AG Frankfurt am Main verurteilt mit nicht gut begründetem Urteil vom 27.9.2011 -32 C 525/11 (84)- die HUK-Coburg Allg. Vers. AG. vom 27.09.2011

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Frühstück ein Urteil aus Frankfurt am Main. Die erkennende Amtsrichterin führt zwar einige durchaus brauchbare Urteilspunkte aus, gelangt letztlich aber bei dem Grundhonorar zu einer werkvertraglichen Angemessenheitsprüfung. Zwar verwirft sie das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK , misst aber gleichwohl das Honorar an irgendwelchen prozentualen Vergleichsmaßstäben. Nachfolgend das  Urteil aus Frankfurt am Main zum Thema Sachverständigenkosten aus Schadensersatz und die Richterin prüft die Angemessenheit.   Kopfschüttel! Lest aber selbst und gebt Eure kritischen Anmerkungen bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten und den Kosten einer weiteren SV-Stellungnahme (923 C 199/11 vom 24.01.2012)

Mit Urteil vom 24.01.2012 (923 C 199/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 574,15 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Als Schätzungsgrundlage wird die Schwacke-Liste herangezogen. Möglicherweise leitet dieses Urteil ein Umdenken in der bislang betonierten Fraunhoferlandschaft im Sprengel des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ein. Letzteres hat mit dem seinem – falschen – Urteil dafür Sorge getragen, dass eine Vielzahl von Unfallgeschädigten auf Mietwagenkosten sitzen geblieben sind. Es bleibt zu hoffen, dass in den Instanzengerichten Besinnung einkehrt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 574,15 € gemäß §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 3 PflVG BGB.

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Unterlassungsanspruch des Kfz-Sachverständigen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige Werturteile der Haftpflichtversicherer (DS 2012, 118 ff)

Unter diesem Titel hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann im April-Heft 2012 (04/2012) in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ einen Aufsatz veröffentlicht, der sich mit dem Urteil des OLG Naumburg  (4 U 49/05 vom 20.01.2006) beschäftigt, sowie mit den drei Entscheidungen des LG Düsseldorf (12 O 153/09 vom 17.06.2009, 12 O 260/09 vom 11.09.2009 u. 12 O 273/10 vom 29.09.2010). Gegenstand dieser Urteile war die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen die beklagten Versicherer aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen (DS 2012, 118 ff).

Wieder einmal hat der C.H. Beck-Verlag durch seine Chefredakteurin, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch, es ermöglicht, dass der Beitrag von Herrn Wortmann hier im Captain-Huk-Blog der Leserschaft bekannt gegeben wird. Für diesen Link ein herzlicher Dank an Frau Jackisch und ebenso Dank an Herrn Wortmann für diesen lesenswerten Beitrag.

Hier der Link zum Beitrag:

Unterlassungsanspruch des Kfz-Sachverständigen gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und unzulässige Werturteile der Haftpflichtversicherer – DS 2012, 118 ff

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AG Stuttgart verurteilt die Württembergische Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 16.8.2011 – 44 C 2392/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

damit der erhebliche Urteilsberg mal abgebaut wird, gebe ich Euch heute auch noch ein Sachverständigenkostenurteil aus  dem Schwabenländle bekannt. Der zuständige Richter der 44. Zivilabteilung des AG Stuttgart musste einmal nicht über die HUK-Coburg urteilen, sondern in diesem Fall gegen die württembergische Versicherung, die der HUK-Coburg wohl alles nach macht  und dann wie jene ebenfalls Schiffbruch erleidet. Der Sachverständige klagte im vorliegenden Fall aus abgetretenem Recht die restlichen Sachverständigenkosten als Schadensersatz des Unfallopfers ein.  Mit Erfolg, wie das Gericht ausführlich und zutreffend begründet. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Berufungskammer des LG Halle weist Berufung der HUK-Coburg gegen Urteil des AG Halle zurück. (LG Halle Berufungsurteil vom 9.3.2012 -2 S 289/11-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch erneut ein Berufungsurteil bekannt. Auch in diesem Fall meinte die HUK-Coburg, das erstinstanzliche Urteil, das schon – zu Recht – zu ihren Lasten erging, im Berufungsverfahren abändern zu können. Die 2. Zivilkammer des LG Halle /Saale als Berufungskammer hat jedoch die Berufung kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Berufung war zwar zulässig, aber nicht begründet, so dass ihr der Erfolg versagt werden musste.  Das durch die Berufung angefochtene Urteil des AG Halle / Saale vom 10.11.2011 – 93 C 3741/10 – hatten wir am 30.11.2011 hier veröffentlicht.  Offenbar versuchte die HUK-Coburg in Ansehung des Abtretungsurteils des BGH nunmehr eine günstigere Entscheidung herbeizuführen, was jedoch mißlang. Wieder eine Schlappe der Coburger Firma. Das Urteil des LG Halle erscheint aber geeignet auch in juristischen Zeitschriften veröffentlicht zu werden. Was meint ihr?

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Kiel entscheidet mit mustergültigem Urteil vom 30.11.2011 – 113 C 145/11 – zu den Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

eigentlich wollte ich meinen Urteilsberg, der krankheitsbedingt sich aufgetürmt hatte, nach und nach abbauen, aber jeden Tag kommen wieder neue Urteile dazu. Es ist gut, dass der Redaktion täglich Urteile zugeleitet werden. Nachfolgend gebe ich Euch ein meines Erachtens gut begründetes Sachverständigenkostenurteil aus dem Norden, aus Schleswig-Holstein, bekannt.  Bezeichnend ist, dass die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung der – irrigen – Ansicht ist, den Geschädigten treffe eine Kostenminderungspflicht. Woher die Beklagte diese Kenntnis hat, bleibt ihr Geheimnis. Das Gesetz kennt in § 254 BGB allenfalls eine Schadensminderungspflicht, nicht jedoch eine Kostenminderungspflicht. Das ist nicht dasselbe. Ein Schaden ist schon eingetreten. Kosten können bei der Beseitigung des Schadens entstehen. Hier wird offenbar bewußt wieder mit Rechtsinstituten gearbeitet, die das Gesetz und die Rechtsprechung nicht kennt. Da sich das erkennende Gericht jedoch von dem – unsinnigen – Vortrag der Beklagtenseite nicht blenden ließ, könnte dieses Urteil sogar aus Muster-Urteil angesehen werden, was meint ihr dazu. Ich bitte um Eure Kommentare zu diesem Urteil des AG Kiel vom 30.11.2011 – 113 C 145/11 – .

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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AG München: Der Sachverständige ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten (Urteil vom 23.3.2012 -334 C 28986/11-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Frühstück sofort ein Sachverständigenkosten-Urteil der Amtsrichterin der 334. Zivilabteilung des AG München. Beklagte Haftpflichtversicherung war die DEVK. Auch die Münchner Amtsrichterin hat zutreffend erkannt, dass der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Insoweit macht der „Erfüllungsgehilfe“  langsam die Runde durch die deutschen Instanzgerichte. So leicht können die eventuellen Fehler daher nicht dem Geschädigten gegenüber geltend gemacht werden. Das Urteil könnte auch gut als Textbaustein verwandt werden. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übersandt durch die Kanzlei von Zwehl in München.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Elmshorn verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten nach Schwacke (53 C 192/09 vom 24.06.2011)

Mit Urteil vom 24.06.2011 (53 C 192/09) hat das Amtsgericht Elmshorn die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 115,27 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Dies auf der Grundlage der Schwacke-Liste, Fraunhofer findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte nur noch ein Schadenersatzanspruch in zuerkannter Höhe gem. §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 398, 249 BGB zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kunden der Klägerin bei dem Unfall vom xx.xx.2008 entstandenen Schäden ist unstreitig. Zu den vom Schädiger bzw. seinem Versicherer nach einem Verkehrsunfall zu ersetzenden Schaden gehören auch die Kosten, die der Geschädigte für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufwendet. Dabei sind jedoch nur notwendige Kosten zu erstatten. Notwendig sind die Kosten, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig haften darf. Das heißt, er kann nur die Kosten ersetzt verlangen, die normalerweise bei Anmietung des entsprechenden Fahrzeugs zu zahlen sind, überhöhte oder speziell angebotene teurere Unfallersatztarife sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähtg. Der Geschädigte ist gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den für ihn günstigsten Tarif zu wählen und sich gegebenenfalls nach Sonder- oder Pauschaltarifen zu erkundigen. Allerdings ist er nicht zu einer Marktforschung verpflichtet.

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Achtung! Plusminus-Fernsehbeitrag heute abend um 21:45 zum Thema „günstige Jahreswagen aus dem Internet“

Quelle: Plusminus vom 18.04.2012

Autohandel – Wie aus Schrottwagen Neufahrzeuge werden

Als günstige Jahreswagen sind sie im Internet angeboten worden. Hunderte Kunden haben schnell zugegriffen. Doch jetzt kommt nach und nach ans Licht, was eigentlich verborgen bleiben sollte: Die Fahrzeuge sind nämlich datenmäßig vom Hersteller als „verschrottet“ erfasst. Und das hat überraschende Folgen für die Käufer. „Plusminus“ begibt sich auf die Spur eines Wirtschaftskrimis, der sich durch ganz Europa zieht.

Plusminus-Video >>>>>

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AG Wolfsburg entscheidet mit Urteil vom 14.9.2011 -12 C 102/11- zu dem merkantilen Minderwert und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten bei einem kalkulierten Schaden von 890,69 €.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil aus Wolfsburg bekannt, in dem es um den merkantilen Minderwert und die Sachverständigenkosten ging. Kläger ist der Unfallgeschädigte. Beklagter ist der Unfallverursacher. Die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung war der Ansicht, dass bei geringfügigen Schäden ein merkantiler Minderwert nicht eintreten würde. Weiterhin war die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung der Ansicht, dass bei geringfügigen Schäden ein Gutachten nicht erforderlich gewesen sei. Ein Kostenvoranschlag hätte ausgereicht. In beiden Punkten wurde die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung eines Besseren belehrt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Internet-Beitrag des GDV führt die Honorar-Prozesse der HUK-Coburg endgültig ad absurdum

Am 29.03.2012 wurde auf der Webseite des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (Mitglieder-Liste)) ein Beitrag eingestellt, der wohl als Angriff gegen die freien und unabhängigen  Sachverständigen gedacht war:

“Das müsste sich mal einer anschauen”

Nach Meinung des GDV reicht ein Lichtbild wohl aus, das der Geschädigte von seinem beschädigten Fahrzeug anfertigt und an die Versicherung schickt, damit die Schädiger-Versicherung den Schaden problemlos regulieren könne? Da fragt man sich doch unwillkürlich, warum viele Sachbearbeiter  bestimmter Versicherer selbst bei Vorlage eines kompletten und nachvollziehbaren Gutachtens mit – 10, 15 oder je nach Schadensfall auch 20 Profi-Lichtbildern  – Schäden trotzdem nicht erkennen können und eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges verlangen? Nichts anderes würde wohl dem widerfahren, der  sich als Geschädigter  auf diese „faule Lichtbild-Ente“ des GDV einlässt. Die Versicherung würde die Schadensermittlung, wie in vergleichbaren Fällen bisher auch, kurzerhand selbst in die Hand nehmen und den Geschädigten nach jeweiliger Lust und Laune im Sinne des Versicherers „entschädigen“.

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AG Achim verurteilt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Basis der Schwacke-Liste (10 C 302/11 vom 09.11.2011)

Mit Datum vom 09.11.2011 (10 C 302/11) hat das Amtsgericht Achim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 442,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. In und bei Achim gilt die Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten als Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010. Die Haftung der Beklagten für die Schaden aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Zeugen X. sind dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche wegen Anmietung eines Mietwagens wirksam an die Klägerin abgetreten, weshalb die Beklagte vorgerichtlich einen Teil der Mietwagenkosten bereits an die Klägerin gezahlt hat. Insgesamt wurden sind dem Geschädigten Mietwagenkosten in Höhe von 945,00 Euro in Rechnung gestellt worden, auf die die Beklagte 503,00 Euro gezahlt hat.

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