AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 14.9.2011 – 109 C 3549/11 – die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier eine weitere Entscheidung aus Leipzig zum Thema „restliche Sachverständigenkosten“. In diesem Fall hat das Gericht der HUK-Coburg aber nun wirklich ins Gewissen geredet, doch einmal in sich zu gehen und die ständige Rechtsprechung des AG Leipzig und des LG Leipzig zu akzeptieren. Soviele Richterinnen und Richter können doch nicht irren. Immerhin sind bereits über 100 Urteile vor dem AG Leipzig gegen die HUK-Coburg ergangen und sechs Urteile vor dem LG Leipzig. Man muss sich das einmal vor Augen halten: Da kommt eine Kfz-Haftpflichtversicherung und läßt sich insgesamt über 106 mal verklagen -und verurteilen- und hat immer noch nicht gelernt. Jetzt hat der zuständige Richter der 109. Zivilabteilung des AG Leipzig kurzen Prozess gemacht und die Beklagte kurz, knapp und bündig verurteilt. Auch mit diesem mindestens 101. Urteil des AG Leipzig zeigt sich, dass die Kürzungen der HUK-Coburg rechtswidrig sind.  Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Frau RAin Köhler-Babiak aus Halle.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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AG Nürnberg verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 26.07.2011 (15 C 1328/11) hat das Amtsgericht Nürnberg den bestehenden Vollstreckungsbescheid gegen die HDIVersicherung bestätigt, mit der diese zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 186,93 € zzgl. Zinsen verurteilt wurde. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde. Wegen der Vollkaskoversicherung hat das Gericht jedoch nicht den Punkt getroffen!

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach der vorgelegten Anlage K 10 hat die Fa. A. ihre Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten am xx.xx.10 an die Klägerin abgetreten. Im Übrigen hat die Beklagte vorgerichtlich Zahlungen hinsichtlich der Mietwagenkosten an die Klägerin selbst geleistet, ohne die Wirksamkeit der Abtretung zu rügen. Die Berufung auf die fehlende Abtretung ist ihr daher nach § 242 BGB verwehrt.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Mietpreisliste zum Anmietungszeitraum. Zugrunde zu legen war die Schwacke-Liste 2010.

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AG Saarlouis verurteilt die VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.10.2011 – 29 C 994/11 (16) – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt ein Urteil aus der anderen Ecke von Deutschland, nämlich dem Saarland. Die Geschädigte hatte das Pech, in einen Unfall verwickelt zu werden, den eine VN der HUK-Coburg verursacht hat. Wie so oft hatte die hinter der Schädigerin stehende Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, die Kosten des Sachverständigen nur zum Teil reguliert.  Allerdings hatte der Sachverständige aus Gründen, die aus dem Urteil nicht hervor gingen, das Fahrzeug in Frankreich besichtigt. Dabei muss man allerdings auch wissen, dass das Saarland direkt an Frankreich grenzt. Die Klägerin war mit der Kürzug der HUK-Coburg nicht einverstanden und nahm gerichtliche Hilfe – mit Erfolg – in Anspruch. Die HUK-Coburg stellte der Beklagten ihren in Köln ansässigen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten.  Aber auch der konnte den Klageerfolg nicht abwenden. Die VN der HUK-Coburg wurde zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt, die ihre Versicherung gekürzt hatte. Lediglich einen geringen Fahrtkostenanteil für die Besichtigung in Frankreich hat das Gericht in Abzug gebracht. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab. Dem Autor wurde das Urteil zugesandt von Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof aus Aschaffenburg, der es auch erstritten hat.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

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AG Eisleben verurteilt mit überzeugender Entscheidung vom 29.9.2010 – 22 C 23/10 – die Gothaer Versicherung zur Zahlung der Sachverständigenkosten und der restlichen Mietwagenkosten nach Schwacke aus abgetretenem Recht.

Hallo Captain-Huk-Leser,

offenbar wurden meine Bitten um Übersendung von Urteilen aus den östlichen Bundesländern erfüllt. Auf jeden Fall liegen der Redaktion mehrer Urteile aus dem Beitrittsgebiet vor, so dass ich hier und heute ein weiteres Urteil aus den neuen Bundesländern einstellen kann. Es handelt sich um  ein Urteil aus Eisleben zum Thema Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Beklagte Haftpflichtversicherung ist in diesem Fall die Gothaer Versicherung. Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht. Die Angriffe der Beklagten dazu sind unerheblich. Die Geltendmachungsmöglichkeit ergibt sich gerade aus den Motiven zum Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Versicherungen sollten sich nun einmal daran gewöhnen, dass der Gesetzgeber es gerade gewollt hat, dass Mietwagenunternehmer, Sachverständige und Reparaturunternehmen berechtigt sein sollen, die Forderungen des Geschädigten gegenüber dem Schädiger und dessen Versicherer geltend zu machen. Das Gericht hat auch sauber herausgearbeitet, dass die von der Beklagten vorgebrachten Argumente gegen die Schwacke-Liste nur pauschaler Art sind. Selbst die im Nachhinein gebrachten Internetrecherchen waren nicht überzeugend. Insoweit war der gesamte Vortrag der Beklagten unerheblich.  Erfreulich klar hat die erkennende Amtsrichterin des AG Eisleben die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste herausgestellt. Fraunhofer ist wegen der erheblichen Mängel keine geeignete Schätzgrundlage. Damit folgt das Gericht der überwiegenden Rechtsprechung, wonach nach wie vor Schwacke die geeignete Schätzgrundlage ist.

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Berlin-Mitte: auch dort gilt die Schwacke-Liste (104 C 3089/11 vom 19.08.2011)

Mit Datum vom 19.08.2011 (104 C 3089/11) hat das Amtsgericht Berlin-Mitte die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 200,93 €  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die in der Hauptsache auf § 398 BGB i.V m § 15 VVG gestützte Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der dem Geschadigten, Herrn A. erwachsenen Kosten für die Miete eines Ersatzfahrzeuges in Höhe von 200,93 €. Wegen der weitergehenden Forderung muss sich der Geschädigte den Vorwurf gefallen lassen, gegen seine sich aus § 254 BGB ergebende Schadensminderungsobliegenheit verstoßen zu haben.

Im einzelnen gilt.

Die Klägerin ist aufgrund der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom xx.xx.2010 Inhaberin des Schadenersatzanspruchs gegen die Beklagte auf Erstattung der Mietwagenkosten. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung bestehen nicht.

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Urteilslisten – Update 11/2011

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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AG Leipzig verurteilt mit kurzem Urteil vom 14.10.2011 – 118 C 5852/11 – die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

jetzt werden aber insbesondere aus dem Raum Halle / Leipzig Urteile eingereicht. Leider sind die anderen Regionen immer noch schwach besetzt. Hier nun noch ein aktuelles Honorarurteil aus Leipzig. Beklagte war, wie sollte es anders sein, die HUK-Coburg Allg. Versicherungs AG. Kurz, knapp und bündig wurde über die erforderlichen Sachverständigenkosten entschieden. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 118 C 5852/11

Verkündet am: 14.10.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

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LG Stuttgart: beteiligte Versicherung wird unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des AG Böblingen zur Zahlung von weiteren Mietwagenkosten verurteilt. Auch hier gilt Schwacke, nicht Fraunhofer

Mit Datum vom 21.07.2010 (4 S 43/10) hat das Landgericht Stuttgart das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 28.01.2010 (1 C 672/09) aufgehoben und die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 724,94 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattung von restlichen Mietwagenkosten.

Am xx.xx.2008 ereignete sich ein Verkehrsunfall, der von der Versicherungsnehmerin der Beklagten allein schuldhaft verursacht worden ist.

Fünf Tage nach dem Unfall mietete die Klägerin vom 23. bis 30.10.2008 bei der A. GmbH und Co KG ein Ersatzfahrzeug an.

Hierüber erstellte die Autovermietern am 1.11.2008 eine Rechnung in Höhe von €1370,39. Die Beklagte bezahlte 579 €.

Mit der Klage wird der Restbetrag in Höhe von 724,94 € geltend gemacht.

Die Klägerin trägt vor, es handle sich um die erforderlichen Mietwagenkosten ausgehend vom Mietpreisspiegel Schwacke für das Jahr 2008.

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LG Düsseldorf weist Berufung der Versicherung gegen Verurteilung zur Zahlung von Mietwagenkosten auf Schwacke-Basis zurück

Mit Urteil vom 19.10.2011 (23 S 402/10) hat das LG Düsseldorf die Berufung der beteiligten Versicherung gegen das erstinstanzliche Urteil des AG Düsseldorf vom 01.10.2010 (44 C 4106/10) zurückgewiesen. Mit Urteil des AG Düsseldorf wurde die Versicherung zur Zahlung von Mietwagenkosten in Höhe von 638,16 € zzgl. Zinsen auf der Basis der Schwacke-Liste verurteilt. Das Hauptargument der Berufung war, dass das Gericht die Fraunhofer Liste zur Schadensschätzung hätte heranziehen müssen. Das Berufungsgericht stellt zwar klar, dass die Ermessensentscheidung des AG Düsseldorf im Sinne des § 287 ZPO nur eingeschränkt überprüfbar ist, hält jedoch fest, dass keine Mängel vorliegen, die die Schwacke-Liste unbrauchbar machen würden.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten als Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009, wobei die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht. Die hundertprozentige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers ist unstreitig. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird insoweit Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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AG Köln liest der Axa Versicherung und ihren Anwälten die Leviten: Dort gilt Schwacke, nicht Fraunhofer!

Mit Datum vom 28.06.2011 (267 C 39/11) hat das Amtsgericht Köln die Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.047,38 €  zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass die Fraunhofer Tabelle nicht vorzugswürdig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung eines wertergehenden Betrages in Höhe von 1.047,38 € gemäß den §§ 7, 17 StVG in Verbindung mit § 115 VVG gegen die Beklagte zu1.

Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw, dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftiich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGHZ 160, 377; BGH NJW2006, 2106 ff).

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AG Siegen: Schwacke auch hier, keinesfalls Fraunhofer

Mit Datum vom 05.05.2011 (14 C 2992/10) hat das Amtsgericht Siegen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 677,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der übrigen Mietwagenkosten in Höhe von 677,00 €.

Zur Ermittlung des ersatzfähigen Normaltarifs legt das Gericht die Schwackeliste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung sowie der Mehrwertsteuererhöhung zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schwackeliste 2003 gegenüber den Schwackelisten ab 2006 sowie der Erhebung des Fraunhofer-Institutes die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH, NJW, 2009, Seite 58, 60).

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Kann ein Gutachten, noch dazu in heutiger Zeit, tatsächlich zu gut sein? Direktor des AG Esslingen kürzt den Honorar-Anspruch wegen „unnötiger Leistungen“ um pauschal 10 %, AZ: 6 C 572/10 vom 07.09.2011

Nachfolgend ein Urteil, wie man es nicht alle Tage liest.

Der Beklagte als Auftraggeber zur Dokumentation und Beweissicherung seines erlittenen Unfallschadens lässt am Gericht vortragen, das erstellte Gutachten „sei völlig unbrauchbar“.  Zudem habe der Kläger  einen, ihm nicht zustehenden rechtlichen Hinweis auf die 130%-Grenze im Gutachten eingefügt. ???  (zuletzt aktualisiert am 30.10.11  um 14 : 00 Uhr)

Was jedoch noch mehr als erstaunt, ist das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zum Gutachtenumfang. Der gerichtliche Sachverständige führt zunächst aus, der Kläger habe „ein qualitativ hochwertiges Gutachten“ erstattet. Ausweislich der Urteilsbegründung bemängelt er sodann, dass der Kläger den größtmöglichen Aufwand, der für ein Schadensgutachten im Haftpflichtfall möglich ist, betrieb.

Aus der Urteilsbegründung:

„Dabei wurden auch Feststellungen getroffen bzw. Zustände dokumentiert, die für die Schadensberechnung irrelevant sind. So wurde eine Dokumentation bis ins Detail erstellt, die etwa die Bereifung erfasste, die nach den Ausführungen von Dipl.-Ing. W. hier überhaupt nicht gefragt war. Gleiches gilt für Detailaufnahmen der einzelnen Verformungen. Für diese nicht geschuldeten und damit nicht liquidierbaren Leistungen wird eine Pauschale von 10% und mithin von 118,10 € in Abzug gebracht.

 

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