LG Berlin entscheidet in einem Fiktivabrechnerfall zu dem Schadensumfang, zu den Stundensätzen der Markenwerkstatt, zum behaupteten Nachbesichtigungsrecht und zu den Sachverständigenkosten mit hervorragendem Urteil vom 13.7.2011 – 42 O 22/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein hervorragendes Urteil der Einzelrichterin der 42. Zivilkammer des LG Berlin vom 13.7.2011 bekannt. Es ging um einen Fiktivabrechner, bei dessen Fahrzeugschaden die Stundensätze der markengebundenenen Fachwerkstatt, der Mercedes-Benz-Werkstatt, zugrundegelegt wurden. Ausserdem ging es um den adäquat kausal eingetretenen Unfallschaden am Fahrzeug. Die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, zunächst noch nicht einmal einen Vorschuss zahlen zu müssen, solange nicht eine sog. Nachbesichtigung durch ihren Sachverständigen erfolgt sei.  Insoweit hat die Richterin zutreffend zu dem von der Versicherung beanspruchten Nachbesichtigungsrecht eingehend Stellung genommen und auch zu den Urteilen, die die beklagte Haftpflichtversicherung zur Stützung ihres angeblichen Rechtes auf Nachbesichtigung angeführt hat. Keines der Urteile hat sich als stichhaltig herausgestellt. Es handelte sich um einen wenig hilfreichen Sachvortrag der beklagten Haftpflichtversicherung, denn es gibt keinen generellen Anspruch der Versicherung auf Nachbesichtigung. Das hat zutrfffend das LG Berlin festgestellt.  Und schließlich musste die Richterin noch über die erforderlichen  Sachverständigenkosten entscheiden. Insgesamt ein äußerst interessantes Urteil zu den Rechten des Geschädigten. Der eine oder andere versicherungsgesteuerte Kommentar wird wieder sagen, dass derartige Urteile doch nicht eingestellt werden sollten. Da bin ich anderer Meinung. Diese Urteile müssen veröffentlicht werden und auch über dieses Forum hinaus.  

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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Amtsrichter der 113. Zivilabteilung des AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 4.1.2012 – 113 C 5249/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Nordrhein-Westfalen nach Sachsen. Hier nun ein weiteres Sachverständigenkostenurteil aus Leipzig. Wieder einmal musste gegen die HUK-Coburg gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, weil diese Versicherung nicht nach Recht und Gesetz regulieren wollte. Aber der Sachverständige, an den der Schadensersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, gab sich mit gekürzten sachverständigenkosten nicht zufrieden – zu Recht, wie ihm das angerufene Gericht bestätigte. Das von der Beklagten schon wieder ins Gespräch gebrachte „Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg“ wurde vom Gericht verworfen. Es ist kein Maßstab, an dem ein schadensrechtlich erforderlicher Geldbetrag gemessen werden kann, denn bei dem Gesprächsergebnis handelt es sich um eine Sondervereinbarung, deren Preise der BGH als nicht marktgerecht verworfen hat. 

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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AG Recklinghausen verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und Nutzungsausfallentschädigung bei einem Fiktivabrechner mit Urteil vom 20.12.2011 – 57 C 219/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem wir mit dem Urteil aus Düsseldorf ein mustergültiges Urteil bei fiktiver Schadensabrechnung veröffentlicht haben, bleiben wir in Nordrhein-Westfalen und geben Euch nachfolgend ein weiteres Urteil zur fiktiven Abrechnung bekannt. Der Amtsrichter der 57. Zivilabteilung des AG Recklinghausen musste einen Rechtsstreit gegen die Allianz Vers. AG entscheiden. Die Allianz Versicherungs AG ließ das vom Geschädigten bei einem freien Sachverständigen in Auftrag gegebene Gutachten durch einen der bekannten Prüfdienstleister kürzen, und zwar um die Verbringungskosten sowie die UPE-Zuschläge und auf das Niveau der freien Werkstatt. Zu der Gleichwertigkeit wurden keine weiteren Angaben gemacht. Die allgemeinen Angriffe gegen das Gutachten des freien Sachverständigen waren für das erkennende Gericht nicht substantiiert. Das Gericht sah eine Verweisung auf die freie Werkstatt als nicht zumutbar an. Aufgrund der zögerlichen Regulierung ist auch der geltend gemachte längere Nutzungsausfall durch die beklagte Allianz Vers. AG zu entschädigen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße  und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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Urheberrecht: Sensationelle Kehrtwende bei der Württembergischen Versicherung AG ?!

Bereits am 16.12.2009 und am 07.07.2010 hatten wir in Sachen Urheberrechtsverletzung der Württembergischen Versicherung AG berichtet. Unter anderem vertrat die Württembergische Versicherung bei den zugrundeliegenden Prozessen die (irrige) Auffassung, dass eine Haftpflichtversicherung grundsätzlich das Recht habe, die Lichtbilder des Sachverständigen in eine Restwertbörse einzustellen. Verlorene Prozesse waren aber offensichtlich noch nicht genug, denn auch in Folge war die Württembergische immer noch auffällig bei Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubte Einstellung der Gutachten/Gutachtenlichtbilder in sog. Restwertbörsen. Darüber hinaus versuchte man entsprechende Verfehlungen immer als „Einzelfall“ darzustellen; die „Einzelfälle“ konnten jedoch als systematisches Vorgehen widerlegt werden. Nun scheint die große Wende eingetreten zu sein? Die Württembergische Versicherung hat inzwischen wohl (auch) festgestellt, dass es sich bereits beim Einscannen des Gutachtens samt Lichtbildern um eine Urheberrechtsverletzung handelt (Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material)?

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AG Mönchengladbach verurteilt HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis (29 C 509/10 vom 09.06.2011)

Mit Urteil vom 09.06.2011 (29 C 509/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach die HDI-Gerling Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 383,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Pro Schwacke, contra Fraunhofer.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 383,25 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs.1 Satz 1 VVG i. V. m. § 398 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGH, NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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AG Düsseldorf verurteilt mit mustergültigem Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung die Provinzial Rheinland Vers. AG mit Urteil vom 24.1.2012 – 33 C 6063/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun weiter von Niedersachsen nach Nordrhein-Westfalen. Hier stelle ich Euch ein prima Urteil zur fiktiven Abrechnung des Amtsrichters der 33. Zivilabteilung des AG Düsseldorf vor. Bei der Urteilsbegründung entsteht der Eindruck, dass entweder der erkennende Amtsrichter hier mitliest, oder er hat exakt die gleiche Rechtsauffassung, wie sie hier vertreten wird. Denn die Wirtschaftlichkeit wird im Rahmen des § 249 BGB berücksichtigt. Und das erkennende Gericht hat – zutreffend – erkannt, dass der Prüfbericht des Prüfdienstleisters alleine keine Grundlage für eine Verweisung des Geschädigten auf eine kostengünstigere Werkstatt ist, soweit nicht weitere Angaben gemacht werden.  Deshalb sollten sich die Versicherer die Prüfberichte, die doch keinen Wert haben, wie auch dieser Fall zeigt, sparen. Lest aber bitte selbst und gebt Eure Meinungen kund. Vielen Dank.
Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei Schriewer in Düsseldorf.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Geschäftsnummer
33 C 6063/11

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AG Aurich entscheidet über erforderliche Restsachverständigenkosten mit Urteil vom 5.1.2012 – 12 C 1741/11-.

Hallo Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus dem nördlichen Niedersachsen, aus Friesland, bekannt.  Hier das  Urteil des Amtsrichters der 12. Zivilabteilung des AG Aurich zu den Sachverständigenkosten. Dabei geht es um einen Unfall vom Januar 2011 in Wiesmoor/Ostfriesland.   Der erkennende Richter legt die BVSK-Honorarbefragung als Schätzgrundlage gem. § 287 ZPO zugrunde. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt. Die Kommentare sind zugelassen.

Viele Grüße und noch eine schöne Restwoche sowie einen schönen und erfolgreichen Februar

Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Aurich                                                                  Verkündet am: 05.01.2012

Geschäfts-Nr.:
12 C 1742/11

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BGH-Pressemitteilung – Einziehung einer (erfüllungshalber) abgetretenen Forderung (hier Mietwagenkosten) ist eine erlaubnisfreie Nebentätigkeit und kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (VI ZR 143/11)

Am 16.01.2012 hatten wir hier über ein Revisionsverfahren beim BGH berichtet, bei dem es darum ging, ob es sich beim Einzug von Forderungen aufgrund einer Abtretung (erfüllungshalber) eines Mietwagenunternehmens  um eine unerlaubte Rechtsdienstleistung gemäß RDG handelt, oder ob diese Abtretung zur Sicherung der Ansprüche als Nebenleistung der Mietwagenfirnma erlaubnisfrei sei.

Mit dieser nun positiven Entscheidung und mit der Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 02.12.2012 (V ZR 30/11) (Abtretung einer Forderung an Erfüllungs statt) dürfte auch die derzeitige Diskussion bezüglich der Abtretung des Sachverständigenhonorars sowie bei den Werkstätten zur Sicherung der Reparaturkosten beendet sein.

Hier nun die aktuelle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zur Streitsache VI ZR 143/11, die heute auf der Webseite des BGH veröffentlicht wurde:

Quelle: BGH Pressemitteilung 16/2012 vom 31.01.2012

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 16/2012

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

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BGH VI ZR 274/10 vom 13.12.2011 zu den Rechtsschutzanfragekosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Frage der Erstattungspflicht der Deckungsanfragekosten scheint durch den VI. Zivilsenat im Rahmen des Schadensersatzes nun entschieden zu sein. Aber Vorsicht! Der VIII. Zivilsenat hatte, worauf auch der jetzt erkennende Senat hingewiesen hat, entschieden, dass Kosten für die Einholung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Rechtsverfolgungskosten sind, die unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens ersetzt werden können (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – VIII ZR 132/10, aaO, Rn. 23). Das heißt auch der erkennende Senat hat nur für diesen Einzelfall entschieden, dass die Deckungsanfragekosten hier nicht vom Schädiger zu ersetzen sind. Da kann es bei einer schwierigeren Frage durchaus das Gegenteil der Fall sein, nämlich, wenn der Anwalt im Rahmen der Deckungsanfrage noch Erläuterungen juristischer Art abgeben muss. Denn über eins muss man sich im Klaren sein: Wenn Verzug des Schädigers vorliegt, liegt ein Verzögerungsschaden in den Anwaltskosten, die von dem Leistungsschuldner gem. §§ 286, 288 BGB erstattet verlangt werden können.  Hier das BGH Urteil vom 13.12.2011. Die Urteilsliste wird damit m.E. nicht unbedingt hinfällig. Ich meine, dass die Urteilsliste aufgrund des Urteils des VI. Zivilsenates nur besonders gekennzeichnet werden sollte. Viele der aufgeführten Urteile finden sich auch im Urteil vom 13.12.2011 wieder. Ich erbitte höflichst Eure Meinungen.

Viele Grüße
Euer Willi

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AG Wiesbaden verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten: Schwacke ist die Schätzgrundlage (92 C 307/11 (33) vom 31.05.2011)

Mit Urteil vom 31.05.2011 (92 C 307/11(33)) hat das Amtsgericht Wiesbaden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 387,44 € verurteilt. Wieder einmal gilt die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage, Fraunhofer wird abgelehnt. Und die RDG-Arie wird deutlich abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2008 in Wiesbaden gemäß §§ 7 StVG, 115, 116 VVG Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form von Mietwagenkosten in zuerkannter Höhe aus abgetretenem Recht.

Die Abtretung ist nicht nichtig gem. Art 1 Abs, 1 RBerG i. V. m. § 134 BGB, da die Klägerin im vorliegenden Fall sich den Schadensersatzanspruch im Wesentlichen sicherungshalber und nicht erfüllungshalber im Sinne des § 364 Abs. 2 BGB hat abtreten lassen und insoweit keine Rechtsangelegenheiten des geschädigten Kunden übernommen hat, Art 1 § 5 Nr. 1 RBerG. Dies ergibt sich einerseits aus der Abtretungserklärung vom 10.11.2007, wonach der Schadensersatzanspruch ausdrücklich und ausschließlich zur Sicherung der Mietkostenforderung abgetreten wurde und sich die Geschädigte verpflichtet hat, den Gesamtschaden selbst bei der Versicherung geltend zu machen.

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BGH entscheidet über private Abschleppkosten und zu der Abtretung der Abschleppkosten an Erfüllungs Statt. (BGH Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein hochinteressantes Urteil des BGH bekannt. Entschieden hat allerdings nicht der VI. Zivilsenat, sondern in diesem Fall der V. Zivilsenat.  Hauptthema waren die privaten Abschleppkosten eines Supermarktbetreibers und die Zurückbehaltung des PKW bis zur vollständigen Bezahlung der Abschleppkosten. Viel interessanter – zumindest für uns – ist jedoch der Nebenkriegsschauplatz bezüglich einer Abtretung an Erfüllungs Statt. Der V. Zivilsenat des BGH sieht darin keinen Verstoß gegen das RDG. Da kann man auf den VI. Zivilsenat und dessen Entscheidung gespannt sein bezüglich der „Abtretung Erfüllungshalber“.

Viele Grüße und eine schöne Woche wünscht Euch
EuerWilli Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

V ZR 30/11                                                                 Verkündet am:
.                                                                                 2. Dezember 2011

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50. Deutscher Verkehrsgerichtstag – Empfehlungen der Arbeitsgruppe IV

Hier die Empfehlungen des 50. Verkehrsgerichtstages (VGT), Arbeitskreis IV zum Thema Kfz-Sachverständigenwesen:

Arbeitskreis IV

Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

Der Arbeitskreis stellt fest, dass trotz der Maßnahmen der Sachverständigenorganisationen und Bestellungskörperschaften zur Qualifizierung ihrer Sachverständigen der Anteil mangelhafter Gutachten durch nicht qualifizierte Sachverständige nach wie vor zu hoch ist.

1. Der Arbeitskreis wiederholt deshalb mit Nachdruck die bereits auf den Verkehrsgerichtstagen 1985 und 2003 an den Gesetzgeber gerichtete Forderung, eine Berufsordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu schaffen.

2. Dabei sollte als Eingangsvoraussetzung für den Bereich Kraftfahrzeugschäden und –bewertung unter Berücksichtigung angemessener Übergangsregelungen eine Ingenieur oder ingenieurähnliche Ausbildung (insbesondere Kfz-Meister mit Zusatzausbildung) festgelegt werden.

3. Für den Bereich Straßenverkehrsunfälle ist eine Ingenieur- oder technischnaturwissenschaftliche Ausbildung obligatorisch. Hierzu sind geeignete (Hochschul-) Studiengänge zu schaffen, auch um dem sich abzeichnenden Nachwuchsmangel Rechnung zu tragen.

4. Unabhängigkeit und Neutralität sind unverzichtbare Voraussetzungen für die Tätigkeit der Sachverständigen. Sie sind von allen an der Schadenregulierung Beteiligten zu beachten. Der Sachverständige hat weisungsfrei zu arbeiten. Jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gutachtens ist zu unterlassen.

5. Der Gesetzgeber wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Schaffung einer einschlägigen Berufsordnung auch eine Gebührenordnung für Sachverständige der Bereiche Kraftfahrzeugschäden und –bewertung sowie Straßenverkehrsunfälle zu erlassen.

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