Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wir bleiben im Ruhrgebiet und gehen von Essen-Steele wenige Kilometer ruhraufwärts nach Hattingen. Wir stellen Euch hier das Urteil des AG Hattingen zum Beschluss vom 14.02.2017, den wir am 17.07.2017 hier veröffentlicht hatten, vor. Bei dem Rechtsstreit handelte es sich um das Klageverfahren der Geschädigten gegen die bei der Bruderhilfe Versicherung in Kassel Versicherte. Bedauerlicherweise hat das erkennende Gericht wieder einmal Angemesenheitserwägungen, die dem Schadensersatzrecht fremd sind, angestellt. Dabei kann Schadensersatz doch so einfach sein. Mit der Sachverständigenrechnung hat der Geschädigt6e seinen mit dem Unfall zusammenhängenden Vermögensnachteil dargelegt und der Höhe nach bewiesen. Einer Schadenshöhenschätzung bedarf es nicht, um den Schadensersatzanspruch nach § 249 I BGB beurteilen zu können. Daher kann man bei diesem Urteil des AG Hattingen nur anmerken, dass juristische „Sternstunden“ anders sind. Bemerkenswert sind jedoch die Ausführungen des Gerichts zur Erstattung der Sachverständigenkosten auch im Fall eines Bagatellschadens unter 700,– €. Die von den Kfz-Haftpflichtversicherern immer wieder angeführte Bagatellschadensgrenze von etwa 750,– € kann ohnehin nicht als starre Grenze gesehen werden. In Ausnahmefällen ist die Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs auch bei einem Schadensbetrag unter 700,– € angezeigt. Ein derartiger Ausnahmefall lag hier vor. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker