AG HH-Altona verurteilt Halterin des HUK-versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (318c C 272/11 vom 29.12.2011)

Mit Urteil des Amtsgericht Hamburg-Altona vom 29.12.2011 (318c C 272/11) wurde die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 72,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Kosten einer Halteranfrage verurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer 72,97 € gemäß §§ 7 StVG iVm 249 ff., 398 BGB nebst Zinsen im tenorierten Umfang aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB sowie ein Anspruch auf Ersattung vorgerichlticher Rechtsanwalts- und Halterauskunftskosten von insgesamt 44,10 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu.

Die Haftung der Beklagten für die Unfallschäden aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 in Hamburg sind unstreitig. Zwischen den Parteien ist mittlerweile auch unstreitig, dass der Geschädigte seine Ansprüche an den Kläger abgetreten hat, dieser somit aktiv legitimiert ist.

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50. Verkehrsgerichtstag in Goslar 25.01-27.01.2012

Verkehrsgerichtstag in Goslar, wichtig für Sachverständige.

Wiedereinmal ist es soweit. In Goslar werden über  wichtige Sachverständigen Fragen abgestimmt. Daher sollten, so viel Sachverständige, wie möglich, sich im Arbeitskreis IV anmelden. Wem es nicht bekannt ist, nochmals der Hinweis, dass jeder Teilnehmer im Arbeitskreis, eine Stimme hat. Zu beachten ist auch, das hier und da Geriche, sowie Politik auf Entscheidungen des Verkehrsgerichtstags zurückgreifen.

Arbeitskreis IV:        Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung

– Qualifizierung und Zertifizierung –

– Fragen der Unabhängigkeit –

– Qualität und Kosten des Gutachtens –

also Mitstreiter meldet euch so schnell wie möglich auf der Internetseite des Verkehrsgerichtstags an,nur gemeinsam sind wir stark

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AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, den seine Versicherung aufgrund eines DEKRA-Gegengutachtens gekürzt hatte mit Urteil vom 21.12.2011 – 26 C 2093/10 (11) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

im neuen Jahr gleich sofort einige Spitzen-Urteile. Nach dem Mietwagen-Urteil aus Nürnberg gleich ein „Hammerurteil“ aus Saarlouis. Der zuständige Amtsrichter verurteilte den VN der HUK-Coburg, die aufgrund eines von ihr selbst eingeholten „Gegengutachtens“ der DEKRA den berechtigten Schadensersatz des Geschädigten rechtswidrig kürzte, den von seiner Versicherung gekürzten Betrag zu zahlen. Darüber hinaus hat er auch noch Gerichts- uns Anwaltskosten zu tragen. Ein schlechter Dienst, den seine Versicherung, die HUK-Coburg, ihm erwiesen hat. Das Gericht folgte dem Gutachten der DEKRA nicht. Die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung hat keine substantiierten Angaben zur Referenzwerkstatt gemacht, die angeblich den Schaden gleichwertig, aber günstiger, reparieren könnte. Die Beweislast besteht beim Schädiger. Dem ist dieser bzw. die HUK-Coburg nicht nachgekommen. Dass die DEKRA in ihrem „Gutachten“ mit Stundensätzen der freien Werkstätten operiert,  ist nicht entscheidungsrelevant, denn das beschädigte Fahrzeug war scheckheftgepflegt, so dass nach der BGH-Rechtsprechung die Markenstundensätze zugrunde zu legen sind. Das bedeutet, dass die DEKRA in ihrem Gutachten noch nicht einmal die BGH-Rechtsprechung beachtet. Bei den Sachverständigenkosten hat das Gericht zutreffend sauber herausgearbeitet, dass der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Damit liegt das erkennende Gericht voll auf der Linie der herrschenden Rechtsprechung.   Das Urteil wurde erstritten von Herrn RA Lutz Imhof aus Aschaffenburg und dem Autor zur Veröffentlichung übersandt.  Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Köln: noch einmal heißt es, „es gilt Schwacke“ (263 C 440/10 vom 12.08.2011)

Mit Urteil vom 12.08.2011 (263 C 440/10) hat das Amtsgericht Köln erneut gegen die DEVK Versicherung entschieden und auf der Grundlage der Schwacke-Liste zur Zahlung von 1.359,77 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Die Fraunhofer Tabelle und die Erhebung von Dr. Zinn finden keine Anwendung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet: im Übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.359,77 € gemäß §§ 7 Abs, 1,17 Abs. 1.18 Abs 1 StVG. §§ 249 ff. BGB i.V.m. 398 BGB, § 3 Nr, 1 PflVG a.F. (§ 115 VVG n.F.) zu.

Die volle Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten um den Ersatz restlicher Mietwagenkosten.

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AG Nürnberg verurteilt Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste (15 C 7890/11 vom 20.12.2011)

Mit Urteil vom 20.12.2011 (15 C 7890/11) hat das Amtsgericht Nürnberg die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 534,94 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die Schwacke-Liste kommt zur Anwendung, die Fraunhofer Liste nicht. Interessant an der Urteilsbegründung ist die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des LG Nürnberg, die Berufung wurde zugelassen. Die instruktive Urteilsbegründung der zuständigen Richterin ist bärenstark!

Aus den Entscheidungsgründen:

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2011 in Nürnberg. Beteiligt war A. mit seinem PKW Marke Audi A 4 ….., amtliches Kennzeichen xx.xx.xxxx sowie der bei der Beklagten gesetzlich haftpflichtversicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen xx.xx.xxxx.

Die alleinige Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.

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Das OLG Stuttgart – AZ: 6 U 107/11 und 6 U 108/11 – weist mit Datum vom 20 u. 21.12.2011 die Klagen der BMW-Vertragshändler gegen DEKRA ab

Juris informiert, nachdem das LG Stuttgart mit Urteil vom 19.05.2011 den Klagen der BMW-Händler  – wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten seitens der DEKRA – zunächst dem Grunde nach stattgegeben hatte, nunmehr die Beklagten am OLG Stuttgart mit den eingelegten Berufungen erfolgreich waren.

Haftung der DEKRA gegenüber BMW-Vertragshändler wegen fehlerhaften Gutachten?

Mehrere BMW-Vertragshändler (Kläger) machten gegenüber dem DEKRA e.V. und sein Tochterunternehmen, die DEKRA Automobil GmbH, eine Sachverständigenorganisation (Beklagte), Schadensersatzansprüche wegen der Erstellung von – behauptet – fehlerhaften Gutachten im Zusammenhang mit dem Rückkauf gebrauchter Leasingfahrzeuge der BMW-Gruppe geltend. Sie hätten dadurch überhöhte Kaufpreiszahlungen an die BMW Leasing GmbH geleistet und so Schäden von mehreren hunderttausend Euro erlitten.

Das Oberlandesgericht sah eine Haftung der DEKRA wegen der Erstellung vermeintlich unrichtiger Bewertungsgutachten weder nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter noch aus einer Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung als gegeben an.

Quelle bzw. zum Artikel: >>>>>>>>>>

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***Fröhliche Weihnachten und ein gutes neues Jahr***

wünscht die Captain HUK Crew allen Lesern und verabschiedet sich damit in den Weihnachtsurlaub.

Die „Pforten“ von Captain HUK sind zwar auch zwischen den Jahren „geöffnet“.
Kommentare können jedoch erst wieder im neuen Jahr abgegeben werden.

Allen Lesern eine besinnliche Weihnachtszeit und einige ruhige Tage zwischen den Jahren.

Im neuen Jahr geht es dann in alter/neuer Frische weiter.

Viele Grüße von der Captain HUK Redaktion.

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LG Kaiserslautern bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung, nach der die Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt wurde

Mit Urteil vom 08.11.2011 (1 S 5/11) hat das LG Kaiserslautern in der Berufung die erstinstanzliche Verurteilung der beteiligten Versicherung durch das AG Kaiserslautern vom 09.12.2010 (2 C 1256/10)  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 905,19 € zzgl. Zinsen bestätigt. In diesem sorgfältig begründetem Urteil wird festgehalten, dass ein Verstoß gegen das RDG nicht vorliegt und die Schwacke-Liste aufgrund verschiedener Mängel zu Recht der Vorzug vor der Schwacke-Liste verwehrt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die gemäß §§ 511,517 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1,17 Abs. 1 und 2,18 StVG i. V, m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB jedenfalls in Höhe der ausgeurteilten 905,19 €.

1. Die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund wirksamer Sicherungsabtretung der Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten steht zur Überzeugung des Gerichts fest.

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AG Nürnberg verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste (23 C 4606/10 vom 11.11.2010)

Mit Urteil vom 11.11.2010 (23 C 4606/10) hat das AG Nürnberg die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 175,35 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Deutliches Votum des Gerichts dahingehend, dass die Schwacke-Liste Anwendung findet und die Fraunhofer Tabelle abgelehnt wird. Auch der gebetsmühlenartig von den Versicherungsanwälten vorgetragene Einwand, mit der Abtretung läge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, wird als das qualifiziert, was es ist: Unsinn!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 175,35 € gemäß §§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG, 398 BGB aus abgetretenem Recht, da der Unfallgeschädigte seinen Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten gegen die Beklagte an die Klägerin wirksam abgetreten hat.

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AG Stuttgart entscheidet mit bedenklichem Urteil zum Restwert und zum Nutzungsausfall ( Urteil v. 8.11.2011 – 41 C 4249/11 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend für die kommenden besinnlichen Tage noch ein – bedenkliches – Urteil zum Restwert und zur Nutzungsausfallentschädigung aus Stuttgart. Die BGH-Rechtsprechung zum Restwert – für den Fall, dass der Geschädigte das Fahrzeug behält –  wurde komplett missachtet. Im übrigen hat das Gericht nicht bedacht, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zeitverzögerungen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

 

Amtsgericht Stuttgart

41 C 4249/11

Verkündet am
8.11.2011

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Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.11.2011 – 111 C 6744/11 -.

Verehrte Captain-Huk-Leser!

Und schon geht es wieder zurück nach Leipzig. Nachstehend gebe ich Euch ein weiteres Sachverständigenrestkosten-Urteil der Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig bekannt. Beklagte war wieder einmal die AG-Tochter aus der HUK-Coburg-Group, nämlich die HUK 24 AG. Wie immer ging es um restliche Sachverständigenkosten, die von der Beklagten außergerichtlich rechtswidrig gekürzt wurden. Die Rechtswidrigkeit zeigt sich durch das Urteil des AG Leipzig.  Zutreffend hat die erkennende Amtsrichterin darauf hingewiesen, dass die Mietwagenkosten und die Sachverständigenkosten, obwohl beide Schadenspositionen des Geschädigten sind, nicht vergleichbar sind. Das hatte im übrigen auch bereits der BGH in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 ( BGH DS 2007, 144 ff. = NJW 2007, 1450) festgestellt. Gleichwohl nimmt es offenbar die Beklagte nicht zur Kenntnis.  Auch hat die Amtsrichterin – zu Recht – darauf hingewiesen, dass das Gesprächsergebnis der beklagten Versicherung mit dem BVSK als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO nicht in Betracht kommt. Zutreffend hat das Gericht auch die Darlegungs- und Beweislast herausgestellt. Insoweit ist im Rahmen des § 254 BGB der Schädiger darlegungs- und beweisverpflichtet. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweispflicht, wenn er das Schadensgutachten und die Kostenrechnung des Sachverständigen vorlegt, denn der Sachverständige überschreitet den ihm vom Gesetz eingeräumten Rahmen nicht, wenn er bei Routinegutachten in Relation zur Schadenshöhe abrechnet (vgl. BGH DS 2007, 144). Pauschale Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung genügen der Darlegungspflicht der Beklagten nicht. Auch darauf hat die Amtsrichterin zutreffend hingewiesen.

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LG Freiburg korrigiert in der Berufung das erstinstanzliche Urteil, es gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Urteil vom 24.03.2011 (3 S 237/10) hat das LG Freiburg das Urteil des AG Titisee-Neustadt vom 22.07.2010 (11 C 56/10) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 969,62 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es gilt Schwacke, weder Fraunhofer noch Internet-Angebote haben Berücksichtigung zu finden.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die Berufung ist nach Zulassung durch das Amtsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg, da das Berufungsgericht den dem Kläger entstandenen Schaden auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung schätzt.

1. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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