Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
obwohl es dem einen oder dem anderen Leser hier nicht gefällt, dass wir die Rechtsprechung des BGH zum § 287 ZPO zusammenstellen, die nachweist, dass die jetzige Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner mit seinem „besonders freigestellten Tatrichter“, der auch durch Rechnung nachgewiesene Schadensbeträge kürzen kann, der seit dem Reichsgericht herrschenden Rechtsprechung widerspricht, wollen wir heute das auch noch gefundene BGH-Urteil vom 1.3.1951, also den „Urvater“ der BGH-Rechtsprechung zur Beweiserleichterung für den Kläger auf der Grundlage von § 287 ZPO mit umfangreicher Begründung hier vorstellen. Da dieses Urteil bereits auf die bestehende Rechtsprechung des Reichsgerichts in Zivilsachen verweist, bildet dieses Urteil praktisch den nahtlosen Übergang von der damals schon bestehenden Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Klägers zur – zutreffenden – Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen. Das Reichsgericht in Zivilsachen hatte bereits zur Darlegungs- und Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO so entschieden (vgl. RGZ 79, 61), dass die Darlegungs- und Beweiserleichterung dem Kläger zugute kommt. Aus dem nachfolgend dargestellten Urteil des BGH vom 1.3.1951 – III ZR 9/50 – kann man auch wieder entnehmen, wofür § 287 ZPO steht. Bei dürftiger Beweislage ist dem Geschädigten trotzdem Schadensersatz zukommen zu lassen und nicht nachgewiesene Kosten willkürlich zu kürzen oder – wie hier – durch das Berufungsgericht die Klage sogar abzuweisen. Das ist durchgängige Rechtsprechung über alle Senate des BGH hinweg. Und was macht jüngst der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner? Der stellt (zu Gunsten der Schädiger und deren Versicherer) die gesamte BGH-Rechtsprechung der letzten 65 Jahre auf den Kopf mit seinem „besonders freigestellten Tatrichter“, der den – durch Rechnung konkret nachgewiesenen Schadensersatzanspruch – willkürlich kürzen könne. Die gesamte Mietwagenrechtsprechung des VI. Zivilsenats seit BGH VI ZR 151/03 sowie die aktuelle Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten beginnend ab BGH VI ZR 357/13 ist deshalb mehr als bedenklich. Wir meinen, dass das willkürlich erstellte „Regelwerk“ zur fiktiven Schadensabrechnung seit BGH VI ZR 53/09 ebenso dazugehört. Wie hieß es noch einmal in dem Urteil des BGH vom 14.3.2006 – VI ZR 279/04 -, das sogar unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner erging:
„Es würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 – NJW-RR 2002, 1072, 1073).“
Von dieser Ansicht hat sich der VI. Zivilsenat jüngst weit entfernt. Lest aber selbst das BGH-Urteil von 1951, als wirklich noch Recht gesprochen wurde, und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker
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