BGH urteilt zu den Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall [ BGH-Urteil vom 7.2.2012 -VI ZR 249/11- ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

das erste der beiden Revisionsurteile des BGH bezüglich der Sachverständigenkosten im Mitverschuldensfall liegt nun vor. Es ist die Revisionssache VI ZR 249/11 . Im Ergebnis ist der VI. Zivilsenat zwar dazu gelangt, dass bei einem Mitverschulden des Geschädigten er keine vollen Sachverständigenkosten beanspruchen kann. Diese Ansicht hatten bis dato noch OLG Rostock und OLG Frankfurt u.a. vertreten. Dem gegenüber stand die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf mit weiteren Instanzgerichtsurteilen und ein Teil der Literatur. Während ein Teil der Literatur der Ansicht war, dass die Sachverständigenkosten entsprechend der Verursachungsquote zu quotieren seien, wurde auch eine diffenrenzierende Auffassung von Wortmann vertreten, der die Sachverständigenkosten in Relation zu dem gequotelten Schaden stellte. Diese Feinheiten hat der VI. Zivilsenat nicht gesehen oder wollte sie nicht sehen. Denn eines ist klar. Im Falle der vollen Haftung des Unfallverursachers hat der Geschädigte Anspruch auf vollen Schadensersatz. Da zu den Schadenspositionen des Geschädigten auch die erforderlichen Sachverständigenkosten gehören, hat er also auch Anspruch auf volle Erstattung der Sachverständigenkosten, wenn die Gegenseite voll haftet. Trägt der Geschädigte aber – aus welchen Gründen auch immer – eine Mitschuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalles, dann hat der Geschädigte natürlich auch nur Anspruch auf vollen Schadensersatz im Rahmen seiner Mitverursachungsquote.  Dieser Schadensersatz muss ihm allerdings dann auch voll erstattet werden. Da die Sachverständigenkosten in Relation zur Schadenshöhe berechnet werden, was auch BGH-konform ist, muss der gequotelte Schadensbetrag die Basis zur Bestimmung der Sachverständigenkosten sein. Es bleibt daher abzuwarten, was der VI. Zivilsenat mit den Worten „im Umfang der Haftungsquote zu erstatten“ gemeint hat,  sind damit die echt gequotelten Sachverständigenkosten, wie OLG Düsseldorf meint, oder die Sachverständigenkosten entsprechend dem gequotelten Wiederherstellungsaufwand, gemeint.  Ich glaube, dass es auch weiter spannend bleibt. Zwar hat sich der BGH mit Wortmann, den er zitiert, beschäftigt, sich letztlich aber nicht mit seiner modifizierten Auffassung auseinandergesetzt.  Die Zeiten eines scharfsinnigen VI. Zivilsenates sind wohl vorbei? – leider. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Aufruf zur kostenlosen Listung auf unfallschaden.tv

Sehr geehrte Damen und Herren,

da eine rechtsprechungskonforme Abwicklung von Unfallschäden durch das Schadenmanagement der Versicherer immer schwieriger wird, habe ich mich entschlossen, in einem eigenen Videoblog mit App (unfallschaden.tv) eine Liste von Sachverständigen zu führen, bei denen sich der Unfallgeschädigte sicher sein kann, dass er hier rechtsprechungskonform und damit gerecht und korrekt behandelt wird.
Wie wir alle wissen, kann bereits durch die Beauftragung des falschen Sachverständigen, der selbst der Versicherungswirtschaft vertraglich verbunden ist, der Geschädigte übervorteilt werden.

Videoaufruf zur Listung auf unfallschaden.tv

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Wenn der Amtsrichter nicht mehr weiter weiß, …… (410c C 101/11 vom 13.02.2012)

….. gibt er die Entscheidung darüber, ob das Sachverständigengutachten – wie von der HUK-Coburg behauptet – „unangemessen“ hoch ist, in die Hände eines Sachverständigen.

Streitwert: ca. 250,00 €

Gutachterkostenvorschuss: 1.000,00 €

Zunächst hatte das Gericht einen Vergleich angeregt, dem der Sachverständige nicht zugestimmt hat. Basis dieses Vergleiches sollte das „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg sein, „wohlwissend, dass es sich dabei keinesfalls um eine verbindliche Abrechnungsgrundlage handele“, so das Gericht, dies obwohl sämtliche Fakten vorlagen.

Das Gutachten liegt nunmehr vor mit dem Ergebnis, dass der Sachverständige (selbst Kfz-Sachverständiger) das „Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK“ als eine „grobe Richtlinie“ für die Höhe des Sachverständigenhonorars erachtet. Danach kommt der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Grundhonorar trotz geringer Abweichung in Höhe von 7,60 € nach oben als angemessen zu betrachten ist.

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(Un)soziales Netzwerk Facebook – „Freundefinder und Geschäftsbedingungen rechtswidrig“

Die halbe Weltbevölkerung ist Mitglied in sogenannten sozialen Netzwerken. Der Riese unter diesen Anbietern wird uns tagtäglich als das soziale Netzwerk Facebook verkauft. Doch wie irreführend, ich meine verdummend Bezeichnungen wie“sozial“  im Zusammenhang mit Online-Portalen daherkommen, wird einem erst wieder bewusst, wenn man sich ins Gedächtnis ruft, was unter dem Begriff „sozial“ zu verstehen ist.

Bei Wikipedia z. B. wird „sozial“ so definiert:

Umgangssprachlicher GebrauchIn der Umgangssprache bedeutet „sozial“ den Bezug einer Person auf eine oder mehrere andere Personen; dies beinhaltet die Fähigkeit (zumeist) einer Person, sich für andere zu interessieren, sich einfühlen zu können, das Wohl Anderer im Auge zu behalten (Altruismus) oder fürsorglich auch an die Allgemeinheit zu denken. Aber es bedeutet auch, anderen zu helfen und nicht nur an sich selbst zu denken. Zahlreiche Abschattierungen bestehen, so zum Beispiel, gegenüber Untergebenen großmütig oder leutselig zu sein, gegenüber Unterlegenen ritterlich, gegenüber Gleich- und Nichtgleichgestellten hilfreich, höflich und taktvoll und verantwortungsbewusst.

Wikipedia sagt auch, wer nicht „sozial“ eingestellt ist, handelt „unsozial“ und schadet im Ergebnis der Gesellschaft.

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AG Aachen urteilt top zu den Sachverständigenkosten und flop zu der merkantilen Wertminderung mit Urteil gegen HUK-Coburg vom 12.1.2011 – 101 C 443/10 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten- und Wertminderungs-Urteil aus Aachen bekannt. Während der Richter der 101. Zivilabteilung des AG Aachen die Rechtslage hinsichtlich der erforderlichen Sachverständigenkosten noch richtig beurteilt hat, hat er wegen der merkantilen Wertminderung aber völlig daneben gegriffen. Sogar die bestehende Rechtsprechung wurde ignoriert.  Die merkantile Wertminderung ist keine Rechtsfrage, sondern eine technische Frage, die ein Kfz-Sachverständiger ermitteln kann. Ob dann nach älterer Rechtsprechung bei älteren oder viel gefahrenen Fahrzeugen ein Minderwert zu berücksichtigen ist, ist dann eine Rechtsfrage. Bei der letzteren Behandlung hat sich der Richter offenbar zu sehr auf die irrige Ansicht der Schriftsätze der HUK-Coburg-Anwälte gestützt.   Bei älteren Fahrzeugen gibt es sehr wohl eine  Wertminderung.  Man denke nur an den berühmten Fall des OLG Düsseldorf (I-1 U 107/08 vom 30.11.2010) mit der Wertminderung bei dem Mercedes 300 SL Coupe. Um den vom Berufungsgericht ausgewiesenen Minderwertbetrag feststellen zu können, wurden drei Sachverständigengutachten benötigt. Also kann festgehalten werden, dass der erste Teil des Urteils top ist, während der zweite Teil flopt. Gebt bitte vielzählig Eure Meinungen ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg-Altona spricht in einem Verfahren gegen den Halter volles SV-Honorar zu, aber …. (315a C 136/11 vom 01.03.2012)

Mit Urteil vom 01.03.2012 (315a C 136/11) hat das Amtsgericht HH-Altona den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher SV-Kosten in Höhe von 199,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die ebenfalls geltend gemachten Kosten für eine anwaltliche Inanspruchnahme sowie die Kosten für eine Auskunft aus dem Halterregister hat das Gericht nicht zugesprochen und dabei diese Nebenkosten als Grundlage einer Quotelung der Prozesskosten herangezogen. Die Berufung wurde für den Beklagten zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro. Er wurde nach einem Verkehrsunfall am xx.xx.2010 von der vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten mit der Anfertigung eines Gutachtens zur Feststellung der Schadenshöhe beauftragt.

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Ersatz für Reparaturaufwand über dem Wiederbeschaffungswert bei Reparatur entgegen der Sachverständigenfeststellung (DS 2012, 43)

Unter diesem Titel hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann im Januar/Februar-Heft 2012 der Zeitschrift „Der Sachverständige“ einen Beitrag veröffentlicht, der sich mit dem Urteil des BGH vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11 beschäftigt, in dem die Grenzen der sog. 130%-Regelung aufgezeigt werden (DS 2012, 43 ff ).

Wieder einmal hat der C.H. Beck-Verlag durch seine Chefredakteurin, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch, es ermöglicht, dass der Beitrag von Herrn Wortmann hier im Captain-Huk-Blog der Leserschaft bekannt gegeben wird. Für diesen Link ein herzlicher Dank an Frau Jackisch und ebenso Dank an Herrn Wortmann für diesen Beitrag.

Hier der Link zum Beitrag:

Ersatz für Reparaturaufwand über dem Wieederbeschaffungswert bei Reparatur entgegen der Sachverständigenfeststellung – DS 2012, 43

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AG Diez stellt die mit der Klage eingezahlten Gerichtskosten mit Datum der Gutschrift verzinslich mit dem gesetzlichen Zinssatz mit Urteil vom 7.2.2012 – 8 C 233/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

häufig hat man sich darüber geärgert, dass der Mandant mit der Einreichung der Klage oder der Anwalt im Auftrage des Mandanten mit der Einreichung der Klageschrift die Gerichtskosten eingezahlt hat. Diese blieben bei der Gerichtskasse vom Zeitpunkt der Einzahlung oder bei Überweisung vom Zeitpunkt der Gutschrift ab unverzinst. Mit der Antrag auf Kostenfestsetzung wurden die Kosten einschließlich der Gerichtskosten erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags verzinslich gestellt. Da Gerichtsverfahren häufig längere Zeit in Anspruch nahmen, dies insbesondere bei Unfallschadensprozessen mit Beweisaufnahmen, in denen zuerst die Zeugen und dann wegen einer anderen streitigen Frage auch noch Gutachter gehört wurden, lagen die Gerichtskosten unverzinst einen längeren Zeitraum bei der Gerichtskasse. Da die unterlegene Partei die Kosten des gesamten Rechtsstreites zu tragen hat, hat sie auch die Kosten der Klage und ihrer Zustellung und des Verfahrens zu tragen. Immerhin hat die unterlegene Partei den Rechtsstreit verursacht. Mithin hat die unterlegene Partei auch die ( gesetzlichen ) Zinsen  hierfür zu tragen. Dies hat nunmehr der zuständige Amtsrichter der 8. Zivilabteilung des AG Diez in Rheinland-Pfalz zutreffend auch so gesehen. Insoweit ist das Urteil für Kolleginnen und Kollegen sehr interessant. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund. Das Urteil wurde übrigens erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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BGH entscheidet über Nutzungsausfallentschädigung eines Hobbymotorradfahrers mit Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der VI. Zivilsenat hatte zwischenzeitlich Gelegenheit über die Nutzungsausfallentschädigung erneut zu entscheiden. Um des Ergebnis vorwegzunehmen, hat der BGH den Nutzungsausfall dann verneint, wenn die Gelegenheit besteht, seine Beweglichkeit anderweitig, z.B. mit einem Zweitwagen, zu erfüllen. Eigentlich klar. Nachfolgend das Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung des BGH vom 13.12.2011. Lest selbst und gebt Eure Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZA 40/11

vom

13. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

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LG Bonn korrigiert AG Bonn in der Berufung und verurteilt die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (8 S 86/11 vom 28.06.2011)

Mit Urteil vom 28.06.2011 (8 S 86/11) hat das Landgericht Bonn das erstinstanzliche Urteil des AG Bonn vom 03.03.2011 (108 C 379/10) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,79 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten für insgesamt drei Schadenfälle verurteilt. Das Gericht weist noch einmal deutlich nach, warum die Schwacke-Liste die bessere Schätzungsgrundlage ist und nachträgliche Internet-Angebote keinerlei Berücksichtigung finden können.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 3.371,69 € aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu.

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Wenns nichts kostet, nimmts die Versicherung

Manchmal haben Versicherer schlaue Einfälle. Vor allem der Versicherer, der irgendwann in den letzten Jahren seine Ü-Punkte verloren hat…

Ich habe für meine Kundin ein Haftpflichtschadengutachten erstattet. Da der Unfallhergang noch streitig ist, wird nunmehr zunächst mit der eigenen Vollkasko abgerechnet und danach werden bei der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die noch offenen Positionen geltend gemacht.

Nun schreibt mich die Kasko-Versicherung an, dass sie die Reparaturrechnung von der Werkstatt erhalten habe und ich diese doch bitte unter Kasko-Gesichtspunkten prüfen möge. Nun schaue ich mal in meine Buchhaltung und stelle fest, dass meine Honorarrechnung zum Gutachten noch nicht bezahlt ist und damit schon gar nicht von der Versicherung.

Also erlaube ich mir den kurzen Hinweis, dass ich
a) zunächst meine Kundin anschreibe und mir die Bestätigung einhole, dass ich in diesem Fall für den Kasko-Versicherer tätig werden darf und
b) eine Kostenübernahmezusage für die in Auftrag gegebene Tätigkeit haben möchte.

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AG Helmstedt verurteilt VN der HUK-Coburg die vorgerichtlich von der HUK-Coburg rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten zuzüglich Zinsen zu zahlen mit Urteil vom 17.2.2012 – 2 C 466/11 (2C) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir bleiben in Niedersachsen. Nachstehend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Helmstedt bekannt. Die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, hatte – wie üblich – die Schadensposition Sachverständigenkosten wieder einmal rechtswidrig gekürzt. Das Unfallopfer gab sich mit der Kürzung der Sachverständigenkosten nicht zufrieden und nahm daraufhin den Unfallverursacher persönlich in Anspruch. Was hatte die Klägerin auch noch mit der HUK-Coburg zu tun, wenn diese noch nicht einmal den Schaden korrekt regulierte? Folgerichtig wurde der  Schädiger ohne seine Versicherung gerichtlich in Anspruch genommen. Mit Erfolg, wie das Urteil des zuständigen Richters der 2. Zivilabteilung des AG Helmstedt beweist. Auch dieser VN der HUK hat nunmehr die zusätzlichen Kosten am Bein, die ihm seine HUK-Coburg eingebrockt hat. Eine schöne Haftpflichtversicherung, die ihre VN vor den Kadi zieht. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
wünscht Euch Euer Willi Wacker

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