AG Fürth verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.12.2011 – 320 C 2580/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

da die Reihe der Sachverständigenkostenurteile nicht abreißt – warum auch?, die Huk-Coburg-Gruppe sorgt für ständigen Nachschub -, gebe ich Euch  hier ein kurzes Urteil des AG Fürth zu den Sachverständigenkosten mit Streitverkündung bekannt. Beklagte Versicherung war natürlich wieder die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse a.G.. Und wieder einmal zeigte sich, dass die Kürzung der Schadensposition „Sachverständigenkosten“ rechtswidrig war. Das Urteil beweist dies eindrücklich, obwohl der Richter hier kurz und knapp entschieden hat. Aber vermutlich hat er bereits so viele Urteile gegen die Beklagte und ihre Töchter abfassen müssen, dass er sich kurz fassen konnte. Mit der – überdies noch rechtswidrigen – Kürzung von  ca. 203 € hat die Versicherung Gerichts- und Anwaltskosten verursacht, die in keinem Verhältnis mehr zu der gekürzten Summe stehen. Auch Versicherer müssen wirtschaftlich arbeiten. Hieran hapert es gewaltig, zumal auch noch drei Anwälte in deiesem Fall zu bezahlen sind neben den Gerichtskosten. Ein wahrlich unwirtschaftliches Prozessieren! Und am Ende – zu Recht – doch verloren. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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HUK Coburg mit Koordinationsschwierigkeiten – oder doch nur Kalkül? Das „Gesprächsergebnis“ und die Sachverständigenkosten. The never ending story.

Das „Gesprächsergebnis“ ist tot – es lebe das „Honorartableau 2012 HUK-Coburg“.

So zumindest die Überschrift des Beitrages vom 25.11.2011.

Tot gesagte leben bekanntlich länger; denn ganz so tot scheint das Gesprächsergebnis BVSK / HUK-Coburg 2009 für die HUK nämlich noch nicht zu sein? Vor allem, wenn es der HUK nützt bzw. wenn man damit beim Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolgern) ein wenig „in die Tasche greifen“ kann? Das Honorartableau 2012, das nach den Ankündigungen der HUK schon seit dem 01.11.2011 „im Einsatz“ sei, scheint das Budget der HUK nun doch über Gebühr zu belasten, wenn das Gesprächsergebnis 2009, dem zumindest der BVSK im Rahmen der Kartellamtsermittlung „abgeschworen“ hatte, nun bei der HUK wieder aus der Schublade geholt wird? Oder sind vielleicht einige Außenstellen von dem „neuen Prüfungsmaßstab“ noch gar nicht informiert? Im Zeitalter von E-Mail & Co. eher unwahrscheinlich – aber wer weiß? Auf alle Fälle geht diese Sache (wie so oft) am Ende wohl wieder richtig in die „HUK´schen Hosen“. Bleibt nur zu hoffen, dass der VN das (üble) Spiel seiner Versicherung irgendwann durchschaut und nicht als weiterer Eintrag in der Urteilsliste bei Captain HUK verewigt wird.

Hier das aktuelle (inhaltlich alt bekannte) Schreiben der HUK an den Sachverständigen vom 20.12.2011:

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AG Halle verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers.-AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 10.11.2011 – 93 C 3741/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus Sachsen-Anhalt. Der Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale hat einmal wieder über restliche Sachverständigenkosten zu entscheiden, die die HUK-Coburg – wer denn sonst? – , gekürzt hatte. Dass die Kürzung rechtswidrig war, beweist das Urteil des Gerichtes. Auch die von der Coburger Versicherung beanstandete Aktivlegitimation lag nach zutreffender Ansicht des Gerichts vor. Der klagende Sachverständige war entsprechend der Regelungen des RDG aktivlegitimiert. Dass der Coburger Versicherung die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der rechtswidrig gekürzten Schadensposition „Sachverständigenkosten“ durch den Sachverständigen nach Forderungsabtretung ein Dorn im Auge ist, ist allseits bekannt. Aber der Gesetzgeber hat gerade mit der Neufassung des RDG diese Möglichkeit  bewußt eröffnet, wie die Motive zeigen und beweisen. Im übrigen entscheidet der VI. Zivilsenat bezüglich der Abtretung und Aktivlegitimation eines Autovermieters, bei dem sich die Situation ähnlich zeigt wie beim Sachverständigen, Ende des Monats. Der CH-Blog hatte am 16.01.2012 darauf hingewiesen. Lest aber das Urteil selbst und gebt Eure Meinungen kund. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Wiesbaden verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 27.12.2011 – 92 C 4116/11 (42) – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Nachfolgend gebe ich Euch  ein Urteil vom 27.12.2011 aus Hessen, genauer gesagt aus der Landeshauptstadt Wiesbaden, bekannt. Das war ein verspätetes Weihnachtsgeschenk an die Coburger Firma. Kurz und (fast) richtig könnte man das Urteil bezeichnen. Aber leider ist der erkennenden Amtsrichterin ein  Ausrutscher mit dem „Gesprächsergebnis“ passiert. Auch Amtsrichterinnen machen mal Fehler. Das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg ist Sondervereinbarung. Auf die darin aufgeführten Preise braucht sich ein Geschädigter nicht verweisen zu lassen, da sie keine marktgerechten Preise sind. Auf die Unzulässigkeit der Verweisung auf Preise, die auf Sondervereinbarungen beruhen, hat der BGH bereits hingewiesen (vgl. BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann).  Das Urteil wurde erstritten und der Redaktion übersandt durch die Kanzlei Martin & Hartig in Wiesbaden. Lest selbst und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden

Aktenzeichen: 92 C 4116/11 (42)

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Dreist, dreister, oberdreist, DEVK

Eine ähnliche Überschrift hatten wir bereits bei der Axa, der VHV und bei der Basler Versicherung. Trifft aber auch bei dieser Versicherung den Nagel voll auf den Kopf.
Bei der DEVK meint man wohl inzwischen, der Schädiger habe Rechte am gegnerischen Fahrzeug erworben, sofern der Versicherungsnehmer der DEVK irgendwelche Fahrzeugschäden bei Dritten verursacht?
Hier ein Schreiben der DEVK an den Rechtsanwalt des Geschädigten vom 04.01.2012:

Datum: 04.01.2012

Ihr Ansprechpartner: Frau …

SCHADEN-NR.: …

Bezug: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

Um das Gutachten prüfen zu können, würden wir das Fahrzeug Ihres Mandanten gerne durch einen unserer Sachverständigen nachbesichtigsn lassen. Teilen Sie Ihrem Mandanten bitte mit, dass er sich zwecks Terminabsprache mit uns in Verbindung setzen möchte.

Wir werden eine Restwertprüfung veranlassen, das beschädigte Fahrzeug darf nicht ohne vorherige Rücksprache mit uns veräußert werden.

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AG Krefeld: Bei Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste (6 C 39/11 vom 15.07.2011)

Mit Urteil vom 15.07.2011 (6 C 39/11) hat das Amtsgericht Krefeld die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 679,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung, die Fraunhofer Liste nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von € 679,73 nebst Zinsen sowie den ausgeurteilten weiteren Nebenforderungen begründet im Übrigen unterlag sie der Abweisung.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823. 249 ff. BGB, 115 VVG in Höhe von € 679,73.

Gemäß § 249 Abs 2, S 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

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AG Hamburg-St. Georg spricht u.a. die Kosten der Reparaturbestätigung zu mit Urteil vom 29.10.2009 – 914 C 122/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Nachfolgend gebe ich Euch ein etwas älteres Urteil aus Hamburg bekannt, das wir aufgrund der zugesprochenen „Reparaturbestätigung“ veröffentlichen wollen. Lest selbst das Urteil des Amtsrichters der 914. Zivilabteilung des AG Hamburg-St. Georg und gebt Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg

Geschäfts-Nr.: 914 C 122/09                  Verkündet am: 29.10.2009

URTEIL
gemäß § 128 II ZPO

Im Namen des Volkes

In der Sache

….

– Kläger –

gegen

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Quotelung des Sachverständigenhonorars? BGH-Verhandlungstermin am 07.02.2012 (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

Nach Informationen der Pressestelle des BGH findet am 07.02.2011 ein Verhandlungstermin statt, bei dem es um den Streit zum Thema Sachverständigenhonorar bei der Schadensquotelung geht. Nachdem es hierzu deutlich unterschiedliche Rechtsauffassungen bei den Intanzgerichten gibt, wurde das Thema auch bei Captain HUK in der Vergangenheit schon heiß und kontrovers diskutiert. Gegenstand der nun beim BGH vorliegenden Rechtsstreite war/ist, ob bei einem Quotenschaden (Teilschuld) das Sachverständigenhonorar vollständig zuzusprechen sei (= Rechtsverfolgungskosten), oder ob das Sachverständigenhonorar lediglich eine „normale“ Schadensposition darstellt und demnach nur der  Schadensausgleich entsprechend der Schadensquote in Ansatz gebracht werden könne.

Bei dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren zur Revision VI ZR 133/11 ging das OLG Frankfurt am Main  (22 U 67/09 vom 05.04.2011) davon aus, dass die Sachverständigenkosten zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehören und hat deshalb das vollständige Sachverständigenhonorar  – auch bei Vorlage einer Teilschuld – zugesprochen.

Beim dem zugrunde liegenden Berufungsverfahren des OLG Celle (14 U 47/11 vom 24.08.2011) zur Revision VI ZR 249/11 vertrat das Berufungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des OLG Frankfurt am Main und hatte das Sachverständigenhonorar nur entsprechend der Schadensquote anerkannt.

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Die Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes. BGH-Verhandlungstermin am 31.01.2012 (VI ZR 143/11)

Am 31.01.2012 verhandelt der BGH (VI ZR 143/11) die Revision über einen Rechtsstreit zum Thema Forderungsabtretung aus dem Blickwinkel des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) im Rahmen einer Klage zu den Mietwagenkosten. Die Mietwagenfirma hatte sich die Mietwagenkosten sicherungshalber abtreten lassen und war mit der Klage beim Amtsgericht Waiblingen (8 C 1039/10 vom 05.11.2010) erfolgreich. Auf die Berufung der Versicherung hat das LG Stuttgart (4 S 278/10 vom 13.04.2011) die Klage der Mietwagenfirma abgewiesen, da es sich bei der Abtretung der Forderung um einen Verstoß gegen das RDG handle. Die Revision wurde zugelassen, so dass der BGH nun Gelegenheit hat, die Sache zu entscheiden.

Wie wir in der jüngeren Vergangenheit festgestellt haben, gibt es einige Versicherer, die Einwendungen erheben, sofern Mietwagenfirmen oder Kfz-Sachverständige Forderungen auf Grundlage einer Forderungsabtretung direkt beim Versicherer geltend machen. Seitens dieser Versicherer wird  argumentiert, es handle sich hierbei um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und damit um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Ein Vorgehen, das ein Großteil der Versicherer sicher nicht billigen, da dadurch die gesamte Schadensabwicklung unnötig erschwert wird und als Folge die Schadenskosten weiter steigen. Der direkte Einzug von eigenen Forderungen durch die Schadensdienstleister ist übrigens ein Vorgang, der mit den meisten Versicherern seit Jahrzehnten erfolgreich und völlig stressfrei praktiziert wird.

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Elsner-Klage gegen Allianz-Fairplay noch nicht entschieden

Quelle: Autohaus Online vom 13.01.2012

Der Grundsatz-Streit

Im Kern der Sache geht der noch im Vorjahr begonnene Rechtsstreit (wir berichteten 2011 ausführlich) darum, dass Elsner – der bekanntermaßen auch Notar und Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist – der Allianz vorwirft, eine Schadensabwicklung als Konzept mit Namen „Fairplay“ zu bezeichnen, das u.a. darauf ausgerichtet sei, die Rechtsanwälte und Sachverständigen sukzessive aus der Unfallregulierungsgeschäft auszugrenzen. Die gestrige Verhandlung beschränkte sich dann allerdings relativ bald auf die Eingrenzung zu den Anwälten, nicht zuletzt deshalb, weil RA Elsner selbst kein Kfz-Sachverständiger ist.

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Siehe auch:

Beitrag vom 20.09.2011
Beitrag vom 22.09.2011

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Wieder das AG Nürnberg: Die betroffene Versicherung wird zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwackeliste verurteilt (25 C 6672/11 vom 22.12.2011)

Mit Urteil vom 22.12.2011 (25 C 6672/11) hat das Amtsgericht Nürnberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 498,14 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung, die Fraunhofer Liste nicht. Nach dem hier bei Captain-HUK eingestellten Urteil einer anderen Abteilung des AG Nürnberg finden sich auch in der Begründung dieses Urteils die dogmatischen Ansätze hervorragend herausgearbeitet. Das AG Nürnberg als Keimzelle einer überzeugenden Mietwagen-Rechtssprechung? Zu wünschen wäre es….

Nachfolgend die wichtigsten Auszüge aus dem Urteil:

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am xx.xx.2011 in Nürnberg auf der …….. Die alleinige Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

Das klägerische Fahrzeug fällt in die Mietwagengruppe 6. Für den Zeitraum der Reparatur vom 22.3.-29.3.2011 mietete die Klägerin bei der Firma X ein Mietfahrzeug zu einem Gesamtbetrag von 938,14 EUR an. Dort hat sie das Fahrzeug auch gekauft und reparieren lassen. Das Fahrzeug war mit Winterreifen ausgestattet. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt auch vollkaskoversichert.

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AG Hersbruck gibt dem von der HUK-Coburg angeführten Gesprächsergebnis eine klare Abfuhr mit Urteil vom 20.12.2011 – 3 C 1103/11 – und verurteilt die HUK-Coburg zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

die Rechtstreite um gekürzte Sachverständigenkosten wollen offenbar kein Ende nehmen. Immer und immer wieder kürzt die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten nach eigenem Gutdünken. Dabei legt sie dann auch noch das bereits von der wohl herrschenden Rechtsprechung verworfene Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-Coburg zu Grunde. Das AG Nürnberg hatte bereits erhebliche kartellrechtliche Bedenken gegen dieses Gesprächsergebnis. Keineswegs kann es als geeignete Schätzgrundlage angesehen werden. Es handelt sich um eine Sondervereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer. Auf Preise einer derartigen Sondervereinbarung kann der Geschädigte nicht verwiesen werden, da diese Preise keine marktgerechten Preise sind. Trotz dieser Kenntnis, denn häufig genug ist dies der HUK-Coburg im Urteil mitgeteilt worden, wird das Gesprächsergebnis immer wieder als Schätzgrundlage vorgebracht. Jedesmal erleidet die HUK-Coburg damit Schiffbruch. Unter Hinweis auf das maßgebliche Sachverständigenkosten-Urteil des BGH vom 23.1.2007 ( BGH DS 2007, 144 ff.) hat die zuständige Amtsrichterin der 3. Zivilabteilung des AG Hersbruck die beklagte Versicherung in ihre Schranken gewiesen. Lest selbst und gebt reichhaltig Eure Meinungen bekannt. Nachfolgend gebe ich Euch das  Urteil des AG Hersbruck zu den Sachverständigenkosten vom 20.12.2011 bekannt.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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