz-Haftpfiichtversicherer nach §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7, 18 StVG haftet. In diesem Umfang stellen sich die geltend gemachten Mietwagenkosten als objektiv erforderlicher und damit ersatzfähiger Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar.

Nach ständiger, höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckdienlich und notwendig halten darf (vgl. BGH NJW 2007, 2758).

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AG Fürth verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und verwirft Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg mit Urteil vom 2.5.2012 – 370 C 164/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bevor ich  mich jetzt mit dem ICE auf den Weg zum Sachverständigentag des VKS in Leipzig mache, gebe ich  Euch noch ein interessantes Urteil des AG Fürth (Bayern) bekannt. Zwar hat die Richterin der 370. Zivilabteilung des AG Fürth die erforderlichen Sachverständigenkosten an der Honorarbefragung des BVSK gemessen, was m.E. nicht zutreffend ist. Aber das von der beklagten Versicherung vorgebrachte Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg wurde – zu Recht – als Bemessungsgrundlage verworfen. Da der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist, gehen dessen eventuelle Fehler auch hinsichtlich der Berechnung seines Honorares zu Lasten des Schädigers, § 278 BGB. Deshalb muss der Schädiger auch eventuell überhöhte Sachverständigenkostenrechnungen erstatten, kann sich aber eventuelle Bereicherungsansprüche vom Geschädigten abtreten lassen. Nur diese Möglichkeit besteht für den zum Schadensersatz verpflichteten Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Lest deshalb das Urteil und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Dresden sagt ja zur Schwacke-Liste (110 C 5647/11 vom 23.02.2012)

Mit Urteil vom 23.02.2012 (110 C 5647/11) hat das Amtsgericht Dresden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.233,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dies auf der Basis der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann – als Zessionarin der Geschädigten – von der Beklagten nach §§ 398 S. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig harten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen ein Betroffener die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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Versichert und verschaukelt – SWR-Fernseh-Beitrag vom 09.05.2012

Für alle, die den sehenswerten Fernsehbeitrag am 09.05.2012 verpasst haben.

Hier gibt es den Video zur Sendung des SWR >>>>>

oder hier bei YouTube >>>>>

Must see !!

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AG Otterndorf verwirft das Gesprächsergebnis BVSK /HUK-Coburg und verurteilt die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.3.2012 – 2 C 524/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenausklang noch ein Sachverständigenkosten-Urteil gegen die HUK-Coburg  Allg. Versicherungs AG des Amtsgerichtes Otterndorf (Niedersachsen). Geklagt hatte das Sachverständigenbüro aus abgetretenem Recht. Seit der eindeutigen BGH-Rechtsprechung zum RDG dürften hinsichtlich der Aktivlegitimation des Sachverständigen keine Probleme mehr bestehen, wenn die Abtretungsvereinbarung BGH-konform abgefasst ist. Bei den Sachverständigenkosten nimmt der erkennende Richter der 2. Zivilabteilung des AG Otterndorf Bezug auf BGH VI ZR 67/06 ( = BGH DS 2007, 144 = BGH NJW 2007, 1450 ).  Das Gericht stützt sich auf die BVSK-Honorarerhebung. Auf jeden Fall wird das Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg als Bemessungsgrundlage nicht angewandt. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ich wünsche Euch schon einmal einen schönen Feierabend.

Euer Willi Wacker

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Das AG Stendal – AZ: 3 C 1165/11 (3.1) – verurteilt mit Datum vom 12.04.2012 den Versicherungsnehmer zur Zahlung des von der HUK Coburg gekürzten Sachverständigen-Honorars

Nach ellenlangem Ablenkungs- und Verwirr-Schriftsatz musste  der Beklagtenvertreter, regelmäßig auch zu Diensten der HUK-Coburg, bei ungezogenen Kindern würde man sagen, „eine Standpauke über sich ergehen lassen“.

Der Richter brachte eingangs der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck, dass er gedenke, das Verhalten der HUK-Coburg Versicherung in keinster Weise zu tolerieren.  Gegenüber dem Beklagten VN der HUK-Coburg äußerte sich der Richter dahingehend, dass er es seinem Versicherer zu verdanken habe, heute auf der Anklagebank Platz nehmen zu dürfen. Angesichts der vielen  verlorenen Prozesse werde der Kläger,  für den Richter nicht nachvollziehbar, immer wieder in nicht akzeptabler Weise genötigt, sein berechtigtes Honorar gerichtlich geltend machen zu müssen.

Dementsprechend fiel dann auch die außerordentlich erfreuliche Urteilsbegründung aus.  Mehr der Ausführungen bedurfte es nicht.

Ein Richter, der sein Handwerk versteht!

Für den beklagten Versicherungsnehmer der HUK bleibt zu hoffen, dass er mittlerweile einen seriöseren Versicherer gefunden hat.

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AG Wolfsburg verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten an den Geschädigten mit Urteil vom 30.3.2012 – 22 C 544/11- .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend überreiche ich ein Urteil des Amtsgerichts Wolfsburg.  Auch in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es wieder einmal um restliche Sachverständigenkosten, die der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer nicht regulieren wollte. Als Ergebnis dieser Regulierungsverweigerung ist nunmehr der Schädiger selbst zur Zahlung der Urteilssumme  verurteilt worden. Eine schöne Versicherung, die ihren VN vor die Gerichtsschranken treibt.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor eingesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Wolfsburg

Geschäfts-Nr.:
22 C 544/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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LG Kiel verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (1 S 110/11 vom 27.04.2012)

Mit Urteil vom 27.04.2012 (1 S 110/11) hat das Landgericht Kiel in der Berufung gegen das Urteil des AG Norderstedt vom 06.05.2011 (47 C 67/11) die HUK24 AG zur Zahlung auch der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Das Urteil des AG Norderstedt ist hier veröffentlicht worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger und macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch des bei einem Verkehrsunfall Geschädigten in Höhe seines Sachverständigenhonorars geltend. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls ist außer Streit. Die Parteien streiten um die Höhe des angemessenen Honorars. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich knapp die Hälfte des Honorars, das sich aus einem Gesprächsergebnis zwischen dem Berufsverband der freien und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeug e. V. (BVSK) und der HUK Coburg/Bruderhilfe vom 01.11.2009 (Anlage K 5) ergibt. Die in dem Gesprächsergebnis genannten Beträge basieren ihrerseits auf einer BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 (Anlage K 8, Bl. 51-55 d. A.). Der Kläger ist nicht Mitglied im BVSK und rechnete nach den höheren Sätzen seiner Honorartabelle (Anlage K 9, Bl. 56 d. A.) ab.

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AG Norderstedt verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten, weist die Klage jedoch teilweise ab (47 C 67/11 vom 06.05.2011)

Mit Datum vom 06.05.2011 (47 C 67/11) hat das Amtsgericht Norderstedt die HUK24 zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 188,27 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Gericht jedoch nach Einstieg in die Einzelprüfung abgewiesen. Die Berufung wurde insoweit zugelassen. Dieses Berufungsurteil des LG Kiel wird ebenfalls hier veröffentlicht werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro. Nach einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 beauftragte die Geschädigte, die S. GmbH, den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Die Haftung der Beklagten gegenüber der Geschädigten dem Grunde nach ist unstreitig.

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AG Landshut verurteilt unter Verwendung der Schwacke-Liste die Generali-Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 164/11 vom 05.01.2012)

Mit Datum vom 05.01.2012 (10 C 164/11) hat das Amtsgericht Landshut die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 498,83 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht nimmt eine Schätzung auf der Basis der Schwacke-Liste vor und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab. Weiter hat das Gericht dem Antrag der Beklagtenseite auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage stattgegeben, dass es dem Kläger möglich gewesen sein soll, im fraglichen Zeitraum erheblich günstiger bei Sixt, Europar und Avis anmieten zu können. Handelte es sich um einen Ausforschungsbeweis? Jedenfalls konnte dies nach dem Gutachten nicht bestätigt werden.

Aus den Urteilsgründen:

Die zulässige Klage erweist sich als vollumfänglich begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Landshut folgt aus § 39 ZPO.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 489,83 € gem. §§ 7,17,18 StVG, 115 VVG, 249 ff BGB aus dem Verkehrsunfallereignis vom XX.XX.2010.

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AG Altenburg verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.3.2012 – 5 C 133/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch wieder ein Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG bekannt. Wie so oft, hatte auch in diesem Fall die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Auch in diesem Fall musste der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die HUK-Coburg Allg. Vers. AG gerichtlich vorgehen, um an die gem. § 249 BGB erforderlichen Sachverständigenkosten zu gelangen. Die HUK-Coburg hatte die Sachverständigenkosten vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt. Die Klage wurde an das örtlich zuständige Amtsgericht Altenburg verwiesen, bei dem die Klage in vollem Umfang Erfolg hatte. Lest nachfolgend das Urteil aus Altenburg zu den Sachverständigenkosten selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Altenburg

5 C 133/12                                                        Verkündet am 30.03.2012
Geschäftsnummer

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AG Güstrow verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (63 C 210/12 vom 03.05.2012)

Mit Datum vom 03.05.2012 (63 C 210/12) hat das Amtsgericht Güstrow die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 127,95 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Richtigerweise geht das Gericht dem Vortrag des Beklagten-/Versicherungsvertreters nicht auf den Leim, sondern stellt in erfreulich knapper Form den abgetretenen Anspruch des Sachverständigen fest. Ergebnis: ein weiterer, höchstzufriedener Kunde der HUK-Coburg!

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte beruht auf §§ 398, 823 BGB. Durch die Abtretung vom 16.01.2012 ist der Kläger Inhaber der Schadensersatzforderung des Unfallgegners der Beklagten gegen diese geworden.

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