AG Saarbrücken verurteilt den VN der HUK-Coburg zur Zahlung der von seiner Versicherung rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.9.2011 – 120 C 156/11 (05) -.

Verehrte Captain-Huk-Leser!

Wieder einmal musste ein freier Sachverständiger aus dem Saarland gegen den Unfallverursacher direkt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil die eintrittspflichtige Kfz-haftpflichtversicherung aus Coburg es nicht für nötig erachtete, die entstandenen Sachverständigenkosten in vollem Umfang zu erstatten, wie dies nach dem Gesetz erforderlich gewesen wäre.  So musste der Sachverständige seinen restschadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht, immerhin in Höhe von 576,40 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen bei dem Amtsrichter der 120 Zivilabteilung des AG Saarbrücken einklagen. Verklagt wurde zutreffenderweise der Schädiger direkt. Zwar hat die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung den bekannten Kölner Anwalt gestellt. Der konnte den Prozess aber auch nicht gewinnen. Der beklagte VN der HUK-Coburg wurde kostenpflichtig verurteilt. Zutreffend hat der erkennende Amtsrichter festgestellt, dass der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen darf. Wenn die Schädigerseite meint, die Kosten seien zu hoch, so ist der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Das Gericht hat daher die Beweislast zutreffend beurteilt. Auch die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Relation zur Schadenshöhe ist zutreffend beurteilt worden. Ein rundum ordentliches Urteil. Das Urteil wurde dem Autor übersandt von Herrn RA: Lutz Imhof aus Aschaffenburg, der das Urteil auch erstritten hat. Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil nicht in juris veröffentlicht wird, was zu der notwendigen Veröffentlichung in diesem Blog führt. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche

Euer Willi Wacker

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AG Stade bejaht die Aktivlegitimation und verurteilt zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.9.2011 – 63 C 210/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

und weil das gerade mit den Sachverständigenkosten so gut läuft, stelle ich nachfolgend jetzt ein Urteil aus dem Norden hier ein. AG Stade verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg,  zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Die klagenden Sachverständigen waren aktivlegitimiert. Lest bitte selbst und kommentiert bitte reichlich.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht                                                        Verkündet am: 27.09.2011
Stade

Geschäfts-Nr.:
63 C 210/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

Kläger

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Premiere der 1. Deutschen Schadenmeile in Potsdam

Quelle: Autohaus Online vom 21.10.2011

Ein Full-Service-Paket rund um das Thema Schadenabwicklung bietet die 1. Deutsche Schadenmeile an, die sich ab Montag exklusiv auf dem 7. AUTOHAUS-Schadenforum in Potsdam präsentieren und dort auch den Startschuss für ihren gemeinsamen Marktauftritt geben wird. Der Zusammenschluss von sechs sich ergänzenden Dienstleistungsunternehmen deckt vom Grundsatz alle Aspekte der Schadenregulierung ab.

Initiator dieser ArGe ist die Consense Assekuranz Service GmbH, die Schadensteuerungsaufgaben übernimmt. Die FleetFriend Service GmbH mit dem Anwalt an Bord (Fleet Advokat) bringt ebenfalls Schadenregulierungs-Know-how mit ein sowie das Handling fürs Flottenmanagement und ein fundiertes Rechtswissen. Die Schadenbegutachtung übernehmen die Sachverständigen der FSP-Gruppe. Das professionelle Instandsetzungsgewerbe ist vertreten durch die Gesellschaften von Akzo Nobel Coatings und Sikkens mit deren Werkstattnetz Acoat Selected. Ebenfalls Instandsetzungspraxis bringt außerdem das HPI-Zentrum mit ein, das sich explizit mit der zeitgemäßen Reparatur von Hagelschäden befasst. Die zur Unfallreparatur benötigten Ersatzteile steuert der Werkstätten- und Teileservice BMparts Holger Bär bei.

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AG Heidelberg: auch hier gilt Schwacke, Fraunhofer ist abgelehnt

Mit Datum vom 31.01.2011 (24 C 427/10) hat das Amtsgericht Heidelberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 205,02 € zzgl. Zinsen  sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 205,02 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG gegen die Beklagte.

Die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen wurden von den Parteien unstreitig gestellt.

Gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte von seinem Schädiger der Höhe nach den Geldbetrag verlangen, der erforderlich ist, um einen Zustand herzustellen, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde. Erforderlich ist, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für die Schadensbehebung für zweckmäßig und notwendig erachten darf (BGH, NJW 2006, 2661 [2622]). Ersatzfähig ist damit grundsätzlich nur der am Markt übliche Normaltarif.

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LG München I weist Berufung der HUK-Coburg mit klaren Worten zurück mit Urteil vom 1.9.2011 -19 S 7874/11-.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun ein super Berufungsurteil zu den Sachverständigenkosten aus München. Beachtenswert ist der – gelinde gesagt unsinnige – Vortrag des HUK-Coburg-Anwalts, übrigens der bekannte aus Köln,   zur Abrechnung nach Zeitaufwand. Ich ging davon aus, dass seit dem grundlegenden Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -, dieser Blog hatte bereits mehrfach auf dieses Urteil hingewiesen, die Abrechnung der Sachverständigenkosten nach Zeitaufwand vom Tisch sei. Nun tischt der Anwalt der HUK-Coburg dieses bereits ausgelutschte Thema wieder auf. Die Richter haben aber richtig reagiert und die Abrechnung auf Zeitaufwand in den Bereich der Fabel verwiesen. Die Berufungskammer verwirft die Argumentation der HUK-Coburg auf ganzer Linie. Das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg wird als nicht geeigneter Massstab verworfen. Damit hat ein weiteres Landgericht das Gesprächsergebnis – zu Recht – verworfen.  Was ein Honorargutachten soll, das die HUK-Coburg – erfolglos – beantragt hat, bleibt auch ihr Geheimnis. Insgesamt ist festzuhalten, dass die HUK-Coburg in diesem Rechtsstreit nicht gut beraten war. Dieses Urteil müßte in der juris veröffentlicht werden oder in der Versicherungsrecht (VersR). Auf jeden Fall verdient dieses Urteil veröffentlicht zu werden und damit einer breiteren Leserschaft zugänglich gemacht zu werden. Möge dieser Blog dafür sorgen, dass das Urteil auch in der juristischen  Fachliteratur bekannt gegeben wird.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntagnachmittag
Euer Willi Wacker

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AG Crailsheim: auch in Ansehung von Fraunhofer und Mittelwert gilt die Schwacke-Liste

Mit Datum vom 26.04.2011 (3 C 582/10) hat das Amtsgericht Crailsheim die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 304,20 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet, da nur insoweit ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Pflichtversicherungsgesetz besteht.

1. Die Klägerin war aktivlegitimiert. Denn der Geschädigte trat ihr die Forderung durch Unterzeichnung des Formulars der Klägerin am xx.xx.2010 gemäß § 398 BGB ab und die Klägerin nahm diese Abtretungserklärung an.

Diese Abtretung war auch nicht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen §§ 2, 3 RDG nichtig.

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AG Gelsenkirchen-Buer: auch dort gilt die Schwacke-Liste

Mit Datum vom 15.09.2010 (9 C 310/10) hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer  die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 322,20 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat nur im zuerkannten Umfange Erfolg.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten nämlich lediglich noch einen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 322,30 € aus §§ 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.

Insoweit sind dem Zedenten, Herrn A. , nämlich lediglich 782,93 € an erforderlichen Mietwagenkosten nach dem von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 entstanden, wobei bereits – unstreitig – 460,63 € gezahlt wurden.

Abzustellen ist bei den Mietwagenkosten nach ständiger Rechtsprechung des angerufenen Gerichts auf den Normaltarif nach der Schwacke-Liste. Dies beruht darauf, dass die Schwacke-Liste nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf den Umfang der Erhebungen den ortsüblichen Normaltarif widerspiegelt, während das Frauenhofer-Institut lediglich einen regionalen Tarif wiedergibt, auf den ein Unfallgeschädigter nicht zu verweisen ist.

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Schwarz auf weiß – einfach gelagerte Schadenfälle gibt es nach Erkenntnis des AG Mitte Berlin nicht mehr – AZ 3 C 3385/08 vom 17.02.2009

Im ausgeurteilten Rechtsstreit ging es um magere 39,00 Euro Anwaltsgebühren, die der hier beklagte Versicherer einem nach seiner Meinung  geschäftlich gewandten Geschädigten nicht erstatten wollte.  Daher, wenn sich ein Versicherer in den Allerwertesten beißen könnte, dann hätte dieser es  nach der (eingefangenen) Urteilsbegründung der Richterin K., tätig am AG Mitte Berlin, tun müssen. Insbesondere, nachdem  CH jetzt  das gesamte Urteil vorliegt.      Danke dem „edlen Spender“!

So wie von der Richterin zu Papier gebracht, kann es nämlich kaum besser gesagt werden – nur wem grundsätzlich eine Versicherer unabhängige umfassende Schadenfeststellung und eine Versicherer unabhängige  Rechtsvertretung zuteil wird, kann als Verkehrs-Unfallopfer seinen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB realisieren.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass gerade die Allianz Versicherungs AG einem Kunden von uns die Erstattung des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung, dass es sich bei einer Reparatursumme von ca. 1.400 Euro um einen einfach gelagerten Schaden handelt, verweigern wollte!, wäre sozusagen in weiser Voraussicht jeder hier gut beraten, das Urteil an alle bekannten Anwälte (auch und insbesondere RECHTSvertretungen, die von Rechtsschutzversicherern empfohlen werden), Kfz.-Werkstätten, an Versicherungsvertretern/Maklern, der örtlichen Presse und natürlich jedem Geschädigten als Anhang am Gutachten zur Kenntnis zu geben.

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AG Bad Oeynhausen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der noch ausstehenden restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 14.10.2011 – 11 C 351/10 – .

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser!

Die HUK-Coburg kann es doch nicht lassen. Nach wie vor werden rechtswidrig die dem Unfallopfer entstandenen Sachverständigenkosten gekürzt. Dass die Kürzung durch die HUK-Coburg rechtswidrig war, beweist das nachstehend aufgeführte Urteil des AG Bad Oeynhausen vom 14.10.2011 – 11 C 351/10 – . Das Unfallopfer hatte die Sachverständigenkosten an den das Schadensgutachten fertigenden Kfz-Sachverständigen abgetreten.  Der Unfall ereignete sich am 3.11.2009 in Werste. Der Beklagte, ein VN der HUK-Coburg, beschädigte den Pkw der Zedentin. Die Zedentin beauftragte nach dem Unfall den im Saarland ansässigen Sachverständigen M. mit der Erstellung des Schadensgutachtens. Der Sachverständige M. berechnete Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 708,05 €. Die HUK-Coburg zahlte darauf glatt 400,– €. Hinsichtlich des weitern Betrages war sie der – irrigen – Meinung diesen Betrag nicht zu schulden. Da auch nach außergerichtlicher Mahnung weitere Zahlungen nicht erfolgten, nahm der Sachverständige gerichtliche Hilfe gegen den Unfallverursacher in Anspruch. Der Sachverständige klagte gegen den HUK-VN direkt an dessen Wohnort die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ein. Mit Erfolg. Übrigens wurde seitens der HUK-Coburg nicht mehr, wie sonst üblich, Herr RA M. aus Köln, sondern die Kanzlei BLD & Partner in Köln eingeschaltet. Das nachstehende Urteil wurde dem Autor durch Herrn RA. Lutz Imhof aus der Kanzlei Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg erstritten und übersandt. Lest bitte selbst und gebt Eure Meinungen ab.

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AG Rheine: Auch hier gilt die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage

Mit Datum vom 17.06.2011 (14 C 57/10) hat das Amtsgericht Rheine die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 563,98 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges werden jedoch nicht zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 563,89 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB zu.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

Der Klägerin steht aus übergegangenem Recht nach § 398 BGB gemäß § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu.

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AG Mönchengladbach-Rheydt: Nicht Fraunhofer, nicht Dr. Zinn, sondern Schwacke gilt bei Mietwagenkosten

Mit Datum vom 18.08.2010 (11 C 55/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt  die Generali Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 501,18 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch die Erhebung von Dr. Zinn ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 501,18 € gemäß §7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB zu.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Der Unfallgeschädigte hat seinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

2.

Der Unfallgeschädigte hat gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte dem Grunde nach.

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LG Aachen : Regulierungsfrist bei Unfallschäden mit Auslandsberührung: 1 Monat ( Urteil vom 29.9.2011 – 1 O 208/11 – ).

Verehrte Captain-Huk-Leser,

hier stelle ich Euch ein  LG-Urteil aus Aachen vor, in dem die 1. Zivilkammer zu einem Unfall mit Auslandsberührung Stellung nimmt. In Geilenkirchen (NRW) wurde der Pkw des Klägers (Deutscher) durch den niederländischen Fahrer eines in den Niederlanden zugelassenen und versicherten LKW  beschädigt. Die Schuld am Zustandekommen des Unfalles trägt einzig und allein der Fahrer aus den Niederlanden. Für den Unfall ist die niederländische Versicherung LCM zuständig. Diese hat innerhalb der angemessenen Regulierungsfrist von 4 Wochen nicht reguliert, so dass der deutsche Kläger das LG Aachen wegen des Streitwertes von über 8.000,- € in Anspruch nehmen musste. Das LG Aachen hat entschieden, dass die Regulierung auch bei einem Unfall mit Auslandsberührung nur 1 Monat betragen darf. Innerhalb dieser Frist kann reguliert sein.  Dieses Urteil ist deshalb so wichtig, weil durch die Erweiterung der EU immer mehr ausländische Fahrzeuge auch in Deutschland unterwegs sind. Die Ausführungen der Kammer zu den Anwaltskosten und zu den Kosten der Rechtsschutzanfrage überzeugen allerdings nicht.  Das Urteil wurde durch Herrn RA. Frese aus Heinsberg erstritten.

Noch ein schönes Wochenende wünscht Euch
Euer Willi Wacker

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