AG Bonn: auch hier gilt Schwacke (103 C 127/11 vom 15.07.2011)

Mit Datum vom 15.07.2011 (103 C 127/11) hat das Amtsgericht Bonn die Zurich Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 462,66 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus Schadensersatzgesichtspunkten einen Anspruch auf Zahlung von 462,66 €.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger zum Ersatz der erforderlichen Mietwagenkosten verpflichtet.

Nach unbestrittenem Vortrag wurde das Fahrzeug des Klägers am xx.xx.2010 im Rahmen eines Unfalls, der vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges alleine verursacht wurde, beschädigt, wodurch eine Reparatur mit einer Dauer von 7 Arbeitstagen erforderlich wurde.

Soweit der Kläger sodann am xx.x.2010 für die Dauer von 10 Tagen, das heisst bis zum xx.xx.2010 einen klassenniedrigeres Fahrzeug anmietete, sind die dafür entstandenen Kosten zu ersetzen.

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AG Düsseldorf: es bleibt bei der Schwacke-Liste (30 C 4010/10 vom 31.05.2011)

Mit Datum vom 31.05.2011 (30 C 4010/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 641,93 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass die Fraunhofer Tabelle nicht vorzugswürdig ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gem. den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien unstreitig.

Auch hinsichtlich der Höhe ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden.

Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vorn Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten.

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AG München verurteilt mit klaren Worten die Generali Vers.-AG mit Urteil vom 4.10.2010 -341 C 31349/09-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nach zwei Urteilen aus Sachsen-Anhalt vom AG Halle /Saale nun einmal wieder ein Urteil aus dem Süden der Republik. Die Richterin der 341. Zivilabteilung des AG München musste sich auf Grund der Klage des Unfallopfers mit den erforderlichen Sachverständigenkosten beschäftigen. In diesem Rechtsstreit hatte die Generali Versicherungs AG als Kfz-Haftpflichtversicherer den Unfallschaden nicht vollständig reguliert, so dass der Geschädigte gezwungen war, die vollen Sachverständigenkosten einzuklagen.   Die Generali Vers AG war der – irrigen – Meinung, das vom Geschädigten vorgelegte Schadensgutachten sei nicht brauchbar gewesen und deshalb müsse es auch nicht ersetzt werden. Dem ist die Richterin – zu Recht – entschieden entgegen getreten. Auch der weitere Einwand, die Sachverständigenkosten seien überhöht, wurde von der Richterin mit zutreffenden Worten abgebügelt. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist er Erfüllungsgehilfe des Schädigers und dessen Fehler sind ihm gem. §§ 278,  254 BGB zuzurechnen. Der Schädiger muss sich dann eventuelle Ansprüche gem. § 255 BGB analog abtreten lassen und dann gegen den Sachverständigen vorgehen. Auf keinen Fall kann er den Schadensersatzanspruch des Geschädigten einfach schmälern. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Aber offenbar folgt die Generali jetzt auch der unsinnigen Argumentation der HUK-Coburg. Damit muss die Generali aber genauso Lehrgeld zahlen wie die Coburger Versicherung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi

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AG Freiburg i. Br.: kurz und bündig: hier gilt Schwacke (3 C 4040/10 vom 08.04.2011)

Mit Datum vom 08.04.2011 (3 C 4040/10) hat das Amtsgericht Freiburg i. Br. die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 238,02 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass der Geschädigte kein Versicherungsangebot von kostengünstigen Mietfahrzeugen annehmen muss, da es sich um einen Sondermarkt handelt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten auf der Basis des Schwacke Auto Mietpreisspiegels 2010 aus abgetretenem Recht verlangen.

Das Gericht schließt sich auch weiterhin der Rechtsprechung der Berufungskammern des Landgerichts Freiburg an, wonach der jeweils für den Zeitpunkt der Anmietung aktuelle Schwacke Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage für den sogenannten Normaltarif im Landgerichtsbezirk darstellt. Dabei bildet der dort angegebene Tarif denjenigen Tarif ab, der im Falle einer Vermietung nach einem Unfall einem Geschädigten ohne weiteres zugänglich und damit als „normal“ anzusehen ist.

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AG Halle (Saale) verurteilt Allianz Vers. AG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes [ Urteil vom 3.12.2008 -96 C 5009/07 (096)- ]. vom 03.12.2008

Hallo Captain-Huk-Leser,

hier noch eine ältere Entscheidung aus Halle, die aber nicht uninteressant ist.  Interessant insoweit, als außer den Sachverständigenkosten auch Lohnkosten, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und Waschkosten Gegenstand der Klage waren. Lest selbst. Beklagte Versicherung war dieses Mal die Allianz Versicherungs AG. Die Allianz Vers AG argumentiert wie die HUK-Coburg. Nur die regulierten Sachverständigenkosten seien die notwendigen Kosten. Allerdings auch wie diese erfolglos. Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch überhöhte Sachverständigenkosten zu ersetzen sind. Auch die im Gutachten aufgeführten Verbringungskosten, die UPE-Zuschläge und die Reinigungskosten sind zu ersetzen, obwohl die Allianz meinte, diese würden nicht anfallen und deamit auch nicht zu ersetzen sein. Das war natürlich irrig.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

Verkündet am:
03.12.2008

Geschäfts-Nr.: 96 C 5009/07 (096)

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

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AG Landau i. d. Pf.: sämtliche Schätzungsgrundlagen sind fehlerhaft, deshalb gilt Schwacke (5 C 1139/10 vom 21.06.2011)

Mit Datum vom 21.06.2011 (5 C 1139/10) hat das Amtsgericht Landau in der Pfalz die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 543,46 €  zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, 398 BGB in Höhe von noch 543,46 € verlangen. Der objektiv erforderliche Kostenaufwand im Sinne des § 249 BGB beträgt im vorliegenden Fall 1.043,46 €, so dass nach Abzug der vorprozessual geleisteten Zahlungen in Höhe von 500,00 € ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe der Klageforderung verbleibt. An der Aktivlegitimation der Klägerin besteht keinen Zweifel. Der in seiner Eigenschaft als Eigentümer des verunfallten PKW’s geschädigte A. hat seine gegenüber der Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche betreffend der Mietwagenkosten wirksam – ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liegt nicht vor – abgetreten. Die schriftliche Abtretungserklärung vom 04.06.2009 liegt vor.

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Ergo versicherte El-Kaida-Terroristen

Quelle: Handelsblatt vom 20.10.2011

Die zum Düsseldorfer Versicherungskonzern Ergo gehörige Victoria Versicherung hat einen international gesuchten Islamisten mehr als zwei Jahre lang gegen Schäden bis zu zwei Millionen Euro versichert. Dies zeigen interne Unternehmensaufzeichnungen, die dem Handelsblatt vorliegen.

Obwohl der Verfassungsschutz die Victoria warnte, hielt die Versicherung an dem Kunden fest. Auch Bitten des zuständigen Versicherungsagenten, die Police zu kündigen, wiesen Vorgesetzte zurück. Eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Agenten liegt dem Handelsblatt vor…

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AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 14.3.2008 – 98 C 3549/07 – die Bruderhilfe zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo Captain-Huk-Leser!

Meine Aufrufe nach Urteilen sind nicht nutzlos verhallt. Nun sind einige Urteile aus Sachsen-Anhalt übersandt worden. Hier nun aus dem Raum Halle die erste  (etwas ältere) Entscheidung. Beklagte Haftpflichtversicherung ist die Bruderhilfe.  Der Geschädigte hatte die Sachverständigenkosten erfüllungshalber abgetreten. Nachdem die Beklagte nicht nach Gesetz und Recht reguliert hatte, klagte der Geschädigte auf Freistellung. Mit Erfolg. Gleichwohl kürzt auch die Beklagte weiterhin (rechtswidrig) die Sachverständigenkosten. Das Urteil ist zwar schon etwas älter, aber deshalb nicht uninteressant. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi

Amtsgericht Halle (Saale)                              Verkündet am:
Geschäfts-Nr.:                                                   14.03.2008
98 C 3549/07

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

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Besichtigt die Württembergische Versicherung Haftpflichtschäden heimlich?

Ende August erstellten wir im Auftrag einer Kundin ein Kfz.-Schadensgutachten. Die Württembergische Versicherung musste für den Haftpflichtschaden einstehen.

Nach Eingang des Gutachtens, dem entnommen werden konnte, dass am Fahrzeug ein Totalschaden eingetreten war, meldete sich der Versicherer bei dem Unfallopfer. Das Gutachten werde man an ihn als Auftraggeber zurücksenden, weil man es angeblich nicht prüfen könne.

Was verbirgt sich hinter dieser Aussage?

Der Württembergische Versicherer bedient sich der Firma Controlexpert. Diese hat ein gigantisches Volumen an Daten angelegt. Unter Verwendung dieser Daten werden Gutachten jedoch nicht „geprüft“ sondern es wird in Sekundenschnelle regelmäßig der berechtigte Schadensersatz gekürzt. Wirklich unabhängige Sachverständige, zu denen wir uns zählen, haben daher einen Datenschutz- und Urheberrechtshinweis in den Gutachten aufgenommen. Dieser dient dazu, unsere Kunden vor ungerechtfertigten Schadensersatzkürzungen zu schützen.

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Deine Police, dein Rabatt, dein Anwalt – Rechtanwaltskammer München verklagt HUK Coburg am Landgericht Bamberg auf Unterlassung

Quelle: Financial Times Deutschland – Friederike Krieger – vom 25.10.2011

Die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung stellt ihren Kunden Vergünstigungen in Aussicht, wenn sie im Streitfall einen von der Gesellschaft empfohlenen Anwalt wählen. Die Münchner Anwaltskammer sieht dadurch die freie Anwaltswahl beschnitten.

Wenn es ganz hart kommt, bleibt zum Glück noch eines: darauf vertrauen, dass der Anwalt es schon richten wird. Ist der Nachbarschaftsstreit zu einem Stellungskrieg mutiert, droht der Staatsanwalt oder will sich der Ex-Partner nach der Scheidung den Familienhund unter den Nagel reißen, darf man sich einen Anwalt suchen, von dem man glaubt, dass er einen aus der misslichen Situation rauspaukt. Denn unsere Rechtsordnung verbürgt die freie Anwaltswahl.

Die aber sieht die Rechtsanwaltskammer (RAK) München jetzt gefährdet. Und hat deswegen Klage gegen die HUK-Coburg-Rechtsschutzversicherung erhoben. Die Juristen wollen der Gesellschaft verbieten lassen, ihren Versicherten Vergünstigungen in Aussicht zu stellen, wenn sie im Konfliktfall eine von der HUK-Coburg benannte Kanzlei beauftragen…

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 115 C 5889/11 vom 06.10.2011)

Mit Entscheidung vom 06.10.2011 (115 C 5889/11) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt, das die HUK, im außergerichtlichen Verfahren, wieder einmal (rechtswidrig) gekürzt hatte. Das Gericht hat der HUK einmal mehr ins Stammbuch geschrieben, dass der Geschädigte vor Beauftragung eines Sachverständigen nicht erst eine Rundreise antreten muss, um irgendwo einen Sachverständigen ausfindig zu machen, der der HUK möglicherweise „genehm“ sein könnte. Auch das HUK´sche Argument der „Zeitabrechung“ erhielt wieder die gebührende Absage. Summa summarum ein sachlich gut begründetes Urteil aus Leipzig.

Amtsgericht
Leipzig

Zivilabteilung 1

Aktenzeichen: 115 C 5889/11

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg,  v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

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AG Viersen: Viersenland ist Schwackeland

Mit Datum vom 15.06.2011 (2 C 51/10) hat das Amtsgericht Viersen die HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 290,36 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und stellt fest, dass der Geschädigte ein Versicherungsangebot von kostengünstigen Mietfahrzeugen nur unter engen Voraussetzungen annehmen muss. Diese lagen hier jedoch nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der ihr entstandenen Mietwagenkosten aus § 7 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 249 f BGB, die die Beklagte bislang noch nicht beglichen hat.

a.

Die von der Klägerin zugrunde gelegten Sätze entsprechen der Schwacke-Liste. Im Landgerichtsbezirk Mönchengladbach ist – wie auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGH, NJW-RR 2010, 1251) – anerkannt, dass für die Zugrundelegung von Mietwagenkosten die Schwacke-Liste herangezogen werden kann (vgl, etwa LG Mönchengladbach, NZV 2010, 616). Anhaltspunkte dafür, dass die Schwacke-Liste in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug erhebliche Mängel aufweist, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. zu einer solchen Pflicht der Beklagten auch BGH, NJW 2009, 58. 6Q).

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