AG Hamburg-Harburg verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.1.2012 – 648 C 206/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

unsere Deutschlandreise geht weiter. Jetzt geht es wieder in den Norden. Hier nun ein Urteil aus Hamburg-Harburg. Verklagt werden musste wieder einmal die HUK-Coburg. Dass der Kläger zunächst die „falsche“ HUK-Coburg-Versicherung verklagt hat, resultiert aus der Verschachtelung der HUK-Coburg Gesellschaften. Einmal führt die Tochter die Regulierung im Auftrag und in Vertretung der Mutter, dann wieder umgekehrt. Letztlich musste aber die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse vollen Schadensersatz leisten. Wieder einmal wurde – unsinnigerweise – von dem Prozessbevollmächtigten der HUK vorgetragen, die berechneten Sachverständigenkosten seien nicht erforderlich. Die immer wieder von den HUK-Coburg-Anwälten vorgebrachten werkvertraglichen Argumente sind im Schadensersatzprozess, sei es der Prozess des Unfallopfers direkt oder der Prozess des Sachverständigen aufgrund abgetretenen Rechts, unerheblich, denn maßgeblich sind nur schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte im Rahmen des § 249 BGB. Die Sachverständigenkosten sind seit BGH VI ZR 67/06 (BGH DS 2007, 144 m. zutr. Anm. Wortmann) erstattungsfähige Schadensposition des Geschädigten.  Wenn der regulierungspflichtige Krafthaftpflichtversicherer meint, die Sachverständigenkosten seien überhöht, dann muss er sogar die überhöhten Kosten erstatten, kann sich allerdings die eventuellen Bereicherungsansprüche des Kunden des Sachverständigen gegen diesen abtreten lassen und im Wege des Regresses gegen den Sachverständigen vorgehen mit der Konsequenz, dass der Versicherer die volle Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Überhöhung trägt. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Intransparente Klausel in den Verträgen der Rechtsschutzversicherer: HDI-Gerling, Mecklenburgische und Auxilia geben nach

Und wieder haben einige Versicherer durch einen Rückzieher bei der Revision entsprechende BGH-Urteile verhindert. Es ging um eine Klausel in den Versicherungsverträgen der Rechtsschutzversicherer. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte 19 Rechtsschutzversicherer abgemahnt und verklagt.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg

Die ersten geben auf

Im Streit um eine intransparente und benachteiligende Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben wir im Sommer 2010 insgesamt 19 Rechts­schutz­versicherer abgemahnt und später verklagt. In den Verträgen der Gesellschaften heißt es so oder ähnlich:

„Der Versicherungsnehmer hat „alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.”

In erster Instanz haben wir bislang 17 Urteile zu Gunsten der Versicherungsnehmer erstritten, in zweiter Instanz bestätigten bereits sechs Oberlandesgerichte unsere Auffassung. Mehr über alle Verfahren lesen Sie in unseren aktuellen Nachrichten zum Thema.

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Pflichtlektüre – ESM-Bank-Vertrag

Warnung an MdBs (II): Der ESM-Bank-Vertrag vom Steuerzahlerbund in klarem Deutsch kommentiert

von Peter Boehringer  17.02.12 00:25:42

Wir präsentieren heute ausnahmsweise ein Fremddokument. Das Thema ESM-Bank ist derart wichtig, dass wir diese ganz neue, kürzestmögliche und enorm aufschlussreiche Aufbereitung des im Original nun seit einigen Tagen endlich offiziell zugänglichen ESM-Vertragstexts hier im Blog zeitgleich mit den Verfassern vorstellen. Ich halte dieses Dokument neben den hier ja schon seit Monaten vorgestellten Kommentierungen des Freie Welt Blogs für das Beste und Objektivste, was es zum ESM im Netz gibt!

ESM-Vertrag (dt. Version vom 2. Feb. 2012) im pdf-Format
http://www.european-council.europa.eu/media/582866/02-tesm2.de12.pdf

Quelle: GOLDSEITENBLOG, alles lesen >>>>>>>>>>

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Falsche Rechtsauskunft gegenüber dem Geschädigten – HUK mit einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ?

Den „Strategen“ bei der HUK Coburg Versicherung fällt offensichtlich immer etwas neues ein, um „Stimmung“ am Markt zu machen, damit potentielle Kunden erst gar nicht auf die Idee kommen könnten, bei der HUK eine Versicherung abzuschließen? Folgender Vorgang wurde uns durch einen Sachverständigen zur Verfügung gestellt.

Mit Schreiben vom 09.02.2012 teilt die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG (im Auftrag und in Vertretung der HUK 24 AG) einer Geschädigten mit, dass sie keinen Gutachten hätte in Auftrag geben dürfen, da ein Kostenvoranschlag ausreichend sei. Seitens der Geschädigten läge ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vor. Dies ist wohl ein klarer Fall von (vorsätzlich? falscher) Rechtsberatung im konkreten Fall und demzufolge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ?

Vorgeschichte:

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Niederländische MWST ist bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig!

Bei der Abrechnung von Unfällen im Ausland wird häufig übersehen, dass die dortige Umsatzsteuer nach dortigem Recht auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein kann. Anders als in Deutschland besteht beispielsweise in den Niederlanden keine der Vorschrift des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entsprechende Norm. Dies hat beispielsweise das Amtsgericht in Gronau in einer Entscheidung vom 15. Dezember 2011 rechtskräftig entschieden. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 Az. 1 C 243/10 führt das Gericht unter anderem wie folgt aus:… Nach dem maßgeblichen niederländischen Haftungsrecht sind sowohl bei Reparatur als auch bei der Abrechnung auf Gutachten – oder Kostenvoranschlagsbasis die Mehrwertsteuerbeträge zu erstatten (vergleiche Ludovisy/Eggert/Bohmerhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage 2011, Rd. 499 zum niederländischen Unfallhaftungsrecht). ….
Bei der Abrechnung mit deutschen Korrespondenzversicherungen stellen wir in der letzten Zeit immer häufiger fest, dass diese versuchen die Umsatzsteuer nicht zu zahlen.

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AG Leipzig verurteilt Ergo Versicherung zur Erstattung der Kosten für die Reproduktion eines Schadensgutachtens, das nach dem Einscannen durch die Versicherung vernichtet wurde (Az.: 109 C 9047/11 vom 13.01.2012)

Hier noch ein Versäumnisurteil des AG Leipzig, ergangen gegen die ERGO Versicherung AG am 13.01.2012 (109 C 9047/11).

Der ERGO-Versicherung hatte – ungeachtet der Urheber- bzw. Eigentumsrechte – das Gutachten gescannt und danach vernichtet, so dass sie dem Rückgabeverlangen nicht mehr nachkommen konnte. Für die Reproduktion verlangte der Sachverständige 20 EUR Grundgebühr sowie 1,50 EUR pro Foto und 3,00 EUR für Porto und Versand, insgesamt 35 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.

Die ERGO meinte, nur bei Vorlage einer Rechnung zahlen zu müssen und auch der Hinweis auf 249 II 1 BGB führte nicht zum einlenken.

Außerdem wurde eine 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. Postpauschale und Umsatzsteuer geltend gemacht mit folgenden Argumenten:

– weiteres schadenstiftendes Ereignis (Unfallgutachtenvernichtung),

– unterschiedliche Schadentage (Unfalltag – Schreddertag)

und

– verschiedene Rechtsgüter (Fahrzeug – Gutachten).

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AG Halle verurteilt mit Urteil vom 30.1.2012 – 98 C 3398/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier wieder ein Urteil aus Halle. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg Allgem. Versicherungs AG. Das Gericht hat die VKS-Honorartabelle zugrunde gelegt. Die Verzugsansprüche sind nicht zutreffend behandelt, denn der Schadensersatz ist sofort fällig. Auf die BGH-Rechtsprechung sollte zukünftig immer hingewiesen werden. Der Kläger geht im vorliegenden Fall aus abgetretenem Recht vor. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
98 C 3398/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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AG Hamburg-Bergedorf verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.1.2012 – 409 C 236/11 -, setzt aber die Bagatellschadengrenze bei 1.000 €. .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Hamburg so schön war, kehren wir nach Hamburg zurück, und zwar in den Hamburger Stadtteil Bergedorf. Der dortige Amtsrichter der Abteilung 409 C des AG Hamburg-Bergedorf musste über von der HUK-Coburg nicht erstattete Sachverständigenkosten entscheiden. Diese Versicherung war der Ansicht, dass bei einer Schadenshöhe von 852,30 € ein Bagatellschaden vorläge und daher die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig gewesen wäre. Dem ist das Gericht entgegen getreten. Allerdings – und das ist der Schönheitsfehler des Urteils – ist das Gericht der Auffassung der Beklagten gefolgt und meint, die Bagatellschadengrenze bei 1000 € ziehen zu müssen. Das ist aufgrund der wohl herrsch. Meinung und der Rechtsprechung des BGH falsch. Die Bagatellschadengrenze liegt bei etwa 715,– €. Sie ist allerdings keine starre Grenze, wie auch das obige Urteil fesstellt. Aber  eine  Bagatellgrenze von 1.000 Euro ist falsch. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße und für die Karnevalisten unter Euch einen schönen Weiberfastnacht.

Euer Willi Wacker

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LG Dresden korrigiert das AG Dresden bei den Mietwagenkosten: Schwacke gilt (4 S 155/11 vom 26.10.2011)

Mit Urteil vom 26.10.2011 (4 S 155/11) hat das Landgericht Dresden noch einmal zu Frage der Schätzgrundlage bei Mietwagenkosten Stellung genommen. Danach ist das Maß der Dinge die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt. Als zweite Tatsacheninstanz wurde das Amtsgericht Dresden mit seiner Entscheidung vom 03.03.2011 (116 C 4781/10) damit korrigiert.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung hat einen geringen Erfolg.

1. Aktivlegitimation und mangelnde Vorsteuerabzugsberechtigung sind mittlerweile unstreitig.

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteile vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05; vom 30. Januar 2007 – VI ZR 99/06; vom 20. März 2007 – VI ZR 254/05; vom 12. Juni 2007 – VI ZR 161/06; vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07, jeweils zitiert nach Juris).

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AG Karlsruhe verurteilt mit Urteil vom 27.1.2012 – 1 C 147/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten und nach Beweisaufnahme auch der Wertminderung gemäß Schadensgutachten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir setzen kurz vor Karneval unsere Deutschlandreise zu den einzelnen Gerichten fort und landen heute im Badischen. Hier nachfolgend nun zur Abwechslung ein Urteil aus Karlsruhe zur Wertminderung und zu den Sachverständigenkosten. Beklagte Versicherung war einmal mehr die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG.  Wieder einmal meinte die Coburger Versicherung, eigenmächtig die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ kürzen zu können. Dabei verkennt die HUK-Coburg die Rechtsprechung. Es kommt nämlich nicht auf die Angemessenheit oder Üblichkeit im werkvertraglichen Sinne an, sondern im Schadensersatzprozess ist einzig und allein entscheidend, ob die Schadensposition „Sachverständigenkosten“ erforderlich sind und erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen. Dies ist seit BGH VI ZR 67/06 (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) entschieden. Nur will die HUK-Coburg dieses Urteil nicht akzeptieren und ignoriert penetrant die BGH-Rechtsprechung. Dem Amtsrichter in Karlsruhe konnte sie ihre rechtsirrige Rechtsauffassung nicht verkaufen. Folge war, dass sie antragsgemäß verurteilt werden musste. Das galt auch hinsichtlich der Wertminderung.  Allerdings musste das Gericht insoweit eine Beweisaufnahme durchführen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige bestätigte den Minderwert, den der Schadensgutachter bereits in seinem Gutachten aufgeführt hatte. Damit muss die Versichertengemeinschaft der HUK-Versicherten dann auch noch neben den Kosten des sinnlosen Rechtsstreites auch noch die Kosten des gerichtlich bestellten Gutachters tragen. Aber bei den eigenen Versicherten zählt das Kostengeringhaltungsprizip offenbar nicht.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Kosten für die Stellungnahme eines Sachverständigen – ein weiterer Fall von „anwaltlichem Defizit“.

Wie bereits im Beitrag vom 12.02.2012 berichtet, scheint ein „Defizit“ bei einigen Rechtsanwälten zu bestehen, was die vollständig korrekte Abwicklung von Unfallschäden betrifft. Insbesondere diverse Einzelpositionen – hier wieder die Kosten für eine ergänzende  Stellungnahme des Sachverständigen – scheint mancherorts ein unüberwindbares Hindernis darzustellen. So zumindes ist der folgende Schriftverkehr zu interpretieren. Dabei gibt es in der Sache eigentlich keinen Diskussionsbedarf. Der Sachverständige erstellt ein Schadensgutachten und hat dafür einen Honoraranspruch. Damit ist der Vorgang abgeschlossen. Die Einholung einer Stellungnahme beim Sachverständigen zu den branchenüblichen „kostensenkenden“ Einwendungen des Schädigers (Versicherung) stellt einen neuen Auftrag dar und wird entsprechend liquidiert. Eigentlich ganz einfach – für einige Rechtsanwälte offensichtlich nicht?

Hier der  Schriftverkehr (per Post u. E-Mail), der uns von einem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurde:

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AG Leipzig verurteilt VN der HDI-Gerling Versicherung zur Erstattung der Kosten einer Markenwerkstatt bei der fiktiven Abrechnung (114 C 8837/11 vom 19.12.2011)

Mit Entscheidung vom 19.12.2011 (114 C 8837/11) wurde eine Versicherungsnehmerin der HDI-Gerling Versicherung durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verurteilt. Abrechnungsgrundlage für den Schaden war die fiktive Abrechnung.

Der Rechtsanwalt des Geschädigten hatte die Differenz zwischen den Repaturkosten der markengebundenen Fachwerkstatt (Mercedes) und den Kosten einer freien Werkstatt, auf die der Versicherer der Beklagten die Geschädigte verwiesen hatte, geltend gemacht. Die VN der HDI-Gerling wurde gemäß AG Wuppertal und AG Mitte aufgefordert (wonach der Versicherer, unabhängig davon, dass er auch die Gleichwertigkeit zu beweisen hat, einen konkreten und verbindlichen KV der benannten Werkstätten vorzulegen), damit die Geschädigte auch sicher sein kann, dass die Reparatur am Ende nicht länger als bei Mercedes dauert und dann (trotz deutlich niedrigerer Stundensätze) im Ergebnis ggf. teurer wird, als im „Prüfprotokoll“ der Fa. SSV Schadenschutzverband GmbH ausgewiesen.

Für das Amtsgericht war dies schlüssig, so dass nach Ablauf der Frist zur Verteidigungsanzeige Versäumnisurteil erging, das inzwischen wohl rechtskräftig ist.

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