Das Gericht beanstandet Geschwindigkeitsmessungen, deren Auswertungen von einem Privatunternehmen durgeführt werden. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten stelle eine typische Hoheitsaufgabe dar. Beanstandet wurde seitens des AG Kassel insbesondere, dass das Privatunternehmen Jenoptik gewinnorientierend an den Bußgeldzahlungen immer dann beteiligt ist, wenn die jeweilige Messung auch verwertbar ist.
Amtsgericht Kassel
AZ 385 OWi – 9863 Js 1377/15 Urteil vom 14.04.2015
Die Entscheidung erging nach § 467 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Verfahrensgegenstand:
Geschwindigkeitsübertretung AG Kassel, 14.04.2015 – 385 OWi – 9863 Js 1377/15
Tenor:
Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Dem Betroffenen wird laut Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 16. September 2014 folgendes vorgeworfen: