HUK-Coburg-Mutter auf ganz neuer Linie, die aber mehr als bedenklich ist!

Mir wurde von einem Sachverständigen aus Brandenburg ein Schreiben der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Schadenaussenstelle Berlin (Formschreiben 201111542206286J ) vom 14.10.2011 an einen Unfallgeschädigten vorgelegt, der das Pech hatte durch einen Versicherungsnehmer der HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter geschädigt worden zu sein. Um nicht bereits im Vorwort Emotionen hochkommen zu lassen, gebe ich das Schreiben, hinsichtlich des armen Unfallopfers selbstverständlich anonymisiert, bekannt: 

HUK-Coburg
Versicherungen . Bausparen

Herrn
C.-H. K.
A.-Ring …
1…. S.

Bei Rückfragen bitte angeben: (Schaden-Nr.)

Ihr Schaden-Team
Telefon o30 21302-300
Telefax 08002485329
E-Mail info @ HUK-COBURG.de

Berlin, 14.10.2011

KFZ-Haftpflichtschaden vom 14.10.2011

(HUK-VN) ./. K.

Sehr geehrter Herr K.,

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AG Grevenbroich: auch hier nach wie vor Schwacke-Land (16 C 158/10 vom 27.09.2010)

Mit Datum vom 27.09.2010 (16 C 158/10) hat das Amtsgericht Grevenbroich die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 470,98 €  zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der restlichen Mietwagenkasten in Höhe von insgesamt 470,98 Euro aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 VVG.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. BGH NJW 2009, 58) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann.

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BGH entscheidet, dass bei konkreter Schadensabrechnung der Geschädigte sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss (BGH Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11 -).

Wie so oft musste der VI. Zivilsenat des BGH, zuständig u.a. auch für Schadensersatz aus Verkehrsunfällen, über die Abrechnungsweise und die Höhe des Schadensersatzes entscheiden. Nunmehr liegt die Entscheidung des VI. Zivilsenates in Kurzform vor. Daraus ergeben sich folgende Grundsätze: 

1. Der zunächst fiktiv abrechnende Geschädigte ist nicht gehindert, nach erfolgter Reparatur dann konkret abzurechnen.

2. Der Geschädigte muss sich bei seiner konkreten Schadensabrechnung einen gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen.

Bei einem Verkehrsunfall wurde der Pkw des Klägers, ein BMW-Mini, beschädigt. Die volle Haftung des Unfallverursachers ist unbestritten. Der Kläger ließ seinen Unfallschaden durch einen Sachverständigen begutachten.  Der vom Kläger beauftragte  Schadensgutachter schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.446,12 € netto. Der Kläger rechnete den Schaden zunächst fiktiv auf der Grundlage des Schadensgutachtens ab. Danach ließ er den verunfallten Pkw in einer BMW-Niederlassung reparieren. Dabei entstanden konkret Reparaturkosten in Höhe von 4.005,25 €. Da der Kläger als BMW-Werksangehöriger gemäß einer Betriebsvereinbarung einen Rabatt auf die Werkstattrechnung ( so genannten Werksangehörigenrabatt ) erhielt, zahlte er für die durchgeführte Reparatur tatsächlich nur 2.905,88 €. Mit seiner Klage verlangte der Kläger Ersatz weiterer Reparaturkosten  in Höhe von 559,13 € und Nutzungsausfall in Höhe von 250,– €. Der Klagebetrag in Höhe von 559,13 € ergibt sich aus der Differenz zwischen fiktivem Schaden und den konkreten Reparaturkosten ohne Werksangehörigenrabatt, also aus 4.005,25 € – 3.446,12 € = 559,13 €. Die Klage hatte weder bei dem Amtsgericht noch beim Landgericht Erfolg. Auch die Revision blieb erfolglos.

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AG Lingen: Auch hier ist Schwacke-Land

Mit Datum vom 08.11.2010 (12 C 212/10) hat das Amtsgericht Lingen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 924,60 €  zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet. Auf Grund des Verkehrsunfallereignisses hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG auf Ersatz seiner notwendigen Mietwagenkosten. Dabei ist zwischen den Parteien offensichtlich unstreitig, dass der Kläger für den Zeitraum von 13 Tagen Anspruch auf einen Mietwagen hatte. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hält das Gericht in Anwendung des § 287 ZPO die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 1.531,51 € für grundsätzlich angemessen. Allerdings muss sich der Kläger eine Eigenersparnis in Höhe von 10 % der Mietwagenkosten, d.h. in Höhe von 158,15 €, entgegen halten lassen. Zu ersetzen sind daher Mietwagenkosten in Höhe von 1.423,36 €. Abzüglich des von der Beklagten bezahlten Betrages in Höhe von 553,– € ergibt dies einen Restbetrag in Höhe von 870,36 €.

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AG Karlsruhe verurteilt HUK Coburg zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten (7 C 83/11 vom 30.06.2011)

Mit Entscheidung vom 30.06.2011 (7 C 83/11) wurde die HUK Coburg Allg. Vers. AG durch das Amtsgericht Karlsruhe zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. So weit so gut (und richtig). Bei den Mietwagenkosten hatte sich die zuständige Amtsrichterin jedoch an der Fraunhofer-Liste orientiert und die Klageforderung in diesem Punkt abgewiesen. Gegen die Rechtsauffassung zur  Mietwagenberechnung wurde dann seitens der Klägerin Berufung beim Landgericht Karlsruhe eingelegt (9 S 354/11). Nachdem die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe seit einiger Zeit ja bekanntlich zu dem „kleinen Dorf der Mittelwert-Verfechter (Schwacke/Fraunhofer)“ gehört, erging am 13.09.2011 eine entsprechende Verfügung. Fraunhofer sei danach nicht die Messlatte, sondern der Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer. Auf Basis dieser Verfügung wurde dann ein Vergleich geschlossen, nach dem die HUK noch einmal EUR 289,44 Mietwagenkosten nachzuregulieren hatte. Auch die Kostenverteilung zum ersten Rechtszug (Klägerin 2/3, Beklagte 1/3) wurde entsprechend geändert:
1. Instanz: Klägerin 42%, Beklagte 58%.
2. Instanz: Klägerin 38%, Beklagte 62%.

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Behaupten contra Beweisen

In den letzten Monaten habe ich verstärkt festgestellt, dass sich bei einigen Versicherern die Unsitte

behaupten statt beweisen

verstärkt eingenistet hat.

Beispielsweise wird behauptet ein Fahrzeug habe einen reparierten (oder unreparierten) Vorschaden, der durch den Geschädigten und dessen SV nicht angegeben worden sei. Da dem Geschädigten in seiner Haltedauer von drei Jahren kein Vorschaden bekannt ist und er das Fahrzeug unfallfrei gekauft hat, wird der Versicherer schriftlich gebeten mitzuteilen wo und in welchem Umfang der Schaden vorhanden gewesen sein soll bzw. wann dieser eingetreten ist. Trotz mehrfacher Aufforderung durch den Anwalt des Geschädigten bleibt der Versicherer stumm. Eine Selbstauskunft über die Informa GmbH zum Fahrzeug ergab, dass an dem Fahrzeug noch nie ein Schaden abgrechnet worden ist oder geltend gemacht wurde.

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AG Saarlouis bestätigt neue Abtretung und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (24 C 1813/10 (10) vom 30.09.2011)

Verehrte Captain-HUK-Leser!

Aufgrund des Abtretungsurteils des BGH war verschiedentlich Irritation über die Aktivlegitimation eingetreten. Nachdem aber fast überall die Abtretungsvereinbarungen BGH-konform geändert wurden, bestehen eigentlich hinsichtlich der Aktivlegitimation keine tiefgreifenden Bedenken mehr. Allerdings greift die HUK-Coburg immer noch in die Trickkiste der unwirksamen Abtretungen und merkt gar nicht, dass diese geändert wurden.  So war es auch im Rechtsstreit vor dem erkennenden Amtsrichter des AG Saarlouis. Der Sachverständige, an den der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, hat den Restschaden gemäß der neu formulierten Abtretungsvereinbarung bei dem Unfallverursacher direkt geltend gemacht. Der Schädiger ist bei der HUK-Coburg haftpfllichtversichert. Gleichwohl hat der Kläger – zu Recht – nur den Schädiger verklagt, nachdem der Haftpflichtversicherer außergerichtlich nicht bereit war, den Schaden aus dem von seinem VN verursachten Unfall korrekt und nach Recht und Gesetz zu regulieren.  Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch das Anwaltsbüro Dr. Imhof und Partner in Aschaffenburg.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Saarlouis

Geschäfts-Nr.: 24 C 1813/10 (10)

Urteil

Im Namen des Volkes

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AG Mainz: Schwacke ja, Fraunhofer nein (88 C 68/11 vom 30.08.2011).

Mit Datum vom 30.08.2011 (88 C 68/11) hat das Amtsgericht Mainz die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 470,11 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Allerdings nimmt das Gericht trotz Anmietung eines um zwei Klassen niedrigeren Fahrzeugs den Abzug von Eigenersparnis in Höhe von 10% an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Eintrittspflicht der Beklagten für den zu Grunde liegenden Unfallschaden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Geschadigte hat ab dem 09.08.2010 einen Mietvertrag für ein Ersatzfahrzeug geschlossen. Als Ersatzfahrzeug wurde angemietet ein Renault der Preisgruppe 06 .

Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der noch nicht gezahlten Mietwagenkosten ergeben sicn aus §§ 823 Abs. 1. 249 Abs. 2 BGB, §§7,17 StVG.

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AG Nürnberg: dort gilt weiterhin die Schwacke-Liste

Mit Datum vom 15.03.2011 (19 C 297/11) hat das Amtsgericht Nürnberg die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 395,00€  zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt andere Erhebungen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringfügigen Teil auch begründet.

Der klägerische Anspruch beruht auf §§ 7,17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB. Die Haftung der Beklagten für den Unfall vom xx.xx.2010 ist dem Grunde nach unstreitig.

I.

Die erstattungsfahigen Mietwagenkosten für die Anmietdauer von 8 Tagen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO anhand der zum Anmietungszeitpunkt geltenden Schwacke-Mietpreisliste 2009, nahes Mittel für ein Fahrzeug der Klasse 4, PLZ 474 mit insgesamt 787,70 EUR.

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AG Siegburg verwirft mit klaren Worten das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 29.9.2011 -103 C 73/11-.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

nachfolgend gebe ich Euch ein  Honorarurteil aus Siegburg  bekannt. Natürlich war wieder die HUK-Coburg-Group beteiligt, wer sonst auch?  In diesem Fall sogar die Mutter mit dem „a.G.“, was bekanntlich „auf Gegenseitigkeit“ bedeutet. In dem Kürzungsverhalten der Gesellschaft sehe ich nur immer die Versicherung als denjenigen, der den Vorteil hat. Der Geschädigte bleibt auf der Strecke. Also von Gegenseitigkeit keine Spur. Und schon wieder führte die HUK-Coburg das leidige Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg in den Prozessstoff ein, obwohl ihr doch bekannt ist, dass sie noch nicht einmal nach den Preisen dieser Sondervereinbarung zahlt. Zu Recht hat der Amtsrichter ihr daher das Gesprächsergebnis um die Ohren gehauen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

 

103 C 73/11

Amtsgericht Siegburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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BGH, AZ: VIII ZR 96/10 vom 07.12.2010 – Gericht muss dem Kläger rechtliches Gehör des 1. Gutachters einräumen, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufklärung, insbesondere zur Behebung von Lücken und Zweifeln, erforderlich ist

Geht es um komplizierte technische Sachverhalte, kann es durchaus von Vorteil sein, vor Gerichtsanhängigkeit des Streitfalls den Gutachter seines Vertrauens mit der Schadenanalyse zu beauftragen. Denn es kommt nicht selten vor, dass zwei Sachverständige zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen, wie nachfolgend nicht nur bezüglich eines Motorschadens kommen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VIII ZR 96/10

vom

7. Dezember 2010

in dem Rechtsstreit

Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverständigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der frühere Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten für überzeugend hält und selbst keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.

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AG Unna: Bei den Mietwagenkosten gilt Schwacke

Mit Datum vom 23.02.2011 (16 C 13/11) hat das Amtsgericht Unna die Axa Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 893,03 €  zzgl. Zinsen  sowie weiterem Schadensersatz (u. a. vorgerichtliche RA-Kosten) verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch die Erhebung von Dr. Zinn ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger stehen die gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz geltend gemachten Schadensersatzanspruche gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern zu.

Der Unfall hat sich für beide Parteien beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet. Er wurde nicht durch höhere Gewalt verursacht.

Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zur alleinigen Haftung der Beklagten.

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