Am Montag 17.10.2011 NDR Albtraum Versicherung

Am Montag kommt auf dem NDR um 22.00 Uhr in der Sendung 45Minuten ein Beitrag über Versicherungen mit dem Tittel: Albtraum Versicherung Hinhaltetaktik!
Gezeigt werden zwei Beispiele, in denen Versicherungen ihre Kunden in den Ruin getrieben haben: Sie warten auf ihr Geld-und ringen um ihre Existenz.

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Mietwagenkosten: AG Mönchengladbach urteilt ebenfalls nach der Schwackeliste

Mit Datum vom 10.06.2011 (5 C 497/10) hat das Amtsgericht Mönchengladbach die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 608,32 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz weitergehender Mietwagenkosten in Höhe von 608,32 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG; §§ 249, 398 BGB zu.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert. Mit Abtretungserklärung vom xx.xx.2010 hat die Geschädigte der Klägerin wirksam ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofes kann der Geschadigte nach § 249 Abs, 2 S. 4 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig halten darf.

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Noch einmal: AG Düsseldorf verurteilt HUK24 AG auf der Grundlage der Schwacke-Liste zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 09.03.2011 (31 C 15890/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die HUK24 AG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 276, € 47 zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet

Anspruchsgrundlage für den gegen die Beklagte geltend gemachten Schadenser­satzanspruch ist die Bestimmung des § 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom xx.xx.09 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Hierzu gehört, dass der Kläger grundsätzlich den Schaden geltend machen kann, der ihm durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Zeit entstanden sind, in der reparaturbedingt sein eigenes Fahrzeug für ihn nicht zur Verfügung stand.

Dabei ist festzuhalten, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Erstat­tung der Kosten in vollem Umfang fordert, die ihm von der Autovermietung A. tat­sächlich in Rechnung gestellt worden sind.

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AG Neumünster verurteilt zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 19.9.2011 – 31 C 454/11 -.

Hallo Captain-HUK-Leser,

bisher gab es in Schleswig-Holstein noch weiße Flecken, zum Beispiel in Neumünster. Nachfolgend nun ein Sachverständigenrestkosten-Urteil aus Neumünster. Leider ermangelt das Urteil noch in dem Erforderlichkeitsbereich. Der Amtsrichter geht von der  „Angemessenheit“ der „BVSK-Mittelwerte“ aus.  Ein Urteil, das als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann.  In Neumünster liest man anscheinend hier (noch) nicht mit. Das muss sich natürlich ändern. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes herbstliches Wochenende
Euer Willi Wacker

31 C 454/11

Amtsgericht Neumünster

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Klägern

gegen

Beklagte

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AG Oberhausen spricht weitere Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste zu

Mit Datum vom 17.06.2011 (36 C 905/11) hat das Amtsgericht Oberhausen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 162,61 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges werden jedoch nicht zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist nur im zuerkannten Umfange begründet, im Übrigen aber nicht begründet.

Die grundsätzliche Haftung der.Beklagten für die materiellen Schäden des Klägers aus einem Verkehrsgeschehen vom xx.xx,2010 in O., S.-straße ist nicht im Streit.

Nicht im Streit ist im Übrigen, dass der Kläger mit schriftlichen Vertrag vom xx.xx.2010 (Kopie Blatt 14 der Gerichtsakte) einen Mietvertrag über ein Ersatzfahrzeug geschlossen hat. Hierüber hat die Vermieterin die Rechnung vom xx.xx.2010 erstellt (Kopie Blatt 41 der Gerichtsakte) über insgesamt 676,14 Euro brutto. Unstreitig hat die Beklagte hierauf 326,98 Euro gezahlt. Den Restbetrag verlangt der Kläger. Sein Begehren ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet.

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AG Cuxhaven verurteilt HUK 24 AG mit Urteil vom 27.09.2011 – 5 C 255/11- zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, der UPE-Zuschläge und der Verbringungskosten.

Verehrte Captain-HUK-Leser,

hier nachfolgend nun ein Urteil aus Cuxhaven zur fiktiven Abrechnung und zu den restlichen Sachverständigenkosten. Beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung ist mal wieder die HUK 24 AG, eine echte Aktiengesellschaft aus der HUK-Coburg-Group. Wie ihre Mutter, so verkürzt die Tochter auch rechtswidrig die Schadensersatzansprüche der Unfallopfer. Jetzt bemängelt die HUK-Coburg schon bei jeder gerichtlichen Geltendmachung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten die Aktivlegitimation. Offenbar liegt ihr ein Musterschriftsatz vor. Die Rechtsabteilung der großen Coburger Versicherungstochter vergißt nur, dass es immer wieder andere Sachverhalte sind, die zur Klageerhebung führen und dass immer wieder andere Parteien es sind, die Klage erheben. Peinlich für eine derart große Versicherung. Das Gericht hat daher – zu Recht – festgestellt, dass die Aktivlegitimation der Klagepartei gegeben ist. Nur Bestreiten ist im übrigen auch kein sachgerechter Vortrag.  Wenn das Unfallopfer die von der HUK-Coburg nicht gezahlten Honorarbeträge dem Sachverständigen bereits bezahlt hat, ist – unstreitig – das Unfallopfer der Geschädigte und dementsprechend klagebefugt.

Aber auch die von dem HUK-Anwalt zu den Sachverständigenkosten vorgebrachten Einwände sind unerheblich, weil sie nicht geeignet sind, das schlüssige Klagevorbringen zu Fall zu bringen. Nur erheblicher Beklagtenvortrag ist geeignet, die Klage unschlüssig zu machen. Das kann jedoch mit der von der Beklagtenseite vorgetragenen Unangemessenheit nicht erfolgen. Das Gericht hat – zu Recht – auf die Erforderlichkeit abgestellt.

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AG Köln spricht nach Schwacke weitere Mietwagenkosten zu (263 C 199/10 vom 18.02.2011)

Mit Datum vom 18.02.2011 (263 C 199/10) hat das Amtsgericht Köln die Württembergische Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 112,30 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage. Kosten für das Zustellen und Abholen des Fahrzeuges werden jedoch nicht zugesprochen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist wegen 112,30 € begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten wegen des Unfallereignisses vom xx.xx.2009 zu, jedoch nur in der zuerkannten Höhe.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung verstößt nicht gegen § 5 RDG. Hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der Abtretung des auf die Höhe der Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten bestehen auch im Hinblick auf das RDG keine Bedenken. Denn in der Verfolgung und Durchsetzung des auf die Mietwagenkosten beschränkten Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall, jedenfalls für den der Schädiger dem Grunde nach unstreitig haftet, ist eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zum Tätigkeitsbild des KFZ-Vermieters zu sehen (Dreyer/Müller RDG Praxiskommentar 1. Auflage 2009, § 5 Rn. 38). Schließlich hat die Beklagte immerhin auch im Hinblick auf die Abtretung einen Teil der Mietwagenkosten an die Klägerin gezahlt und dabei offensichtlich keinerlei Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Abtretung gehabt.

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AG Norderstedt verurteilt Halter zur Zahlung restlicher Sacherständigenkosten und nimmt u. a. zum „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe“ Stellung

Mit Urteil 13.10.2011 (46 C 117/11) hat das AG Norderstedt den Halter des unfallverursachenden Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten in Höhe von 66,58 € zzgl. Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Die hinter dem Halter stehende HUK-Coburg Versicherung wollte es sich nicht nehmen lassen, auch bei diesem Streitwert das Verfahren durchzuführen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, soweit sie nicht zwischenzeitlich von den Parteien für erledigt erklärt wurde.

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Frage, ob das Sachverständigenhonorar, das der Kläger anlässlich der Begutachtung eines verunfallten PKW gegenüber dem Beklagten als damaligen Unfallverursacher nach einer Forderungsabtretung durch die Geschädigte geltend gemacht hat, erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist.

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Württembergische die 2. – AG Stuttgart, AZ: 42 C 4919/10 – 23.09.2011, entscheidet wegen Restforderung zu Gunsten des Sachverständigen-Büros

BESSER SPÄT ALS  NIE

Auch die Stuttgarter Justiz nähernd sich allmählich der bundesweiten allgemeinen Rechtsprechung in Sachen rechtswidriger Kürzungen von Sachverständigenhonoraren an. Zwar noch etwas unbeholfen unter Zuhilfenahme der BVSK Tabelle, ist dies dennoch für die dort ansässigen SV-Büros ein ausgesprochen erfreulich positives Signal.

Insbesondere die Ausführungen des Gerichts zur Aktivlegimitation machen dieses Urteil lesenswert.

Da sich die Württembergische VS nun auch von Herrn RA M. aus K.  SV-Honorarstrategisch beraten lässt, wird das nachstehende Urteil der HUK-Coburg sicher nicht so gefallen.

Am 23.09.2011 verkündete das AG Stuttgart unter dem

Aktenzeichen 42 C 4919/10

in dem Rechtsstreit

-Klägerin-

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Württembergische Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart

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AG Fürth verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten und zur Tragung der Kosten des Nebenintervenienten gemäß Urteil vom 27.9.2011 – 360 C 789/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

hier nun wieder ein Urteil aus den alten Bundesländern. Es kommt aus Bayern, besser gesagt aus Fürth. Das Urteil des AG Fürth behandelt den Restsachverständigenkostenbetrag, den die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung rechtswidrig, wie das Urteil beweist, gekürzt hatte und geltend gemachte restliche Nutzungsausfallentschädigung. Der Kläger hatte dem Sachverständigen den Streit verkündet mit dem Antrag, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Sachverständige ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Da die Kürzung der restlichen Sachverständigenkosten rechtswidrig war, hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung – zu Recht – auch die Kosten des Nebenintervenienten zu zahlen. Da war die HUK-Coburg nicht gut beraten, das Sachverständigenhonorar als Schadensposition des geschädigten Kfz-Eigentümers zu kürzen.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürth

Az.: 360 C 789/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Ludwigshafen: die Wahrheit liegt nicht in der Mitte, sondern bei der Schwacke-Liste

Mit Datum vom 15.08.2011 (2g C 281/10) hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 979,13 €  zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt sowohl die Fraunhofer Tabelle als auch einen Mittelwert zwischen beiden Listen ab.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

Die grundsätzliche Haftung des Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 gem. § 7 StVG, 249 BGB, 115 VVG ist unstreitig.

Die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten sind i.H.v. (weiteren) 979,13 € erforderlich i.S.d. § 249 BGB.

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwenig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er Schadensbeseitigungen selbst in die Hand nimmt, aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Kempen ebenfalls auf der Schwacke-Schiene bei den Mietwagenkosten (11 C 285/10 vom 18.03.2011)

Mit Datum vom 18.03.2011 (11 C 285/10) hat das Amtsgericht Kempen die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 678,95 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist im zuerkannten Umfange begründet gemäß § 115 VVG i. V. m. § 7 StVG und §§ 249 sowie 254 BGB.

Unstreitig trifft die Beklagte die Haftung für den dem Kläger entstandenen Schaden. Dabei ist der Geschädigte verpflichtet gewesen, bei Anmietung eines Ersatzfahrzeu­ges das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 254 BGB zu beachten. Er war gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur vom Unfallgeschädigten – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Eine ihm zumutbare Marktfor­schung hat der Kläger nicht betrieben. Der ihm entstandene Schaden ist deshalb gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

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