Mit Entscheidung vom 21.03.2017 (28 C 1799/16 (70)) wurde die VHV Versicherung durch das Amtsgericht Saarlouis zum Ausgleich der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Das Gericht stützt sich in seiner Begründung auf die BVSK-Honorarbefragung sowie auf die „Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken – obwohl eingangs (Punkt 2.) zuerst korrekt begründet wurde.
Letztendlich geht es im Schadensersatzprozess nur darum, ob dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann oder ob die SV-Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Das war aber offensichtlich hier nicht der Fall, da sich der Sachverständige bei seiner Kostenrechnung wohl an dem „Preisdiktat“ des LG Saarbrücken orientiert hatte. Im Ergebnis also eine positive Entscheidung mit „Luft nach oben“ in der Begründung.
Im Rahmen des Schadensersatzes ist nicht erstattungsfähig, was das LG Saarbrücken ex post – Kraft seiner Wassersuppe – für angemessen erachtet. Erst recht nicht, sofern eine konkrete Rechnung der Schadensersatzforderung zugrunde liegt. Auch dann nicht, wenn der BGH die „Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken in seinem „Pinocchio-Urteil“ (rechtsfehlerhaft) gestützt hatte. Aufgabe des Gerichts im Schadensersatzprozess ist nämlich nicht die Ermittlung eines „gerechten Preises“. Und schon gar nicht die Festlegung von Preisdiktaten für freiberufliche und unabhängige Dienstleister. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Sachverständigen (Wettbewerbsverstoß) und um eine deutliche Überschreitung der gerichtlichen Kompetenz, sofern sich das Gericht als Gesetzgeber aufspielt, indem es über die Rechtsprechung eine „Gebührenordnung“ für freiberufliche Kfz-Sachverständige einführt. Auch verfassungsrechtlich hat das LG Saarbrücken (mit tatkräftiger Unterstützung des BGH) die Grenze weit überschritten.
Trotzdem sollte zum gegenständlichen Urteil des AG Saarlouis nicht unerwähnt bleiben: Es gibt jede Menge Entscheidungen aus dem Saarland mit deutlich schlechterer Begründung.