AG Kassel – AZ 385 OWi – 9863 Js 1377/15 vom 04.04.2015 – Jenoptik in Verbindung mit der Bußgeldbehörde und die nicht rechtskonformen Geschwindigkeitsmessungen

Das Gericht beanstandet Geschwindigkeitsmessungen, deren Auswertungen von einem Privatunternehmen durgeführt werden. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten stelle eine typische Hoheitsaufgabe dar. Beanstandet wurde seitens des AG Kassel insbesondere, dass das Privatunternehmen Jenoptik gewinnorientierend an den Bußgeldzahlungen immer dann beteiligt ist, wenn die jeweilige Messung auch verwertbar ist.

Amtsgericht Kassel

AZ 385 OWi – 9863 Js 1377/15                                                         Urteil vom 14.04.2015

Die Entscheidung erging nach § 467 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

Verfahrensgegenstand:

Geschwindigkeitsübertretung AG Kassel, 14.04.2015 – 385 OWi – 9863 Js 1377/15

Tenor:

Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Dem Betroffenen wird laut Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 16. September 2014 folgendes vorgeworfen:

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BGH, 6. Senat – AZ VI ZR 481/17 vom 29.01.2019 – keine fiktive Abrechnung bei Fahrzeugleasing

Obwohl zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber u. a. vertraglich geregelt ist:

  [(5)] Der Leasing-Nehmer ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.

stellen sich die Richter des 6. Senats – entgegen der Vorinstanzen – über § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Sie sehen keine Zahlungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers, solange der Leasing-Nehmer dem Schädiger nicht die Fahrzeugreparaturrechnung vorgelegt hat.

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs.2 Satz1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

Der Link zum Urteil:   BGH VI ZR 481/17

 

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BGH, 6. Senat – VI ZR 274/17 – vom 17.07.2018 – Abtrittserklärung des Kfz-Sachverständigen und das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB

Richter des 6. Senats beackern den wellnerisch verseuchten § 249 BGB und öffnen vermeintlich ihre Herzen für unfallgeschädigte Kraftfahrzeugbesitzer. 

Insbesondere Sachverständige, die sich Inkassounternehmen bedienen, sollten das nachfolgende Urteil zur Kenntnis nehmen. Denn im Zweifel könnte die Abtretung erfüllungshalber der Nichtlegitimation zum Opfer fallen.

 BUNDESGERICHTSHOF

 IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 274/17                                                                               Verkündet am: 17. Juli 2018

in dem Rechtsstreit

Eine in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltene formularmäßige Klausel, nach der der geschädigte Auftraggeber dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „zur Sicherung“ und „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger abtritt, ist (jedenfalls dann) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn die Klausel zugleich die Regelung vorsieht

„Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen aus diesem Vertrag gegen mich [geschädigter Auftraggeber] nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung  oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der Sachverständige dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern.“

und auf demselben Formular eine Weiterabtretung des Schadensersatzanspruchs vom Sachverständigen an einen Dritten (hier: zu Inkassodienstleistungen berechtigte Verrechnungsstelle) vorgesehen ist.

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Werden unabhängige und qualifizierte Freiberufler ausgehungert?

Mit freundlicher Erlaubnis veröffentlichen  wir zur obigen Fragestellung einen Aufsatz von Dipl.-Ing Harald Rasche:

Werden unabhängige und qualifizierte Freiberufler ausgehungert?

Seit inzwischen mehr als 30 Jahren(!) müssen sich Unfallgeschädigte, deren Sachverständige, Rechtsanwälte und Gerichte zeit-und kostenaufwendig  im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dieser Thematik befassen, weil die beurteilungsrelevanten Randbedingungen mit einer werkvertraglich ausgerichteten Sichtweise und Sichtweite oftmals in den Vordergrund gestellt werden zu Lasten einer ausschließlich schadenersatzrechtlich veranlassten Würdigung der Beurteilungskriterien, was die Frage der Erforderlichkeit und eines Auswahlverschuldens angeht, sowie der Schadengeringhaltungspflicht und der Risikozuordnung . So verwundert es nicht, dass vor dem ganzen Verhau einer bundesweit unterschiedlichen Rechtsprechung unsere Gerichtsbarkeit sich oftmals verpflichtet sieht, in einer ihr zielgerichtet angetragenen Funktion buchhalterisch die Überprüfung der jeweils werkvertraglich bestrittenen Rechnungshöhe ins Rampenlicht der Betrachtung zu stellen und die allein schadenersatzrechtlich zu beachtende Erstattungsverpflichtung gemäß § 249 I BGB unbeachtet zu lassen.

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Nicht nur Sachveständigenkostenabzüge, sondern auch illegale Fotoabzüge von Farbfotos nur in schwarz-weiß führen zur gerichtlichen Verurteilung der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse bei Weigerung der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung

Diese Erfahrung musste die HUK-Cobug Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. am 19.3.2019 machen. An diesem Tag hatte nämlich die Dezernentin der 208. Zivilprozessabteilung die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse auf die Klage eines Kfz-Sachverständigen aus F. das nachfolgend dargestellte Urteil verkündet. Wieder einmal hatte die HUK-Coburg versucht, den das Schadensgutachten erstellenden Kfz-Sachverständigen vor seiner Kundin verächtlich zu machen. Der Mitarbeiter der HUK-COBURG hatte bewußt und vorsätzlich wahrheitswidrig der Kundin des Sachverständigen geenüber behauptet, der Sachverständige aus F. habe nur Schwarz-weiß-Fotos der Gutachten beigefügt. In Wirklichkeit befanden sich auch in dem an die HUK-Coburg gesandten Gutachten Farbfotos. Die HUK-Coburg weigerte sich, eine strafbewehrte Unterlassungseklärung abzugeben. Sie meinte, im Recht zu sein, obwohl sie durch ihre Mitarbeiter bewußt warheitswidrig falsche Behauptungen aufgestellt hatte. Zu Recht hat sich der Kfz-Sachverständige gegen die HUK-Coburg zur Wehr gesetzt. Zu Recht ist auch die beklagte HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse verurteilt worden. Das Urteil des AG Charlottenburg verdient es, großflächig veröffentlicht zu werden. Lest sebst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Komentare ab.

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Richter am Bundesgerichtshof Wolfgang Wellner seit 31.03.2019 im Ruhestand

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 37/2019

Richter am Bundesgerichtshof
Wolfgang Wellner im Ruhestand
 

Richter am Bundesgerichtshof Wolfgang Wellner wird mit Ablauf des 31. März 2019 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten.

Herr Wellner wurde am 25. August 1953 in St. Ingbert geboren. Nach Abschluss seiner juristischen Ausbildung trat er im Juni 1982 in den höheren Justizdienst des Saarlandes ein. Während der Proberichterzeit war er beim Landgericht Saarbrücken und den Amtsgerichten Homburg, Völklingen, Neunkirchen und Ottweiler eingesetzt, bevor er am 2. Juli 1985 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit beim Landgericht Saarbrücken zum Richter am Landgericht ernannt wurde. Von dort war er von Oktober 1986 bis September 1989 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Bundesgerichtshof abgeordnet. Seit seiner Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht am 18. Februar 1991 war er beim Oberlandesgericht Saarbrücken als Mitglied in verschiedenen Zivilsenaten tätig.

Mit Wirkung zum 1. Dezember 1999 wurde Herr Wellner zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt und gehört seither dem vornehmlich für das Recht der unerlaubten Handlungen, das Arzthaftungsrecht und das Verkehrsunfallrecht zuständigen VI. Zivilsenat an. Seit dem 14. August 2002 ist er darüber hinaus Vertreter der beisitzenden Mitglieder des Senats für Notarsachen. Als stellvertretendes bzw. ordentliches Mitglied ist er jeweils für den VI. Zivilsenat seit dem 14. August 2002 in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes und seit dem 1. Dezember 2015 in den Großen Senat für Zivilsachen entsandt.

Während seiner annährend zwanzigjährigen Zugehörigkeit zum Bundesgerichtshof hat Herr Wellner die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats maßgeblich mit geprägt.

Karlsruhe, den 29. März 2019

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BGH – VI ZR 141/18 – 20.02.2019 – Kfz-Versicherer sollen Gewerbetreibende, hier Mietwagenanbietern nach Verkehrsunfällen, bei fehlenden Preisabsprachen mit den Versicherern, der Insolvenz näher bringen dürfen

Während VW, BMW und Mercedes sich gerade wegen illegaler Absprachen zu Technologien der Abgasreinigung kartellrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sehen, ist der BGH, 6. Senat,  sich wieder einmal nicht zu schade, in zwischen Unfallopfern und Mietwagenunternehmen geschlossenen Werksverträgen einzugreifen.

 
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN
DES VOLKES
 
URTEIL
 
VI ZR 141/18                                                                       Verkündet am: 2. Februar 2019
 
in dem Rechtsstreit

Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzge-schäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 – VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.).

BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR 141/18 – LG Köln
.                                                                                               AG Köln

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BGH VI ZR 40/18 vom 02.10.2018 – Mehrwertsteuernichterstattungs-Kauderwelsch zum Wohle des Haftpflichtversicherers

Der Anspruch auf Schadensersatz ist in Paragraph hinsichtlich der Erstattung der Mehrwertsteuer in Absatz 2 des Paragraphen 249 BGB (rechtsmissbräulich, da allein der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Versicherer am liberalisierten Markt dienend) geregelt.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
 
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
 
Dass ein Unfallopfer, welches zunächst auf Gutachtenbasis – § 249 BGB Absatz 2 –  den Schadensersatz beim Schädiger bzw. dessen Versicherer beansprucht, nach Erwerb eines gleichwertigen Fahrzeuges Schadensersatz nach § 249 BGB Absatz 1 verwehrt ist, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen.  Dennoch meint der 6. Senat unter Mitwirkung von Wolfgang Wellner, dass dem Anspruchsteller nach tatsächlicher Ersatzbeschaffung nur die fiktive Mehrwertsteuer zustehe. Jedenfalls dann, wenn die Ersatzbeschaffung incl. ausgewiesener Mehrwertsteuer den fiktiven Widerbeschaffungswert netto nicht übersteigt.
 

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BGH IV ZR 45/16 zur Frage der Gesundheitsprüfung bei Tarifwechsel innerhalb der Privaten Krankenkasse

Auch bei einem Tarifwechsel innerhalb der Privaten Krankenversicherung verlangen die Versicherer eine aktuelle umfassende Gesundheitsprüfung. Dagegen wehrte sich ein Ehepaar zunächst am OLG Karlsruhe, AZ 12 U 106/15 vom  14.01.2016, erfolgreich. Der BGH IV ZR 45/16 wollte dem so in Gänze jedoch nicht folgen. Für den Teil an der Mehrleistung dürfe der Versicherer sehr wohl eine neuerliche Gesundheitsprüfung verlangen. Da das Mehr hier in einem niedrigeren Selbstbehalt bestand, verwies der BGH das Verfahren zurück an das OLG Karlsruhe  12 U 106/15, Urteil vom 22.11.2016. Im dortigen Verfahren verglichen sich der beteiligte Versicherer und die Kläger auf einen Zuschlag auf die monatliche Prämie von 40 bzw. 15 Euro.

 

IM NAMEN DES VOLKES

BUNDESGERICHTSHOF

URTEIL

 

IV ZR 45/16                                                                               Verkündet am:   20. Juli 2016

VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Steht dem privaten Krankenversicherer im Falle eines Tarifwechsels des Versicherungsnehmers nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG das Recht zu, für die Mehrleistung im Zieltarif einen angemessenen Risikozuschlag zu verlangen, so darf er nur für diese Mehrleistung auch eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen.

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„Bundespressekonferenz: Berater-Affäre nun auch im CSU-geführten Verkehrsministerium?“

Über das Verramschen unserer Autobahnen und Bundesstraßen habe ich bereits hier, hier und hier informiert.  Nunmehr hat die Veruntreuung von Steuergeldern eine neue Stufe auf der Leiter der Infrastrukturgesellschafts GmbH erklommen.

Die Unternehmensberatung Roland Berger erhält zwei Millionen Euro,  die beiden ehemaligen Deutsche-Bahn-Manager Werner Bayreuther und Ulrich dürfen sich über je 83.300 Euro für ihre „Beratungsleistungen“ freuen.

Die Mitarbeiter der Autobahnmeistereien der Länder müssten in die Infrastrukturgesellschafts GmbH eingegliedert werden. Es soll das best mögliche Ergebnis erzielt werden, daher könne man die Leistung nicht mittels eigener Fachkompetenz erbringen.

Der Beamtenbund (dbb) kritisiert diese Vorgehensweise als nicht nachvollziehbar: „In den Regierungsressorts ist durchgehend ausreichend Sach- und Fachkompetenz vorhanden, ….

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Josef Kohler: „Was falsch ist, ist falsch und bleibt falsch, und wenn es auch durch tausend Urteile bestätigt wurde.“

Ich wünsche allen Rechtssuchenden, den Akteuren hier und den Lesern von Captain HUK insbesondere ein gesundes, aber auch ein gutes und erfolgreiches Neues Jahr.

Zur Bestätigung meines ausgeprägten Sinns für Gerechtigkeit für Jedermann – durfte ich den Aufsatz von Josef Kohler

„Aequitas gegen res judicata“

(freie Übersetzung: „Gerechtigkeit gegen Urteile“) lesen. Siehe – Archiv für die Civilistische Praxis, 1916, Band 114)

Josef Kohler, der sich wohl angesichts der heutigen salonfähigen arglistigen und mit Willkür behafteten Urteilsherbeiführungen im Grabe umdrehen würde, erkannte längst:

„…. dass Lug und Betrug, Arglist und schmähliche Schande in unserem Rechtsleben  nicht triumphieren darf, auch nicht unter Nutzung des formalen Rechts.

Im Sinne von Josef Kohler möchte ich Euch hier bei Captain HUK, jeder Richterin, jeden Richter, jeder Rechtsvertretung den Aufsatz „Aequitas gegen res judicata“ ans Herz legen, mit der Bitte, diesen zu studieren, denn:

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Von den Schwierigkeiten, beim AG Mitte in Berlin einen Antrag auf Ablösung der Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit durchzubringen ….

In dem hier in Rede stehenden Fall hatte die Klägerin Klage beim AG Mitte eingereicht und beantragt, die Allianz Versicherung zur Zahlung weiterer, gekürzter Mietwagenkosten zu verurteilen.

In ihrer Eingangsverfügung wies die zuständige Richterin die Klägerin darauf hin, dass die beklagte Versicherung gerichtsbekannt keine selbständige Niederlassung in Berlin unterhalte und dass auch aus anderen Gründen keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben sei. Gleichzeitig wurde die Klage der Versicherung zugestellt.

In einer umgehenden Stellungnahme erläuterte die Klägerin, dass die örtliche Zuständigkeit des AG Mitte sehr wohl gegeben sei. Sie verwies auf eine durch ihre Prozessbevollmächtigen der Beklagten in einem anderen Verfahren beim AG Mitte abgegebene Erklärung, nach der es sich bei der Niederlassung der Allianz Versicherung um eine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 ZPO handele.

Nach dem Motto, was kümmert es mich, wenn Kollegen das Gegenteil behaupten, bestritten die in diesem Verfahren tätigen Rechtsanwälte in der Klagerwiderung die örtliche Zuständigkeit des AG Mitte. Die Klagerwiderung wurde der Klägerin zugestellt mit dem Hinweis, dass eine Frist zur Replik von zwei Wochen gesetzt werde und für den Fall, dass KEIN Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits gestellt werde, kurzfristig terminiert werde und die Klage als unzulässig abgewiesen werde.

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