AG Meiningen verurteilt zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (14 C 1112/10 vom 12.12.2011)

In der Reihe der in den letzten Tagen veröffentlichten „lesenswerten Urteile“ reiht sich gut das nachfolgende Urteil des Amtsgerichts Meiningen ein. Der für seine Urteilsbegründungen bundesweit bekannte Richter hat am 12.12.2011 erneut ein Urteil (14 C 1112/10) abgesetzt, in welchem der Beklagten zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 426,72 € zzgl. Zinsen verurteilt wird. Das Gericht kommt im Übrigen ohne Schwacke oder Fraunhofer aus, was zählt ist der gesunde Menschenverstand gepaart mit kritischer Hinterfragung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Urteil: lesenswert!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur in dem sich aus dem Urteilstenor ergebenden Umfang begründet.

Der Kläger hat einen weitergehenden Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten aus den § 7 StVG i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz.

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AG Hamburg verwirft das von der HUK-Coburg eingebrachte „Gesprächsprotokoll“ als nicht anwendbar mit Urteil vom 6.3.2012 – 50a C 43/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder einSachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G.. Das Urteil erging am 6.3.2012 durch den erkennenden Amtsrichter der Abteilung 50a C des Amtsgerichtes Hamburg. Auch in diesem Rechtsstreit wollte die HUK-Coburg durch Bezugnahme auf das „Gesprächsprotokoll“ die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten diktieren. Der Versuch ging fehl. Zu Recht fragt daher auch der erkennende Richter, weshalb die von der HUK-Coburg diktierte Vergütungshöhe für den Geschädigten verbindlich sein soll? Selbst die beklagte HUK-Coburg hat auf die von ihr selbst aufgeworfene Frage keine Antwort gewußt. Das Gesprächsprotokoll, gemeint ist wohl das Gesprächsergebnis mit dem BVSK, ist als Sondervereinbarung keine zulässige Bemessungsgrundlage. Merkwürdig erscheint, dass die HUK-Coburg immer noch das Gesprächsergebnis als Massstab für die erforderliche Sachverständigenkostenhöhe vorträgt.   Lest sebst und gebt Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

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Hanseatisches OLG in Hamburg urteilt mit lesenswertem Urteil zu der Qualifikation eines Sachverständigen und zur Erstattungspflicht eines vermeintlich unbrauchbaren Gutachtens mit Urteil vom 29.3.2012 -15 U 16/12-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier noch  ein interessantes OLG-Urteil aus Hamburg, das – wie auch die Entscheidung des OLG Naumburg – bei keinem Prozess mehr fehlen sollte, wenn es um die Erstattung der Sachverständigenkosten geht. Das entscheidungsrelevante Thema ist die  Qualifikation des Sachverständigen sowie die Brauchbarkeit seines  Gutachtens. Die beklagte ADAC-Auto-Versicherung ist nämlich der – irrigen – Meinung gewesen, die behauptete Unbrauchbarkeit gehe zu Lasten des Geschädigten. Dabei vergißt der ADAC-Versicherer, dass der Sachverständige eben nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, dessen Fehler sich der Geschädigte anrechnen lassen müßte. Ebenso abwegig ist die Argumentation der ADAC-Versicherung, dass der Geschädigte sich vor Beauftragung des Sachverständigen über dessen Qualifikation erkundigen müßte. Auch die von dieser Versicherung erhobene Forderung, das Unfallopfer müsse einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen beauftragen, ist mehr als abwegig. Dann dürften in der Regel Sachverständige der DEKRA gar nicht beauftragt werden, denn diese sind sogar aus arbeitsrechtlichen Gründen weisungsabhängig von ihrem Arbeitgeber. Von der Münchner Versicherung hätte man  mehr Rechtskenntnis   erwartet. Was meint Ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

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OLG Saarbrücken sieht den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen als Erfüllungsgehilfen des Schädigers mit Urteil vom 28.2.2012 – 4 U 112/11 -34 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend  noch ein interessantes Urteil aus Saarbrücken zum Thema „Der Sachverständige als Erfüllungsgehilfe“. Dabei ninmt das OLG Saarbrücken zutreffend die Position ein, dass das Prognoserisiko eindeutig beim Schädiger liegt. Dies gilt nach BGHZ 63, 182 ff eindeutig für die Reparaturwerkstatt. Vergleiche hierzu auch die im Captain-Huk-Blog veröffentlichten Ausführungen von Imhof und Wortmann „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten i.S.d. § 249 BGB und die Beweislastverteilung“ in DS 2011, 149 ff. Was für die Reparaturwerkstatt gilt, gilt auch für den Sachverständigen. Beide sind nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten, sondern des Schädigers. Eventuelle Fehler derselben gehen daher zu Lasten des Schädigers. Eine interessante Entscheidung des 4. Zivilsenates des OLG Saarbrücken. Gebt bitte Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Buchen (Odenwald) entscheidet zu den Mietwagenkosten und zum erzielten Restwert mit Urteil vom 1.12.2011 – 1 C 217/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

krankheitsbedingt war das mir bereits vor einiger Zeit übersandte Urteil des AG Buchen im Odenwald liegen geblieben. Nachdem ich nunmehr den Urteils-Berg, der sich hier gebildet hat, nach und nach  abbaue, gebe ich Euch hiermit das umfangreiche Urteil aus Buchen (Baden-Württemberg) bekannt.  Während die Begründung zu den Mietwagenkosten noch  top ist, fällt die Begründung zur Mehrwertsteuererstattung als Flop aus. Der übereilte Resteverkauf erscheint etwas merkwürdig. Was meint Ihr? Eure Meinungen sind gefragt.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Aktenzeichen:
1 C 217/11

Verkündet am
01.12.2011

Amtsgericht Buchen

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG Karlsruhe entscheidet zur fiktiven Abrechnung bei UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten sowie zu den Kosten der Vorarbeit zur Begutachtung mit Urteil vom 28.2.2012 -7 C 121/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es mit der fiktiven Schadensabrechnung so gut klappte, geht die Reise von Kerpen weiter nach Karlsruhe. Nachstehend gebe ich Euch hier ein prima Urteil aus Karlsruhe zur fiktiven Abrechnung bekannt. Insbesondere ging es um fiktive Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten. Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin der 7. Zivilabteilung des AG Karlsruhe diese Frage entschieden. Dies gilt auch für die Kosten der Vorbereitung zur Gutachtenerstellung. Die Kosten der Hebebühne und der Demontage der Heckstoßfängerverkleidung sind schadensursächlich und daher vom Schädiger zu erstatten, denn ohne das schädigende Ereignis wären auch diese Kosten nicht angefallen. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Amtsrichter des AG Kerpen mit lesenswertem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung mit Kritk am VI. Zivilsenat des BGH ( Urt. v. 13.12.2011 -104 C 294/11- ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein interessantes Urteil des Amtsrichters des AG Kerpen am Niederrhein bekannt, in dem der Amtsrichter  mit dem VI. Zivilsenat des BGH bezüglich seiner Rechtsprechung zur  fiktiven Schadensabrechnung kritisch abrechnet. Insgesamt ein lesenswertes Urteil, das ich allen Usern dieses Blogs sehr ans Herz lege.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

AMTSGERICHT KERPEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

– 104 C 294/2011 –                                                              Verkündet am:
.                                                                                          13.12.2011

In dem Rechtsstreit

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Anwälte müssen draußen bleiben

Quelle: Financial Times – Friederike Krieger – vom 10.04.2012

Rechtsanwälte beklagen sich, dass die Autoversicherer sie aus der Schadenregulierung drängen – und ziehen vor Gericht. Die Juristen sehen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Nun steht ein Urteil im Streit mit der Allianz an.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht von Foulspiel, die Allianz nennt es Fair Play. Ob die so unterschiedlich betitelte Kfz-Versicherung der Allianz ein Fluch oder ein Segen für Unfallgeschädigte ist, daran scheiden sich die Geister. Der DAV wirft dem Versicherer vor, Anwälte bei der Regulierung von Verkehrsunfällen gezielt kaltzustellen. Das Landgericht München wird am Donnerstag über diesen Streit entscheiden.

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Siehe hierzu auch die Beiträge vom 20.09.2011, 22.09.2011 und 15.01.2012

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AG Koblenz verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und zur Verzinsung der Gerichtskosten mit Urteil vom 16.3.2012 – 131 C 2901/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch noch ein Urteil aus Koblenz bekannt. Wie so oft musste der Geschädigte um sein Recht vor Gericht kämpfen, weil die hinter dem beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, es wieder einmal nicht für notwendig erachtet hat, den Schaden des Unfallopfers korrekt zu regulieren. So wurden u.a. Kürzungen an den Schadenspositionen Sachverständigenkosten und bei den Verbringungskosten und den Ersatzteilzuschlägen vorgenommen. Unzutreffend hat die erkennende Amtsrichterin die Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung nicht zugesprochen, was allerdings falsch ist. Denn auch bei fiktiver Schadensabrechnung stehen dem Geschädigten grundsätzlich diese Schadenspositionen zu. Zuerkannt hat die Amtsrichterin aber zu Recht die Verzinsung der vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten.  Lest aber das Urteil und seine Begründung selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

Viele Grüße und eine schöne Woche wünscht Euch
Euer Willi Wacker

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LG Aurich zur Schadensabrechnung im bis zu 130 %-Bereich mit Urteil vom 17.2.2012 -1 S 206/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

gesundheitsbedingt musste ich eine kleine Pause einlegen. Deshalb waren in der letzten Zeit wenige Urteile von mir veröffentlicht worden. Hier noch ein LG-Berufungsurteil aus Aurich zur 130%-Regelung vom 17.2.2012. Die Berufungskammer hat sich durch das DEKRA-Gutachten, das die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vorgelegt hat, nicht blenden lassen. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger hat dem Kläger eine ordnungsgemäße und sach- und fachgerechte Reparatur bestätigt. DEKRA ist eben nicht alles! Merkwürdig ist nur, dass nunmehr argumentiert wird, es müsse ausgetauscht werden, während sonst doch aus Schadensgeringhaltungspflichtgründen die günstigere Version des Instandsetzens  beansprucht wird. Offensichtlich immer so, wie es dem Versicherer am günstigsten erscheint. Auch eine Instandsetzung ist eine ordentliche fachgerechte Wiederherstellung. Und darauf hat zu Recht die Berufungskammer des LG Aurich hingewiesen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Das OLG Koblenz sieht mit Datum vom 13.02.2012 – AZ 12 U 1265/10 – das Entscheidungsrecht allein beim Geschädigten, ob er die Kosten für einen Leihwagen oder Nutzungsausfallentschädigung vom Haftpflicht-Versicherer verlangt

Kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht

Wenn der Geschädigte das Angebot der Versicherung ablehnt, sich des unter dem Strich für den Schädiger günstigerem Mietwagens zu bedienen und stattdessen Nutungsausfallentschädigung verlangt, verstößt dieser nicht gegen seine Schadenminderungspflicht.

…. und dass nähere Angaben zu den Bedingungen der Anmietung fehlen, muss der Kläger sich bei Berechnung des Anspruches auf Nutzungsausfallentschädigung nicht auf die „billigste“ Mietmöglichkeit verweisen lassen. Ob er sie bei tatsächlicher Anmietung nach dem Gebot der Schadensminderung und Wirtschaftlichkeit hätte wahrnehmen müssen, muss der Senat nicht entscheiden; die Beklagte zu 2) hat es jedenfalls nicht in der Hand, durch Vermittlung bestimmter Mietsätze den Wert des Nutzungsausfalles zu bestimmen.

OLG  Koblenz, 13.02.2012, AZ 12 U 1265/10

LG Koblenz, AZ 5  O 339/09

 

 IM NAMEN DES VOLKES

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Amtsrichterin des AG Bonn entscheidet mit überzeugender Begründung zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.2.2012 – 106 C 247/11 -.

Hallo verehrte Caprain-Huk-Leser,

zum heutigen Karfreitag gebe ich Euch als interessante Lektüre noch ein Sachverständigenkostenurteil aus abgetretenem Recht aus Bonn bekannt. Hier konnte der erkennenden Amtsrichterin nicht vorgemacht werden. Das Schadensersatzrecht war ihr bekannt. Sie konnte unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung zutreffend entscheiden. Lest selbst und gebt dann Eure Kommentare ab.
Allen Lesern  die besten Wünsche zu den Osterfeiertagen.

Euer Willi Wacker

106 C 247/11

Amtsgericht Bonn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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