Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes weist HUK-Coburg in ihre Schranken

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser!

Das Thema wurde bereits in dem Beitrag „AKB gehen der ZPO vor?“ angesprochen und in den Kommentaren unterschiedlich betrachtet. Meiner Meinung nach muss der § 79 ZPO von Amts wegen auch vom Rechtspfleger des Mahngerichtes beachtet werden. Der § 79 ZPO gilt im gesamten gerichtlichen verfahren, also auch im gerichtlichen Mahnverfahren. Auch im automatisierten Verfahren vor den Zentralmahngerichten muss § 79 ZPO von Amts wegen beachtet werden. Damit der Rechtspfleger gleich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen wird, empfiehlt es sich, gleich mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides gegen den Unfallverursacher auch den Antrag auf Zurückweisung der HUK-Coburg als Prozessbevollmächtigten gem. § 79 ZPO zu stellen. Das hat den unbestreitbaren Vorteil, dass sich die HUK-Coburg gar nicht als Prozessbevollmächtigter melden kann, denn sie ist zur Prozessführung nicht berechtigt. Die Haftpflichtversicherung gehört nicht zu dem Personenkreis, der als Berechtigte in § 79 ZPO aufgeführt ist. Eine Vollmacht ergibt sich auch nicht aus der AKB, da diese nicht gesetzliche Bestimmungen außer Kraft setzen kann. Die AKB ist als untergesetzliche Regelung an dem Gesetz zu messen. In soweit ist der Regelung im neuen § 79 ZPO der Vorrang eingeräumt. Nunmehr hat folgerichtig auch ein Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes in Hessen mit Sitz in Hünfeld mit Beschluss die HUK-Coburg von der Prozessvertretung des Antragsgegners zurückgewiesen. Lest selbst den Beschluss und kommentiert bitte diesen Bericht vielfältig.  

Ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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LG Mönchengladbach hebt Urteil des AG Mönchengladbach teilweise auf und verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis der Schwacke-Liste

Mit Urteil vom 28.09.2010 (5 S 35/10) hat das Landgericht Mönchengladbach das am 12.03.2010 verkündete erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt (23 C 544/09) teilweise abgeändert und die beteiligte Versicherung zur Zahlung von 1.101,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das erstinstanzliche Gericht hatte zunächst auf der Basis eines Mittelwertes zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle den Normaltarif geschätzt. Die Berufungsinstanz ist der Auffassung, dass dieser ausschließlich auf der Grundlage der Schwacke-Liste zu schätzen ist.

Aus dem Urteil:

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine Autovermietung, macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwa­genkosten aus einem Mietvertrag geltend. Die Anmietung (Schadensfall), der ein Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 zugrundeliegt, er­folgte am xx.xx.2008. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 82-84 d A) Bezug genommen.

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AG Langenfeld verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

 Mit Datum vom 07.09.2011 (11 C 174/11 hat das Amtsgericht Langenfeld die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 486,57 € zzgl. Zinsen  verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 486,57 € aus §§ 7 StVG, 115 VVG.

Für den Umfang des Ersatzanspruchs ist § 249 BGB maßgeblich. Danach besteht der ersatzfähige Schaden in den als Herstellungsaufwand objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Inwieweit der Klägerin Schadensersatz auf Grundlage eines sogenannten Unfallersatztarifs zusteht, bedarf hier keiner Klärung, da die Klägerin die Mietwagenkosten bei der Schadensberechnung den nach der Schwacke-Liste berechneten Normaltarif zu Grunde legt. Auf der Basis des Normaltarifs geforderte Mietwagenkosten sind regelmäßig zu ersetzen.

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AKB gehen der ZPO vor?

Das beliebte Spiel:

Es ergeht ein Mahnbescheid an den Halter/Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall zur Geltendmachtung von (restlichem) Schadensersatz.

Die HUK-Coburg (am Mahnverfahren bis dahin nicht beteiligt) wendet sich schriftlich an das Mahngericht unter Angabe der Geschäftsnummer mit folgendem Wortlaut:

„Gegen den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch erheben wir Widerspruch (Vollmacht gemäß A.1.1.4. und E.2.5./F.1 AKB).

Wir widersprechen dem Anspruch insgesamt.“

Freundliche Grüße gibt es dann auch noch …..

Der Hinweis an das Mahngericht, dass der Widerspruch nach den Vorschriften des § 79 ZPO unzulässig sein dürfte und aus diesem Grunde der Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragt wird, wird vom zuständigen Rechtspfleger wie folgt beantwortet:

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Allianz verschärft Konfrontation mit HUK-Coburg

Quelle: Financial Times  vom 04.10.2010 (Herbert Fromme)

Der Konzern kündigt die Kooperation mit dem Vergleichsportal Transparo, das zum Mitbewerber gehört. Neue Universalpolicen für Privatleute sollen zudem den Markt durcheinanderwirbeln.

Die Allianz verschärft die Konfrontation mit dem Rivalen HUK-Coburg. Autofahrer, die beim Internet-Vergleichsportal Transparo einen Versicherer suchen, werden dort künftig keine Angebote der Allianz-Tochter Allsecur mehr finden.

Der Konzern hat die Kooperationsvereinbarung gekündigt, sagte Allianz-Deutschland-Chef Markus Rieß der FTD. „Wir wollen unsere Tarife in Vergleichsportale bringen, die sich nicht auch auf die Herstellung eigener Produkte konzentrieren“, sagte Rieß. Transparo wird von Aspect Online betrieben – das Unternehmen gehört seit Mitte des Jahres den Versicherern HUK-Coburg, Talanx und WGV.

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AG Halle (Saale) mit einem lesenswerten Urteil zu den erforderlichen Abschleppkosten (Urteil vom 15.9.2011 -96 C 1725/10-).

Verehrte Captain-HUK-Leser,

hier nachfolgend zur Abwechslung mal ein Urteil zu den Abschleppkosten aus Halle an der Saale. Da die Beklagte das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. ist, handelt es sich um einen Unfall mit Auslandsbezug. Wieder einmal versuchte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung bzw. ihr deutscher Schadensregulierer den Geschädigten um seine berechtigten Schadensersatzansprüche zu prellen. Wieder einmal wurde die – ach so oft bemühte – Schadensminderungspflicht, gemeint ist wohl die Schadensgeringhaltungspflicht, herangezogen, allerdings ohne Erfolg. Die Abschleppkosten sind ebenso Schadensposition wie jede andere auch, z.B.  die Reparaturkosten, die Mietwagenkosten usw. .  Dementsprechend sind sie dem Unfallopfer zu erstatten, wenn er diese aus seiner laienhaften Ex-ante-Sicht für erforderlich erachtet. Selbstverständlich unterliegt auch das Unfallopfer der Schadensgeringhaltungspflicht, wenn es um Unfallfolgeschäden geht. Der geschädigte Kfz-Eigentümer ist allerdings berechtigt, seinen unfallbeschädigten Wagen in der markengebundenen Fachwerkstatt seines Vertrauens am Wohnort reparieren zu lassen. Er ist nicht verpflichtet, die Reparatur in einer ihm nicht bekannten Werkstatt am Unfallort, möglicherweise noch im Ausland, vornehmen zu lassen. Auch hier handelt es sich um ein hervorragendes Schadensersatzurteil, das ebenfalls einem breiteren Leserkreis zugänglich gemacht werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)                Verkündet am: 15.09.2011

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Richter des AG Straubing verurteilt mit fast mustergültigem Urteil die HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gemäß Urteil vom 19.9.2011 – 5 C 730/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier nun  ein prima Urteil zum Sachverständigenhonorar aus Straubing. Und wieder einmal wollte die HUK-Coburg ihre irrige Rechtsansicht zu den erforderlichen Sachverständigenkosten durchsetzen und ist jämmerlich gescheitert.  Der zuständige Richter hat vorbildlich den Resthonoraranspruch des Geschädigten, hier abgetreten an den klagenden Sachverständigen, herausgearbeitet. Allerdings ist ihm bei der Fälligkeit des Anspruchs ein Fehler unterlaufen. Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – [ dieser Blog informierte darüber  bereits am 18.12.2008 sowie am 29.12.2008] entschieden, dass die Fälligkeit des erforderlichen Geldbetrages sofort mit der Rechtsgutverletzung  eintritt, wenn der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache Wiederherstellung gem. § 249 I BGB oder den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 II BGB verlangen kann(BGH aaO. Rdnr. 9).  Das heißt mit dem Unfall, praktisch eine logische Sekunde später, ist der  Schadensersatzanspruch fällig. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst später festgestellt werden kann, weil etwa Schadensgutachten eingeholt werden müssen, ändert daran nichts ( vgl. BGH aaaO.). Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug nach § 286 BGB des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers herbeiführen und ggfls. die  Verzugsfolgen gem. §§ 287, 288 BGB geltend machen (vgl. BGH DS 2009, 29 ff. m. Anm. Wortmann).  Hinsichtlich der Nebenfolgen hätte daher der zuständige Richter diese ebenfalls zusprechen müssen. Ansonsten aber ein hervorragendes Urteil. Wegen seiner Ausfühlichkeit der Prüfungen zum RDG und zu den Restsachverständigenkosten sollte dieses Urteil in juristischen Fachzeitschriften ebenfalls einer breiten Leserschaft zugänglich gemacht werden.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Straubing

Az.: 005 C 730/11

IM NAMEN DES VOLKES

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Urteilslisten – Update 10/2011

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

.                                                 Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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Weitere Abteilung des AG Düsseldorf verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste (30 C 5629/10 vom 25.02.2011)

Mit Datum vom 25.02.2011 (30 C 5629/10) hat das Amtsgericht Düsseldorf die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.051,98 € zzgl. Zinsen sowie vorgrichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung, die Erhebung von Dr. Zinn wird ebenfalls abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht der Zedentin gem. den §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien un­streitig.

Auch hinsichtlich der Höhe ist der geltend gemachte Anspruch nicht zu beanstanden.

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AG Duisburg verurteit DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 18.02.2011 (50 C 3198/10) hat das AG Duisburg die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 396,91 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs das arithmetische Mittel zwischen Schwacke-Liste und Fraunhofer Tabelle zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

l.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 396,91 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des Fahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 2) und dessen Haftpflichtversicherung die Beklagte zu 3) ist. Durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 wurde der im Eigentum der Klägerin stehenden PKW beschädigt. Die Beklagten haften für die bei dem Unfall entstandenen Schäden allein.

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Herr Kauder, Jurist und Vorsitzender des Rechtsausschusses im Bundestag, auf Kriegsfuß mit dem Urheberrecht

Nachfolgend ein Beitrag der hier wohl so überschrieben worden wäre:

„Vergib ihm nicht – denn er muss wissen, was er tut“

Herr Kauder habe vorgeschlagen, bei bis  zu zwei Urheberrechtsvergehen eine Verwarnung auszusprechen,  danach solle „dem Täter“ der Internet-Zugang gesperrt werden. Eigentlich ein Gedanke, dem wir hier einiges abgewinnen können – Restwertbörsen adè, ControlExpert und Co ohne Internetzugang.  Aber wozu, die Gesetzeslage zum Urheberrecht ist völlig ausreichend, würde sie konsequent angewandt bzw. umgesetzt, indem gerade Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungstätigkeit nicht „nach  Nase“ ausrichten würden.  Und wer kennt es nicht, das Urheberrechtsurteil des BGH – I ZR 68/08 ?

Herr Kauder jedenfalls, tappt nach „Qambo“ erst neuerdings nicht mehr im Dunkeln.

Peinliche Politiker-Panne: Siegfried Kauder und das Urheberrecht

Politiker wird oft vorgeworfen, dass sie Wasser predigen und Wein trinken. Im Fall von Siegfried Kauder, CDU-Bundestagsabgeordneter, trifft das tatsächlich zu. Er hatte Internetsperren gefordert für Urheberrechtsverletzungen – und selbst eine solche begangen. Denn auf seiner Internetseite wurden mehrere Bilder verwendet, deren Urheber nicht Siegfried Kauder ist und für die er auch keine Nutzungsrechte hat.

Quelle Qambo.de, alles lesen >>>>>>>>>>

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AG Halle verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 15.09.2011 (93 C 4420/10) hat das AG Halle die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 357,52 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist überwiegend begründet. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG im Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streitgegenständlich sind nur die (restlichen) Mietwagenkosten. Diese muss die Beklagte größtenteils aber ebenfalls übernehmen.

Das Gericht übt sein ihm gemäß § 287 ZPO zugewiesenes Ermessen bei der Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten dahingehend aus, dass es der überzeugenden Entscheidung des OLG Dresden vom 29. Juni 2009 (Az. 7 U 499/09, zitiert nach juris) folgt. Nach dieser Entscheidung ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Anmietung eines Fahrzeuges im Reparaturzeitraum beabsichtigt, unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu Nachfragen nach günstigeren Tarifen nur dann verpflichtet, wenn der ihm angebotene Tarif mindestens 50 % über dem Modus der Schwacke-Liste des Unfalljahres liegt.

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