AG Saarlouis verurteilt VHV Versicherung zur Erstattung der außergerichlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.03.2017 (28 C 1799/16 (70))

Mit Entscheidung vom 21.03.2017 (28 C 1799/16 (70)) wurde die VHV Versicherung durch das Amtsgericht Saarlouis zum Ausgleich der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Das Gericht stützt sich in seiner Begründung auf die BVSK-Honorarbefragung sowie auf die „Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken – obwohl eingangs (Punkt 2.) zuerst korrekt begründet wurde.

Letztendlich geht es im Schadensersatzprozess nur darum, ob dem Geschädigten ein  Auswahlverschulden zur Last gelegt werden kann oder ob die SV-Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Das war aber offensichtlich hier nicht der Fall, da sich der Sachverständige bei seiner Kostenrechnung wohl an dem „Preisdiktat“ des LG Saarbrücken orientiert hatte. Im Ergebnis also eine positive Entscheidung mit „Luft nach oben“ in der Begründung.

Im Rahmen des Schadensersatzes ist nicht erstattungsfähig, was das LG Saarbrücken ex post – Kraft seiner Wassersuppe – für angemessen erachtet. Erst recht nicht, sofern eine konkrete Rechnung der Schadensersatzforderung zugrunde liegt. Auch dann nicht, wenn der BGH die „Rechtsprechung“ des LG Saarbrücken in seinem „Pinocchio-Urteil“ (rechtsfehlerhaft) gestützt hatte. Aufgabe des Gerichts im Schadensersatzprozess ist nämlich nicht die Ermittlung eines „gerechten Preises“. Und schon gar nicht die Festlegung von Preisdiktaten für freiberufliche und unabhängige Dienstleister. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Sachverständigen (Wettbewerbsverstoß) und um eine deutliche Überschreitung der gerichtlichen Kompetenz, sofern sich das Gericht als Gesetzgeber aufspielt, indem es über die Rechtsprechung eine „Gebührenordnung“ für freiberufliche Kfz-Sachverständige einführt. Auch verfassungsrechtlich hat das LG Saarbrücken (mit tatkräftiger Unterstützung des BGH) die Grenze weit überschritten.

Trotzdem sollte zum gegenständlichen Urteil des AG Saarlouis nicht unerwähnt bleiben: Es gibt jede Menge Entscheidungen aus dem Saarland mit deutlich schlechterer Begründung.

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AG Düsseldorf verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung außergerichtlich gekürzter Schadenspositionen bei der konkreten Abrechnung mit Urteil vom 21.11.2014 (37 C 11789/11)

Mit Entscheidung vom 21.11.2014 (37 C 11789/11) wurde die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung durch das Amtsgericht Düsseldorf zum Ausgleich außergerichtlich gekürzter Schadenspositionen bei der Abwicklung eines Kfz-Haftpflichtschadens verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine konkrete Abrechnung. D.h., das beschädigte Fahrzeug wurde repariert und der Geschädigte nahm für die Dauer der Reparatur einen Mietwagen in Anspruch.

In Sachen Werkstatt- bzw. Prognoserisiko wurde völlig korrekt begründet, wobei der Hinweis auf § 249 Abs. 2 entbehrlich war. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen zum Vorteilsausgleich. Das Urteil enthält auch interessante Hinweise zum Auswahlverschulden sowie zur Naturalrestitution.

Bei den Reparaturkosten werden zunächst sämtliche Rechtsgrundsätze fehlerfrei angewendet. Bei den Mietwagenkosten werden diese Erkenntnisse dann wieder über Bord geworfen und die Angemessenheit der Mietwagenkosten nach Schwacke überprüft. Obwohl in beiden Fällen eine konkrete Rechnung der entsprechenden Dienstleister vorgelegt wurde, prüft das Gericht die Mietwagenkosten auf Angemessenheit. Diese wurden dann vollumfänglich zugesprochen, nachdem die Mietwagenkosten unterhalb der Schwacke Werte gelegen hatten. Was wäre aber geschehen beim Übersteigen der Schwacke-Sätze? Wo ist die gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Mietwagenkosten auf Schwacke, Fraunhofer oder Mittelwert? Wo bleibt hierbei die freie Marktwirtschaft und die Kalkulationsfreiheit des Unternehmers? Sofern sich die Mietwagenkosten unterhalb der Wuchergrenze bewegen, gibt es keine gesetzliche Rechtsgrundlage zur Kürzung der Kosten. Die entsprechende BGH-Rechtsprechung zur Beschränkung der Mietwagenkosten ist daher reine Willkür zu Gunsten der Versicherungskonzerne (Klientelrechtsprechung). Und viele Instanzgerichte trotten willfährig hinterher, anstatt dem BGH die Gefolgschaft zu verweigern.

Interessant sind auch die Ausführungen zu den Kosten für den gerichtlichen Sachverständigen. Nach Ansicht des Richters, der nach einem Richterwechsel den Prozess weitergeführt hatte, war ein Sachverständigengutachten im Auftrag des Gerichts nicht veranlasst. Deshalb wurden die Parteien von den Kosten freigehalten. Endlich einmal ein Richter, der die (fehlerhafte) Arbeit seines Kollegen kritisch beurteilt. Die meisten Richter gehen in ähnlichen Situationen in der Regel den Weg des geringsten Widerstandes und belasten die Parteien ggf. auch mit unnötigen Kosten.

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AG Siegburg verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich gekürzten Verbringungskosten mit Urteil vom 20.02.2017 (101 C 218/16)

Mit Entscheidung vom 20.02.2017 (101 C 218/16) wurde die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung durch das Amtsgericht Siegburg zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Es handelte sich um eine konkrete Abrechnung der Reparaturkosten. Hierbei wurden seitens der Versicherung die Verbringungskosten um EUR 30,94  gekürzt.

Das Gericht hat die restlichen Kosten zwar zugesprochen, argumentiert aber zuerst mit der „bezahlten Rechnung“ analog den Sachverständigenkosten, schwenkt dann aber in die Spur des Werkstattrisikos ein, das zu Lasten des Schädigers geht. Auch der Hinweis auf die „übliche und objektiv angemessene Vergütung“ zeigt, dass hier wohl seitens der beklagten Versicherung auf die neuere Rechtsprechung des BGH (VI. Zivilsenat) zu den Sachverständigenkosten Bezug genommen wurde. Ziel ist wohl auch hier eine Einheitsvergütung konkret angefallener Reparaturkosten (ortsübliche Vergütung).

„Versuchsballon“ dafür sind die Verbringungskosten, da es bereits mehrere Urteile zu gekürzten Verbringungskosten bei konkret angefallenen Reparaturkosten gibt. Was bei den Verbringungskosten funktioniert, könnte man dann ja auch auf die UPE-Aufschläge übertragen oder auf die Stundenverrechnungssätze?

Auch dieses Urteil zeigt, dass der VI. Zivilsenat des BGH rechtsdogmatisch völlig auf dem Holzweg ist, sofern er neuerdings mit der „Indizwirkung der bezahlten Rechnung“ laboriert oder vom „besonders freigestellten Tatrichter“, der den Schadensersatz konkret angefallener Kosten auf Grundlage von § 287 ZPO willkürlich kürzen könne. Zumindest dann, so lange die Rechnung noch nicht bezahlt ist. Damit führt man ein Zweiklassen-Schadensersatzrecht ein, bei dem der „Reiche“, der die Rechnung vorverauslagen kann, seinen Schadensersatz zu 100% zugesprochen bekommt, der „Arme“ jedoch, der die Rechnung nicht vorab bezahlen kann, auf restlichen Kosten sitzen bleibt und/oder in eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Dienstleister gezwungen wird.

In Sachen Anwendbarkeit des § 287 ZPO ist die überwiegende Rechtsprechung des BGH sowie die zugehörige Literatur jedoch völlig anderer Rechtsauffassung (= Beweiserleichterung für den Kläger anstatt Beschneidung seiner konkret dargelegten Schadensersatzforderung).

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AG Neubrandenburg verurteilt VN der HUK Coburg zum Ausgleich der außergerichtlich durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.03.2017 (104 C 803/16)

Mit Entscheidung vom 29.03.2017 (104 C 803/16) wurde die Versicherungsnehmerin der HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. durch das Amtsgericht Neubrandenburg zur Erstattung der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Geklagt hatte der Geschädigte (= BGH, VI ZR 225/13). Beim Mitverklagen der HUK ist dem Kläger jedoch die Passivlegitimation auf die Füße gefallen, weshalb 50% der Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers gehen. So etwas kann nur passieren, wenn man die (falsche) Versicherungsgesellschaft mitverklagt. Hätte der Anwalt des Geschädigten NUR die VN verklagt (wie wir es schon seit vielen Jahren empfehlen), wäre es nicht zu dieser Kostenlast gekommen. Die Begründung des Urteils stützt sich auf eine ex post Überprüfung der Sachverständigenkosten auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung, obwohl der Geschädigte diese fragwürdige Liste nicht kennen muss (BGH, VI ZR 225/13).

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AG Schwabach verurteilt LVM Versicherung zusammen mit ihrem VN zur Erstattung der außergerichtlich durch die LVM gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.02.2017 (1 C 1368/16)

Mit Entscheidung vom 22.02.2017 (1 C 1368/16) wurde der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. zusammen mit deren Versicherungsnehmer durch das Amtsgericht Schwabach zur Erstattung der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) durch die LVM gekürzten Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Grundlage war eine Honorarvereinbarung (Werkvertrag). Bis auf die Kosten zur Halterabfrage eine runde Entscheidung durch ein rechtssicheres Gericht, an der es sonst nichts auszusetzen gibt.

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AG Aschaffenburg verurteilt VN der LVM Versicherung zur Erstattung der außergerichtlich durch die LVM gekürzten Verbringungs- und Sachverständigenkosten mit Urteil vom 14.03.2017 (112 C 1912/16)

Mit Entscheidung vom 14.03.2017 (112 C 1912/16) wurde die Versicherungsnehmerin der LVM Versicherung durch das Amtsgericht Aschaffenburg zur Erstattung der anteiligen Sachverständigenkosten verurteilt, die die LVM Versicherung außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) gekürzt hatte. Darüber hinaus wurden auch die restlichen Kosten für die Verbingung des Fahrzeugs zur Lackiererei im Rahmen der fiktiven Abrechnung zugesprochen, die die LVM ebenso willkürlich gekürzt hatte. Auch bei diesem Verfahren ist die Kundschaft der LVM Versicherung wieder voll ins offene Messer gelaufen und wurde für das (rechtswidrige) Schadensmanagement der LVM „verheizt“.

Leider ist die Begründung teilweise fehlerhaft, indem auf die „Indizwirkung“ der bezahlten Rechnung bei den Sachverständigenkosten abgestellt wurde. Auch eine nicht bezahlte Rechnung entfaltet hinreichend „Indizwirkung“, da der Geschädigte mit der Rechnung belastet ist und bei einer Kürzung im Schadensersatzprozess auf den entsprechenden Kosten sitzen bleibt. Denn gemäß Werkvertrag ist er zum vollständigen Ausgleich der Sachverständigenkosten verpflichtet (= kein vollständiger Schadensausgleich gem. § 249 BGB). Wollte man dieser Rechtsauffassung folgen, könnte man z.B. auch jede konkret angefallene Reparaturrechung willkürlich kürzen, da diese in der Regel ja auch noch nicht bezahlt sind. Eine völlig absurde Auffassung, die dem Schadensersatzrecht fremd ist. Darüber hinaus geht das Prognoserisiko (der Kosten) zu Lasten des Schädigers. Und last not least gehören auch die Sachverständigenkosten zu den konkret angefallenen Schadenspositionen nach § 249 Abs. 1 BGB.

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AG Dieburg verurteilt die VN der HUK Coburg zur Erstattung der durch die HUK außergerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten (Az.: 20 C 100/17 (22) vom 02.03.2017)

Mit Entscheidung vom 02.03.2017 (20 C 100/17 (22)) wurde die Versicherungsnehmerin der HUK Coburg durch das Amtsgericht Dieburg zur Erstattung der außergerichtlich (willkürlich und rechtswidrig) durch die HUK gekürzten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 88,79 zzgl. 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt.

Die Entscheidung ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch mehrfach fehlerhaft (Überprüfung der Einzelpositionen auf Angemessenheit, Grundhonorar-%-Regelung, Nebenkosten nach JVEG usw.).

Schadensersatzrecht war gestern – es lebe das Werkvertragsrecht im Schadensersatzprozess?!

Positiv gewertet werden kann die Feststellung des Gerichts, dass der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergegangen ist.

Auf alle Fälle wieder ein weiteres Urteil gegen die HUK für unsere umfangreiche CH-Urteilsliste.

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AG Mettmann weist Klage gegen HUK-COBURG Allgemeine Vers. AG und deren Versicherten wegen fehlender Aktivlegitimation mit Urteil vom 13.4.2017 – 20 C 126/16 – zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch zur Diskussion ein zumindest bedenkliches Urteil aus Mettmann zur fiktiven Abrechnung vor, bei dem die Klage – nach Ansicht des Gerichts – mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen wurde. Inwieweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers rechtzeitig und lückenlos die zum Beweis erforderlichen Belege vorgelegt hat, kann zweifelhaft sein. Denn im Zivilprozess gilt die Beschleunigungsmaxime, so dass bereits mit der Klage die den Klagegrund und die Klagehöhe stützenden Belege vorgelegt oder Zeugen benannt werden müssen. Dass die HUK-COBURG-Anwälte fast regelmäßig die Aktivlegitimation bestreiten, dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Insoweit wäre, wenn tatsächlich ein Kreditinstitut (Sicherungs-) Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist, bereits mit der Klage die Einwilligung der Eigentümerin vorzulegen gewesen. Inwieweit § 1006 BGB im konkreten Fall die Vermutung zugunsten des Klägers aussprechen würde, vermag ich nicht anzugeben. Dieser Fall zeigt, dass die Klage gerade gegen die HUK-COBURG, wenn man schon diese mitverklagen will, sorgfältig gefertigt werden muss. Insbesondere sind sämtliche die Klage stützende Urkunden und sonstige Beweismittel mit der Klageschrift bekanntzugeben. Lest aber selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Ich selbst nehme mir jetzt eine knapp 14-tägige Auszeit. 

Viele Grüße und noch schöne Ferientage 
Willi Wacker

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LG Köln entscheidet zur Haftungsquote bei einem Autobahnunfall und zu den einzelnen Schadenspositionen mit Urteil vom 16.11.2016 – 18 O 360/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier stellen wir Euch noch ein Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln zur Haftungsquote und zu den entsprechenden Schadenspositionen vor. Bei dem geltend gemachten Nutzungsausfall konnte der Geschädigte nicht nachweisen, dass das verunfallte Fahrzeug, das sich an der Unfallstelle auf der Autobahn bei Köln überschlagen hatte, auch von anderen Familienmitgliedern hätte benutzt werden können, wenn es nicht zu dem Autobahnunfall gekommen wäre. Der Fahrer als Nutzer des verunfallten Fahrzeugs wurde zunächst in stationäre Behandlung gebracht und war für etwa drei Wochen krank geschrieben. Lest selbst das Urteil des LG Köln und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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LG Frankenthal ändert mit Berufungsurteil die in erster Instanz voll zugesprochenen Sachverständigenkosten und spricht die Mietwagenkosten nach Schwacke zu mit Urteil vom 18.1.2017 – 3 S 187/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch noch ein „Angemessenheitsurteil“ aus Frankenthal zu den Mietwagenkosten und zu den Sachverständigenkosten vor. Obwohl der Geschädigte mit der Mietwagenrechnung und mit der Sachverständigenkostenrechnung zwei Beweisurkunden über die ihm tatsächlich entstandenen Schäden aufgrund des Unfallereignisses vorgelegt hatte, wurden die Kostenrechnungsendbeträge gerichtlich einer Schadenshöhenschätzung unterworfen. Um den vor dem Unfall bestehenden Zustand der Mobilität des Geschädigten wiederherszustellen, bedurfte es der Anmietung des Ersatzfahrzeugs für das unfallbeschädigte Fahrzeug. Mit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges wird daher der vor dem Unfall bestehende Zustand wiederhergestellt, so dass sich die Mietwagenkosten als mit dem Unfall unmittelbar verbundener und daher gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil darstellt. Das gleiche gilt für die berechneten Sachverständigenkosten, die nach der BGH-Rechtsprechung als mit dem Schaden unmittelbar verbundener und gemäß § 249 I BGB auszugleichender Vermögensnachteil angesehen werden können, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = ZfS 2007, 507 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO, die der besonders freigestellte Tatrichter nach Ansicht des VI. Zivilsenates des BGH nach der jüngeren Rechtsprechung durchführen und dabei sogar die belegten Beträge kürzen kann, hätte es gar nicht bedurft, denn die Schadensbeträge waren durch Urkunden belegt. Erfreulich ist, dass die erkennende Berufungskammer des LG Frankenthal an ihrer Rechtsprechung mit der Schätzung der Mietwagenkosten nach Schwacke verbleibt. Was die Sachverständigenkosten betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass das erkennende Berufungsgericht die Indizwirkung der berechneten – und beglichenen – Sachverständigenkosten verneint. Hier geben wir Euch noch Erläuterungen des Einsenders zum Urteil des LG Frankenthal bekannt:

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AG Frankfurt am Main urteilt zutreffend zur fiktiven Schadensabrechnung und spricht fiktive UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sowie Kleinteilekosten zu mit Urteilt vom 20.2.2017 – 29 C 3160/16 (44) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachfolgend stellen wir Euch heute ein Urteil aus Frankfurt am Main zur fiktiven Abrechnung mit UPE-Aufschlägen, Verbringungskosten und Kleinteileersatz vor. Das Ansinnen der Versicherung zur Kürzung der fiktiven Reparaturkosten, die einen Prüfbericht der DEKRA mit Kürzungen der UPE-Aufschläge, der Verbringungskosten und der Kosten für Kleinteile vorgelegt hatte, wurde kurz und richtig vom erkennenden Gericht abgebügelt. Bekanntlich hat der Geschädigte auch das Recht, seinen Unfallschaden auf der Basis eines qualifizierten Sachverständigengutachtens abrechnen zu lassen. Wenn eine fiktive Schadensabrechnung möglich ist, sind nach der BGH-Rechtsprechung die üblichen Preise einer regionalen Markenfachwerkstatt zugrunde zu legen. Das gilt auch bei den UPE-Aufschlägen und den Verbringungskosten, falls bei einer Reparatur in der regionalen Fachwerkstatt diese Beträge üblicherweise anfallen. Aber auch an diesem Urteil erkennt man leicht, dass die DEKRA ihre Prüfberichte im Auftrag und nach Weisung der entsprechenden Kraftfahrzeughaftplichtversichwerung erstellt. Es handelt sich mithin bei den sogenannten Prüfberichten nicht um neutrale Gutachten, sondern um einseitig auferlegte Erklärungen der Versicherer. Lest selbst das Urteil des AG Frankfurt am Main und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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LG Aachen ändert erstinstanzliches Urteil ab und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Berufungsurteil vom 27.11.2015 – 6 S 109/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute am späten Nachmittag stellen wir Euch noch ein Berufungsurteil aus Aachen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) vor. Die Berufungskammer des LG Aachen hat das erstinstanzliche Urteil des AG Aachen abgeändert und entsprechend dem Antrag der Berufungsklägerin entschieden. Damit hat die Berufungskammer im Wesentlichen positiv das Berufungsurteil mit den dem Kläger restlich noch zustehenden Sachverständigenkosten zwar begründet, leider jedoch wieder auf der Grundlage von § 249 Abs. 2 BGB, obwohl hier eine konkrete Rechnung vorgelegt wurde und der sich bei dem Kläger darstellende Schaden sich auch dem konkreten Rechnungsendbtrag abzüglich geleisteter Zahlungen ergibt. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung stellt einen konkrten Schaden dar, der als mit dem Unfall verbundener Vermögensschaden über § 249 I BGB (vgl. BGH VI ZR 67/06 ) hätte abgerechnet werden müssen. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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