AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 1.3.2017 – 109 C 6883/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die berechneten Sachverständigenkosten, die erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten waren, gekürzt. Der Kfz-Sachverständige gab sich – zu Recht – mit der Kürzung des abgetretenen Schadensersatzanspruchs nicht zufrieden und machte die Angelegenheit rechtshängig. Das angerufene Gericht hat – unserer Meinung nach – zur Abwechslung eine völlig korrekte Entscheidung unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten, von dem sich der eine oder andere rechtsirrige „Angemessenheitsrichter“ eine große Scheibe von abschneiden könnte, gefällt. Es gibt sie also doch noch, die rechtssicheren Richter, die auch im Schadensersatzrecht zu Hause sind. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig vom 1.3.2017 – 109 C 6883/16 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Ein Kommentar

AG Dortmund spricht dem Geschädigten nach Unfall in Dortmund die Kosten für die Schleppfahrt von der Unfallstelle zum Abstellplatz in Dortmund und von dort zum Sitz der Geschädigten nach Bochum in vollem Umfang zu (AG Dortmund Urteil vom 27.4.2016 – 433 C 6355/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch heute hier ein Urteil aus Dortmund zu den Abschleppkosten und zu den Verbringungskosten nach Bochum vor, die die eintrittspflichtige Versicherung wieder einmal nicht zahlen wollte. Das Gericht hat sich jedoch nicht aufs Glatteis führen lassen. Allerdings spiegelt das Urteil des AG Dortmund leider wieder eine Sprunghaftigkeit zwischen § 249 Abs. 1 u. 2 und eine Überprüfung der Angemessenheit wieder, obwohl es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, dessen Höhe sich aus den Abschleppkostenrechnungen für die Schleppfahrt von der Unfallstelle zum Abstellplatz und für die weitere Verbringungsfahrt vom Abstellplatz in Dortmund zum Sitz der Klägerin in Bochum zusammensetzt. Beide Schadenspositionen hätten daher über § 249 I BGB als konkrete Schadensabrechnung vorgenommen werden können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Schleppfahrt von der Unfallstelle auch im Interesse des Schädigers lag, um weitere Unfälle auf dem vielbefahrenen Westfalendamm (Bundesstraße 1) zu verhindern, denn das total beschädigte Fahrzeug der Klägerin bildete an der Unfallstelle in nicht mehr fahrbereitem Zustand ein Verkehrshindernis und damit eine Gefahrenquelle. Der Abschleppunternehmer ist daher als Erfüllungsgehilfe des Schädigers aufgetreten, denn der Schädiger hat dafür zu sorgen, dass die Unfallstelle alsbaldigst wieder sicher befahren werden kann. Mit seiner vorherigen unerlaubten Handlung (Unfall) hat er nämlich durch vorhergehendes Verhalten eine nicht verkehrssichere Situation geschaffen, die zu beseitigen seine Pflicht ist. Lest das Urteil des AG Dortmund und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.     

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abschleppkosten, Haftpflichtschaden, Urteile, Verbringungskosten, VERSICHERUNGEN >>>> | Verschlagwortet mit , , | Schreib einen Kommentar

AG Leipzig verurteilt im Ergebnis zwar richtig die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten, aber in der Begründung nicht überzeugend, mit Urteil vom 10.4.2017 – 108 C 8157/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch mehrfach fehlerhaft. So wird Bezug genommen auf das Urteil des OLG Dresden, das jedoch durch das Urteil des BGH VI ZR 225/13 überholt ist. So werden weiterhin die Sachverständigenkosten über § 249 II 1 BGB beurteilt, obwohl es sich hierbei um einen konkreten, durch die Rechnung belegten Schaden handelt, der als Vermögensnachteil über § 249 I BGB zu lösen ist. Weiterhin wird auf den „besonders freigestellten Tatrichter“ unter Hinweis auf das Pinocchio-Urteil verwiesen, obwohl keine Schadenshöhenschätzung angezeigt erscheint, weil es sich um einen durch die Rechnung belegten und bewiesenen Vermögensnachteil i.S.d. § 249 I BGB handelt. Im Übrigen ist im Rahmen des § 287 ZPO eine Einzelpreisüberprüfung unzulässig, da es auf den Gesamtbetrag ankommt. Das folgendes Zitat, das inzwischen in vielen Urteilen ungeprüft verwendet wird, ist völlig rechtsfehlerhaft im Schadensersatzrecht:

„Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen“.

Das gilt gegebenenfalls bei der fiktiven Schadensabrechnung, nicht jedoch bei der konkreten Schadensabrechnung, denn dort ist der Vermögensnachteil durch die Rechnung belegt! Dieses im Urteil des AG Leipzig aufgeführte Zitat ist die Grundlage aller Willkürrechtsprechung mit der klar erkennbaren Absicht, den § 249 BGB zu unterlaufen. Folge davon ist, dass kein vollständiger Schadensausgleich gem. § 249 BGB erfolgt. Denn bei Umsetzung dieser These bleibt der Geschädigte ggf. auf restlichen konkret angefallenen Kosten sitzen. Und das betrifft nicht nur die Sachverständigenkosten, sondern alle konkret angefallenen Schadenspositionen. Konkret angefallene Rechnungen zur Schadensbeseitigung sind jedoch Beweismittel, die im Rahmen des Schadensersatzrechtes zu erstatten sind, sofern sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen und nicht wucherisch und nicht sittenwidrig sind. Zu prüfen ist also bei der konkreten Abrechnung nur, ob die Rechnung sittenwidrig oder wucherisch ist und/oder ob ein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt. Sofern das nicht der Fall sein sollte, handelt es sich um eine erstattungspflichtige Schadensposition. Der Schädiger ist allerdings nicht rechtlos. Es verbleibt ihm der Vorteilsausgleich, auf den wir hier bereits mehrfach hingewiesen hatten. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | 2 Kommentare

„Es ist unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Vorausabtretung der Schuldner oder der Betrag der Forderung oder beides unbekannt ist.“

Aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Urteilsfindung einiger Richter bezüglich der gerichtlichen Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unter Bezugnahme einer Vorausabtretung, worauf im Zusammenhang mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens regelmäßig zurückgegriffen wird, verlinken wir die Niederschrift der Vorlesung von

Prof. Dr. von Wilmowsky
Sachenrecht
(Zivilrecht IIIb)

Abtretungen von Forderungen

3. Bestimmtheit der Forderung

Die Abtretung muss sich auf eine bestimmte Forderung beziehen.

— kein Problem, wenn eine einzelne, bereits bestehende Forderung abgetreten wird.

— Vorausabtretung künftiger Forderungen (= antizipierte Abtretung): Zur Wahrung des Gebots der Bestimmtheit reicht es aus, dass die Forderung im (zukünftigen) Zeitpunkt ihrer Entstehung bestimmbar ist. Sie muss also nicht bereits im Zeitpunkt der Abtretung bestimmt sein. Es ist demnach unschädlich, wenn im Zeitpunkt der Vorausabtretung der Schuldner oder der Betrag der Forderung oder beides unbekannt ist.

Hinweis: Wirksam wird die Vorausabtretung erst in dem Augenblick, in welchem die Forderung entsteht. Es findet jedoch kein Durchgangserwerb beim Zedenten statt!

Quelle: Prof. Dr. von Wilmowsky

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Netzfundstücke, Sachverständigenhonorar, VERSICHERUNGEN >>>>, Wichtige Verbraucherinfos | Verschlagwortet mit , | 3 Kommentare

AG Saarbrücken verurteilt nur im Ergebnis richtig die HUK-COBURG und die bei ihr Versicherte zur Zahlung der von der HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.4.2017 – 36 C 563/16 (12) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem wir heute vormittag ein mangelhaftes Urteil gegen die HUK-COBURG und deren Töchter vorgestellt hatten, veröffentlichen wir hier noch ein Urteil aus Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG und deren Versicherte. Obwohl der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige sich bei der Bemessung der Nebenkosten an die dort „üblichen“ Kosten, geprägt durch die dortige Rechtsprechung, die nicht unbedingt richtig sein muss, gehalten hatte, kürzte die HUK-COBURG diese noch weiter herunter. Wie schlecht muss es der HUK-COBURG eigentlich gehen? Da sich der Geschädigte mit diesen Kürzungen – zu Recht – nicht einverstanden erklären konnte und wollte, nahm er – zu Recht – qualifizierte anwaltliche Hilfe in Anspruch. Mit Hilfe des qualifizierten und im Schadensersatzrecht erfahrenen Anwalts klagte der Geschädigte die rechtswidrig gekürzten Beträge ein. Bei der Beurteilung der Klage hätte das erkennende Gericht auf das Grundsatzurteil des BGH (VI ZR 225/13) Bezug nehmen müssen, da der Geschädigte geklagt hatte und nicht irgendwelche Entscheidungen des BGH, bei denen es um die Klage des Sachverständigen gegen den Schädiger ging. Obwohl der BGH bereits entschieden hatte, dass der Geschädigte die Ergebnisse der BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rd-Nr. 10) wird seitens des erkennenden Gerichts die Angemessenheit der Sachverständigenkosten nach BVSK und JVEG überprüft. Darin liegt eine völlige Verkennung des BGH-Urteils VI ZR 225/13. Auch § 287 ZPO wurde von dem erkennenden Gericht völlig falsch angewandt. Soweit in dem Urteil des AG Saarbrücken angeführt wird, dass

„bei der Beurteilung der Honorarrechnung des Sachverständigen das Gericht gem. § 287 ZPO eine Schätzung vornehmen und hierbei die BVSK-Befragungen 2013 und die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Schätzungsgrundlage heranziehen kann“,

so irrt das Gericht. Denn § 287 ZPO ist nur der letzte Rettungsanker für das Gericht, wenn z.B. kein Nachweis (Beweis) für Entschädigungsleistungen geführt werden kann – was hier jedoch unzweifelhaft durch Rechnung des Sachverständigen geschehen ist (siehe hierzu auch BGH-Rechtsprechung). Demzufolge ist das gegenständliche Vorgehen des Gerichts schadensersatzrechlich völlig verfehlt. Nachdem aber durch die Überprüfung des Gerichts sich der Sachverständige nach den „Vorgaben“ der rechtsfehlerhaften Rechtsprechung der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken (sog. Freymann-Kammer) gehalten hatte, wurden die Kosten vollumfänglich zugesprochen. Daher ist das Urteil zwar im Ergebnis richtig, aber in der Begründung zumindest bedenklich. Da fragt man sich doch unwillkürlich, was die HUK-COBURG im Saarland eigentlich noch will? Denn unter diesen Voraussetzungen war doch klar, dass die HUK-COBURG den Prozess zu 100% verliert. Was denkt Ihr? Lest bitte das Urteil des AG Saarbrücken und gebt dann Eure Stellungnahmen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , | 5 Kommentare

AG Leipzig spricht in einem Klagehäufungsverfahren nur zum Teil die berechneten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen HUK-COBURG Allg. Vers. AG, HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und HUK 24 AG zu mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.3.2017 – 110 C 9506/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch heute ein umfangreiches Urteil des Amtsgerichts Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor, das 25 Seiten umfasst. In der dem Urteil zugrunde liegenden Klage wurden 14 Kürzungsfälle, die von der HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, von der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. und von der HUK 24 AG vorgenommen wurden, zusammengefaßt und als Klagehäufung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht Leipzig geltend gemacht. Obwohl der Kläger sämtliche gekürzte Sachverständigenkostenrechnungen als Beweis vorgelegt hatte, kürzt das erkennende Gericht die vorgelegten Beweise unter werksvertraglichen Gesichtspunkten, obwohl es sich um abgetretene Schadensersatzansprüche handelt. Die Abtretung der jeweiligen Schadensersatzansprüche der Geschädigten an den klagenden Sachverständigen ändern an dem Rechtscharakter der Forderung nichts und ändern insbesondere diesen nicht um (vgl. BGH VI ZR 491/15 Rd-Nr. 22). Trotzdem prüft das Gericht die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten unter werkvertraglichen Gesichtspunkten auf ihre Angemessenheit und kürzt dann letztlich die durch die Rechnung konkret dargelegten Kosten, bei denen es sich um mit dem Unfall zusammenhängende und über § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile handelt, willkürlich auf der Grundlage des JVEG, obwohl das JVEG auf Privatsachverständige gar nicht anwendbar ist (vgl. § 1 JVEG sowie BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).

Mit diesem Urteil erkennt man, was das unsägliche „Pinocchio-Urteil“ des BGH angerichtet hat. Völlig außer Acht gelassen wird der Gesichtspunkt, dass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Etwaige Fehler, auch bei der Berechnung, gehen zu Lasten des Schädigers. Ein Auswahlverschulden wird man den Geschädigten im konkreten Fall auch nicht vorwerfen können. Der juristische Begriff des Vorteilsausgleichs ist dem erkennenden Gericht augenscheinlich auch unbekannt. Insgesamt handelt es sich um eine nicht mehr ausreichende juristische Leistung, wie wir meinen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure Meinungen bekannt.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | 2 Kommentare

Bereits am 1.3.1951 – III ZR 9/50 – hatte der BGH unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen (RGZ 79, 61 ff.) in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers gesehen.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

obwohl es dem einen oder dem anderen Leser hier nicht gefällt, dass wir die Rechtsprechung des BGH zum § 287 ZPO zusammenstellen, die nachweist, dass die jetzige Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner mit seinem „besonders freigestellten Tatrichter“, der auch durch Rechnung nachgewiesene Schadensbeträge kürzen kann, der seit dem Reichsgericht herrschenden Rechtsprechung widerspricht, wollen wir heute das auch noch gefundene BGH-Urteil vom 1.3.1951, also den „Urvater“ der BGH-Rechtsprechung zur Beweiserleichterung für den Kläger auf der Grundlage von § 287 ZPO mit umfangreicher Begründung hier vorstellen. Da dieses Urteil bereits auf die bestehende Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen verweist, bildet dieses Urteil praktisch den nahtlosen Übergang von der damals schon bestehenden Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers zur – zutreffenden – Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen.  Das Reichsgericht in Zivilsachen hatte bereits zur Darlegungs- und Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO so entschieden (vgl. RGZ 79, 61), dass die Darlegungs- und Beweiserleichterung dem Kläger zugute kommt. Aus dem nachfolgend dargestellten Urteil des BGH vom 1.3.1951 – III ZR 9/50 – kann man auch wieder entnehmen, wofür § 287 ZPO steht. Bei dürftiger Beweislage ist dem Geschädigten trotzdem Schadensersatz zukommen zu lassen und nicht nachgewiesene Kosten willkürlich zu kürzen oder – wie hier – durch das Berufungsgericht die Klage sogar abzuweisen. Das ist durchgängige Rechtsprechung über alle Senate des BGH hinweg. Und was macht jüngst der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner? Der stellt (zu Gunsten der Schädiger und deren Versicherer) die gesamte BGH-Rechtsprechung der letzten 65 Jahre auf den Kopf mit seinem „besonders freigestellten Tatrichter“, der den – durch Rechnung konkret nachgewiesenen Schadensersatzanspruch – willkürlich kürzen könne. Die gesamte Mietwagenrechtsprechung des VI. Zivilsenats seit BGH VI ZR 151/03 sowie die aktuelle Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten beginnend ab BGH VI ZR 357/13 ist deshalb mehr als bedenklich. Wir meinen, dass das willkürlich erstellte „Regelwerk“ zur fiktiven Schadensabrechnung seit BGH VI ZR 53/09 ebenso dazugehört. Wie hieß es noch einmal in dem Urteil des BGH vom 14.3.2006 – VI ZR 279/04 -, das sogar unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner erging:

Es würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 – NJW-RR 2002, 1072, 1073).

Von dieser Ansicht hat sich der VI. Zivilsenat jüngst weit entfernt. Lest aber selbst das BGH-Urteil von 1951, als wirklich noch Recht gesprochen wurde, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Beweiserleichterung - § 287 ZPO, BGH-Urteile, Personenschäden, Urteile, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , | 2 Kommentare

Berufungskammer des LG Köln entscheidet zum Werkstatt- und Prognoserisiko mit Vorteilsausgleich, zur Wertminderung und zu Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom 7.5.2014 – 9 S 314/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum heutigen Sonnabend stellen wir Euch – praktisch als Wochenendlektüre – ein Berufungsurteil des LG Köln vor, in  dem es unter anderem um restliche Reparaturkosten ging. Völlig zu Recht hat das Berufungsgericht den Vorteilsausgleich angesprochen, denn die Werkstatt ist unstreitig Erfüllungsgehilfe des Schädigers, auch wenn der Geschädigte den Reparaturauftrag erteilt (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Das Werkstattrisiko trägt nämlich der Schädiger. Das gilt auch für das Prognoserisiko. Entschieden hat die Berufungskammer auch zur Wertminderung und zu den Rechtsanwaltskosten. Die Ausführungen zu den Reparaturkosten gemäß der Werkstattrechnung können auch auf die Sachverständigenkosten entsprechend übertragen werden. Denn auch der Sachverständige ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Die Hervorhebung durch Fettdruck erfolgte durch den Autor. Lest selbst das Berufungsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. .

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, Prognoserisiko, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, Werkstattrisiko, Wertminderung | Verschlagwortet mit , , , , , , , , | Ein Kommentar

AG Halle (Saale) urteilt auf Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die HUK 24 AG mit Urteil vom 21.5.2014 – 94 C 1245/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum bald beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier (ausnahmsweise) noch ein älteres Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Wie man der Begründung unschwer entnehmen kann, ist das Schadensersatzrecht in Halle durchaus geläufig, wenn man denn so entscheiden will und darf. Leider sind uns aus Halle auch andere Entscheidungsbegründungen bekannt. Allerdings hätte hier auf Zahlung verurteilt werden müssen, da sich der Freistellungsanspruch bei ernsthafter und endgültiger Zahlungsverweigerung in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Lest selbst das Urteil des AG Halle (Saale) und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochende
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Ein Kommentar

AG Langenfeld bejaht auch bei einem Schaden von knapp 800,– € die Erforderlichkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und verurteilt die VHV zur Zahlung der vollen Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 23.3.2016 – 54 C 170/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein Urteil vor. Es handelt sich um eine Entscheidung des AG Langenfeld aus dem Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall. Das AG Langenfeld hatte über restliche Sachverständigenkosten zu entscheiden, die die VHV Versicherung vorgerichtlich gekürzt hatte. Zunächst hat das erkennende Gericht zutreffend angenommen, dass bei einem Schadensbetrag von rund 800,– € kein Bagatellschaden vorliegt. Das entspricht auch der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates. Als Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH bei Personenkraftfahrzeugen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden anerkannt, nicht jedoch andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH DS 2008, 104, 106). An die Erkennbarkeit des Bagatellschadens, auch wenn rund 700,– € als Grenze angenommen würde (vgl. BGH NJW 2005, 356, 358f.), sind keine strengen Maßstäbe anzulegen (vgl. Wortmann DS 2009, 253, 254). Dementsprechend hat das Gericht bei dem später festgestellten Schadensbetrag von rund 800,– € auch die Erforderlichkeit einer Erstellung eines Schadensgutachtens bejaht. Folgerichtig waren dann auch die gesamten Sachverständigenkosten zu erstatten. Eine    prima Entscheidung, wie wir finden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Bagatellschaden, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile, VHV Versicherung | Verschlagwortet mit , , , , , | 3 Kommentare

VIII. Zivilsenat des BGH sieht erneut mit Revisionsurteil vom 24.6.2009 – VIII ZR 332/07 – in § 287 ZPO eine Norm zugunsten des Klägers mit einer Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein weiteres Urteil des BGH zur Beweiserleichterung sowie zur Erleichterung der Darlegungslast für den Kläger unter Hinweis auf § 287 ZPO vor. Mittlerweile stellen wir Euch nicht nur historische BGH-Urteile zum § 287 ZPO vor, wie der eine oder der andere Leser bemängelte, sondern setzen unsere Serie zu den jüngeren Entscheidungen fort. Als der VIII. Zivilsenat das nachfolgend dargestellte Urteil verfasste, sprach der VI. Zivilsenat schon vom besonders freigestellten Tatrichter. Offenbar kümmert den VI. Zivilsenat nicht, was seine Kollegen aus den anderen Zivilsenaten entscheiden. Aus dem Urteil des VIII. Zivilsenates geht klar hervor, wie der § 287 ZPO auszulegen ist: Nämlich ausschließlich zu Gunsten des Klägers, selbst dann, wenn die Beweislage dürftig sein sollte. Bei den Rechnungen für die Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten, Werkstattkosten usw. kann eigentlich § 287 ZPO gar nicht gelten, denn der Geschädigte bzw. der Kläger hat mit den Rechnungen konkrete Belege, die die Höhe des Schadens dokumentieren, vorgelegt und ist damit seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Also besteht gar kein Raum für den angeblich „besonders freigestellten Tatrichter“, die vorgelegten Beweise nach § 287 ZPO willkürlich zu kürzen. Es ist schon merkwürdig, wenn nur der VI. Zivilsenat im Rahmen von § 287 ZPO vom besonders freigestellten Tatrichter mit Kürzungsbefugnis spricht. Insoweit handelt es sich tatsächlich bei der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates um eine Mindermeinung. Lest selbst das Urteil des VIII. Zivilsenates und gebt dann bitte eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Beweiserleichterung - § 287 ZPO, BGH-Urteile, Urteile, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , | 6 Kommentare

AG Lahnstein lehnt BGH VI ZR 50/15 und die Anwendung des JVEG strikt ab und verurteilt die bei der Barmenia Versicherte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.4.2017 – 24 C 59/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

spät, aber nicht zu spät, veröffentlichen wir heute auch noch ein Urteil aus Lahnstein zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der Barmenia Versicherung versicherte Schädigerin. In der Urteilsbegründung hat das erkennende Gericht zunächst – zutreffend – Bezug genommen auf § 249 Abs. 1 BGB. Das entspricht auch der BGH-Rechtsprechung aus dem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -. Danach gehören die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, sofern eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Leider erfolgte dann im weiteren Verlauf der Schwenk auf § 249 Abs. 2 BGB. Ansonsten hat das Gericht die Sache aber aus dem Blickwinkel des Schadensersatzrechtes bzw. des Geschädigten völlig korrekt abgearbeitet und die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil VI ZR 50/15 (= Pinocchio-Urteil) strikt abgelehnt sowie auch das JVEG als Schätzungsgrundlage für die Nebenkosten.

Bravo!!

Der Tatrichter ist eben doch nicht so frei, wie der VI. Zivilsenat rechtsirrig meint, um im Rahmen des § 287 ZPO den dokumentierten und belegten Schadensbetrag nach JVEG eigenmächtig zu kürzen. Mit der Vorlage der Rechnung hat der Geschädigte seinen sich aus dem Verkehrsunfallereignis ergebenden Vermögensnachteil belegt, dargelegt und bewiesen, so dass es keiner Schätzung der Schadenshöhe mehr bedarf. Schön, dass ein Amtsgericht dem VI. Zivilsenat einmal zeigt, wie Schadensersatz geht. Die Hervorhebungen stammen vom Autor. Lest selbst das Urteil des AG Lahnstein und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Barmenia Versicherung, Haftpflichtschaden, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | Schreib einen Kommentar