AG Hamburg-Wandsbek verurteilt HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes nach Rückfahrunfall mit Urteil vom 13.12.2011 – 715 C 96/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Hamburg so gut lief, kehren wir nach Hamburg zurück, und zwar zum Amtsgericht Hamburg-Wandsbek. Wieder musste die HUK-Coburg verklagt werden, weil sie en nicht für nötig erachtete, den gesetzlich vorgesehenen Schadensersatz zu leisten. Erst nachdem das Unfallopfer gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste, zahlte die HUK-Coburg 50 Prozent des von ihrer VN verursachten Schäden. Der Beweis des ersten Anscheins spricht dabei eindeutig gegen den Fahrer des bei der HUK-Coburg versicherten Pkw. Wer zurückfährt, hat besondere Sorgfaltspflichten.  Im übrigen scheint der VN der HUK-Coburg auch so rasant nach hinten gefahren zu sein, dass es zum Totalschaden bei dem Fahrzeug des Klägers kam. Selbst wenn aber die HUK-Coburg – irrig – von einer 50-prozentigen Haftung ausging, dann stellt sich die Frage, warum sie die 50 Prozent nicht außergerichtlich gezahlt hat? Die Antwort ist eindeutig! Weil man überschauen wollte, ob das Unfallopfer sich überhaupt gegen die ach so mächtige HUK-Coburg wehrt. Wenn nicht, hat man den 100prozentigen Betrag schon mal gespart. Dem ist aber das Gericht mit Entschiedenheit entgegen getreten. Es geht also weniger um Sachverständigenkosten und ähnlichem als mehr um Anscheinsbeweisfragen und Beweisfragen.  

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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Richterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig entscheidet mit Urteil vom 7.2.2012 -111 C 6755/11- im Rechtsstreit gegen den HUK-VN zu dem Nutzungsausfall.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute nun vom Hamburger Stadtteil Barmbek nach Sachsen zum AG Leipzig. Nachstehend gebe ich Euch ein nettes Urteil aus Leipzig zum Nutzungsausfall gegen den HUK-VN bekannt. Zum Nutzungsausfall und dessen Entschädigung hat das erkennende Gericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Finanzierung der Ersatzbeschaffung Sache des Schädigers ist. Dieser hat zeitnah den erforderlichen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Wenn der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer das nicht macht, hat er den längeren Nutzungsausfall selbst verschuldet, nicht der Geschädigte.  Die hinter dem Beklagten stehende HUK-Coburg vergißt im übrigen, dass ihr keine Bedenkzeit von 1 Monat einzuräumen sei. Warum auch? Umgekehrt ist der Schadensersatz, und mithin auch die Nutzungsausfallentschädigung sofort fällig. Wieder einmal richtig hat der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten den Unfallverursacher direkt in Anspruch genommen. So muss es sein. Denn dann erfährt der VN, in was für einer Haftpflichtversicherung er versichert ist. Die HUK-Coburg scheut nichts mehr als unzufriedene Kunden. Die unzufriedenen Beamten sprechen sich schnell hinsichtlich eines Versicherungswechsels ab.  Besonderes delikat: die HUK muss (trotz Kostenteilung) sämtliche Verfahrenskosten tragen, da der Kläger zufällig auch bei der HUK rechtschutzversichert ist. So ein Pech aber auch. Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion eingesandt  durch Herrn  Rechtsanwalt Alexander Uterwedde, Leipzig.

Viele Grüße und einen guten Wochenanfang
Euer Willi Wacker

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Nachbesichtigung, Kosten für die Stellungnahme des Sachverständigen – Rechtsanwälte im Sog des Schadenmanagements?

Der nachfolgende Schriftverkehr wurde uns durch einen Sachverständigen übermittelt.

Vorgeschichte / Erläuterungen:

Der Kfz-Sachverständige hatte ein Schadensgutachten in einer Verkehrsunfallsache angefertigt. Aufgrund der üblichen Kürzungen der Versicherer – wie auch hier – hatte der Anwalt des Geschädigten beim Sachverständigen 2 Stellungnahmen angefordert. Den Aufwand zur Bearbeitung dieser Stellungnahmen hatte der Sachverständige dem Geschädigten in Rechnung gestellt. Der Zahlungseingang blieb jedoch aus, so dass der Geschädigte entsprechend angemahnt wurde. Der Anwalt des Geschädigten war/ist nun jedoch der Meinung, derartige Leistungen seien „ergänzende Ausführungen“ bzw. „Verteidigungsmaßnahmen“ und demnach mit dem Gutachten bereits abgegolten. Demnach bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Stellungnahmen.

Typische „Versicherungsargumentation“ die, wie wir wissen, letztendlich keinen Bestand hat, sofern der Versicherer diese Stellungnahmen durch sein (unvollständiges) Regulierungsverhalten ausgelöst hat. Mit der Erstellung des Gutachtens ist der Auftrag abgeschlossen und das Honorar dafür fällig. Weitere Dienstleistungen sind gesonderte Aufträge und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.

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AG Hamburg-Barmbek verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetrenenem Recht mit Urteil vom 1.12.2011 – 812 C 258/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir gehen auf unserer Sachverständigenkostenurteilsreise wieder in den Norden, und zwar in den Hamburger Stadtteil Barmbek. Nachfolgend gebe ich Euch ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Hamburg-Barmbek bekannt. Und wieder war die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die HUK-Coburg. Der Sachverständige hat die rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten bei dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht in HH-Barmbek aus abgetretenem Recht eingeklagt. Zu Recht, wie das erkennende Gericht festgestellt hat. Die immer wieder von der HUK-Coburg vorgebrachten Argumente des Mitverschuldens bei Beauftragung des Sachverständigen wurden – zutreffenderweise – von dem erkennenden Richter in das Reich der Fabel verwiesen.  Der Geschädigte darf eine Schadensposition „Sachverständigenkosten“ auslösen, deren Höhe er bei der Beauftragung nicht kennt und auch nicht kennen kann.  Denn nur dann, wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten beeinflussen kann, könnte ihm der Vorwurf des Mitverschuldens gemacht werden.  Und das ist bei den Sachverständigenkosten eben nicht der Fall. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

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Für alle die, denen die DEVK die Schadensersatzansprüche bzw. Honorare gekürzt hat bzw. kürzen will ……..

versierten, unabhängigen Anwalt suchen und dann klagen, klagen, klagen ….

Schadenversicherer der DEVK erneut mit exzellenten Assekurata-Ratings

Besonders hohes Sicherheitsniveau

Beide Schadenversicherer der DEVK weisen nach Auffassung von Assekurata eine hervorragende Sicherheitslage auf. Hauptgrund hierfür ist das hohe Eigenkapital innerhalb des Konzerns. So baut der DEVK Verein 2010 seine Eigenkapitalausstattung weiter auf 878,43 Mio. € aus, was einer Eigenkapitalquote von 350,69 % entspricht. Diese hohe Kennzahl erklärt sich unter anderem dadurch, dass der DEVK Verein als Konzernobergesellschaft fungiert. Bereinigt um die Buchwerte der verbundenen Unternehmen, ergibt sich für den DEVK Verein weiterhin eine hohe Eigenkapitalquote von 123,20 %. Zum Vergleich: Im Durchschnitt verfügt die Gruppe der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit () über eine Eigenkapitalquote von 69,97 %.

Quelle: ptext.de , alles lesen >>>>>>>>>

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AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt mit Urteil vom 4.1.2012 -113 C 5659/11- kostenpflichtig und verzinslich die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leute,

weil es in Leipzig so gut begründete Sachverständigenkosten-Urteile gab, wollen wir nach dort auch wieder zurückkehren. Hier nachfolgend ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig von dem zuständigen Richter der 113. Zivilabteilung des AG Leipzig. Da wieder die HUK-Coburg die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung war, die die erforderlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig kürzte, konnte er wegen der vielen bereits beim AG Leipzig entschiedenen Rechtsstreite mit der Beklagten sich kurz und bündig halten. Zwar hat die HUK-Coburg wieder einmal das BVSK/HUK-Coburg Gesprächsergebnis als Bemessungsgrundlage vorgetragen. Der erkennende Richter hat die Beklagte jedoch unmißverständlich darüber informiert, dass das besagte Gesprächsergebnis keine Bemessungsgrundlage für die erforderlichen Sachverständigenkosten sein kann. Das Gericht sieht das Gesprächsergebnis auch als Sondervereinbarung, die nicht als Maßstab genommen werden kann. Die HUK-Coburg  Haftpflichtunterstützungskasse war daher zur Zahlung des Betrages zu verurteilen, den sie vorher rechtswidrig gekürzt hatte.  Hinzu kommen dann noch Anwalts- und Gerichtskosten. Das stellt sich wieder einmal als eine unwirtschaftliche Schadenskürzung dar.  Offenbar gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn es um die eigenen Versicherten geht, nicht mehr.   Lest selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Das AG Backnang verurteilt am 26.01.2012 unter dem AZ: 6 C 608/11 die Württembergische VS zur Zahlung des ausstehenden Schadensersatzes von 496,34 € auf das Sachverständigen-Honorar

Völlig daneben ist der Württembergische Versicherer, wenn  dem Sachverständigen das Honorar voll erstattet wird, dem Anspruchsteller sodann ein Teil seines Schadensersatzanspruchs aus der Rechnung des Sachverständigen jedoch vorenthalten werden soll.

Die nachstehende Urteilsbegründung verdient in unserer Urteilsliste drei dicke Sterne.

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

– Kläger-

gegen

Württembergische Versicherungs AG,

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Backnang durch die Richterin … am 26.01.2012 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, verkündet am 26.01.2012

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HUK-Coburg argumentiert jetzt mit der Preisangabeverordnung (PAngV) und erleidet bei dem AG Nürnberg Schiffbruch (Urt. des AG Nürnberg v. 29.12.2011 – 23 C 6287/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

von Baden-Baden nun nach Nürnberg. Nachfolgend gebe ich Euch hier ein weiteres Honorarurteil aus Nürnberg bekannt. Wieder einmal geht es im Rechtsstreit um die Schadensposition „Sachverständigenkosten“. Nachdem die HUK-Coburg mit ihrer Argumentation bei der Aktivlegitimation des Sachverständigen aus abgetretenem Recht und ihren Bedenken aus dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht weiter kam und insgesamt Schiffbruch erlitt, kommt jetzt die Preisangabenverordnung (PAngV) ins Rennen. Zutreffenderweise wurde aber auch diese – gelinde gesagt abenteuerliche – Argumentation  aufs Abstellgleis geschoben.  Wer weiß, was der Coburger Firma zur rechtswidrigen Schadensersatzverkürzung noch alles einfällt. Eigentlich müßte so langsam die Aufsichtsbehörde einmal eingreifen! Mit derart obskuren Vortrag Richter zu belasten, ist schon bemerkenswert und zeigt offenbar die finanziellen Zwänge der HUK-Coburg. Da die HUK-Coburg durchaus wieder mit dem Kopf durch die Wand will, hat sie auch gegen das  Urteil Rechtsmittel eingelegt. Man wird gespannt sein, was die Berufungskammer des LG Nürnberg/Fürth zu der Argumentation mit der PAngV sagt. Dann liegt wenigstens ein LG-Urteil dazu vor. Die Rechtsstreitskosten sind ja Kosten der Versichertengemeinschaft der HUK-Versicherten. Ganz verstehen kann man das Verhalten der Rechtsabteilung der Coburger Firma nicht. Aber – wie gesagt – wer mit dem Kopf durch die Wand will, erleidet zumindest Kopfschmerzen und erhält Blessuren am Kopf, die auch über längere Zeit prägen. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Der Direktor des AG Baden-Baden spricht die Stellungnahmekosten zur Überprüfung des Prüfberichtes als Schadensersatzanspruch dem Geschädigten mit Urteil vom 13.1.2012 – 1 C 222/11 – als abgetretenes Recht des Gutachters zu.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer versuchen immer wieder, die im Schadensgutachten im einzelnen aufgeführten Schadenspositionen durch externe Prüfdienstleister, die allerdings im Auftrag und nach Weisung der Haftpflichtversicherung tätig werden, zu kürzen. Dies gilt in erster Linie um die Stundenverrechnungssätze, die generell auf günstigere Stundensätze der Referenzwerkstatt gekürzt werden, ohne zu prüfen, ob zu diesen Konditionen die Reparatur gleichwertig durchgeführt werden kann. Desweiteren werden die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge (UPE-Zuschläge) gekürzt, ohne zu prüfen, ob eine Verbringung zum Lackierer notwendig ist und ob Aufschläge – wie üblich – auf die Ersatzteile verlangt werden. Mit diesem Prüfbericht dokumentiert die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, dass sie das Gutachten des Geschädigten überprüft. Das Recht der Überprüfung will sie allerdings dem Geschädigten bei dem Prüfbericht nicht einräumen. Schon wegen der Waffengleichheit – und darauf hat das erkennende Gericht zutreffenderweise hingewiesen – ist eine Überprüfung erforderlich. Diese Überprüfung ist auch von dem Schädiger im Rahmen der Ersatzpflicht veranlasst, so dass er auch die weiteren Kosten zu tragen hat. Es handelt sich um vom Schädiger veranlasste Folgekosten. Hätte der Schädiger seine Kostenminderungspflicht(!) beachtet, wären diese Kosten nicht adäquat kausal entstanden. Damit ist der Schädiger und dessen Versicherer verpflichtet, auch diese weiteren Stellungnahmekosten des Sachverständigen zu tragen. Der erkennende Direktor des AG Baden-Baden hat zutreffend auf die Waffengleichheit hingewiesen. Insoweit auch ein bemerkenswertes Urteil.   Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber aus  Sinzheim.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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aleae iactae sunt – Die Entscheidung des BGH zur Quotelung des Sachverständigenhonorars (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 21/12 vom 7.2.2012

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

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AG Hamburg-St. Georg verurteilt mit ausgezeichnetem Urteil die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten ( Urteil vom 13.10.2011 – 910 C 342/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

bezüglich der Sachverständigenkosten-urteile geht unsere Reise durch die bundesdeutschen Gerichte nun von Sachsen weiter nach Hamburg. Hier noch ein Urteil des Amtsrichters der Abteilung 910 C des Amtsgerichtes Hamburg-St. Georg zu den erforderlichen Sachverständigenkosten.  Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung war wieder einmal die HUK-Coburg, die unter ihrer Niederlassungsanschrift in Hamburg verklagt und verurteilt wurde.  Hinsichtlich des angerufenen Gerichts und hinsichtlich der verklagten Niederlassung erfolgten durch die beklagte Niederlassung keine Einwendungen. Das ist interessant für manchen anderen Rechtsstreit, bei dem die Beklagte behauptet, keine Niederlassungen zu haben, obwohl in den einzelnen Orten kapitale Glaspaläste der HUK-Coburg stehen.  Zur Sache selbst konnte die HUK-Coburg mit den von ihr vorgelegten Honorartabellen – zu Recht – nicht durchdringen, denn entscheidend ist nach der vom Gericht zutreffend zitierten BGH-Rechtsprechung, was der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen für erforderlich halten durfte. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Düsseldorf verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis und erhöhter Rechtsanwaltsgebühr (48 C 11698/10 vom 06.01.2012)

Mit Urteil vom 06.01.2012 (48 C 11698/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 692,93 € zzgl. Zinsen sowie erhöhter RA-Kosten verurteilt. Es gilt die Schwacke-Liste und aufgrund des renitenten bzw. zögerlichen Regulierungsverhaltens werden auch die RA-Kosten höher.

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand:

Der Kläger macht vorliegend restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am xx.xx.2010 kam es auf der R.-str. in Düsseldorf zu einem Verkehrsunfall, an dem das im Eigentum des Klägers stehende Fahrzeug, amtliches Kennzeichen D-XY 123 sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeugs, amtliches Kennzeichen D-YX 321 beteiligt waren.

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