AG Recklinghausen verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftf. Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (57 C 449/05 vom 28.03.2006)

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

in dem voreingestellten Urteil des Amtsrichters des AG Recklinghausen hatte dieser bereits auf ein Parallelverfahren hingewiesen. Hier ist das zweite Urteil aus Recklinghausen. Ebenso kurz und knapp wie das erste. Und wieder ist die HUK-Coburg in Dortmund verurteilt worden. Das Urteil wurde – ebenso wie das vorgehende – von dem klagenden Sachverständigen aus Recklinghausen eingesandt.

Viele Grüße

Euer Willi Wacker

57 C 449/05

Verkündet am 28.03.06

Amtsgericht Recklinghausen

Im Namen des Volkes

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständiger T. G.-W. ,

– Kläger –

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AG Recklinghausen verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit äußerst knappem Urteil zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

es ist zwar schon etwas älter, aber dafür nicht uninteressant. Vor sechs Jahren konnten sich die Amtsrichter noch kurz fassen. Vor sechs Jahren hatte die beklagte Haftpflichtversicherung auch noch nicht bestritten, in Dortmund keine Niederlassung zu haben. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche

Euer Willi

57 C 448/05

Verkündet am 28.03.06

Amtsgericht Recklinghausen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen T. G-W. aus R. ,

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

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AG Bonn: noch einmal: es gilt Schwacke, nicht Fraunhofer (103 C 127/11 vom 15.07.2011)

Mit Datum vom 15.07.2011 (103 C 127/11) hat das Amtsgericht Bonn die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.224,14 € zzgl. Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer gilt nicht. Auch ein Verstoß gegen das RDG sieht das Gericht nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Zahlungsanspruch gegen dte Beklagte in Höhe von 1.224,14 Euro gemäß den §§ 7 I, 17 StVG i.V.m. § 115 I VVG, 389, 249 II BGB zu.

Aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2010, welcher sich in D. ereignete, ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer (§115 VVG ) verpflichtet, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin aufgrund Anspruchsabtretung vom 01.04.2010 seitens des durch den Unfall Geschädigten die von diesem erlittenen Unfallschäden zu ersetzen. Die alleinige Haftung der Beklagten zu 100 % ist unbestritten. Zu den Unfallschäden zählen u.a. auch die hier geltend gemachten Mietwagenkosten, § 249 II BGB.

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„Willkomen in der Zukunft des § 249 BGB !“ – Opel entwickelte mit ControlExpert neue Abwicklungsplattform von Unfall- und Service-Aufträgen

Der freie und unabhängige Sachverständige – ein Auslaufmodell, SSH-Stationen in den letzten Zügen, der Versicherungs-Gutachter bald Harz IV-Empfänger?

Das 7. AUTOHAUS-Schadenforum mit neuem Teilnehmerrekord, das Motto: „Steht der Schaden- und Flottenmarkt“ vor der Selbstzerstörung?“ Was bisher der Presse zu entnehmen war, die Masse der Teilnehmer scheint sich nur berieselt lassen zu haben. Falls doch jemand mit der Faust auf den Tisch geschlagen haben sollte,  die Öffentlichkeit wird wenig bis nichts davon erfahren.

Opel mit neuer Unfallschadenstrategie

Aufbruchstimmung bei Opel. Auf dem 7. AUTOHAUS-Schadenforum zeigte Bernhard Plesker, Leiter Teile und Zubehör Vertrieb, in seinem Vortrag der Branche auf, wo der Rüsselsheimer Autobauer heute steht und erläuterte das neue Unfallschadenmanagement-Konzept.

Nun ging Plesker auf das Kernthema seines Referats ein: das neue Opel Service Portal. Die in Zusammenarbeit mit ControlExpert entwickelte neue Abwicklungsplattform für Flotten, Leasingfirmen und Versicherungen (FLI) startet im Dezember 2011 in den Betrieben und soll die Abwicklung von Unfall- und Service-Aufträgen einfacher, effizienter und transparenter gestalten.

Quelle: AUTOHAUS online, alles lesen >>>>>>>>>>

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LG Halle: Der Verweis auf ein anderes Mietwagenangebot muss „konkret“ sein, sonst gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Urteil vom 03.03.2011 (1 S 34/10) hat das LG Halle auf die Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil des AG Sangershausen vom 12.03.2010 (1 C 248/07) abgeändert und die DEVK Versicherung u. a. zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.782,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bestätigt, dass die Schwacke-Liste gilt und die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet. Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass die Versicherung, wenn sie auf ein kostengünstigeres Mietwagenangebot verweisen will, nachweisen muss, dass das Angebot an den Geschädigten „KONKRET“ erfolgen muss, d. h. es dürfen sich für den Geschädigten keine Nachfragen nach Vollkasko, Zustellung etc. mehr ergeben, er braucht auf das Angebot nurmehr „ja“ zu sagen. Ein wichtiger Gesichtspunkt, für dessen Anwendung auch im Bereich des Verweises an kostengünstigere Werkstätten vieles spricht. Denn die mit den Kürzungsschreiben der Versicherer übersandten Nachweise der Prüforganisationen stellen kein „konkretes“ Angebot in diesem Sinne dar.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 3 Abs. 1 PflVersG auf Ersatz der von ihm verlangten Mietwagenkosten in Höhe von 1.782,05 Euro nebst der hierfür auch mitverlangten und zuerkannten Zinsen.

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AG Bad Doberan: Volle SV-Kosten auch bei Quotenschaden

Mit Urteil vom 28.11.2011 (10 C 68/11) hat das AG Bad Doberan die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 222,66 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Auch  wenn die Versicherung als Schätzungsgrundlage des Gerichts gerne das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe gesehen hätte, stellt das Gericht schlichtweg fest, dass kein auffälliges Missverhältnis besteht und das Honorar dementsprechend nicht als unangemessen hoch eingestuft werden kann. Unter Bezug auf die höchstrichterliche Rechtssprechung spricht das Gericht auch bei einem Quotenschaden das volle SV-Honorar zu.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht die Zahlung weiterer 222,66 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 STVG, 823 Abs. 1,249 f BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 398 BGB zu.

Die Abtretungsvereinbarung, die zwischen dem Kläger und dem Geschädigten geschlossen wurde ist wirksam.

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Historisches: AG Dortmund verurteilt HUK-Coburg Dortmund zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 7.3.2006 – 128 C 154/06 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein schon etwas älteres, aber dafür auch heute noch interessantes Urteil gegen HUK-Coburg. Geklagt wurde übrigens in Dortmund gegen die HUK-Coburg Dortmund, die im übrigen heute abstreitet, eine Niederlassung in Dortmund zu haben. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen ist nicht mehr das RBerG aktuell, sondern heute das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Aufgrund der Motive zum RDG ist insbesondere der Sachverständige zur Geltendmachung seiner Forderungen direkt gegenüber dem Schädiger und seinem Haftpflichtversicherer nach BGH-konformer Abtretungsvereinbarung aktivlegitimiert.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

128 C 154/06                                                             Verkündet am 07.03.2006

AMTSGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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AG Köln: unbestimmte Mietwagenangebote der Versicherung braucht der Geschädigte nicht anzunehmen

Mit Urteil vom 22.08.2011 (274 C 150/11)  hat das Amtsgericht Köln die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 403,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht stellt fest, dass unbestimmte Angebote (z. B. fehlende Angaben zu einer Vollkaskoversicherung) dazu führen, dass der Geschädigte auf diese später nicht verwiesen werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung weilerer Mietwagenkosten in Höhe von € 403,60 gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG zu.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sowie die Anmietung des Ersatzfahrzeugs für den fraglichen Zeitraum ist unstreitig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpfiichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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LG Freiburg: Auch in der Berufung: es gilt Schwacke, nicht Fraunhofer (3 S 302/10 vom 28.03.2011)

Mit Datum vom 28.03.2011 (3 S 302/10) hat das LG Freiburg das Urteil des AG Freiburg vom 28.09.2010 (11 C 1122/10) lediglich wegen der Kosten aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Verurteilung der beteiligten Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten, wobei auch hier die Schwacke-Liste zugrunde gelegt wird und Fraunhofer eine Absage erteilt wird. Ein Verstoss gegen das RDG liegt nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine Darstellung der tatsächlichen Feststellungen entfällt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die zulässige Berufung ist nur geringfügig begründet. Die Angriffe der Beklagten sind im Ergebnis lediglich in Höhe von € 66,01 erfolgreich.

1. Mit Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klage nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin scheitert. Zumindest die vorgelegte Vollabtretung vom 01.03.2010 ist wirksam und nicht nach § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3 RDG nichtig. Die erstinstanzliche Klageerwiderung befasst sich im Wesentlichen mit einer – wohl ursprünglich erfolgten – Sicherungsabtretung. Ob diese wirksam gewesen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben.

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AG Bad Neuenahr-Ahrweiler spricht bei drei Jahre altem Wagen mit Scheckheftpflege Markenfachwerkstattlöhne entgegen dem Prüfbericht der ControlExpert zu mit Urteil vom 23.11.2011 – 32 C 608/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Urteil aus Bad Neuenahr-Ahrweiler zur fiktiven Abrechnung. Aus „darlegen und beweisen“ , wie es der VI. Zivilsenat des BGH seit dem VW-Urteil fordert, wird nun nur noch „darlegen“ und die Beweisprüfung wird dann noch elegant übersprungen, da ja scheckheftgepflegt. Und so verschwindet nach und nach der Gleichwertigkeitsbeweis bei den Gerichten. Im Ergebnis ein richtiges Urteil; der Teufel steckt jedoch im Detail. Wieder einmal zeigt sich, dass der Prüfbericht der Firma Control€xpert unmaßgeblich ist. Darüber hinaus ist er auch noch falsch, weil er nach den Vorgaben der Versicherung das Alter des Fahrzeuges und die Scheckheftpflege sowie die fiktiven Verbringungskosten und UPE-Zuschläge und Kosten des Musterblechs nicht berücksichtigt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
32 C 608/11

Verkündet am 23.11.2011

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 93 C 3741/10 vom 10.11.2011)

Mit Entscheidung vom 10.11.2011 (93 C 3741/10) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle (Saale) zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. U.a. wurde seitens der HUK natürlich wieder die Aktivlegitimation bestritten. Außerdem läge ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Der Amtsrichter aus Halle hat sich jedoch nicht von der HUK aufs Glatteis führen lassen und den Rechtsstreit auf sachlicher sowie rechtlicher Grundlage sauber entschieden. Insbesondere zum Rechtsdienstleistungsgesetz gibt es eine umfangreiche Urteilsbegründung. Die Berufung wurde zugelassen. Ein Urteil, das zur Kategorie „Musterurteile“ gehört.

 

Amtsgericht Halle (Saale)                                            Verkündet am: 10.11.2011

Geschäfts-Nr.:
93 C 3741/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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LG Duisburg: Bestätigung des AG Duisburg, Schwacke gilt, Fraunhofer nicht (12 S 114/10 vom 05.05.2011)

Mit Urteil vom 05.05.2011 (12 S 114/10) hat das Landgericht Duisburg das Urteil des AG Duisburg vom 07.10.2010 (49 C 5195/09), mit dem die VHV Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, bestätigt. Es gilt die Schwacke-Liste, Fraunhofer geht nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde diese form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Für die Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich waren, kann vorliegend auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden ( § 287 ZPO ). Denn Bedenken gegen die Schwacke-Liste sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken ( vgl. BGH, NJW 2008, 1519; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 33 ). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die Beklagte hat zum Preisvergleich lediglich Internetangebote ( Sondermarkt ) angeführt, diese aber sind für die Ermittlung des Normaltarifes nicht maßgeblich. Zudem bezogen sich diese Angebote auf einen anderen Zeitraum.

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