LG Düsseldorf verurteilt DEVK Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender und ehrverletzender Äußerungen gegenüber Dritten zu Lasten eines Kfz-Sachverständigen (Az.: 12 O 273/10 vom 29.09.2010)

Aller guten Dinge sind 3. Deshalb hier das dritte Unterlassungsurteil des LG Düsseldorf.
Auch die DEVK gehört, wie z.B. auch der HDI und die HUK, wohl zum „Club“ derer, die bei der Schadensabwicklung freie und unabhängige Kfz-Sachverständige gegenüber Dritten gerne diskreditieren und damit letztendlich auch wirtschaftlichen Schaden zufügen? Im Bereich des aktiven Schadensmanagements scheint heute jedes Mittel recht zu sein, notfalls auch aus der unteren Schublade? Siehe hierzu u.a die Beiträge vom 16.11.2011 und 14.11.2011 bei denen die entsprechenden Versicherer, wie auch hier die DEVK, letztendlich rechtmäßig zur Unterlassung verurteilt wurden.

Diese 3 Urteile des LG Düsseldorf sind der Erfolg eines engagierten und couragierten Sachverständigen, der sich von Versicherern nicht hat vorführen lassen und dem alle zum Dank verpflichtet sind, die künftig aktiv oder passiv von diesen Urteilen partizipieren. Respekt!

Mit Entscheidung vom 29.09.2010 (12 O 273/10) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Düsseldorf dazu verurteilt, geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten zu unterlassen, die gegen die Geschäftsehre des Kfz-Sachverständigen gerichtet sind. Des weiteren handle es sich bei dem Vorgang um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stelle eine Kreditgefährdung sowie einen mittelbaren Boykott für den Sachverständigen dar.

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Rechtsdienstleistung im Autohaus ist unzulässig

Quelle: Kfz-Betrieb Online vom 17.11.2011

Schadenabwicklung darf nicht als „eigene Dienstleistung“ verkauft werden

Erweckt ein Autohaus gegenüber seinen Kunden den Eindruck, dass es die Schadenabwicklung als eigene Dienstleistung anbietet, so verstößt es damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). So hat das Landgericht (LG) Gießen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 2.11.2010, AZ: 6 O 43/10) entschieden.

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AG Wuppertal verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen Schadensersatzes und sieht Dekra-Prüfbericht als nicht maßgeblich an (Urteil vom 13.10.2011 – 37 C 118/11 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend wieder einmal  ein prima Urteil aus Wuppertal zur fiktiven Abrechnung. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung ist wieder einmal die HUK-Coburg. Diese hat zur Begründung der Verweisung auf eine nicht markengebundene Werkstatt einen Dekra-Prüfbericht vorgelegt. Das reicht nach Ansicht des Gerichtes nicht aus. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.  Einfache Prüfberichte, seien es solche von Dekra, Control-Expert oder ähnlichen Organisationen, reichen nicht aus, die Gleichwertigkeit der durchzuführenden Reparatur in der Alternativwerkstatt mit der Markenfachwerkstatt zu beweisen. So oft ist die Beklagte schon mit dieser Frage auf die Nase gefallen und immer wieder wird es versucht. Die Wuppertaler Amtsrichterin hat es der Beklagten aber nun deutlich ins Urteil geschrieben.  Im übrigen hat die Richterin nunmehr auch die Kürzungen der einzelnen Positionen des Prüfberichtes genauer untersucht und siehe da, es kommen Merkwürdigkeiten zutage, die den Prüfbericht als Makulatur darstellen lassen. Die Amtsrichterin stellt zutreffender Weise das gesamte Vorbringen der HUK-Coburg als unereheblich dar. Das Vorbringen der HUK-Coburg ist nicht geeignet, das schlüssige und beachtliche Vorbringen des Klägers zu Fall zu bringen.  Mit anderen Worten, die gesamten Schriftsätze der HUK-Coburg sind das Papier nicht wert. Das ist aber ein Armutszeugnis für die Coburger Firma. Hat die denn auch keine Rechtsabteilung mehr?   Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Autohaus Schadenforum – Podiumsdiskussion der Sachverständigen

Quelle: Autohaus online vom 18.11.2011

Der Himmel über der Sachverständigenbranche ist heiter bis wolkig, allerdings mit einer Tendenz zu deutlich dunkleren Gebilden. Die Wahrscheinlichkeit auf ordentlich Niederschlag, Blitz und Donner ist hoch. Konkret: Die Umbrüche, die Sachverständigen (SV) bevorstehen, sind bereits am Horizont erkennbar. Kann sich ein SV bei solchen Dumpingpreisen, wie sie im Markt angeboten werden, behaupten? In der ersten Ausgabe von AUTOHAUS-SchadenBusiness 2011 wurde bereits das fragwürdige Gebaren von so manchen Unternehmen aufgedeckt, die ihrerseits Billigangebote dem Markt offerierten. 13 Euro für ein Leasing-Rücknahmegutachten oder 79 Euro für ein Vollgutachten inklusive sämtlicher Fahrt- und Nebenkosten sowie der Mehrwertsteuer waren die eindrucksvollsten Beispiele. Verträgt die Branche in Zukunft diesen harten Preiskampf? Was sind die Perspektiven für die SV?…

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Amtsrichterin des AG Stuttgart weist negative Feststellungsklage der WGV wegen restlicher geschuldeter Mietwagenkosten mit Urteil vom 11.11.2011 – 42 C 1878/11 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil ihr die Rechtsprechung des OLG Stuttgart zu den Mietwagenkosten nicht passt und die nachgeordneten Gerichte sich nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel richten, kam nun die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. wohl auf den scheinbar glorreichen Gedanken, durch eine negative Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass dem Mietwagenunternehmen über die von ihr regulierten Mietwagenkosten, die sie an Fraunhofer gemessen hatte, keine weiteren Schadensersatzforderungen mehr zustehen.  Solange ein Schadensfall noch nicht verjährt ist und innerhalb der 3-Jahresfrist noch Ansprüche gestellt werden können, muss der Versicherer Rückstellungen vornehmen. Die Mietwagenunternehmer in Baden-Württemberg sind teilweise jedoch dazu übergegangen, dass sie Sammelklagen gegen die WGV erheben, wobei die Klagen aufgrund des hohen Streitwertes bei den Landgerichten begonnen werden. Das OLG Stuttgart hatte sich in einer jüngsten Entscheidung für den Schwacke-Mietpreisspiegel entschieden. Der „Gerichtssprengel“ Stuttgart dürfte damit in Schwacke-Hand sein. Mit der negativen Feststellungsklage wollte die WGV erreichen, dass sie keine Rückstellungen mehr vornehmen müsste und dass der konkrete Schaden schnell abgerechnet werden kann, ohne dass noch nach drei Jahren der Reststbetrag addiert zu anderen Restbeträgen eingeklagt werden könnte.  Dabei spekulierte die WGV wohl darauf, dass verschiedene Amtsrichterinnen oder -richter von der Rechtsprechung des OLG mit Schwacke abweichen und Fraunhofer bevorzugen würden? Dieser Gesichtspunkt ist aber schnell von der Amtsrichterin der 42. Zivilabteilung des AG Stuttgart durchschaut worden?  Sie hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen.  Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil bekannt. Ich bitte um rege Kommentierung.

Mit freundlichen Grüßen

Euer Willi Wacker

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AG Düsseldorf spricht Mietwagenkosten nach dem Mittelwert von Schwacke und Fraunhofer zu

Mit Datum vom 17.03.2011 (40 C 13196/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 106,04 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung den Mittelwert aus der  Schwacke-Liste und der Fraunhofer Liste zugrunde und verwendet hierbei den jeweiligen Maximalwert .

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 106,04 € aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVGi.V.m. § 115 Abs. 1 S 1 VVG zu.

Unstreitig ist es am xx.xx.2010 zu einem Verkehrsunfall in Düsseldorf gekommen, den der Versicherungsnehmer der Beklagten allein verursacht und verschuldet hat.

Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Geschädigte seine Ansprüche aus dem Verkehrsunfallgeschehen hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin abgetreten hat. Die Abtretung der Ansprüche ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 3 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) vor.

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Autohaus Schadenforum – Geiz ist nicht (mehr) geil

Quelle: Autohaus online vom 18.11.2011

Wirtschafts-, Banken- und Schuldenkrise, Gewinnmaximierung trotz konsolidierter Märkte um jeden Preis versus Rückbesinnung auf scheinbar verloren gegangene Werte wie Respekt, Beständigkeit und Verlässlichkeit, auch im geschäftlichen Miteinander, bewegen aktuell ebenso die Versicherungswirtschaft. Hier dauert die Diskussion um zum Teil utopische Effizienzsteigerungserwartungen, um knallharte Schadensteuerung, um den Preiskrieg im Kampf um Kunden und gegen die schwindenden Margen weiter an.

Der Frage, nach den Ursachen für diese Trends hat sich auf dem 7. AUTOHAUS-Schadenforum ein Vertreter der Versicherungswirtschaft angenommen: Rüdiger Burg, Hauptabteilungsleiter Schaden der DEVK Versicherungen, erklärte sich bereit, dem Plenum zu diesem Thema aus seiner Sicht Antworten zu liefern – offen, ehrlich und kritisch….

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Resümee => der Verbraucher ist selbst schuld am Schadensmanagement?

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AG Hagen verurteilt die HDI mit fast ausgezeichnetem Urteil vom 1.7.2011 – 15 C 48/11 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier ein Sachverständigenkostenurteil aus Hagen. Beklagte Versicherung ist dieses Mal die HDI. Auch die HDI kürzt unsinnigerweise die Sachverständigenkosten, sodass diese gerichtlich geltend gemacht werden mussten.  Geklagt hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Alles in allem prima begründet. Dabei geht der zuständige Richter fast wortwörtlich nach dem BGH-Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH DS 2007, 144 ) vor. Dann weicht der Richter vom BGH ab und prompt kommt zum Schluß ein Satz, der ansonsten zu dem ordentlichen Urteil gar nicht passt: “ Hat der Schädiger Zweifel an dem erstatteten Gutachten, so steht es ihm frei, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen.“ Soll etwa damit eine Nachbesichtigung durch den Schädiger suggeriert werden? Was ist Eure Meinung?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
wünscht Euch Euer Willi Wacker

15 C 48/11

Amtsgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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OLG Köln: Die Anwendung der Schwacke-Liste wird bestätigt

Mit einem aktuellen Urteil vom 19.10.2011 (16 U 55/10) hat das OLG Köln die Berufung der beklagten Versicherung gegen ein Urteil des LG Aachen vom 20.05.2010 (1 O 10/10) zurückgewiesen und die Anwendung der Schwacke-Liste ausdrücklich bestätigt. Auch zum bei den Versicherern beliebten Thema angeblich mangelnde Aktivlegitimation wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erfolgt ein deutliches Urteil.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz von Mietwagenkosten aus insgesamt 15 Verkehrsunfällen in Anspruch. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die bei den Verkehrsunfällen entstandenen Schäden ist unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten (Unfallersatztarif).

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Dabei hat es als ersatzfähig einen sog. Normaltarif angesehen, den es auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im jeweiligen Postleitzahlengebiet geschätzt hat. Einen Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen hat das Landgericht abgelehnt, was die Klägerin hinnimmt.

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AG Krefeld: hier gilt Schwacke …. (1 C 27/11 vom 27.07.2011)

Mit Datum vom 27.07.2011 (1 C 27/11) hat das Amtsgericht Krefeld die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 757,77 € zzgl. Zinsen verurteilt. Die VHV Versicherung hatte gegen das bereits ergangene Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB, § 115 VVG aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten i H. v. 757,77 Euro.

Grundsatzlich gehören auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzwagens zum ersatzfähigen Schaden. Bei einem Streit über die Ertorderlichkeit der jeweiligen Mietwagentarife gemäß § 249 BGB dürfen die Gerichte den Schaden in Ausübung ihres Ermessens nach § 278 ZPO mit einem pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif “ schätzen, den sie auf der Grundlage des gewichteten Mittels der Schwacke-Liste (Automietpreisspiegel) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermittelt haben (BGH. Urleil vom 18.05.2010, VI ZR 293/08, Rn. 4. VersR 2010, 1054 f.; zuletzt BGH, Urteil vom 17.05.2011, VI ZR 142/10, Rn. 7, zitiert nach juris).

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Fiktive Abrechnung aus dem „Schadensmanagement-Bastelkasten“ der WWK Versicherung

Sachen gibts? Bei der WWK Allgemeine Versicherung AG scheint das Geld inzwischen auch recht knapp und der „Sparhansel“ eingezogen zu sein? Möglicherweise nagt das Budget der Fernsehwerbung etwas an der Substanz? Zur Abwechslung gibt es mal nicht das Wetter durch die WWK, sondern ein Abrechnungsschreiben zur fiktiven Abrechnung, das den einen oder anderen Insider sicherlich zum Schmunzeln anregt.

Die WWK Versicherung hält das „Milliarden-Geschenk“ der damaligen Bundesregierung an die Versicherer zum Abzug der Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung anscheinend nicht für ausreichend und hat sich deshalb ein weiteres Kürzungsfeld gesucht – und offensichtlich auch  gefunden? Es handelt sich hierbei um die Sozialabgaben zu den Stundenverrechnungssätzen der kalkulierten Reparaturkosten.
Bei der fiktiven Abrechnung werden nun freihändig die Lohnnebenkosten / Sozialabgaben auf 10% der Netto-Stundenverrechnungssätze  geschätzt und kurzerhand bei der Regulierungsabrechnung in Abzug gebracht. Als Begründung muss wieder einmal das „Bereicherungsverbot“ herhalten, das man, neben der Schadensminderungspflicht, ja stets immer dann hervorkramt, wenn einem sonst nichts besseres einfällt? Davon abgesehen, dass „geniale Schachzüge“ dieser Art nicht gerade neu sind in der Trickkiste des Kürzungsallerlei, wird sich zeigen, ob die WWK mit ihrer Gemeinschaft stark genug ist, ggf. das Gericht von dieser schadensersatzrechlichen Posse zu überzeugen oder ob vielleicht doch ein paar Gewitterwölkchen am Schadensmanagement-Himmel aufziehen?

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten und entscheidet mit erfreulich klaren Worten zur fiktiven Schadensabrechnung mit Urteil vom 22.9.2011 – 96 C 1141/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Halle so schön gelaufen ist, nun auch noch ein aktuelles Urteil der Amtsrichterin der 96. Zivilabteilung des AG Halle /Saale  zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten. Und wieder war die HUK-Coburg die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung. Und wieder einmal behauptet die Beklagte – wider besseres Wissen -, dass die Verbringungskosten sowie die UPE-Zuschläge nur zu erstatten seien, wenn sie auch tatsächlich anfallen. Offenbar verkennt die Coburger Firma die Funktion der fiktiven Abrechnung. Auch die Reparaturkosten sind fiktiv abzurechnen und zu erstatten, auch wenn der Geschädigte sich zu einer Reparatur nicht entscheidet. Hier wird wieder einmal bewußt die herrschende Rechtslage  falsch dargestellt, um sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Gott sei Dank ist es im Versuchsstadium stecken geblieben. Auch die Einwände zu den erforderlichen Sachverständigenkosten sind unerheblich.  Auch darauf hat die Amtsrichterin zutreffend hingewiesen.  Insgesamt wieder ein schönes Urteil gegen die HUK-Coburg, die schon wieder was auf die Ohren gekriegt hat. Man könnte meinen, die HUK-Coburg habe ihre Rechtsabteilung aus Kostengründen abgeschafft. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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