AG Saarlouis entscheidet mit klaren Worten zu den erforderlichen Mietwagenkosten mit Urteil vom 20.1.2012 – 29 C 1608/11 (16) -.

Hallo  verehrte Captain-Huk-Leser,

bevor ich zu der nächsten – umfangreicheren – BGH-Entscheidung komme, die ich bereits angekündigt hatte, hier noch ein etwas kürzeres Urteil aus dem Saarland. War für mich heute insofern leichter, das kürzere Urteil zu veröffentlichen. Es handelt sich um ein  Mietwagenurteil aus Saarlouis. Das Gericht kam ohne Fraunhofer oder Schwacke aus. Zur Höhe der Mietwagenkosten war aber auch nichts vorgetragen worden seitens der Beklagten. Es war ja auch schon dreist, auf Mietwagenkosten von fast 1.200 € nur 171 € außergerichtlich zu zahlen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Saarlouis                                     Verkündet am: 20.01.2012

Aktenzeichen: 29 C 1608/11 (16)

URTEIL

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

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BGH entscheidet mit Beschluß vom 20.12.2011 – VI ZB 17/11- zur Erstattungsfähigkeit des von einer Partei eingeholten und in den Prozess eingebrachten Privatgutachtens im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zwischenzeitlich hatte der BGH fast kaum von der Öffentlichkeit bemerkt, zwei Entscheidungen gefällt, die auch die Sachverständigen, die Rechtsanwälte und die Geschädigten interessieren dürften. Fangen wir mit dem Beschluss des VI. Zivilsenates des BGH vom 20.12.2011 VI ZB 17/11 – an. Der BGH hat zwar zu dem § 91 ZPO entschieden, in den Leitsätzen aber klar gemacht, dass es bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens auf die Ex-ante-Sicht ankommt. Diese Entscheidung hat m.E. auch Auswirkungen darauf, wenn der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer für eine seiner günstigeren Positionen ein Gutachten vorlegt, der Geschädigte dann zur vollen Wahrnehmung seiner Belange eine ergänzende Stellungnahme bzw. ein Gegengutachten in Auftrag geben und in den Prozessstoff einfügen darf. Dabei ist für die Beurteilung der Notwendigkeit auf den Zeitpunkt der Beauftragung des Privatgutachters abzustellen. Wenn der Geschädigte in diesem Zeitpunkt die Einholung eines Privatgutachten als sachdienlich ansehen durfte, weil er sonst nicht zu dem für ihn negativen Sachvortrag Stellung nehmen kann, so sind die Kosten des ergänzenden Gutachtens auch dann von der unterlegenen Partei zu tragen, wenn die Ausführungen im Privatgutachten nicht im Urteil Einfluß genommen haben. Denn auf die Ex-post-Betrachtung kommt es nicht an. Entscheidend ist, was ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Mensch in der Lage der entsprechenden Partei aus der Ex-ante-Sicht für erforderlich ansah. Lest aber selbst den Beschluss des VI. Zivilsenates und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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LG Leipzig weist die Berufung der zur weiteren Mietzahlung verurteilten Versicherung zurück, Schwacke gilt (07 S 292/11 vom 10.10.2011)

Mit Beschluss vom 10.10.2011 (07 S 292/11) hat das Landgericht Leipzig die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des AG Leipzig vom 20.05.2011 (107 C 470/11) zurückgewiesen, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 825,47 € verurteilt wurde. Das Gericht bestätigt erstens die Anwendung der Schwacke-Liste unter Verweis auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung und hält weiter fest, dass der Verweis auf Ausdrucke von Internet- Angeboten großer Mietwagenanbieter unberücksichtigt zu bleiben hat, da diese immer die Angabe eines Mietendes voraussetzen, dem Geschädigten jedoch bei Anmietung ein solches Mietende gar nicht bekannt ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Kammer einstimmig der Auffassung ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine anderweitige Entscheidung des Berufungsgerichts. Die von der Beklagten beantragte Zulassung der Revision kam daher nicht in Betracht.

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BaFin demnächst mit Verbraucherbeirat – Banken drohen mit Zahlungsstopp / Hoenen unzufrieden

.. und die Motovation von Herrn Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble?  Er will vermeiden, dass in der Öffentlichkeit und auf internationaler Ebene möglicherweise der Eindruck aufkomme, die Finanzdienstleistungs-Unternehmen kontrollierten ihre eigene Aufsicht

Regierung will Einfluss der Versicherer beschneiden

27.03.2012 – Das Bundeskabinett dürfte Anfang Mai einen Gesetzentwurf verabschieden, die der deutschen Finanzaufsicht mehr Durchschlagskraft verleihen soll. Zu den Neuerungen gehört dabei auch, dass künftig nicht mehr Banken- und Versicherungs-Vertreter im Verwaltungsrat der von ihnen finanzierten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht vertreten sind. Auf Drohungen von Bankenseite, man werde dann auch nicht mehr für die Finanzierung der BaFin aufkommen, reagierte Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble verärgert. Unzufrieden sind Banken und Versicherungen auch über die geplante Einrichtung eines Verbraucherbeirats bei der BaFin.

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LG Köln weist Berufung der AachenMünchener Versicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück: Nicht Fraunhofer oder Internetangebote gelten, sondern Schwacke! (11 S 266/10 vom 18.10.2011)

Mit Urteil vom 18.10.2011 (11 S 266/10) hat das Landgericht Köln die Berufung der beklagten AachenMünchener Versicherung gegen das Urteil des AG vom 17.05.2010 (261 C 486/09) kostenpflichtig zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 971,87 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das LG Köln bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste, Fraunhofer findet keine Gnade vor den Richtern. Deutlich wird aber auch herausgestellt, dass die beliebte Prozesstaktik der Versicherer, zum Nachweis günstigerer Mietwagenkosten irgendwelche Screenshots von Avis-, Europcar- oder Sixt-Angeboten vorzulegen, alles andere als ausreichend ist. Es ist nicht nur mangelhaft, sondern ungenügend …..

Aus den Entscheidungsgründen:

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 971,87 € restliche Mietwagenkosten nebst Zinsen zu zahlen. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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„Kleines Tohuwabohu“ bei der DEVK Versicherung mit Folgen nach Unterlassungsverfahren wegen geschäftsschädigender Äußerungen im Wiederholungsfall

Bei dem folgenden Fall, der uns wieder von einem engagierten Sachverständigen zugeleitet wurde, kann man unschwer erkennen, wie bereits bei einem relativ „kleinen Versicherer“ kleine Maßnahmen große Wirkung zeigen.

Im Beitrag vom 23.11.2011 hatten wir einen Fall geschildert, bei dem die  DEVK Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen durch das Landgericht Düsseldorf verurteilt wurde, die die DEVK gegenüber Dritten zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen verbreitet hatte. Bei den Äußerungen der DEVK handle es sich demnach um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, verletze die Geschäftsehre und stelle eine Kreditgefährdung des Kfz-Sachverständigen sowie einen mitelbaren Boykott dar (LG Düsseldorf Az.: 12 O 273/10 vom 29.09.2010).

Die DEVK hatte bereits am 02.07.2010 die entsprechenden Fachabteilungen per Rundschreiben über das laufende Unterlassungsverfahren informiert und dann per Mail am 04.11.2010 die zuständigen Mitarbeiter darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behauptungen, die Gegenstand des Verfahrens waren, künftig zu unterbleiben haben, da die DEVK durch das LG Düsseldorf rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde.

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Solvency II – Verbraucherschützer sitzen nicht mit am Tisch

Europa will mit der Solvency-II-Richtlinie die Versicherer krisenfester machen und für eine einheitliche europaweite Regulierung sorgen. Der Finanzausschuss des Europaparlaments verabschiedete in der vergangenen Woche nunmehr Ausnahmeregeln für die Solvency II-Bestimmungen. Hintergrundinformationen hierzu wurden bei FTD von Herbert Fromme zusammengestellt:

„Lobbyfestspiele“ für Versicherer

Das EU-Parlament weicht die neuen Kapitalregeln Solvency II auf. Ein Experte der Grünen-Fraktion wirft den Verhandlungsführern der beiden größten Fraktionen vor, dabei vor allem nationale Sonderinteressen vertreten zu haben.

(……)

Künftig sollen Versicherer einen von zwei Dämpfungsmechanismen verwenden können: einen „antizyklischen Zuschlag“ (Counter-Cyclical Premium) oder einen „symmetrischen Anpassungsfaktor“ (Matching Symmetrical Adjuster oder MSA). Konkret geht es darum, den Effekt des Wertverfalls von Staatsanleihen und anderen Papieren sowie die deutlichen Schwankungen für die Versicherer zu mildern. Die Grundidee: Weil Kunden mit lang laufenden Verträgen wie Privatrenten ihr Geld nicht auf einen Schlag abheben können, ist eine vorübergehende Absenkung der Gesamtverpflichtungen der Versicherer in der Bilanz vertretbar.

Quelle: FTD, alles lesen >>>>>>>

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AG Köln verurteilt Zurich Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 263 C 89/11 vom 28.10.2011)

Die Zurich Versicherung scheint inzwischen wohl vom „HUK-Virus“ infiziert zu sein und will es nun offensichtlich auch wissen? Hier ein weiteres Sachverständigen-Honorarurteil aus NRW. Der Name der beklagten Partei hat sich zwar geändert. Das Ergebnis wohl eher nicht?!

Mit Entscheidung vom 28.10.2011 (263 C 89/11) wurde ein Unternehmen der Zurich Gruppe (Zürich Insurance plc) durch das Amtsgericht Köln zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage auf Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht.

Grundlage des Rechtsstreits war gekürztes Sachverständigenhonorar gemäß Abrechnungsschreiben der Zurich Versicherung vom 29.07.2011 wie folgt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir übernehmen die Sachverständigenkosten mit insgesamt 260,00 EUR.

Die in Rechnung gestellten Kosten für das Kfz Gutachten ersetzen wir nicht in voller Höhe. Nach Marktlage halten wir maximal den gezahlten Betrag für angemessen und als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zivilrechtlich geschuldet.

Ihr Kunde Herr … ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Zurich Kunden Service

So weit, so falsch.

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Amtsrichterin des AG Nürnberg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten nach Schwacke und restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.2.2012 – 15 C 7128/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil aus Nürnberg zu den Mietwagenkosten und zu den  Sachverständigenkosten als Lektüre zum Wochenende.  Ich hoffe, dass die Grippewelle Sie verschont hat. Die zuständige Amtsrichterin liegt bei der Erforderlichkeit der Mietwagenkosten die Schwacke-Liste zugrunde. Bei den Sachverständigenkosten legt das Gericht nicht das von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgelegte Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage zugrunde. Vielmehr weist die zuständige Amtsrichterin auf die kartellrechtlichen Bedenken gegen das Gesprächsergebnis hin. Mich wundert, dass seitens der HUK-Coburg immer noch dieses Gesprächsergebnis überhaupt erwähnt wird. Preise aufgrund von Sondervereinbarungen (VW-Urteil des BGH!) können kein Maßstab sein.  Warum ignoriert die HUK-Coburg die Rechtsprechung des BGH? So dumm können die in Coburg doch nicht sein, oder? Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Ein sonniges Wochenende wünscht
Euer Willi Wacker

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Autofahrer empfänglich für Ausbau der Schadensteuerung

Drei Viertel der Autofahrer in Deutschland sind bei einem Unfallschaden grundsätzlich bereit, der Werkstatt-Empfehlung ihres Versicherers zu folgen und den Schaden am eigenen Fahrzeug dort reparieren zu lassen. Selbst wenn die Werkstatt-Empfehlung von der Assekuranz des Unfallgegners kommt, zeigen sich 35 Prozent der Befragten dafür offen. Das ist das Ergebnis der Studie „Werkstatt-Services aus der Sicht des Fahrzeughalters“, die die Management- und Organisationsberatung HNW Consulting in Zusammenarbeit mit dem IMWF Institut für Management- und Wirtschaftsforschung am Freitag veröffentlicht hat. Befragt wurden einer Mitteilung zufolge 1.062 Kfz-Halter….. >>>>

Quelle: Autoservicepraxis online, 02.03.2012

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LG Dortmund gibt der Berufung der R + V Versicherung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten statt, jedoch nur hinsichtlich der weiter zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (4 S 97/11 vom 01.03.2012)

Mit Berufungsurteil vom 01.03.2012 (4 S 97/11) hat das Landgericht Dortmund auf Antrag der R+V Versicherung das erstinstanzliche Urteil des AG Dortmund vom (420 C 2595/11) zwar geändert, nicht jedoch in der Hauptsache. Die Verpflichtung zur Zahlung von vorgerichtlichen RA-Kosten sah das LG im Gegensatz nicht. Einigkeit besteht jedoch insoweit, als dass bei der Schätzung des Normaltarif von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste gilt. Dies wurde in der Berufung bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung ist zulässig, aber lediglich hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2010 in Dortmund gemäß §§ 7, 17 StVG, 823, 398 BGB, 115, 116 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für weitere angefallene Mietwagenkosten im vom Amtsgericht zuerkannten Umfang.

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Amtsrichterin des AG Homburg/ Saar entscheidet mit Urteil vom 16.2.2012 – 4 C 31/11 (10) – auch unter Berücksichtigung der Hinweisbeschlüsse des LG Saarbrücken entsprechend der BGH-Rechtsprechung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch noch ein noch erfreuliches Sachverständigenkostenurteil aus Homburg, in dem allerdings schon auf die Hinweisbeschlüsse der neueren Rechtsprechung des LG Saarbrücken hingewiesen wurde, bekannt.  Das ist ein kleiner Vorgeschmack darauf, was den Geschädigten und den Sachverständigen  in den nächsten Jahren erwarten wird, nachdem die HUK beim LG Saarbrücken bei den Nebenkosten nun erfolgreich in mehreren Fällen durchgedrungen ist. Nebenkosten in galaktischen Sphären sind eben nicht unendlich durchsetzbar. Einer der nächsten Nebenkosten-Kriegsschauplätze wird sich nun im Raum Stuttgart auftun.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
wünscht Euch Euer Willi Wacker

Amtsgericht Homburg

Aktenzeichen: 4 C 31/11 (10)

Urteil

Im Namen des Volkes

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