LG Mönchengladbach verurteilt HDI-Gerling Versicherung in der Berufung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste (5 S 48/11 vom 13.12.2011)

Mit Urteil vom 13.12.2011 (5 S 48/11) hat das Landgericht Mönchengladbach das erstinstanzliche Urteil des AG Mönchengladbach vom 20.05.2011 (5 C 571/10) teilweise abgeändert und die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.080,08 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Der Normaltarif wird vom Gericht auf der Basis der Schwacke-Liste geschätzt, nachträglich vorgelegte Internet-Angebote finden keine Berücksichtigung.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung ist nur in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von noch 1.080,08 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

Da die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, ist nur noch über die angemessene Höhe der Mietwagenkosten zu entscheiden, die die Kammer auf den zuerkannten Betrag zuzüglich der bereits erfolgten Zahlungen schätzt.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg in einem kostenintensiven Rechtsstreit zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.2.2012 – 95 C 3529/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Hamburg geht es weiter Richtung Sachsen-Anhalt. Nachfolgend gebe ich Euch hier ein aktuelles Urteil aus Halle zu den Sachverständigenkosten und zum RDG und Überprüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars durch ein Sachverständigengutachten bekannt. Wieder musste der Geschädigte bzw. der von ihm beauftragte Kfz-Sachverständige gegen die HUK-Coburg gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dieses Mal war der Rechtsstreit auch für die HUK-Coburg wegen des eingeholten Sachverständigengutachtens besonders kostenintensiv. Aber Kosten spielen bei der HUK-Coburg ja keine Rolle. Gegenüber der Versichertengemeinschaft gilt ja keine Kostenminderungspflicht. Verklagt wurde die HUK-Coburg übrigens am Sitz ihrer Niederlassung in Halle an der Saale. Lest bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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Der BGH entscheidet zur Wirksamkeit einer Abtretung ( VI ZR 143/11 vom 31.01.2012)

Hier die am 31.01.2012 vom BGH getroffene Entscheidung bezüglich des angeblichen Verstoßes einer Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz im Wortlaut:

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 143/11                                                                           Verkündet am:
.                                                                                               31. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

RDG § 5 Abs. 1

a) Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkostenist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

b) Etwas anderes gilt, wenn die Haftung dem Grunde nach oder die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11  – LG Stuttgart
.                                                                               AG Waiblingen

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Versicherungs-Check bei n-tv

Bei n-tv hat man zurzeit die Möglichkeit, seinen Versicherer zu bewerten.

Ihre Meinung zählt

Wer ist der beste Versicherer?

Bei welchem Versicherer stimmt die Qualität bei Produkten und Beratung? Wer überzeugt mit günstigen Preisen und auf wen ist auch im Schadensfall Verlass? n-tv und das Deutsche Institut für Service-Qualität suchen des beste Versicherungsunternehmen. Stimmen Sie mit ab – finden Sie mit uns den Versicherer 2012.

Quelle: n-tv.de/Versicherungs-Check

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Mietwagenkosten: Hinweisbeschluss des LG Trier bestätigt Schwacke (1 S 17/10 vom 01.04.2010)

In einem Berufungsverfahren beim Landgericht Trier (1 S 17/10) hat das Gericht der berufungsführenden HDI Versicherung mit Datum vom 01.04.2010 folgenden Hinweis erteilt:

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

die Zustellung der Berufung ist veranlasst. Von einer Fristsetzung zur Berufungserwiderung habe ich zunächst abgesehen.

Die Kammer erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus den nachfolgend dargestellten Gründen zurückzuweisen.

Ihnen wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis 30.04.2010.

Die Gegenseite hat Gelegenheit zur Äußerung binnen gleicher Frist.

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AG Hamburg-St. Georg weist HUK-Coburg im Restsachverständigenkostenprozess in ihre Schranken mit Urteil vom 18.1.2012 – 911 C 310/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

von Zweibrücken geht es wieder nach Norden, genauer gesagt nach Hamburg-St. Georg. Nachstehend gebe ich Euch ein Sachverständigenkostenurteil des AG Hamburg-St. Georg bekannt.  Wieder einmal war es die HUK-Coburg, die die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ rechtswidrig gekürzt hatte und damit das Unfallopfer zwang, gerichtliche Schritte gegen die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse einzuleiten. Verklagt wurde die Niederlassung in Hamburg. In ihrer Klageverteidigungsstrategie ging die Beklagte sogar soweit, der Klägerin vorschreiben zu wollen, zu welchen Konditionen sie einen Sachverständigenvertrag abzuschließen hätte. Jetzt will die HUK-Coburg auch noch die Vertragsfreiheit des unfallgeschädigten Kfz-Eigentümers in Frage stellen. Demnächst bestimmen die Herren in Coburg, welcher Sachverständige, welcher Abschleppunternehmer, welcher Mietwagenunternehmer und welche Werkstatt zu beauftragen ist. Nein, meine Herren, soweit geht das Schadensmanagement nicht, denn der geschädigte Kfz-Eigentümer wird mit dem Unfall nicht zu einem willenlosen, unmündigen Menschen.  Vollkommen zu Recht hat daher der zuständige Richter beim AG HH-St. Georg die Argumente der HUK-Coburg zurückgewiesen. Wie war das noch mit dem Heiligen St. Georg? Der hat doch mit der Lanze auf den Lindwurm eingeschlagen. Mit Erfolg. Lest aber das Urteil selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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Die Werbeversprechen der ERGO und die Realität

Quelle: ARD Plusminus – Rückschau – vom 22.02.2012

Wie Versicherungen verkaufen statt beraten

„Wisst ihr, ihr seid ein großes Rätsel. Könnt ihr nicht mal eine Lösung sein? Verstanden. Deshalb gibt es bei Ergo jetzt die Klartextinitiative.“ An der Ergo-Werbung kommt niemand vorbei. Die Versicherung verspricht: sie will die Branche neu erfinden: stehe auf der Seite von uns Kunden. Ergo verkündet vollmundig in einem TV-Spot: „Folgen sie uns auf dem Weg zu Deutschlands bester Versicherung auf ergo.de“

Hält die imposante Werbung, was sie verspricht? Plusminus stellt die Versprechen auf den Prüfstand:

Verstehensgarantie/Klartextinitiative/Kundenanwalt – klingt alles ganz toll, aber wie sieht die Realität aus? Wir vereinbaren Beratungsgespräche, sprechen mit Versicherungsexperten und wir treffen Ergo-Kunden.

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Video zum ARD-Fernsehbeitrag >>>>>

 

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DAV-Abkommen passé – was kam eigentlich danach?

Um es vorweg zu nehmen – offensichtlich nichts Gutes!
Neben diversen „Gebührenabkommen“ gibt es wohl auch gezielte Einzelaktionen, um Rechtsanwälte „gefügig“ zu machen?
Hier ein Schreiben der VGH Versicherung an einen Rechtsanwalt vom 06.02.2012, als kleines Beispiel für den Schlingerkurs unseres „Bananendampfers“:

Sehr geehrte Damen und Herren,

den Betrag von 359,50 EUR haben wir auf Ihr Konto … , überwiesen.

Der Betrag errechnet sich wie folgt:

1,3 fache Gebühr gem. RVG                    359,50+ EUR

Mietwagenkosten                                    653,00+ EUR

abzüglich Abtretung Mietwagen               653,00 – EUR

.                                                              359,50+ EUR

Wir haben den zugänglichen ortsüblichen Normalpreis direkt an die … Autovermietung überwiesen. Bitten informieren Sie uns, wenn die Angelegenheit mit dieser Zahlung außergerichlich abgeschlossen werden kann. Wir würden Ihnen dann auch selbstverständlich die Differenz zur 1,8 Gebühr ausgleichen.

Mit freundlichen Grüßen

VGH Versicherungen
Landschaftliche Brandkasse Hannover

Alles klar?

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LG Düsseldorf korrigiert AG Ratingen: Schwacke gilt bei Mietwagenkosten (20 S 103/11 vom 13.01.2011)

Mit Urteil vom 13.01.2012 (20 S 103/11) hat das Landgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil des AG Ratingen vom 07.06.2011 (10 C 480/10) teilweise aufgehoben und die KRAVAG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 195,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das LG schätzt die Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste. Fraunhofer wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen die Beklagte, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, aus abgetretenem Recht eines ihrer Kunden Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am xx.xx.2010 in R. geltend.

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HUK verspricht Beitragsgerechtigkeit

Der folgende Beitrag in der Financial Times Deutschland gehört zwar nicht zur Thematik „Unfallabwicklung“, dürfte jedoch für den einen oder anderen Selbsständigen sicher interessant sein. Nachdem die Politik das private Krankenversicherungswesen grundlegend verändern will, versucht die HUK nun offensichtlich dieses System zu retten. Die Nachteile der privaten Krankenversicherung (= explodierende Beiträge im Alter) will die HUK, dem eigenen Vernehmen nach, nun in den Griff bekommen. Am Ende des Beitrages in der FTD gibt es übrigens noch interressante Informationen sowie Prognosen des HUK Vorstandes zum Thema „Autoversicherung“.

Quelle: Financial Times Deutschland (Herbert Fromme) vom 16.02.2012

Mit einer Art Beitragsgarantie will der Versicherer HUK-Coburg in der Krankenversicherung das Problem der steigenden Beiträge für ältere Kunden in den Griff bekommen. „Wir werden unseren Kunden das Versprechen geben, dass ihre Beiträge nie höher sein werden als die von Kunden, die im selben Alter in die PKV eintreten wie sie selbst“, sagte der Vorstandsvorsitzende der HUK-Coburg, Wolfgang Weiler, im Interview mit der Financial Times Deutschland. Wer 55 Jahre alt und seit 20 Jahren versichert sei, solle nicht mehr zahlen müssen als jemand, der heute im Alter von 35 Jahren eintritt.

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AG Zweibrücken verurteilt Fahrer und Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Kfz zur Zahlung der zuvor von der HUK-Coburg gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.2.2012 – 1 C 582/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und zum Aschermittwoch noch ein Katerurteil zu Lasten des Fahrers und Halters des bei der HUK-Coburg versicherten Kraftfahrzeuges. Folgerichtig haben die Prozessbevollmächtigten des Geschädigten nur Fahrer und Halter als Gesamtschuldner auch gerichtlich in Anspruch genommen. Zwar hat die HUK-Coburg den bekannten Anwalt aus Köln, der sie fast ständig vertritt, beauftragt. Partei ist die HUK-Coburg damit aber nicht geworden. Es kommt nämlich auf den förmlichen Parteibegriff an. Wie so oft ging es auch in diesem Rechtsstreit um das rechtswidrig gekürzte Sachverständigenhonorar. Die hinter den Beklagten stehende Haftpflichtversicherung aus Coburg vergißt immer wieder, dass die Sachverständigenkosten eine Schadensposition des Geschädigten ist, die der Geschädigte veranlassen kann, obwohl er die Höhe der Kosten nicht kennt und auch nicht kennen kann.   Die BGH-Rechtsprechung und auch die herrschende Rechtsprechung in dieser Frage wird von der HUK-Coburg und ihren Anwälten völlig ignoriert. Das Ergebnis ist, dass Fahrer und Halter des bei der HUK-Coburg haftpflichtversicherten Fahrzeuges verurteilt werden zur Zahlung eines Betrages, den die HUK-Coburg zuvor rechtswidrig gekürzt hatte. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherten in Rechtsstreite hineinzieht. So erfahren aber die Versicherten, in was für einer Versicherung sie ihr Fahrzeug versichert haben, nämlich in einer, die die Versicherten grundlos vor den Kadi ziehen läßt. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch die Herren Rechtsanwälte Dr. Imhof und Kollegen in Aschaffenburg. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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LG Leipzig korrigiert AG Leipzig: bei Mietwagenkosten gilt Schwacke (07 S 5/11 vom 29.09.2011)

Mit Urteil vom 29.09.2011 (07 S 5/11) hat das Landgericht Leipzig das erstinstanzliche Urteil des AG Leipzig vom 01.12.2010 (109 C 4457/10) aufgehoben, und die gegnerische  Versicherung zur Zahlung weiterer 831, 86 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das LG schätzt die Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste. Nachträgliche Internet-Angebote sind irrelevant.

Aus den Entscheidungsgründen:

A.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen,

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht der Klage in Höhe von EUR 1.741,86 auf restlichen Ersatz eines Verkehrsunfallschadens vom xx.xx.2009 in Höhe von EUR 910,00 teilweise stattgegeben. Es hat einen Anspruch der Klägerin auf vollen Ausgleich der Mietwagenrechnung der Streithelferin vom xx.xx.2009 über EUR 1.666,81 (2 Wochen zu je EUR 673,45 zzgl. Zustell- und Abholgebühr und Mehrwertsteuer) für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges der Marke VW Polo verneint und die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von EUR 834,96 als einen angemessenen Ausgleich betrachtet.

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