LG Düsseldorf verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Unterlassung geschäftsschädigender bzw. ehrverletzender Behauptungen, die zum Nachteil des Kfz-Sachverständigen geäußert wurden (Az.: 12 O 260/09 vom 11.09.2009)

Wie bereits im Beitrag vom 14.11.2011 dargelegt, versuchen einige Versicherer Kfz-Sachverständige zu diskreditieren, indem man Schreiben an Geschädigte oder deren Anwälte versendet mit dem Hinweis, das Sachverständigengutachten sei nicht prüfbar, unbrauchbar oder wie hier „man könne das Gutachten nicht als Beleg zur Schadensregulierung verwenden“. Die Grundlagen für diese Äußerungen, die u.a. wahreitswidrig sind, beeinträchtigen den  eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Kfz-Sachverständigen und stellen einen mittelbaren Boykott sowie eine Kreditgefährdung dar. Des weiteren wird der Sachverständige durch derartige Äußerungen in seiner Geschäftsehre verletzt.

So nachzulesen in der Entscheidung des LG Düsseldorf vom 11.09.2009 (12 O 260/09), mit der die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Unterlassung geschäftsschädigender Äußerungen verurteilt wurde. Interessant bei dieser Entscheidung sind auch die Ausführungen zum Nebenschauplatz Urheberrecht. Der BGH hatte zum Thema Urheberrecht in einem anderen Verfahren gegen die HUK (I ZR 68/08) am 29.04.2010  analog entschieden. Mit dem folgenden Urteil wurde die einstweilige Verfügung vom 06.07.2009 bestätigt.

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AG Halle verurteilt die ÖSA-Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.12.2010 – 104 C 3020/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Halle / Sachsen-Anhalt so urteilsreich war, soll es mit dem Urteil des AG Halle / Saale auch weitergehen. Nachfolgend daher  noch ein weiteres Urteil aus Halle. Dieses Mal war die Klage gegen die ÖSA Versicherung gerichtet. Kurz, knapp und bündig hat die Beklagte was auf die Ohren bekommen.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäftsnummer: 104 C 3020/10

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Klägerin

gegen

ÖSA Öffentliche Versicherungen Sachsen- Anhalt, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Friedrich Leffler, Am Alten Theater 7, 39104 Magdeburg

Beklagte

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Hinweis zum Restwert bei gerichtlichen Verfahren

In einigen Fällen kürzt die beteiligte Versicherung den Schadensersatz in Höhe der Reparaturkosten um den Betrag des Restwertes, der dann mit gleichem Schreiben in Fantasie-Beträgen mitgeteilt wird und gibt als potentiellen Käufer den WOM Abwicklungsservice bzw. WOM WreckOnlineMarket AG in Ettlingen an.

In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen Anbieter, sondern um den Inhaber einer Restwertbörse, der selbst keine Angebote abgibt. Also immer schön klagen und den Vorstand als Zeugen laden, dann funktioniert das Anerkenntnis verhältnismäßig schnell.

Hier die Daten zu diesem Betrieb:

https://web.wom.ag/wom/

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AG Rudolstadt Zwst. Saalfeld spricht für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit bei Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall eine 1,8-Gebühr zu.

Verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun einmal als mein 992. Beitrag für diesen Blog, ein Urteil eines thüringischen Amtsgerichtes zur vorgerichtlichen Anwaltsgebühr. Die Beklagte, die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung meinte, der erforderliche Betrag i.S.d. § 249 BGB sei nur der 1,6-Gebühren-Betrag. Das Mehr sei nicht erforderlich und daher auch nicht von ihr im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Dem ist der Amtsrichter mit Entschiedenheit entgegen getreten. Dieses Anwaltskosten-Thema ist unverfänglich, so dass ich nicht befürchten muss, Prügel einstecken zu müssen. Lest selbst und gebt auch zu diesem Beitrag Eure Kommentare ab. 

 

Amtsgericht Rudolstadt                                                                                                                                                                                                                             Zweigstelle Saalfeld                                                                                                                                                                                                                                                                 1 C 635/10

IM  NAMEN  DES  VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

-Beklagte –

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Die Tricks der Versicherer

Quelle: Phoenix 15.11.2011 / 16.11.2011

Wie geht es in der Branche wirklich zu?

Film von Dominic Egizzi

Hermann B. ist ein Handwerker der alten Schule. Jahrzehntelang hat der gelernte Maurer auf Baustellen geschuftet, bis seine Knochen kaputt waren. Durch seine Berufsunfähigkeitsrente fühlte er sich gut abgesichert. Doch jetzt sieht Hermann B. seine Existenz bedroht, denn die Versicherung zahlt nicht. Seit über fünf Jahren wartet er schon auf sein Geld.

Der Fall Hermann B. ist einer von vielen. Der Ombudsmann für das Versicherungswesen hat allein im vergangenen Jahr über 18.000 Fälle auf den Tisch bekommen.

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Wiederholung der Sendung am 16.11.2011 17:15

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AG Berlin-Mitte entscheidet zu den Sachverständigen- und den Anwaltskosten mit Urteil vom 13.8.2010 – 110 C 3148/10 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier  ein Urteil zu den  Sachverständigenkosten  aus der Berliner Mitte. Die Sachverständigenkosten sind von der Amtsrichterin der 110. Zivilabteilung des AG Mitte in Berlin bestens behandelt worden. Beklagte war die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG. Selbstverständlich rügte die HUK-Coburg die Aktivlegitimation des Klägers, allerdings ohne Erfolg.  Bei den Rechtsanwaltskosten holpert es allerdings. Lest aber selbst und bildet Euch Eure Meinung.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 110 C 3148/10                                  verkündet am : 13.08.2010

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger,

Klägers,

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KRAVAG auf Sparkurs – ob das gut geht?

Auch die KRAVAG muss offensichtlich sparen und hat dem Sachverständigen mal so eben 29 Euro Fahrtkosten vom Sachverständigenhonorar abgezogen. Wer jedoch unberechtigte Abzüge, wie z.B. auch die HUK als  sog. „Kürzungsmarktführer für Sachverständigenhonorare“, beim Schadensersatz vornimmt, der muss auch mit den gleichen Konsequenzen rechnen. Im Angesicht des 30.11. kommt es sicher besonders gut, wenn der Versicherungsnehmer der KRAVAG nun zeitnah erfährt, bei welcher „Holzkasse“ er bisher versichert ist. Hier das Schreiben der KRAVAG:

Hamburg, 09.11.2011

Kfz-Haftpflicht-Schaden-Nr. …
Versicherungs-Nr.: …         Amtl. Kennzeichen: …
Versichert: …          Schadentag: …

Sehr geehrte Damen und Herren ,

wir haben 433,74 EUR auf das Konto … bei der … Volksbank Überwiesen.

Die berechneten Fahrtkosten sind nicht nachvollziehbar. Es hätte ohne weiteres ein Sachverständiger in … beauftragt werden können. Wir haben die Kosten hierfür auf den Höchstsatz gemäß BVSK-Erhebung 2010/2011 gekürzt. Die Erhebungen des BVSK werden in der Rechtsprechung regelmäßig zur Bemessung der Höhe von Sachverständigengebühren herangezogen.

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LG Bonn: Amtsgericht Bonn wird korrigiert wg. Mittelwert, statt dessen gilt die Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 10.05.2011 (8 S 13/11) hat das LG Bonn auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des AG Bonn vom 30.12.2010 (108 C 241/10) abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 751,93 € zzgl. Zinsen verurteilt. Auch für die Bonner Landrichter gilt die Schwacke-Liste gilt und keinesfalls die Fraunhofer Tabelle.

Aus den Entscheidungsgründen:

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

1.
Der Klägerin steht über den in dem angefochtenen Urteil tenorierten Betrag hinaus ein Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 600,96 € aus abgetretenem Recht gemäß § 7 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 398 S. 2 BGB zu.

a)
Soweit das Amtsgericht die Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Mietwagenkosten auf nur 600,97 € beziffert hat, hat es das ihm gemäß § 287 ZPO zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

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Autohaus-Schadenforum – Antje kalkuliert hart

Quelle: Autohaus Online vom 11.11.2011

Die Frage des Referats war provokant: Der niederländische Schadenmarkt – ein Beispiel der Selbstvernichtung? Vor dem Vortrag geisterten lediglich Gerüchte in der Branche umher: Die ansässigen K&L Betriebe hätten keine Luft zum Atmen und würden von der dortigen Versicherungswirtschaft gegängelt. Der Referent Roy de Lange, Manager Sales und Aftersales bei der RLE International GmbH, beantwortete die oben gestellten Frage mit einem „Nein, aber…“. Wieso und weshalb im nun Folgenden

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Die Überschrift könnte auch lauten: Die letzte „blutige Vernichtungsschlacht“ beim Schadensmanagement ist eingeläutet.

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LG Düsseldorf verurteilt HDI Versicherung auf Unterlassung aufgrund des Eingriffes in den eingerichteteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb eines Kfz-Sachverständigenbüros (Az.: 12 O 153/09 vom 17.06.2009)

Wer kennt sie nicht, die diversen Schreiben einiger Versicherer, mit denen versucht wird, den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei seinem Kunden bzw. deren Rechtsanwälten zu diskreditieren und damit geschäftlich zu schädigen. Mit allen (un)möglichen einschließlich wahrheitswidrigen Begründungen wird versucht, dem Geschädigten zu vermitteln, das Gutachten seines Sachverständigen sei „unbrauchbar“ oder wie hier „nicht prüffähig“. Ziel dabei ist natürlich immer, die Kontrolle über die komplette Schadenregulierung zu erhalten, um die Höhe des Schadenersatzes selbst bestimmen zu können. Mit dem folgenden Urteil hat das LG Düsseldorf deutlich zum Ausdruck gebracht, was von solchen Attacken zu halten ist und der HDI Versicherung die Grenzen unmissverständlich aufgezeigt.

Mit Entscheidung vom 17.06.2009 (12 O 153/09) wurde die HDI-Gerling Industrieversicherung AG aufgrund geschäftsschädigender Äußerungen durch das Landgericht Düsseldorf zur Unterlassung verurteilt. Die Äußerungen der HDI Versicherung gegenüber dem Kunden des Kfz-Sachverständigen verletzten die Geschäftsehre und stellten damit einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb dar. Nach Ansicht des LG Düsseldorf kamen die geschäftsschädigenden Äußerungen einem mittelbaren Boykott gleich und stellen eine Kreditgefährdung dar. Durch dieses Hauptsacheverfahren wurde die einstweilige Verfügung vom 30.03.2009 bestätigt.

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AG Ludwigbsburg, AZ: 8 C 2070/10 – 26.01.2011, spricht dem Kläger restliches Sachverständigen-Honorar zu und lässt die Berufung zu

Das Urteil am AG Ludwigsburg erging gegen den VN der Württembergischen Versicherung. Obwohl  gut und richtig begründet, legte – angeblich – der VN der Württembergischen Berufung gegen das Urteil  ein.

Als Prozessbevollmächtigter des VN bestellte sich in wundersamer Weise  RA M. aus Köln. Der Wermutstropfen bezüglich der Arbeitsweise des AG Ludwigsburg bestand dann darin, trotz Hinweis des Klägers, zu ignorieren, dass  RA M.  zunächst keine durch seinen (angeblichen) Mandanten unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt hatte.

Mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers landete der Beklagtenvertreter dann jedoch die 1. schmerzvolle Bauchlandung.

Hier zunächst das erstinstanzliche Urteil:

Aktenzeichen:
8 C 2070/10

Amtsgericht Ludwigsburg

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Langenfeld: Schwacke gilt – und nicht Fraunhofer, auch kein Mittelwert

Mit Datum vom 30.06.2011 (34 C 72/11) hat das Amtsgericht Langenfeld die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 475,24 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer und Mittelwert gelten nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in örtlicher Hinsicht wegen §§ 20 StVG, 32 ZPO zulässige Klage (der Streitgegenstand betrifft einen Verkehrsunfall, der sich im hiesigen Gerichtsbezirk ereignete) hat auch in der Sache Erfolg. Wegen des Unfalles vom xx.xx.2010 hat die Klägerin aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten (§§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflichtVersG. 115 VVG)

Die gegenüber der schlüssigen Klage erhobenen Einwendungen der Beklagten sind mangels Erheblichkeit nicht geeignet, ihren Abweisungsantrag zu stützen:

Soweit sie sich zunächst gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wendet, befindet sie sich mit ihrem Bestreiten im Rechtsirrtum, weil sie damit gegen das sog. Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) argumentieren will. Bekanntlich hat sie vorprozessual eine insofern vorbehaltlose Teilregulierung mit dieser Klägerin durchgeführt.

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