Versichert und verschaukelt – SWR-Fernseh-Beitrag am 09.05.2012 um 20:15 !!

Quelle: SWR

“Ich werde keine Ruhe geben, bis die Leute bestraft werden für diese unterlassene Hilfeleistung, diese vorsätzliche Körperverletzung.” Horst G. kämpft gegen einen mächtigen Gegner: die Versicherungswirtschaft.

Die Verzögerungstaktik seiner privaten Krankenversicherung hat ihn fast das Leben gekostet, weil er wochenlang auf deren Zusage warten musste, die Kosten für eine dringend notwendige Operation zu übernehmen.

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Wiederholung:

SWR am 22.05.2012, 01.50 Uhr

Nachtrag vom 10.05.2012:

SWR-Videobeitrag >>>>>

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AG Frankfurt am Main verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.3.2012 – 32 C 2513/11 (18) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Zurich Versicherung macht offenbar alles der HUK-Coburg nach. Merken die einzelnen Versicherer denn  nicht, dass sie da auf völlig falschen Fährten unterwegs sind. So musste der erkennende Richter der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt am Main über die restlichen Sachverständigenkosten entscheiden, die die zurich Versicherung widerrechtlich gekürzt hatte. Die Zurich hatte, wie die HUK-Coburg schon viele Male vorher, auf den ominösen Halbsatz im BGH-Urteil vom 23.1.2007 – BGH DS 2007, 144, hingewiesen. Das erkennende Gericht hat unter Hinweis auf BGHZ 163, 362 ff., auf die auch der VI. Zivilsenat in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (DS 2007, 144 ff.) verweist, darauf hingewiesen, dass sie ein falsches Verständnis vom Schadensersatzrecht hat. Das Gericht hat zutreffend den halbsatz ausgedeutet. Lest das urteil aber bitte selbst. Nachfolgend das  Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema Sachverständigenkosten.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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Urteilslisten Update – 05/2012

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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WELT ONLINE – der verlängerte Arm der Versicherungswirtschaft?

Immer mal wieder findet sich im World Wide Web ein Beitrag zum eCall. Das Notrufsystem, das angeblich Leben retten soll, in Wirklichkeit aber nur Begehrlichkeiten insbesondere bei der Fahrzeugindustrie und der Versicherungswirtschaft weckt. Liest man zunächst den Beitrag von Thilo Weichert, Leiter „Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein“, gehalten anlässlich des Verkehrsgerichtstages 2012 in Goslar:

Podiumsdiskussion „Mit dem eCall ins Herstellermonopol? Wettbewerbspolitische Verwerfungen durch Missbrauch einer Notfalleinrichtung“

dann muss einem der Beitrag bei WELT ONLINE bestenfalls als „platt“ vorkommen. Eine Aneinanderreihung von Hypothesen, Wunschvorstellungen und nicht nachvollziehbarem Anspruchsdenken, Wahres und Unwahres vermischend.  Ich jedenfalls, stelle mir unter journalistische Recherche was anderes vor. Wie sonst lässt sich die unpräzise und somit unrichtige, den Leser verdummende Aussage erklären?

Zwar können geschädigte Autofahrer die Werkstatt selbst auswählen, doch dieses Recht besteht laut neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, solange die gegnerische Versicherung keine eigene Werkstattempfehlung ausgesprochen hat.

Das Geschäft mit der Rettung

Wenn der Wagen Hilfe holt: Mit dem Notrufsystem eCall soll es auf Europas Straßen weniger Verkehrstote geben. Versicherungen und Autohersteller versprechen sich von diesem Dienst lukrative Geschäfte  Von Christof Vieweg

Quelle: WELT ONLINE, alles lesen >>>>>>>

 

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AG Wildeshausen urteilt über Mietwagenkosten und legt Schwacke-Liste zugrunde (4 C 562/10 vom 27.04.2011)

Mit Datum vom 27.04.2011 (4 C 562/10) hat das Amtsgericht Wildeshausen die HDI Direkt Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 151,73 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch beim AG Wildeshausen gilt die Schwacke-Liste und der Hang zu kurzen Urteilsbegründungen, die deswegen aber nicht unkorrekt sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann – als Zessionarin der Geschädigten – von der Beklagten nach §§ 398 S. 2, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig harten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen ein Betroffener die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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LG Köln entscheidet über einen Antrag der Versicherung zur Unterlassung von Vergünstigungen der Autoglasfirma mit Urteil vom 22.12.2011 – 81 O 72/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum bevorstehenden Wochenende  noch ein Unterlassungs-Urteil aus Köln zur beliebten Praxis von Autoglaserbetrieben, die Selbstbeteiligung zu erlassen. Warum aber dem Antrag der Versicherung auf der Grundlage des UWG (Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb) statt gegeben wurde, erschließt sich mir nicht. In meinen Augen ist die Versicherung kein Mitbewerber der Autoglasfirma. Worin liegt also der Wettbewerbsnachteil der Versicherung im Verhältnis zu den Autoglasfirmen ?  Was meint ihr? Gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

81 O 72/11                                                      Verkündet am: 22.12.2011

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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LG Bonn entscheidet zu der merkantilen Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten für vorgerichtliches Gutachten mit Berufungsurteil vom 9.8.2011 -8 S 236/10-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch ein interessantes Urteil der Berufungskammer des LG  Bonn zum Thema Wertminderung und Sachverständigenkosten. Der im erstinstanzlichen Verfahren eingeschaltete Sachverständige hatte einen merkantilen Minderwert bei einem Ausbrennen des Fahrzeuginnern durch eine Verpuffung bei Reparaturarbeiten an der Gasanlage verneint. Dem war das AG Siegburg gefolgt. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige schätzt den Minderwert auf 700,– €. Dem ist die Berufungskammer gefolgt. Ein derartiger Minderwert erscheint auch nachvollziehbar bei den Beschädigungen. Im übrigen dürfte ein derartiger Verpuffungsschaden auch offenbarungspflichtig sein, so dass jeder Käufer einen Preisnachlaß erwartet und durchsetzt. Interessant ist auch die Bwegründung zu den Sachverständigenkosten bezüglich des vorgerichtlich vom Kläger eingeholten Gutachtens. Schon allein wegen des Minderwertes war dieses Sachverständigengutachten erforderlich. Zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs auf Wertminderung war das Gutachten erforderlich und damit dessen Kosten vom Schädiger gem. § 249 BGB zu ersetzen. Auch das hat die Berufungskammer sauber herausgearbeitet. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Pößneck verurteilt R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (1 C 70/11 vom 07.09.2011)

Mit Datum vom 07.09.2011 (1 C 70/11) hat das Amtsgericht Poessneck, Zweigstelle Bad Lobenstein, u. a. die R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.047,64 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dies auf der Basis des Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und in der Sache auch erfolgreich.

Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 PflVersG, 249 ff BGB.

Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Im Streit stehen lediglich die restlichen Mietwagenkosten.

Nach Auffassung des Gerichtes stehen dem Kläger noch weitere restliche Mietwagenkosten in der beantragten Höhe zu.

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadesbehebung i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wobei jedoch nur die Aufwendungen als erforderlich i.S. der genannten Vorschrift anzusehen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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AG Frankfurt am Main verurteilt mit sauber begründetem Urteil die Zurich Insurance Versicherung zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 9.3.2012 – 32 C 2512/11 (18) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch wieder ein aktuelles Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten bekannt. Es handelt sich um ein Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 9.3.2012. Der klagende Sachverständige war und ist aktivlegitimiert.  Aufgrund des letzten BGH-Urteil zur Forderungseinziehung dürfte sich das Thema für die Versicherer auch erledigt haben. Mietwagenunternehmer und Sachverständige sind zur Einziehung der Kosten berechtigt, wenn nur noch über diese Kosten Streit besteht.  Bei den erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt der erkennende Amtsrichter – zutreffend – BGHZ 163, 182 ff. zur Ausdeutung des immer wieder von den Versicherern vorgetragenen Halbsatzes des BGH-Urteils vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – hinzu. Die Beweis- und Darlegungslast, dass der Sachverständige sich als zu teuer erweisen sollte, liegt beim Schädiger und nicht, wie die Versicherer meinen, beim Geschädigten. Das hat der erkennende Richter der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt sauber und nachvollziehbar herausgearbeitet. Schon von daher ist das amtsgerichtliche Urteil lesenswert. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. 

Viele Grüße und eine schöne Restwoche.
wünscht Euch Euer Willi Wacker

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Kritisches mit historischem Hintergrund: LG Paderborn äußert sich im Berufungsurteil zur notwendigen Qualifikation des Sachverständigen mit Urteil vom 25.7.2002 -1 S 68/02-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

um es vorweg zu sagen, das nachstend aufgeführte Berufungsurteil des Landgerichts Paderborn ruft Kritik hervor. Die vom Gericht aufgestellten Anforderungen  zur Erkundigungspflicht des Geschädigten bezüglich der Qualifikation des Sachverständigen sind fragwürdig.  Demnach muss der Sachverständige – vor Beauftragung – wohl erst seinen Lebenslauf vorlegen? Der Ruf nach Qualifikation bzw. qualifizierten Gutachten ist sicher berechtigt. Aber so wie das LG Paderborn es vormacht,  geht es trotzdem nicht!  Im übrigen dürfte das Urteil auch insofern falsch sein, als das Gericht die Werkstatt des Geschädigten als dessen Erfüllungsgehilfe ansieht, dessen Fehler hinsichtlich der Auswahl des Sachverständigen der Geschädigte sich zurechnen lassen müsse gem. §§ 254, 278 BGB. Der BGH hat mit Urteil vom 29. Okt. 1974 – VI ZR 42/73 –  in BGHZ 63, 182 ff. darauf hingewiesen, dass die Werkstatt nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Imhof / Wortmann hatten in ihrem Aufsatz „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten i.S. des § 249 BGB und die Beweislastverteilung“ in DS 2011, 149 ff. ausdrücklich darauf hingewiesen. Lest aber selbst, denkt aber bitte daran, dass das Urteil kritisch betrachtet werden muss, und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Grünstadt verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Tabelle (2 C 33/11 vom 30.03.2012)

Mit Urteil vom 30.03.2012 (2 C 33/11) hat Amtsgericht Grünstadt die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.353,50 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Aus dem Tatbestand soll nur der Hinweis erfolgen, dass das Fahrzeug für 19 Tage in Anspruch genommen wurde und die Versicherung hierfür vorgerichtlich lediglich 723,00 € (= 38, 05 €/Tag) gezahlt hat, um zu zeigen, wie rücksichtslos hier die Versicherer versuchen, ihre Interessen durchzusetzen. Gegen solch ein Regulierungsverhalten ist selbstverständlich sofortige Klage geboten, wobei durchaus auch einmal an dieser Stelle der Hinweis erfolgen darf, dass die vielbeklagte Überlastung der Ziviljustiz nicht etwa mit einer Zunahme der Prozessneigung des „Normalverbrauchers“ zu erklären ist, sondern schlicht und einfach dadurch, dass sich Banken und Versicherer nicht um Recht scheren, sondern in Tausenden von Fällen die Justiz bemühen und in Beschlag nehmen. Auch ein Grund, warum der „Normalverbraucher“ so lange auf sein Recht warten muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet.

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AG Achim verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (10 C 302/11 vom 09.11.2011)

Mit Urteil vom 09.11.2011 (10 C 302/11) hat das Amtsgericht Achim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 442,00 € zzgl. Zinsen auf der Basis, ja welcher Basis eigentlich, verurteilt. Da der geltend gemachte Mietpreis sowohl unterhalb der Preise der Schwacke-Liste als auch unter des arithmetischen Mittels von Schwacke und Fraunhofer lag, hat das Gericht keine eindeutige Festlegung getroffen. Jedenfalls ist die Fraunhofer Tabelle nicht angewandt worden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom XX.XX.2010. Die Haftung der Beklagten für die Schaden aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Zeugen X sind dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche wegen Anmietung eines Mietwagens wirksam an die Klägerin abgetreten, weshalb die Beklagte vorgerichtlich einen Teil der Mietwagenkosten bereits an die Klägerin gezahlt hat. Insgesamt wurden sind dem Geschädigten Mietwagenkosten in Höhe von 945,00 Euro in Rechnung gestellt worden, auf die die Beklagte 503,00 Euro gezahlt hat.

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