AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 30.6.2011 – 335 C 3968/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder ein Sachverständigenkosten-Urteil  aus München. Wieder einmal war es die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., die rechtswidrig die Schadensersatzansprüche des Geschädigten gekürzt hat. Zutreffend hat die Münchner Amtsrichterin darauf hingewiesen, dass nach dem Sachverständigenhonorar-Urteil des X. Zivilsenates des BGH (BGH NJW 2006, 1450 = DS 2006, 278) der Sachverständige bei Routinegutachten die Grenzen zulässiger Preisgestaltung nicht überschreitet, wenn er in Relation zur Schadenshöhe sein Honorar berechnet. Er muss es nicht am Zeitaufwand orientieren. Auch eine Abrechnung analog ZSEG bzw. JVEG ist nicht angezeigt. Nach dem Sachverständigenkosten-Urteil des VI. Zivilsenates des BGH ist ein nach der Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar erforderlicher Schadensbetrag, der vom Schädiger auszugleichen ist (BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). In Anbetracht der BGH-Rechtsprechung konnte sich die Amtsrichterin relativ kurz und knapp halten.   Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 335 C 3968/11

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Schreiben eines ADAC Verkehrsanwaltes wegen SV Honorarkürzung der HUK

Mir hat ein ADAC Verkehrsanwalt mitgeteilt, dass von Seiten der HUK Versicherung, mein Honorar gekürzt wurde. In diesem Schreiben heißt es wie folgt:

RECHTSANWALT

FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT

…..

Herrn

Enrico Kuron
Sachverständigenbüro
Oskar-Arnold-Straße 14
08056 Zwickau

Per Email

Ihr Kunde: …
Unfall vom 18.11.2011

Sehr geehrter Herr Kuron,

in der Anlage überreichen wir Ihnen das Schreiben der Versicherung vom 30.11.2011.

Die Versicherung hat als Sachverständigenhonorar einen Betrag in Höhe von 450,00 EUR an Sie überwiesen.

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LG Frankenthal: Auch hier gilt die Schwacke-Liste, Fraunhofer ist nicht angesagt

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.11.2010 (2k C 110/10) hatte sowohl die Beklagte Versicherung, die zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 732,88 € verurteilt wurde, Berufung eingelegt, als auch der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Die Berufung der Versicherung wurde zurückgewiesen, der Anschlussberufung teilweise stattgegeben (2 S 405/10 vom 22.06.2011). Es gilt die Schwacke-Liste, nicht Fraunhofer.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die beiden Rechtsmittel sind zulässig; in der Sache führt jedoch lediglich die Anschlussberufung teilweise zum Erfolg.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden.

Die Beklagte schuldet vorliegend die Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 732,88 EUR. Im Einzelnen gilt:

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AG Leipzig veurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der vorher rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.11.2011 – 105 C 5739/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Karlsruhe nun weiter nach Leipzig. Hier wurde wieder ein Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg erstritten. Die 105. Zivilabteilung ist für die HUK-Coburg ein schlechtes Pflaster. Und obwohl  ihr diese Tatsache bekannt ist, werden  nach wie vor die Sachverständigenkosten rechtswidrig, wie auch dieses Urteil wieder zeigt, gekürzt. Nur bei dem zuständigen Richter der 105. Zivilabteilung hat sie kein Glück, wie die bereits im Urteil erwähnten Urteile beweisen.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 5739/11

Verkündet am: 10.11.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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Wüstenrot tappt in die Sex-Falle

Quelle: Spiegel Online –  Maria Marquart – vom 12.12.2011

Erst Ergo, jetzt Wüstenrot: Vertreter der Bausparkasse hatten Sex auf einem Firmentrip, vergnügten sich in einem brasilianischen Bordell. Das Unternehmen bemüht sich um Schadensbegrenzung, doch das PR-Desaster ist perfekt.

Hamburg – „Der Vorsorge-Spezialist“ – mit diesem Slogan wirbt der Finanzkonzern Wüstenrot & Württembergische. Doch so mancher Manager dort dürfte sich ärgern, dass die Bausparkasse Wüstenrot nicht in eigener Sache besser vorgesorgt hat. Denn eine großzügige Reise für Mitarbeiter bringt das Unternehmen nun in Verlegenheit. Laut einem Bericht des „Handelsblatts“ nutzten ausgerechnet einige der erfolgreichsten Vertriebsmitarbeiter einen Trip nach Brasilien, um sich dort in einem Bordell zu vergnügen.

Erinnerungen an den Sexparty-Skandal der Ergo -Tochter Hamburg-Mannheimer (HMI) werden wach.

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BGH entscheidet zu einer 130%-Abrechnung, bei der allerdings der Geschädigte nicht nach den Vorgaben des Sachverständigen vollständig repariert, mit Urteil vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier in der Adventszeit noch ein BGH-Urteil. In diesem  BGH-Urteil zur 130%-Regelung musste der VI. Zivilsenat  zu einer Rechtsfrage entscheiden, die allerdings schon entschieden war. In den Genuss der 130%-Regelung kann nur derjenige gelangen, der nach BGH nach den Vorgaben des Schadensgutachtens vollständig repariert. Das war hier unstreitig nicht der Fall. Der Geschädigte hat wieder einmal nicht vollständig nach Gutachtenvorgabe repariert.

Viele Grüße und eine sturmfreie Woche
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 30/11                                                    Verkündet am:
.                                                                     15. November 2011

Zu den Voraussetzungen für den Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert.

BGH, Urteil vom 15. November 2011 – VI ZR 30/11  – LG Hamburg
.                                                                                  AG Hamburg-St. Georg

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AG Burgdorf entscheidet über den erforderlichen Wiederbeschaffungswert und die restlichen Sachverständigenkosten gegen HUK 24 AG mit Urteil vom 15.11.2011 – 3 C 196/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von München wieder nach Niedersachsen, zum Amtsgericht Burgdorf. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des Direktors des AG Burgdorf als erkennender Richter der 3. Zivilabteilung des Gerichtes bekannt. Wie so oft ging es um restliche Sachversatändigenkosten, bei denen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, dass diese sich an dem ZSEG messen lassen müssten, obwohl damit ganz andere Regelungsbereiche betroffen sind. Weiter ging es um den Schaden bei Wiederbeschaffung eines differenzbesteuerten Fahrzeuges, wie es der Sachverständige in seinem Schadesgutachten aufgeführt hat. Schließlich ging es um die 1.3-Anwaltsgebühr im Rahmen der erforderlichen rechtsverfolgungskosten. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht                                           Verkündet am: 15.11.2011
Burgdorf

Geschäfts-Nr.:
3 C 196/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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AG Wiesbaden: Schwacke gilt, Fraunhofer nicht, ein Verstoß gegen das RDG liegt nicht vor (91 C 2932/11 vom 01.09.2011)

Mit Datum vom 01.09.2011 (91 C 2932/11) hat das Amtsgericht Wiesbaden die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 404,58 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer gilt nicht. Auch einen Verstoß gegen das RDG sieht das Gericht nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe von 404,58 EUR. Dieser Anspruch folgt aus §§ 7 Abs 1, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, §§ 249 Abs. 2, 398 BGB

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten entgegen der bisher vertretenen Auffassung des Gerichts auch aktivlegitimiert, da der Geschädigte seine Ansprüche hinsichtlich der Erstattung der Mietwagenkosten gegen die Beklagte gemäß § 398 BGB wirksam an die Klägerin abgetreten hat.

Die Abtretung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen §§ 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (im folgenden „RDG“) gemäß § 134 BGB nichtig.

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AG Dillenburg (Zweigstelle Herborn): Schwacke ist Schätzungsgrundlage, nicht Fraunhofer (20 C 461/10 (13) vom 05.04.2011)

Mit Datum vom 05.04.2011 (20 C 461/10 (13)) hat das Amtsgericht Dillenburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 874,53 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer gilt nicht. Auch einen Verstoß gegen das RDG sieht das Gericht nicht. Die Ablehnung des Ersatzes von Rechtsanwaltskosten begegnet jedoch Bedenken.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht von der Beklagten Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 874,53 € aus den §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB fordern. Die Beklagte hat ihre Haftung für Schäden, die aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 zwischen dem Kläger und ihrem Versicherungsnehmer in S. resultieren, zu 100 % anerkannt.

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kaputt (gemachte)e Märkte

Hallo Mitstreiter

Ich habe einen sehr schönen Artikel gefunden dieser lautet

kaputt (gemachte) Märkte

7. Autohaus Schadenforum

Drei der ranghöchsten Vertreter des Karosserie und Fahrzeugbau Handwerks auf europäischer und weltweiter Ebene legten in Potsdam am Beispiel der Niederlande sowie Großbritanniens und weiter internationaler Märkte schonungslos aktuelle Fehlentwicklung in der Schadenswelt offen. Der komplette Artikel ist unter folgendem Link zu finden:

Autohaus Online.de

Hier wird deutlich was daraus folgt, wenn Werkstätten sich dem Diktat der Versicherungswirtschaft unterwerfen. Jedem dürfte wohl einleuchten dass das Hauptinteresse der Versicherungswirtschaft darin liegt soviel Gewinn wie möglich zu erwirtschaften damit die Aktionäre zufrieden sind.

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LG Kiel mit Berufungsurteil vom 25.11.2011 – 1 S 37/11 – zu dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Alternativwerkstatt und zur Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum Wochenende noch ein interessantes Urteil aus Deutschlands Norden. Die Berufungskammer des LG Kiel hat zur fiktiven Abrechnung entschieden.  Interessant ist dieses Berufungsurteil deshalb, weil das Gericht Stellung dazu nimmt, zu welchem Zeitpunkt der Schädiger ein Angebot einer Alternativwerkstatt vorzulegen hat. Zutreffend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Bekanntgabe einer sog. Alternativwerkstatt mit günstigeren Stundensätzen erst im Prozess zu spät ist. Die Dispositionsbefugnis des Geschädigten wird berührt, wenn der Schädiger erst nach einem Jahr nach dem Unfall eine anderweitige Reparaturmöglichkeit bekannt gibt. Die Feststellungen des Gerichtes überzeugen. Die von der Kammer aufgeführte Gegenmeinung würde unzulässigerweise die dem Geschädigten zustehende Dispositionbefugnis einschränken. Auch die Rechtsmeinung der Berufungskammer zur Fälligkeit des Schadensersatzanspruches verdient Beachtung. Ein durch und durch gut begründetes Berufungsurteil aus Schleswig-Holsteins Landeshauptstadt. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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Das Werksangehörigenrabatt-Urteil des BGH vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der VI. Zivilsenat des BGH hat erneut über die Abrechnung eines Unfallschadens entschieden. Die Besonderheit dieses Falles lag darin, dass der geschädigte BMW-Mini-Eigentümer zunächst vorgerichtlich den Unfallschaden auf der Grundlage des Schadensgutachtens abgerechnet hat und später den Unfallschaden in einer BMW-Fachwerkstatt reparieren ließ. Der geschädigte Kfz-Eigentümer war jedoch Werksanhöriger und erhielt für die Reparatur in der BMW-Werkstatt den sog. Werksangehörigenrabatt. Dadurch verbilligte sich die Reparatur. Diesen persönlichen Vorteil nach konkreter Abrechnung wollte jedoch der Schädiger bzw. sein Versicherer für sich nutzen. Der VI. Zivilsenat des BGH gab dem Versicherer recht. Während der erste Leitsatz dieses Werksrabatt-Urteils noch eine Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des Senats darstellt, bricht der Senat jedoch mit dem zweiten Leitsatz mit seiner bisherigen Rechtsprechung. Bisher war grundsätzlich die konkrete Schadensabrechnung mit der fiktiven Abrechnung (bis auf die Mehrwertsteuer) identisch. Dies war auch logisch, denn es kann und darf kein Unterschied gemacht werden, ob der Geschädigte konkret oder fiktiv abrechnet. Persönliche Vorteile des Geschädigten dürfen dem Schädiger nicht zugute kommen. Das war bisher die grundsätzliche Auffassung auch des erkennenden Senats. Der persönliche Vorteil des Werksrabatts kommt aber in diesem Fall dem Schädiger zugute. Hätte der Geschädigte fiktiv abgerechnet, wäre der Werksrabatt lediglich ein hypothetischer Vorteil gewesen, der bei der fiktiven Abrechnung nicht anfällt. Bei  der Abrechnung 0hne Reparatur, wozu der Geschädigte aber berechtigt ist, fällt der Rabatt aber gar nicht an, weil dieser nur bei Inanspruchnahme der BMW-Fachwerkstatt gewährt wird.  Bei der tatsächlich durchgeführten Reparatur wird der BMW-Rabatt bei der Reparaturrechnung aber in Abzug gebracht, so dass dann der persönliche Vorteil sich realisiert. Das führt nun zu dem Ergebnis, dass sehr wohl zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung unterschieden wird. Damit wird aber auch die Dispositionbefugnis des Geschädigten ohne Not entwertet. Der sich aus § 249 II BGB ergebende schadensersatzrechtliche Grundsatz sollte aber hoch gehalten werden. Mit dem zweiten Leitsatz und seiner Begründung begegnet das Urteil der Kritik. Richtiger wäre es gewesen, dem Kläger den vollen Schadensersatz zuzusprechen und die Beklagte auf die Vorteilsausgleichung zu verweisen. Der Kläger wäre nämlich im Falle der konkreten Abrechnung – und nur da – verpflichtet gewesen, seinen persönlichen Bereicherungsanspruch an den Schädiger abzutreten. Damit wäre dann die – nur im konreten Abrechnungsfall entstehende – Bereicherung  auszugleichen gewesen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab.

Hier das komplette „Werksrabatt-Urteil“ des BGH zum Pressebericht bei CH vom 20.10.2011.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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