LG Zweibrücken ändert Urteil des AG Landstuhl ab und verurteilt die HUK-Coburg und ihren VN als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 643,01 € nebst Zinsen ( LG Zweibrücken Berufungsurteil vom 18.10.2011 – 3 S 3/11 -). –

Und wieder einmal musste ein Unfallopfer wegen nicht vollständig regulierter Sachverständigenkosten gerichtliche Hilfe gegen den Unfallverursacher und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich – der Leser wird es schon ahnen – um die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. mit Sitz in Coburg. Mit diesem Berufungsurteil hat bereits die 34. ( in Worten: vierunddreißigste!!) Berufungskammer in Deutschland gegen die Argumente der HUK-Coburg und ihres Kölner Rechtsanwaltes und für die Rechte der Geschädigten entschieden. Man muss sich das mal vorstellen: 34 unterschiedliche Berufungskammern, verstreut über ganz Deutschland, geben den unsinnigen Argumenten der HUK-Coburg eine eindeutige Absage. Mit den urteilen der 34. Berufungskammern ist auch bewiesen, dass die HUK-Coburg flächendeckend rechtswidrig die Sachverständigenkosten reguliert. Wegen der besonderen Bedeutung des Urteils sollte dieses Urteil auch über diesen Blog hinaus der breiteren juristischen Leserschaft bekannt gegeben werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das Urteil bereits dem Verlag für die juristische Zeitschrift Versicherungsrecht   zugesandt. Mal sehen, ob das Urteil dort veröffentlicht wird. Es lohnt sich auf jeden Fall, das Urteil auch anderen Verlagen einzureichen. Der Autor wird sich darum kümmern, dass das Urteil auch im C.H.Beck-Verlag mit seinen juristischen Zeitschriften veröffentlicht wird.

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AG Regensburg verurteilt die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 6.10.2011 – 5 C 2290/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nun wieder ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Süden der Republik. Nachstehend gebe ich Euch ein Urteil des AG Regenburg bekannt. Beklagte war wieder einmal die HUK-Coburg. Die Ausführungen des Amtsrichters der 5. Zivilabteilung zu der Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen können noch überzeugen. Nicht überzeugund sind die Ausführungen zur Angemessenheit der einzelnen Sachverständigenkostenpositionen. Hier kennt der erkennende Richter nicht die BGH-Rechtsprechung, insbesondere BGH DS 2007, 144, wonach es auf die Angemessenheit im werkvertraglichen Sinne bei Schadensersatzforderungen nicht ankommt. Auffallend ist auch die Arroganz des erkennenden Richters. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Regensburg

Az.: 5 C 2290/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Kläger –

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LG Krefeld: Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, es gilt die Schwacke-Liste (3 S 3/11 vom 21.07.2011)

Mit Urteil vom 21.07.2011 (3 S 3/11) hat das Landgericht Krefeld auf die Berufung der Klägerin das erstinstanzliche Urteil des AG Nettetal vom 03.02.2011 (4 C 66/10) abgeändert und die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 868,02 € zzgl. Zinsen verurteilt. Dabei wird neben den Voraussetzungen einer Abtretung auch geklärt, dass die Schwacke-Liste gilt und die Fraunhofer Tabelle keine Anwendung findet.

Aus den Entscheidungsgründen:

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Nettetal (Az 4 C 66/10) vom 03.02.2011 Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 868,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz weiter.

Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und ist der Ansicht, das Amtsgericht Nettetal habe die tatsächlichen Feststellungen nicht richtig bewertet. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die das Fehlen der Vertretungsmacht der Tochter der Klägerin, Frau A., beim Abschluss des Mietvertrages rechtfertigen  könnten, im Übrigen habe die Klägerin die Genehmigung zum Abschluss des Mietvertrages durch die Klageerhebung konkludent erklärt.

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DEVK – weder persönlich, noch preiswert und nah?

Selbstzahler –  weil DEVK versichert!?

Ja, ab und an sollte man sie lesen, die durch Werbung finanzierten Sonntagsblätter.

Mit Umsicht handeln

Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall

lautet der Aufmacher des nicht autorisierten Artikels im General-Anzeiger, Landkreis Börde, vom 19. Oktober 2011, der meiner Ansicht nach einer unerlaubten, weil nicht gekennzeichneten Werbeanzeige gleichkommt.

Mein Recht als Verursacher nach einem Verkehrsunfall, so erfahre ich es zu guter Letzt, ist es, den Versicherer zu wechseln.

Herr Peter Boecker, Leiter der Abteilung Kraftschaden der DEVK Versicherungen  verweist dazu auf den 30 November als Stichtag, bis zu dem alte Verträge gekündigt werden können. Er führt hierzu aus:

Denn das vermeintliche günstigste Angebot ist im Hinblick auf einen Wechsel der Kfz-Versicherung nicht unbedingt das Beste.

Was hinsichtlich der Vertragskündigungs-Möglichkeiten so aber nicht ganz richtig ist. So gilt bei Tariferhöhungen ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Dezember. Nach einem Schadenfall kann zudem der Vertrag von beiden Seiten direkt nach Abschluss der Schadenregulierung gekündigt werden.

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AG Halle (Saale) verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG mit Urteil vom 8.4.2011 -105 C 2249/10-.

Hallo Captain-Huk-Leser,

weil aus Sachsen-Anhalt gerade einige  Urteile eingesandt wurden, soll es auch mit urteilen aus Sachsen-Anhalt weitergehen. Hier nun das nächste Urteil aus Halle/ Saale. Beklagte war dieses Mal wieder – wie sollte es auch anders sein – die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG.  Die hatte wie so oft die Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Ebenso waren die UPE-Zuschläge und die Stundenverrechnungssätze gekürzt bzw. gestrichen worden. Es handelt sich um einen Fiktivabrechner. Die erkennende Richterin der 105. Zivilabteilung hat dabei die restlichen Sachverständigenkosten zutreffend entschieden. Bei den übrigen Klagepunkten ist ihr das leider weniger gut gelungen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

 

Amtsgericht Halle (Saale)                           Verkündet am: 08.04.2011

Geschäfts-Nr.:
105 C 2249/10

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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AG Nürnberg verurteilt die Universa Allg. Vers. AG Nürnberg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 12.5.2011 – 17 C 2207/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und hier wieder ein Urteil aus Bayern. Dieses Mal aus Nürnberg. Der Amtsrichter hat sich begnügt, mit einem Zahlenwerk sein Urteil zu begründen. Bis auf 12 Euro war die Klage nach Ansicht des Gerichtes begründet. Das Gericht legt zur Angemessenheit die BVSK-Honorarbefragung zugrunde. Lest selbst und gebt Eure kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 17 C 2207/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

Universa Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvors. Gerhard Glatz u.a., Sulzbacher Str. 1 -7, 90489 Nürnberg

– Beklagte –

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„Diese Verflechtung von Haftpflichtversicherung und Rechtsschutz unter einem Konzerndach halten Deutschlands Anwälte für rechtlich bedenklich.“

…. so stand es einst im Spiegel-Artikel aus dem Jahre 1972.

Ich möchte noch einen Schritt weiter gehen. Rechtsanwälte/innen und/oder Kanzleien, die u.a. als Anwalt oder gar Fachanwalt für Verkehrsrecht werben, haben vor einer Mandatsannahme – auch ungefragt – offen zu legen, in wessen Namen sie regelmäßig tätig sind.  Denn der „normale“ Bürger hat einen Anspruch darauf, dass bei Erteilung eines Mandats ausschließlich seine Interessen nach Recht und Gesetz vertreten werden. Gleiches gilt übrigens auf für Sachverständige, welche als frei- und unabhängig arbeitend, sich öffentlich darstellen.

VERSICHERUNGEN

Offene Liaison

Die großen Kfz-Haftpflichtversicherer drängen ins lukrative Rechtsschutzgeschäft — zum Nachteil der Versicherten.

Holger Matzen, Sprecher des Deutschen Anwaltvereins, entrüstete sich: „Wir bleiben dabei, die Verbindung von Haftpflicht- und Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaften ist pfui“

Diese Verflechtung von Haftpflichtversicherung und Rechtsschutz unter einem Konzerndach halten Deutschlands Anwälte für rechtlich bedenklich. Ihr Einwand: Das Doppelgeschäft —

als Rechtsschützer ihrer Klienten möglichst hohe Schadensansprüche zu stellen, als Haftpflichtversicherer möglichst niedrigen Schadenersatz zu leisten —

bringe die Gesellschaften in einen Interessenkonflikt, der wahrscheinlich zu Lasten der Versicherten ausgetragen werde.

Quelle: DER SPIEGEL 5/1972, alles lesen >>>>>>>

Die Klage der RAK  München richtet sich gegen den nunmehr weiterführenden Willen der HUK-Coburg, eine dem Verbraucher unnütze bis Schaden bringende Rechtsschutzversicherung, so wie in der Broschüre

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AG Halle zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten [Urteil vom 29.1.2010 -104 C 1975/09 (104)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt kommen sie also, die Urteile aus Sachsen-Anhalt, besser gesagt aus Halle a. d. Saale. Nachfolgend  noch ein Urteil aus Halle zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten. Beklagte Versicherung ist mal wieder die HUK-Coburg.  Selbst wenn sie meint, die Sachverständigenkosten wären überhöht, hat sie diese auch außergerichtlich auszugleichen. Das ergibt sich aus § 249 II BGB. Notfalls kann sie sich ja Ansprüche abtreten lassen.  Damit provoziert sie gerade die Schadensersatzprozesse. So vergeudet man Versichertengelder. Auch dafür sollte sich mal die Finanzaufsicht interessieren. Interessant ist die Argumentation der Amtsrichterin der 104. Zivilabteilung des AG Halle /Saale hinsichtlich der Schadenspositionen UPE-Zuschläge, Verbringungskosten und Entsorgungskosten. Die Argumentation der HUK-Coburg, diese Schadensposizionen seien nur dann zu ersetzen, wenn sie anfielen, ist absolut falsch. Auch die reparaturkosten sind bei fiktiver Schadensabrechnung zu ersetzen, auch wenn sie nicht anfallen.  Wegen des Alters des Fahrzeuges hat das Gericht die Stundensätze aus dem Sachverständigengutachten gekürzt, dabei aber nicht die von der Beklagten vorgetragenen Stundensätze zugrunde gelegt, sondern die Stundensätze gemäß § 287 ZPO geschätzt. Auch das ist eine legitime Möglichkeit, den eingetretenen Schaden der Höhe nach zu schätzen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

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AG Dortmund urteilt über den Anspruch des Geschädigten von 80 Tagen Nutzungausfall. Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11

Hier ein Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Kampmann aus Dortmund, der dieses Urteil erstritten und zur Verfügung gestellt hat:

Mit bemerkenswert deutlicher Begründung hat das Amtsgericht Dortmund in seinem Urteil vom 20.09.2011 – 429 C 4933/11 den Anspruch des Geschädigten auf Nutzungsausfall für 80 Tage bejaht. Der Kläger habe mehrfach auf seine fehlende Vorfinanzierungsmöglichkeit hingewiesen. Er sei auch zur Kreditaufnahme schon deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil er wegen der streitigen Haftungsfrage nicht sicher sein konnte, überhaupt Ersatzleistungen von der Versicherung zu erhalten.

Das Urteil ist auch lesenswert im Zusammenhang mit den bei der Schadensposition Nutzungsausfall häufig streitigen Punkte Nutzungswille und Kausalität.

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägers,

gegen

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LG Mönchengladbach: Nicht Fraunhofer, nicht Mittelwert, sondern Schwacke gilt!

Mit Datum vom 06.08.2010 (5 S 37/10) hat das Landgericht Möchengladbach die Berufung der HDI Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheyd vom 17.03.2010 (11 C 571/09) zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,85 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer und einen Mittelwert aus beiden Listen aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung erfolgte am xx.xx.2008 aufgrund eines Verkehrsunfalls vom gleichen Tag. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 161-162 d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise (617,85 €) stattgegeben. Es hat ausgeführt, die nach § 287 ZPO vorzunehmende Schadensschätzung sei auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 vorzunehmen. Die hiergegen von der Beklagten vorgebrachten Einwände seien nicht so gravierend, dass es veranlasst sei, von der Anwendung der Schwacke-Liste abzusehen und auf die von der Beklagten bevorzugte Fraunhofer-Liste zurückzugreifen. Wegen der Kosten für Winterreifen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.

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AG Halle verurteilt zur Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorares [Urt. v. 13.8.2010 -93 C 1192/10 (093)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weil es in  Sachsen-Anhalt so gut lief, hier  das nächste Urteil aus Halle. Allerdings handelt es sich in diesem Fall um ein Werklohnurteil, also die Klage des Sachverständigen gegen seinen Kunden. Weshalb die Streitverkündung nicht erfolgt ist, bleibt rätselhaft. Unerklärlich bleibt auch, weshalb der Kläger den Restbetrag nicht von dem Unfallverursacher gefordert hat. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)
Geschäfts-Nr.: 93 C 1192/10 (093)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger,

Klägerin

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Allianz auf Irrwegen

Das Gutachten weist einen Reparaturbetrag von ca. 1.100 Euro aus.

Die Allianz verweigert den Ausgleich des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung:

Ihre Beauftragung durch den Geschädigten war zur Feststellung von Schadenumfang und -höhe nicht erforderlich, da es sich aufgrund des Beschädigungsbildes erkennbar um einen Einfachschaden handelt. Mit Ihrer Beauftragung hat der Geschädigte folglich gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Schadenhöhe hätte auch durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden können.

Wir haben Ihren Auftraggeber bereits informiert und das Gutachten an ihn zurückgeschickt.“

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Allianz

Dieser Allianz-Ansicht konnte der Geschädigte mit überzeugenden Argumenten entgegen treten. Sodass „Ihre Allianz“ dann doch recht zügig den Pfad der BGH-Rechtsprechung eingeschlagen hat.

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