AG Berlin-Mitte verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 11.02.2011 (114 C 3169/10) hat das AG Berlin-Mitte die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 226,20 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat nach dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2009 einen Anspruch aus abgetretenem Recht der Zeugin X gegen die Beklagte auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form von Mietwagenkosten in Höhe von 226,20 € gemäß §§ 7, 17 StVG; 823, 249, 398 BGB; 115 VVG.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Für die Dauer der Reparatur des Fahrzeugs des Klägers mietete die Zeugin X ein Ersatzfahrzeug bei der Autovermietung Y. Der Mietvertrag (Anlage K 6) sowie die Rechnung vom xx.xx.2009 (Anlage K 3) sind jeweils auf die Zeugin ausgestellt. Gemäß Erklärung vom xx.xx. 2010 hat die Zeugin X die ihr aus dem Mietvertrag zustehenden Forderungen an den Kläger als Halter und Eigentümer des unfallgeschädigten Fahrzeugs abgetreten.

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AG Halle verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Schadensersatzpositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung (Az.: 93 C 1239/11 vom 23.09.2011)

Sehr geehrte Captain HUK Leser. Hier ein brandaktuelles und hochinteressantes Urteil aus Halle (Saale), das wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.
Mit Entscheidung vom 23.09.2011 (93 C 1239/11) wurde die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Halle (Saale) zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt.  Es handelte sich hierbei um die Kosten für die Ersatzteilzuschläge, die merkantile Wertminderung sowie, wie sollte es anders sein, auch den Restbetrag des seitens der HUK  Coburg gekürzten Sachverständigenhonorars.  Ein super Urteil, bei dem das Schadensersatzrecht vollumfänglich und fehlerfrei umgesetzt wurde. Die Argumentation zu den Ersatzteilzuschlägen ist schlüssig und auch die Gründe für die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung entsprechen den Grundlagen, die zu einer Wertminderung führen. Auch zu den Verbringungskosten – obwohl nicht Gegenstand der Klage – wurde entsprechend argumentiert. Beim Sachverständigenhonorar erfolgte der unmissverständliche Hinweis, dass es sich hier um eine Forderungen im Rahmen des Schadensersatzrechts handelt und nicht um Rechtsansprüche aus dem Werkvertragsrecht. Werklohngesichstpunkte, wie z.B. die Üblichkeit eines Sachverständigenhonorars, haben im Schadensersatzprozess eben nichts zu suchen.

Ein überzeugendes Urteil als hervorragende Ergänzung zu den Urteilen des AG Berlin-Mitte (3 C 3118/11 u. 102 C 3088/11). Damit sind wesentliche Schadenspositionen hinreichend schlüssig abgedeckt. Herzlichen Dank an den „edlen Spender“ für die Überlassung des Urteils.

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AG Hannover verurteilt VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Basis des Mittels zwischen Schwacke und Fraunhofer (422 C 12018/10 vom 03.03.2011)

Mit Datum vom 03.03.2011 (422 C 12018/10) hat das Amtsgericht Hannover die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 270,48 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs das arithmetische Mittel zwischen den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer Tabelle zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 270,48 Euro zu.

Unstreitig ist die Beklagte verpflichtet, die dem Kläger aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden in voller Höhe zu erstatten.

Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen die Mietwagenkosten im Rahmen dessen, was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGB vom 14.10.2006 VI ZR 308/07) Der Geschädigte hat im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten nur bis zur Höhe des Normaltarifs besteht.

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AG Hannover verurteilt HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten auf der Grundlage eigener Internetrecherche

Mit Datum vom 02.03.2011 (449 C 14742/10) hat das Amtsgericht Hannover die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 262,05 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht schätzt die Kosten einer Anmietung auf der Basis eigener Internetrecherche. Konsequenterweise gibt es dann auch keinen Ersatz der Kosten einer Vollkaskoversicherung für das angemietete Fahrzeug, weil das beschädigte Fahrzeug ja schon 12 Jahre alt war.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus dem Verkehrsunfall ein weiterer Schadensersatzanspruch gemäß den §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetz in Höhe von 262,05 € zu.

Der Umfang des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch bestimmt sich nach § 249 BGB. Danach kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Herstellung wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, AZ: 22 W 68/10 – Hemmung der Verjährung durch Anmeldung der Ansprüche beim Versicherer

Nachfolgend ein interessantes, bei  juris veröffentlichtes Urteil zur Hemmung der Verjährung:

 Leitsatz

1. An die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs beim Kfz-Pflichtversicherer, die die Verjährung hemmt, sind inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen. Es reicht auch aus, wenn nur ein Anspruch von mehreren geltend gemacht wird. Konkrete Regulierungsverhandlungen sind nicht erforderlich. Die Hemmung wirkt bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers und wirkt auch für den Schädiger als Versicherungsnehmer.

2. Macht das Gericht die Bekanntgabe eines PKH-Antrags an die Gegenseite von weiteren Ausführungen des Antragstellers zum Streitwert oder der örtlichen Zuständigkeit abhängig, wirkt dieser Zeitverlust nicht zu Lasten des Antragstellers. Die entsprechende Aufklärung kann auch zugleich mit der Zuleitung des Antrags an die Gegenseite erfolgen. Deshalb kann die Erfolgsaussicht nicht damit verneint werden, der Antrag sei nicht im Sinne von § 204 Nr. 14 BGB demnächst bekannt gegeben worden.

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AG Heilbronn verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 23.02.2011 (Az:  13 C 2798/10) hat das AG Heilbronn die HUK Coburg Allgemeine Versicherung AG Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 225,08 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt  auf der Grundlage der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von restlichen Miet­wagenkosten in Höhe von noch 225,08 € gem. §§ 7, 18 StVG, §§ 115 Abs. 1 VVG.

1.

Der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besteht dem Grunde nach. Die allei­nige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.

Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter kann gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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AG Landshut verurteilt die Zurich Insurance mit Sitz in Bonn zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.9.2011 – 3 C 1445/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

zum Wochenende nun noch ein Urteil aus Landshut. In diesem Rechtsstreit war die Zurich-Versicherung gescheitert.  Bemerkenswert ist allerdings die Begründung der Beklagten:  Soweit klägerseits auf eine Honorarbefragung von Sachverständigen verwiesen worden sei gelte, dass diese Honorarbefragung kein Maßstab für die Erforderlichkeit darstellen könne. Der Verweis auf diese Honorarbefragung sei daher unzureichend. Damit behauptet doch tatsächlich die Zurich etwas anderes als die HUK-Coburg, die das Gesprächsergebnis doch als Maßstab etablieren will. Hört, hört. Sind die Versicherungen jetzt schon untereinander uneins. Bemerkenswert. Lest aber selbst .

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Landshut

Az.: 3 C 1445/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Passau verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 3.5.2010 – 17 C 466/10 – zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo Leute,

nach längerer Pause stelle ich  nun wieder ein Urteil hier ein. Wieder musste  ein Gericht zum Thema Sachverständigenkosten entscheiden, weil die Coburger Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal nicht nach Recht und Gesetz die Schadensregulierung vorgenommen hat, wozu sie aber verpflichtet ist. Der Schädiger und / oder sein Versicherer sind Schuldner der Schadensersatzverpflichtung und als solche haben sie den gesetzlich vorgeschriebenen, und keinesfalls gekürzten Schadensersatz zu leisten. Erfreulich ist, dass jetzt auch aus dem Gebiet um Passau, das bisher  im Urteilsatlas des CH-Blogs ein weißes Loch war, ein Urteil veröffentlicht werden kann. Die HUK-Coburg hatte in diesem Verfahren versucht, die zuständige Amtsrichterin auf das „falsche Gleis“ zu bringen, indem sie auf ein Urteil des AG Regensburg verwies. Gegen das von der HUK-Coburg angegebene Urteil des AG Regensburg war allerdings bereits Berufung eingelegt. Das hat die HUK-Coburg allerdings nicht vortragen lassen.  Dieses Urteil ist jedoch, wie zu erwarten war, weil es von vornherein nicht haltbar war,  durch das Urteil des LG Regensburg vom 1.2.2011 – 2 S 249/10 – abgeändert worden.  Ein Schelm, der Böses dabei denkt.  Dieser Blog hatte am 30.7.2010 bereits zu der landgerichtlichen Verfügung der Berufungskammer des LG Regensburg einen Bericht veröffentlicht und am 9.2.2011 zu dem Urteil des LG Regensburg vom 1.2.2011 – 2 S 249/10 – .  Was sagt ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Euer Willi Wacker

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Achtung! AG Berlin-Mitte (Fiktive Abrechnung) – Urteile zum Download

Nachdem großes Interesse an den „Muster-Urteilen“ des Amtsgerichts Berlin-Mitte zur Thematik „fiktive Abrechnung“ besteht, die wir am  20.09.2011 bzw. 22.09.2011 bei CH veröffentlicht hatten, stellen wir hiermit die Entscheidungen im pdf-Format  zum Download zur Verfügung:

AG Berlin-Mitte 3 C 3118/11 vom 16.08.2011

AG Berlin Mitte 102 C 3088/11 vom 08.09.2011

Zu den jeweiligen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen wünschen wir gutes Gelingen!

An dieser Stelle auch ein herzlicher Dank an alle, die uns bisher mit Urteilen, Unterlagen und/oder anderen Aktivitäten unterstützt haben. Ein besonderer Dank auch an die „internen Mitarbeiter“, ohne die der bisherige Erfolg der Plattform nicht möglich gewesen wäre.
Gleichzeitig bitten wir um weitere Unterstützung. Schicken Sie uns Ihre Urteile, Schriftverkehr mit Versicherern, Prüfberichte/Kürzungsprotokolle, Restwertbörsenangebote, Unterlassungen, Dienst-Arbeitsanweisungen, Vertragsunterlagen usw. Auch wenn das eine oder andere im Moment nicht wichtig erscheint. Das gesamte Material wird gesammelt, ausgewertet, ggf. veröffentlicht und/oder archiviert sowie verwendet sobald „die Stunde“ gekommen ist. Selbstverständlich völlig diskret und ggf. anonym.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende

Ihre CH-Redaktion

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Ist jetzt jeder der in der HIS-Datei steht für die HUK-Coburg ein Betrüger?

…  jeder der seine Rechte kennt und auch wahrnimmt, wohl auf jeden Fall!?

Unglaublich wie die HUK-Coburg mit Hilfe der Presse ihre Unterstellungen –  ohne jeglichen Nachweis vorzulegen – in die Öffentlichkeit trägt.

Laut einer Studie der Versicherungswirtschaft ist jeder zehnte Schaden frei erfunden oder zu hoch angesetzt. Bei einem Schadensaufkommen von 42 Milliarden Euro entstehen so jährlich allein bei den deutschen Schadens- und Unfallversicherern Einbußen in Höhe von bis zu vier Milliarden Euro.

Dies alles, damit der Versicherer im Kraftfahrzeugschadenfall an Lichtbilder der verunfallten Fahrzeuge kommt und zudem den Geschädigten das Schadenmanagement der HUK übergeholfen werden kann.

Welche Aussage noch ließ sich Herr Heitmann vor nicht all zu langer Zeit entlocken:

„Unser Ziel ist es, Haftpflichtschäden wie Kaskoschäden zu behandeln.?

Der Pressesprecher der HUK – Herr  Brendel – fungiert dann im verlinkten Artikel auch gleich als Wegbereiter:

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AG Achern urteilt zu den Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht (1 C 135/11 vom 20.09.2011)

Das Amtsgericht Achern urteilt unter dem Aktenzeichen 1 C 135/11 (verkündet am 20.09.2011) zu den Kosten einer Stellungnahme zu einem Prüfbericht:

Bevor nun das eigentliche Urteil kommt, müssen noch ein paar klärende Worte dazu, da der SV vordergründig nur zum Teil Recht erhalten hat. Die Klage erfolgte durch den SV aus abgetretenem Recht. Die Abtretzung war „neuer“ Art, also der Art und der Höhe nach bestimmt. Der Beklagten-Vertreter versuchte zwar noch die Abtretung gemäß BGH-Rechtsprechung für ungültig erklären zu lassen, ist damit jedoch gescheitert.

Problem des SV und seines RA war, dass nicht bekannt war, dass der Schaden am Fahrzeug des Geschädigten durch ein zulassungsfreies Fahrzeug entstanden ist, das im Rahmen einer betrieblichen Versicherung versichert war, sodass kein Direktanspruch auf die Versicherung stattfinden konnte. Zunächst wurde jedoch – aus bestimmten Gründen – die Versicherung alleine verklagt. Erst im Verlauf des Rechtstreits erklärte dann der Beklagten-Vertreter, dass gar kein direkt Direktanspruch bestehe. Deshalb wurde die Klage dann auf den VN ausgeweitet.

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Wenig Zustimmung aus Automobil- und Versicherungswirtschaft für DAV-Klage

Quelle: Autohaus Online vom 16.09.2011

Wir würden im Leben unsere Kunden nicht bescheissen“, lautete wörtlich der Kommentar eines Händlerverbands-Funktionärs, mit dem unsere Redaktion heute Mittag telefonisch zum Thema „DAV-Klage gegen das Fairplay-Konzept“ gesprochen hatte. Namentlich wollte sich allerdings keiner der Befragten zitieren lassen mit dem Hinweis darauf, dass man das Thema zunächst als eine „Auseinandersetzung der Versicherungen mit dem Anwaltverein“ sehe. Gleichwohl lautete aber hier bereits die Betonung auf dem Wort „Versicherungen“ und nicht explizit „Allianz“, welche sich aktuell durch RA und Notar Jörg Elsner als den Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV vor dem Landgericht München I wegen „der Anwendung des Fairplay-Konzeptes“ verklagt sieht (siehe auch vorangehende Meldung von heute).

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Siehe hierzu auch Beitrag vom 20.09.2011

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