Mit Urteil vom 24.06.2011 (53 C 192/09) hat das Amtsgericht Elmshorn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 115,27 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Dies auf der Grundlage der Schwacke-Liste, Fraunhofer findet keine Anwendung.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte nur noch ein Schadenersatzanspruch in zuerkannter Höhe gem. §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 398, 249 BGB zu.
Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kunden der Klägerin bei dem Unfall vom xx.xx.2008 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den vom Schädiger bzw. seinem Versicherer nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten, die der Geschädigte für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufwendet. Dabei sind jedoch nur notwendige Kosten zu erstatten. Notwendig sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig haften darf. Das heißt, er kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die normalerweise bei Anmietung des entsprechenden Fahrzeugs zu zahlen sind, überhöhte oder speziell angebotene teurere Unfallersatztarife sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähtg. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den für ihn günstigsten Tarif zu wählen und sich gegebenenfalls nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. Allerdings ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.
Weiterlesen →