AG HH-Barmbek verurteilt Halter des bei der Zurich versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (811b C 211/11 vom 01.04.2012)

Mit Urteil 01.04.2012 (811b C 211/11) hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek den Halter des bei der Zurich Insurance plc versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 288,11 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten und den Kosten einer Halterauskunft verurteilt. Das präzise Urteil kommt ohne BVSK-Honorarumfrage oder Gesprächsergebnis o. ä. aus.

Die Zurich Insurance plc fischte im trüben Teich der Honorarkürzungen, in dem der Hecht eigentlich die HUK-Coburg ist. Auch die Zurich Insurance plc bzw. der Halter erlitt Schiffbruch, obwohl anwaltliche Schützenhilfe aus Köln angefordert war. Diese Schützenhilfe erschöpfte sich im Wesentlichen in dem Vortrag, dass der Sachverständige verpflichtet sei, ein transparentes und kostengünstiges Gutachten zu erstellen, dieses sei nur durch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zu erreichen. Gehts noch?

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AG HH-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiteren Sachverständigenhonorars (410a C 37/12 vom 30.03.2012)

Mit Urteil vom 30.03.2012 (410a C 37/12) hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 195,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die HUK-Coburg hatte im Jahr 2010 die bekannten Kürzungen vorgenommen und sich auf das „Gesprächsergebnis BVSK- HUK-Coburg/Bruderhilfe 2009“ berufen. Damit konnte sie keinen Erfolg haben, wie dieses Urteil belegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch Zahlung in Höhe von weiteren EUR 195,03 aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG, §§ 249 ff., 398 BGB zu,

Die Kosten des von der Klägerin gefertigten Sachverständigengutachtens sind erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 – zitiert nach Juris).

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OLG Saarbrücken zu den Rechten des Unfallopfers aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 28.2.2012 – 4 U 112/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bekanntlich brodelt es im Saarland bezüglich der Sachverständigenkosten. Während das LG Saarbrücken seine bisher zutreffende Rechtsprechung geändert hat, wird beim übergeordneten OLG Saarbrücken immer noch zutrffend über das Schadensersatzrecht entschieden. Während das LG die Bedeutung des § 249 BGB nunmehr missversteht, scheint man beim OLG Saarbrücken noch Schadensersatzrecht zu leben. Nachfolgend gebe ich Euch  ein wegweisendes Urteil zur Stärkung der Rechte der Geschädigten bekannt. Lest selbst und bildet Euch Eure Meinungen und gebt diese bekannt.

Viele Grüße und schöne Osterfeiertage wünscht Euch
Euer Willi Wacker

 

4 U 112/11-34-                                              Verkündet am 28.02.2012
14 O 79/10
LG Saarbrücken

SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

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ADAC mit „Boot-Check“ abgesoffen

ADAC unterlässt nach Beanstandung durch Wettbewerbszentrale irreführende Aussagen zu seinem «Boot-Check»

Quelle: beck-aktuell vom 04.04.2012

Der ADAC wird seinen Boot-Check nicht länger als «eine kostengünstige Alternative zu Gutachten von vereidigten Sachverständigen» bewerben und auch nicht mehr die Behauptung aufstellen, der ADAC sei «ohnehin die einzige Institution, die so etwas wie einen Boot-Check neutral, frei und unabhängig machen könne.» Wie die Wettbewerbszentrale am 02.04.2012 meldet, hat der Automobilclub eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

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Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 22.2.2012 – 99 C 1569/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 72,83 €.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wie gewohnt geht die Urteilsreise durch Deutschland weiter. Von Bremen nach Sachsen-Anhalt, genauer gesagt nach Halle an der Saale. Hier wieder ein Urteil aus Halle (Saale) zum Thema Sachverständigenrestkosten. Wieder war es die HUK-Coburg, die meinte Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzen zu können. Da hat die Coburger Firma die Rechnung ohne die erkennende Amtsrichterin des Amtsgerichts Halle gemacht.  Eine Amtsrichterin, die ohne Honorartabellen irgendwelcher Sachverständigenverbände auskommt und gleichwohl unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 67/06 und OLG Naumburg  die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen hat. Man beachte aber, dass die HUK-Coburg Allg. Vers. AG nunmehr sogar Prozesse um rund 73 Euro führt. Der Coburger Versicherungsaktiengesellschaft muss es aber verdammt schlecht gehen. Wirtschaftlich sinnvoll war der Rechtsstreit auf keinen Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung.  Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau Rechtsanwältin Köhler-Babiak aus Halle an der Saale. Lest selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Euer Willi Wacker

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AG Bremen verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.2.2012 – 18 C 0484/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem ich jetzt wieder einigermaßen auf dem Damm bin, gebe ich die zwischenzeitlich hier aufgelaufenen Urteile nach und nach bekannt. Unsere Sachverständigenkostenurteilsreise geht nun weiter. Auch das Amtsgericht Bremen musste sich mit der rechtswidrigen Kürzung der Sachverständigenkosten durch die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse auseinandersetzen. Die Sachverständigen klagten als Gesamtgläubiger aus abgetretenem Recht gegen die Coburger Versicherungsmutter. Bedauerlicherweise prüft zwar die erkennende Amtsrichterin die „Angemessenheit“ i.S.d. § 249 BGB. Nur im § 249 BGB findet sich kein Wort „Angemessenheit“. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Hier das Sachverständigenkostenurteil aus der Hansestadt Bremen.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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Der IV. Zivilsenat des BGH stärkt die Rechte der Unfallopfer bei der Beauftragung der Kfz-Sachverständigen mit Urteil vom 11.1.2012 – IV ZR 251/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun das zweite BGH-Urteil, das kaum von der Öffentlichkeit bemerkt am 11.1.2012 von dem IV. Zivilsenat des BGH erging. Bemerkenswert und wichtig sind die unter Randziffer 15 und 16 gefassten Entscheidungsgründe. Die Kosten des Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig ist. Dies ist eigentlich immer der Fall. Der Geschädigte wird regelmäßig ein technischer Laie sein, der den Umfang und die Höhe des Schadens nicht richtig einschätzen kann. In der Regel erleidet ein Kraftfahrer in seinem Leben auch nur einen Unfall. Woher soll er dann die entsprechenden Kenntnisse haben? Bei der Beauftragung des qualifizierten Kfz-Sachverständigen kommt es auf den Erkenntnisstand des Unfallopfers im Zeitpunkt der Beauftragung an. Mit dem OLG Jena (in MDR 2008, 211) ist davon auszugehen, dass das Unfallopfer (in seiner laienhaften Sicht) nicht alleine in der Lage ist, den Schaden an seinem verunfallten Fahrzeug zu beziffern. Damit hat der BGH die Position des Unfallopfers gestärkt, indem dem Unfallopfer zugebilligt wird, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen, um den eingetretenen Schaden beziffern zu lassen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Es tut mir leid, dass ich erst jetzt dazu komme, dieses BGH-Urteil einzustellen.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Allianz auf richtigem Weg?

Man könnte auch sagen, Einsicht ist der 1. Weg zur Besserung. Jeder machte alles und nichts wurde fertig. So meine Erfahrungen in den letzten Jahren mit der Allianz. Erst nach einem Anruf wurde erledigt, was seit Wochen im Computer vor sich hin schlummerte.

Ein Beispiel:

Beim Nachbarn schlug der Blitz ein. Unsere gerade im Betrieb befindlichen Geräte überlebten die Spannungsspitze nicht. Von der Allianz kam zwar recht bald Geld.  Doch die Schadensumme wurde zu niedrig bemessen. Die Bearbeitung des Einspruchs und der Ausgleich der Nachforderung  erfolgte erst nach telefonischer Beschwerde.

Jetzt verspricht die Allianz, alles wird besser:

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Wie Versicherungen Kunden systematisch abzocken

Quelle: Welt Online – Anja Krüger – vom 31.03.2012

Angstmache, falsche Versprechungen, unterlassene Hilfe im Ernstfall – verzweifelte Kunden berichten von den Tücken der Versicherungsunternehmen. Nordrhein-Westfalen ist eine Hochburg der Abzocke.

Hart hat Uwe Steinhardt für sein Häuschen gearbeitet. „Zu verkaufen“ steht über dem Schild, das in die Gasse in Werne-Stockum zeigt. Am Ende der kleinen Straße wohnen er und seine Frau. Noch. Das Paar – die erwachsenen Kinder sind ausgezogen – will nicht warten, bis die Zwangsversteigerung droht.

Schon immer waren die Steinhardts vorausschauend, schon immer gingen sie lieber auf Nummer sicher. Sie versicherten sich gut. Dachten sie jedenfalls. Bis Uwe Steinhardt einen Unfall hatte. Nun machen die beiden die bittere Erfahrung, dass ihr vermeintliches Sicherheitsnetz sie nicht auffängt. „Wenn die Versicherung nicht zahlt, lebe ich in einigen Jahren von Hartz IV“, fürchtet Steinhardt.

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AG Köln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (273 C 45/11 vom 17.10.2011)

Mit Urteil vom 17.10.2011 (273 C 45/11) hat das Amtsgericht Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 653,28 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht weist die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage zur Bestimmung des Normaltarifs aus und spricht sich gegen die Anwendung der Fraunhofer Tabelle aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Anspruch auf Mietwagenkosten in tenorierter Höhe gern §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert.

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AG Kiel verurteilt mit lesenswertem Urteil die HUK-Coburg mit Urteil vom 2.3.2012 – 113 C 128/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

heute gebe ich Euch nur ein kurzes Vorwort ab. Damit Ihr aber in den Genuss des Urteils gegen die HUK-Coburg aus Kiel noch am Wochenende kommt, stelle ich Euch hier das Urteil aus Kiel vor.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

113 C 128/11

Verkündet am: 02.03.2012

Amtsgericht Kiel

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

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AG Aachen verurteilt die AachenMünchener Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (115 C 81/11 vom 21.10.2011)

Mit Urteil vom 21.10.2011 (115 C 81/11) hat das Amtsgericht Aachen die AachenMünchener Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.412,01 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. In dem Verfahren wurden Mietwagenkosten aus insgesamt 6 Verkehrsunfällen geltend gemacht. Das Gericht wendet zur Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste 2003 an unter Verweis auf BGH-Rechtsprechung an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist nur in dem im Tenor zugesprochenen Umfang begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.412,01 € aus §§ 7 Abs. 1, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG; 1 PflVG, 398 BGB zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Denn die Geschädigten haben der Klägerin ihre Ansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten wirksam abgetreten. Insbesondere sind die Abtretungen nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig.

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