Der Willi hat die Tausend voll !

Eintausend (1.000!) Beiträge veröffentlicht durch Willi Wacker bei Captain HUK in nur 4 1/2 Jahren

!! Herzlichen Glückwunsch lieber Willi !!

Seit etwas mehr als  5 1/2 Jahren (März 2006) gibt es den Internet-Blog Captain HUK. Ein Zusammenschluß von ehrenamtlich tätigen Verkehrsrechtsanwälten und Kfz-Sachverständigen zur Bekämpfung des rechtswidrigen Schadensmanagements vieler Versicherer. Wer hätte am Anfang gedacht, was sich daraus alles entwickelt? Inzwischen gibt es im Blog mehr als 3.200 Beiträge und über 17.000 Kommentare. Aufgrund des umfangreichen Angebots ist der Leserkreis von Captain HUK inzwischen in alle Bereiche der Schadensabwicklung verzweigt, so dass die Aussichten für Geschädigte, den rechtmäßigen Schadensersatz zu bekommen, gegenüber der Ära vor Captain HUK, deutlich gestiegen sind. Notfalls eben bei Gericht, wobei das Prozessrisiko  durch die umfangreichen Urteilslisten und Volltextveröffentlichungen überschaubar geworden ist.

Geschädigte, Sachverständige, Rechtsanwälte, Richter aber auch Versicherungsmitarbeiter gehören inzwischen zu unseren Stammlesern und sind auch dadurch recht umfangreich informiert über die wesentlichen Grundlagen einer ordnungsgemäßen Schadensregulierung auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage und der überwiegenden Rechtsprechung. Fehlinterpretationen von Versicherern sowie unrechtmäßige Schadensverkürzungen laufen hierdurch zunehmend ins Leere.

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Die freie Wahl des Sachverständigen durch den Geschädigten – eigentlich eine schadensersatzrechtliche Banalität.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser!

Nun ist er da, der 1.000. Beitrag von mir für diesen Blog. Bisher hat es immer Spass gemacht, durch eingestellte Urteile das rechtswidrige Regulierungsverhalten der Kfz-Haftpflichtveresicherer darzustellen. Vielleicht kann sich der ein oder andere Leser noch an meine Worte zum 500. Beitrag erinnern. Wie schnell ist die Zeit vergangen. Aber die Versicherer – und allen voran die HUK-Coburg – zwingen ja tagtäglich zu Beiträgen. So war auch vor kurzem eine Frage  an mich herangetragen worden, ob der Haftpflichtversicherer den Gutachter bestimmen könne. Die Kundin eines Sachverständigen habe von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung einen Anruf erhalten des Inhalts, dass das Gutachten durch den Sachverständigen XY am Ort erstellt werden müsse. Der Geschädigte müsse den preiswertesten Gutachter am Ort auswählen, wenn ihm nicht die Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden soll. Diese Ansicht des Sachbearbeiters der Kfz-Haftpflichtversicherung ist natürlich falsch. Nachstehend daher ein wieder aktuell gewordener Beitrag zum Schadensersatzrecht. Der Geschädigte hat nämlich das Recht der freien Gutachterwahl. Also dieses Mal kein Urteil zum 1000. Beitrag von mir, sondern ein Beitrag.

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Einzelrichterin des OLG Thüringen in Jena entscheidet über die Folgen eines Unfalls auf dem Autobahnparkplatz mit Quotenvorrecht, Schwacke bei Mietwagen, Höherstufungsschaden gem. Urteil vom 26.10.2011 – 7 U 1088/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun eine Entscheidung der Einzelrichterin des Berufungssenates beim OLG in Jena vom 26.10.2011. Dabei behandelt die Einzelrichterin das Quotenvorrecht, die erforderlichen Mietwagenkosten, geschätzt nach Schwacke, den Höherstufungsschaden sowie die unstreitigen Schadenspositionen wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten etc. Bei den Anwaltskosten sieht der Senat die Kosten des Haftpflichtschadens und des Vollkaskoschadens als zwei unterschiedliche Gegenstände an. Die Begründung dazu überzeugt.

Viele Grüße
Willi Wacker

7 U 1088/10                                            Verkündet am:
3 O 168/08                                             26.10.2011
(Landgericht Gera)

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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Beifall für das AG Kerpen: Für die Zuerkennung von Mietwagenkosten braucht es weder Schwacke noch Fraunhofer, gesunder Menschenverstand reicht völlig (104 C 117/11 vom 11.11.2011)!

Mit Urteil vom 11.11.2011 (104 C 117/11) hat das AG Kerpen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 185,83 € zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Ein bemerkenswertes Urteil mit einer stimmigen Begründung u. a. dafür, dass kein Verstoss gegen das RDG vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Der Begründetheit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen würde. Dabei kann dahinstehen, ob § 2 RDG einschlägig ist, die Klägerin also eine Tätigkeit entfaltet, welche dem Begriff der „Rechtsdienstleistung“ unterfällt. Dies kann deshalb offen bleiben, weil nach § 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit dann erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des die Leistung Erbringenden gehören. Insbesondere unter Berufung auf einen Aufsatz von Römermann (NJW 2011, 3061 ff.) meinen die Beklagtenvertreter, dass von einer unzulässigen Tätigkeit der Klägerin ausgegangen werden müsse und insbesondere § 5 Abs. 1 RDG nicht einschlägig sei.

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 105 C 2198/11 vom 27.10.2011)

Mit Entscheidung vom 27.10.2011 (105 C 2198/11) wurde die HUK Coburg Versicherung – wieder einmal – durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Der Sachverständige hatte aus abgetretenem Recht geklagt. Die HUK bestritt mal wieder alles (un)mögliche und legte u.a. zur Untermauerung der „Thesen“ ein „abwegiges Urteil“ des AG Berlin-Mitte sowie das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg vor. Beim Amtsgericht Leipzig blieb dieses Unterfangen jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Sach- und Rechtslage wieder klar auf den Punkt gebracht und entsprechend entschieden.

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 2198/11

Verkündet am: 27.10.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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Berufungsurteil, LG Stuttgart 3 S 21/11, verkündet am 12.10.2011, Vorinstanz: AG Ludwigsburg – 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung

Nachfolgend nun das wohl bereits sehnlichst erwartete Urteil des LG Stuttgart aufgrund der Berufung der vom Haftpflicht-Versicherer ins Rennen geschickten Rechtsvertretung nach dem Urteil des AG Ludwigsburg 8 C 2070/10, ergangen gegen den VN der Württembergischen Versicherung.

Deutlich wird anhand der Urteilsbegründung, dass der Kläger alles richtig gemacht hat. Zu bemängeln ist allerdings, dass die Einlassungen des Versicherers Eingang in das Verfahren gefunden haben, obwohl die Bevollmächtigungen für die Untervertretung als auch für die Vertretung des Beklagten verspätet,  erst nach Anmahnung durch das Gericht, vorgelegt wurde.

Dass der Versicherer des Beklagten und ohne Rücksicht auf diesen, einmal mehr mit dem Kopf durch die Wand wollte, sieht man daran, dass trotz Hinweis des Gerichts, die Berufung werde keinen Erfolg haben, auf einen Urteilsspruch bestanden wurde.

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AG Mönchengladbach-Rheydt: Schwacke wird bestätigt, Fraunhofer gilt nicht (10 C 145/11 vom 04.08.2011)

Mit Datum vom 04.08.2011 (10 C 145/11) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 255,21 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Ein Verstoß gegen das RDG ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – zur Geltendmachung der Ansprüche aktivlegitimiert, da die Abtretung vom 15.09.2010 nicht gegen §§ 1, 2,  4, 5 RDG verstößt und deswegen auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung und nach der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Auch wenn dies hier möglicherweise der Fall sein sollte, liegt gleichwohl eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nicht vor, da die Inkassotätigkeit der Klägerin als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei war.

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Die Streitverkündung an den Sachverständigen bei einer Abtretung an Erfüllungs statt ist ohne jeden Wert (LG Magdeburg 2 T 300/11 vom 15.11.2011 – AG Haldensleben, Geschäfts-Nr.: 17 C 404/09)

Das Urteil des AG Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, vom 29.03.2010 (Az: 17 C 404/09) wurde hier bereits eingestellt. Doch wer hätte gedacht, dass „Die unendliche Geschichte“ erst noch nach der Urteilsverkündung geschrieben werden sollte.

Der Prozessbevollmächtigte der Geschädigten meinte, dem Sachverständigen den Streit verkünden zu müssen, nachdem die Schädigerseite Einwände gegen das Gutachten sowohl vom Inhalt her als auch von den Kosten entgegen hielt. Allerdings hatte die anwaltliche Vertretung der Geschädigten in Kenntnis einer Abtretung an Erfüllung statt die Sachverständigenkosten für seine Mandantin geltend gemacht, so dass die absurde Situation entstand, dass der Sachverständige dem Rechtsstreit auf Seiten der Geschädigten beitrat, jedoch darauf hinweisen musste, dass der Geschädigten die Sachverständigenkosten nicht mehr zustanden.

Der Klage wurde daher lediglich teilweise stattgegeben, das AG Haldensleben versäumte es jedoch, bei der Kostenentscheidung die Nebenintervention zu berücksichtigen. Der Streithelfer beantragte daraufhin eine Berichtigung des Urteils in der Weise, den Tatbestand dahingehend zu berichtigen, dass er auf Seiten der Klägerin beigetreten sei und danach das Urteil gem. § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Beklagte die Kosten der Nebenintervention zu tragen habe.

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Blitzsauberes Urteil des AG Nürnberg: bei Mietwagenkosten gilt Schwacke, auch wenn die Versicherung sich noch so anstrengt, Fraunhofer ist untauglich bzw. nicht besser und die konkret vorgelegten Angeboten leiden unter konkreten Mängeln (34 C 4030/11 vom 18.07.2011)

Mit Datum vom 18.07.2011 (34 C 4030/11) hat das Amtsgericht Nürnberg die Optima Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 72,07 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Wegen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für die Mietwagenkosten war lediglich über den Schadensumfang gemäß § 249 BGB zu entscheiden.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 72,07 € zu.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unabhängig davon, dass ein schriftlicher Mietvertrag seitens der Klagepartei vorgelegt wurde, hat das Gericht keinerlei Zweifel am Abschluss eines Mietvertrages. Dieser kommt zumindest schlüssig durch die Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin zustande, da die Vermietung eines Mietfahrzeuges üblicherweise nur gegen Vergütung erfolgt, so dass die üblichen Preise als vereinbart gelten (vgl. Palandt-Ellenberger, 69. Auflage 2010, Rn. 2 zu § 154).

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Das „Gesprächsergebnis“ ist tot – es lebe das „Honorartableau 2012 HUK Coburg“

Wie sich inzwischen wohl herumgesprochen hat, gab es im Jahr 2010 eine Anzeige beim Bundeskartellamt gegen den BVSK, wodurch entsprechende Ermittlungen aufgenommen wurden. Es bestand der Verdacht, dass es sich bei dem sog. Gesprächsergebnis BVSK/HUK Coburg u.a. um eine  kartellrechts- bzw. wettbewerbswidrige Honorar-/Preisabsprache zwischen dem BVSK und der HUK Coburg Versicherung handelt. Im Rahmen der Ermittlungen kam der Geschäftsführer des BVSK, wie man so hört, anscheinend in Erklärungsnot? Der BVSK entging am Ende wohl nur knapp einer Sanktion durch die Kartellbehörde? Deshalb auch die jüngeren Statements des Geschäftsführers in der Presse, in denen er sich – im Gegensatz zu früheren Äußerungen – von den eigenen „Gesprächsergebnissen“ distanziert und versucht, es als einseitige Abrechnungsgrundlage der HUK darzustellen. Mit dieser Begründung wurde dann auch das Verfahren seitens des Kartellamts eingestellt. Im Verlauf der Ermittlungen war der BVSK gezwungen, das „Gesprächsergebnis“ von der Webseite des BVSK zu entfernen. Nachdem die Ära „Gesprächsergebnis“ damit als beendet gilt, wurde sogleich neu mit der HUK „verhandelt“. Das Kind erhält nun einen anderen Namen (Honorartableau 2012 HUK Coburg) und schon ist alles wieder beim alten? Zumindest ist die Tabelle „baugleich“ strukturiert und wurde, wie man dem Rundschreiben des BVSK entnehmen kann, auch in Zusammenarbeit mit dem BVSK „gestaltet“.

Zitat BVSK:

Sämtliche Argumente wurden ausgetauscht und haben zu einem neuen internen Prüfungsmaßstab der HUK-Coburg geführt, den wir zu Ihrer Information hier beifügen

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Amtsrichterin des AG Koblenz verurteilt mit Urteil vom 11.11.11 – 131 C 960/11 – den VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicherSachverständigenkosten sowie restlicher vorgerichtlicher Anwaltskosten zur 1.5-Gebühr.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun wieder einmal ein Sachverständigenkosten-Urteil aus Rheinland-Pfalz. Die zuständige Amtsrichterin des AG Koblenz hat den VN der HUK-Coburg, der allerdings von einem HUK-Anwalt aus Köln vertreten wurde, verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten an die klagende Unfallgeschädigte  sowie weitere vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu einer 1,5-Gebühr zu zahlen. Der Anwalt der Klägerin hatte vorgerichtlich eine 1,5-Gebühr berechnet.  Kurz, knapp und richtig hat die Koblenzer Amtsrichterin entschieden. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor zugesandt durch RA: Lutz Imhof aus Aschaffenburg . Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße                                                                                                                                                                                                                                                                                  Willi Wacker

Aktenzeichen:
131 C 960/11

Amtsgericht
Koblenz

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

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AG Kempen: Schwacke si, Fraunhofer no!

Mit Datum vom 22.07.2011 (11 C 122/11) hat das Amtsgericht Kempen die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 240,45 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde uns erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist gemäß § 115 VVG i.V.m. § 1 Pflichtversicherungsgesetz und 7 Absatz 1 StVG i.V.m. § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB begründet.

Die Beklagte ist verpflichtet, die restlichen Mietwagenkosten und die Spitze der außergerichtlichen Kosten an den Kläger zu zahlen bzw. diesen davon freizustellen.

Unstreitig trifft die Haftung für den der Klägerin entstandenen Schaden die Beklagte.

Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 254 BGB einzuhalten. Er war gehalten, im Rahmen des zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem – örtlich relevanten Markt – nicht nur vom Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für eine Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.

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