„Die korrekte Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten“ (DS 2011, 398)

Unter diesem Titel hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann in dem Dezember-Heft der Zeitschrift „Der Sachverständige“ einen Beitrag veröffentlicht, der sich auch – und gerade – mit dem Abtretungsurteil des BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – ( = BGH DS 2011, 398 ff ) beschäftigt und damit den Weg in eine BGH-konforme Abtretungsvereinbarung zeigt.

Wieder einmal hat der C.H.Beck-Verlag durch seine Chefredakteurin, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch, es ermöglicht, dass der Beitrag von Herrn Wortmann hier im Captain-Huk-Blog der Leserschaft bekannt gegeben wird. Für diesen Link danken wir ganz herzlichst Frau Jackisch.

Hier der Link zum Beitrag:

Die korrekte Abtretung von Schadensersatzansprüchen des Unfallgeschädigten – DS 2011, 398

 

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LG Erfurt bestätigt in der Berufung die Anwendung der Schwacke-Liste

Mit Berufungsurteil vom 09.12.2010 (1 S 218/10) hat das LG Erfurt das erstinstanzliche Urteil des AG Weimar vom 09.062010 (5 C 15/10), mit dem die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.445,93 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde, in voller Höhe bestätigt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom xx.xx.2009 in M. geltend. Die volle Haftung der Beklagten ist unstreitig. Streitig ist lediglich die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. Das Amtsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

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LG Düsseldorf: Die Ankündigung der Versicherung, eine bestimmte Anzahl an Miettagen für einen Mietwagen ausgleichen zu wollen, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar (22 S 265/10 vom 01.07.2011)

Mit Urteil vom 01.07.2011 (22 S 265/10) hat das LG Düsseldorf die VHV Versicherung auf die Berufung der Klägerin nach einem Versäumnisurteil zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 643,72 € zzgl. Zinsen verurteilt. Es ging in dieser Entscheidung einmal nicht um die Frage Schwacke oder Fraunhofer, sondern um die Frage, ob mit der Ankündigung der Versicherung, insgesamt eine bestimmte Anzahl an Miettagen ausgleichen zu wollen, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben wird. Das LG Düsseldorf hat diese Frage bejaht und dem Anspruch allein hieraus stattgegeben, bis auf die Verzugskosten.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich in zweiter Instanz wie folgt ergeben:

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Vermisst HUK Coburg Dankbarkeit und droht daher Partnerwerkstätten mit weiter zu gewährenden Preisnachlässen?!

AUTOHAUS online veröffentlichte am 16.12.11 ein Interview von  AUTOHAUS-SchadenBusines mit dem  Chef für Kfz-Schadenmanagement und die Schadenaußenstellen (SAS) der HUK-Coburg, Thomas Geck.

Herr Geck gesteht ein, dass doch nicht alles Gold ist, was glänzt. Werkstätten gewähren Mitbewerbern die HUKschen Preisnachlässe. Das geht natürlich gar nicht! Um den Wettbewerbsvorteil aufrecht erhalten zu können, wird daher die HUK an der Preisschraube drehen müssen, so Herr Geck.

Thomas Geck gibt Ausblick auf die HUK K&L Welt 2012

(………)

AH: Wie gut sehen Sie sich und Ihre Partnerbetriebe für den weiteren
scharfen Wettbewerb gerüstet?

T. Geck: Nachdem wir hier ein in sich schlüssiges Konzept entwickelt und aufgebaut haben, vom Grundsatz her sehr gut. Eine Entwicklung, die uns nachhaltig nicht gefällt, ist die Tatsache, dass einige Wettbewerber ohne vergleichbare Volumina unser Preisniveau einfordern und einige Betriebe dieser Forderung auch noch nachkommen. Diese Entwicklung ist vor allem für die Betriebe gefährlich, weil wir gezwungen sind, den Preisabstand neu zu überdenken.

Was uns in diesem Zusammenhang immer überrascht, ist die Tatsache, dass vergessen wird, dass sich unser Preismodell von anderen (Inklusivpreisen) unterscheidet. Sei es, dass wir Holen und Bringen extra bezahlen, in Kasko auch den Ersatzwagen und vor allem, dass wir klare Umsatzversprechen geben, an denen wir uns bei den Select-Betrieben messen lassen. Oder nehmen Sie den Investitionskostenzuschlag, den wir in diesem Jahr an viele Betriebe, die in ein von uns definiertes Werkzeugset investierten, bezahlt haben. Die Betriebe sind aus unserer Sicht klar gefordert, sich über eine Volumenstaffel unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Preismodelle Gedanken zu machen.

Quelle: AUTOHAUSonline, alles lesen >>>>>>>>>

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AG München verurteilt beklagten Haftpflichtversicherer zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit zutreffendem Urteil vom 7.6.2011 – 331 C 8376/11 – .

Verehrte Captain-Huk-Leser,

von Leipzig wieder zurück nach Bayern und zum AG München. Nachfolgend stelle ich Euch das Urteil der Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung des AG München vor. Es ging wieder einmal um restliche Sachverständigenkosten. Bemerkenswert die Feststellung der Richterin mit ihrem Bezug auf das AG Bochum, dass sich der Geschädigte als Kunde des von ihm beauftragten Sachverständigen nicht auf eine Auseinandersetzung mit diesem einlassen muss. Richtig ist auch, dass der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sondern – wie die Werkstatt (BGHZ 63, 162 ff) – Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Überteuerungen gehen also zu Lasten des Schädigers.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 331 C 8376/11

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

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AG Düsseldorf verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten basierend auf der Schwacke-Liste (39 C 15693/10 vom 05.07.2011)

Mit Urteil vom 05.07.2011 (39 C 15693/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 261,29 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Auch dieses Gericht sieht bei der Geltendmachung durch den Vermieter keinen Verstoß gegen das RDG und schätzt die Höhe der Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste. Internet-Angebote sind nach diesem Urteil als Sondermarkt nicht zu berücksichtigen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist zum größten Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 in D. gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 261,29 EUR zu. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs ist zwischen den Parteien im Grundsätzlichen unstreitig.

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AG Leipzig verwirft das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen und verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit einem überzeugenden Urteil ( Urt. v. 10.11.2011 – 111 C 6664/11 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun weiter nach Leipzig. Nachfolgend stelle ich Euch das Sachverständigenkosten-Urteil der Amtsrichterin des AG Leipzig vor.  Zutreffend hat die Amtsrichterin der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig das Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen als Schätzgrundlage verworfen. Auch einem von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgebrachten Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachten ist sie zu Recht nicht gefolgt, da es ansonsten zu einem Ausforschungsbeweis geführt hätte. Beklagte Haftpflichtversicherung war wieder einmal die HUK-Coburg mit ihrer Tochter HUK 24 AG. Lest selbst und gebt Eure Meinungen kund.

Viele Grüße und eine nicht so stürmische Adventszeit wünscht

Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 6664/11

Verkündet am: 10.11.2011

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BGH: beim gewerblichen Automietvertrag ist ein „undifferenzierter Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit“ unwirksam (VI ZR 46/10 vom 11.10.2011).

Mit Urteil vom 11.10.2011 (VI ZR 46/10) hat der BGH zur Frage der Verwendung einer Klausel in den AGB eines gewerblichen Autovermieters Stellung genommen, mit dem dieser einen „undifferenzierten Haftungsvorbehalt bei grober Fahrlässigkeit“ für sich in Anspruch nimmt. Danach ist ein solcher Haftungsvorbehalt unwirksam, an dessen Stelle tritt der Regelungsgedanke des § 81 Abs. 2 VVG. Dies gilt sowohl für den Mieter des Fahrzeuges auch für den berechtigten Fahrer.

Hier die Entscheidung:

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 46/10                                                                                            Verkündet am:
.                                                                                                             11. Oktober 2011

in dem Rechtsstreit

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Amtsgericht Rosenheim verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.5.2011- 12 C 600/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser ,

und nun geht es weiter nach Rosenheim. Dort hat der zuständige Amtsrichter kurz und knapp die restlichen Sachverständigenkosten zugesprochen. Lest das Urteil aus Rosenheim selbst und gebt Eure Kommentare ab. .

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 12 C 600/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

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OLG Celle entscheidet zur Dispositionsbefugnis des Unfallgeschädigten bei der Ersatzbeschaffung mit Berufungsurteil vom 30.11.2011 – 15 U 92/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Berufungs-Urteil zur Mehrwertsteuererstattung, wenn als Ersatz ein Leasingfahrzeug angeschafft wird. Der Geschädigte hatte kein Ersatzfahrzeug zu Eigentum erworben, sondern sich für ein Leasingfahrzeug entschieden. Aber auch die Anschaffung eines Leasing-Fahrzeuges als Ersatz für das Unfallfahrzeug stellt eine Maßnahme der Ersatzbeschaffung i.S.d. Restitution nach einem Schadensereignis dar. Der Geschädigte ist schadensrechtlich nicht gehalten, in derselben Rechtsform wie vor dem Unfall eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen bekannt.

Mit freundlichen Grüßen
Euer Willi Wacker

Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

14 U 92/11
14 O 247/10 Landgericht Hannover

Verkündet am
30. November 2011

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AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und verwirft das Gesprächsergebnis als Schätzgrundlage mit Urteil vom 1.12.2011 – 32 C 1014/11 (88) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von München dann weiter nach Frankfurt. Hier musste sich der Amtsrichter der 32. Zivilabteilung des AG Frankfurt/Main mit gekürzten Sachverständigenkosten auseinandersetzen. Die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung bevorzugte Schätzgrundlage, nämlich das Gesprächsergebnis der HUK-Coburg mit dem BVSK,  wurde zu Recht vom Gericht abgelehnt. Allerdings hätte die Ablehnung auch darauf gestützt werden können, dass es sich um eine Sondervereinbarung mit einer Haftpflichtversicherung handelt. Bezüglich der Höhe der Sachverständigenkosten bezieht sich der Amtsrichter auf das auch hier bekannt gegebene Urteil des LG Frankfurt vom 5.5.2011. Dort waren Sachverständigenkosten von bis 25 Prozent der Nettoreparaturkosten als „angemessen“ erachtet worden.   Der Amtsrichter schreibt zwar ins Urteil, dass ein Preiskontrolle nicht statt findet, übt aber selbst eine derartige Kontrolle aus.  Lest selbst und bildet Eure Meinungen, die ihr dann bitte kund tun wollt.

Viele Grüße und noch eine sturmfreie Adventszeit
Euer Willi Wacker

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LG Freiburg: Entscheidung in der Berufung, bei Mietwagenkosten gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Urteil vom 23.02.2011 (3 S 300/10) hat das LG Freiburg die Berufung der beklagten Versicherung, aber auch die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des AG Ettenheim vom 14.09.2010 bestätigt. In Bezug auf Mietwagenkosten gilt die Schwacke-Liste, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Dies hatte bereits das erstinstanzliche Gericht festgestellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Angriffe der Beklagten rechtfertigen im Ergebnis keine vom Amtsgericht abweichende Entscheidung.

Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass der Kläger von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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