AG Berlin-Mitte verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (Az.: 102 C 3088/11 vom 08.09.2011)

Am 20.09.2011 hatten wir ein Urteil des Amtsgerichts Berlin (3 C 3118/11) hier eingestellt, das – für eine korrekte Rechtsprechung im Rahmen der fiktiven Abwicklung – wohl wegweisend sein dürfte. Hier nun ein zweites Berliner Urteil aus einer anderen Abteilung, das auch zu der Kategorie „lesenswert“ zählt und zusammen mit dem anderen Urteil bei keiner Klageschrift zur fiktiven Abrechnung mehr fehlen sollte.

Mit Entscheidung vom 08.09.2011 (102 C 3088/11) wurde die HUK-COBURG HaftpflichtUnterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. durch das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Erstattung der restlichen Schdensersatzforderung bei einer fiktiven Abrechnung verurteilt. Ausgangspunkt in diesem Rechtsstreit waren (wieder einmal) die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt. Bei dieser Entscheidung hat die Richterin daraufhin gewiesen, dass die partielle Kürzung eines Schadensgutachtens auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer Vergleichswerkstatt der Versicherung nicht ausreicht, sondern erst ein Gegenangebot, aus dem alle Kostenpositionen der genannten „Referenzwerkstatt“ hervorgehen, als Vergleichsunterlage geeignet sein kann. Als Beispiel wurde seitens des Gerichts ein Kostenvoranschlag der angeblich günstigeren Werkstatt genannt. Bei diesem Verfahren hatte die DEKRA (wie so oft) im Auftrag und nach den Vorgaben der HUK ein korrektes Gutachten bei den Stundenverrechnungssätzen heruntergekürzt.

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AG Nordenham verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 25.02.2011 (3 C 364/10) hat das AG Nordenham die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 327,25 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht gibt dem Anspruch des Klägers statt, da ihm nicht „ohne weiteres“ ein günstigerer Tarif zur Verfügung stand. Das Landleben hat eben auch seine Vorteile.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist im tendierten Umfang begründet, im Übrigen nicht.
–   Die nach dem Gutachten des Sachverständigen X berechnete Wertminderung in Höhe von € 90,00 greift die Beklagte ohne Substanz an. Der Hinweis auf das Alter des Unfallfahrzeugs bedeutet nicht, dass das Gutachten unrichtig ist. Das Alter des Fahrzeugs hat der Sachverständige berücksichtigt. Ein Prüfbericht der Beklagten liegt hier nicht vor, würde im Übrigen Sachvortrag nicht ersetzen.

–   Die Mietwagenkosten schuldet die Beklagte in Höhe von € 237,25 (€ 409,25 ./. gezahlter €172,00).

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AG Karlsruhe verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 04.03.2011 (Az:  61 C 462/10) hat das AG Karlsruhe die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 319,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt die Kosten auf der Basis der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Die Beklagte ist gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG verpflichtet, an die Klägerin EUR 319,62 zu bezahlen.

Die Schätzung der Mietwagenkosten kann auf der Grundlage der Schwacke-Liste erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat eine Schätzung auf dieser Grundlage wiederholt ausdrücklich gebilligt (BGH NJW 2009, 58; BGH NJW-RR 2008, 2910; 2007, 3782). Dies entspricht auch der Rechtspre­chung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2008, 92; NJW-RR 2008, 1113) sowie der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Karlsruhe, Urteile vom 20.01.2009, AZ: 1 S 104/08; vom 28.01.2009. AZ: 1 S 177/08).

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AG Berlin-Mitte verurteilt Generali Versicherung zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt (3 C 3118/11 vom 16.08.2011)

Mit (bemerkenswerter)  Entscheidung vom 16.08.2011 (3 C 3118/11) wurde die Generali Versicherung AG durch das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Erstattung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Die Generali hatte das (korrekte) Gutachten des Geschädigten SV an einen „Dienstleister“ der Versicherungswirtschaft weitergereicht, hier die Fa. HP Claim Controlling, und die Gutachtenkalkulation entsprechend kürzen lassen. Reduziert wurden hierbei die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf günstigere  Lohnkosten einer „freien Werkstatt“. Das Gericht hat dieser Abrechnungsform jedoch eine klare Absage erteilt und vielmehr darauf hingewiesen, dass der Schädiger – sofern er den Schadensersatz verkürzen will – ein konkretes und ohne weitere Anstrengungen annehmbares Komplettangebot der benannten „Billig-Werkstatt“ vorzulegen hat. Die banale Kürzung der Stundenverrechnungssätze aus einem Gutachten sind als Gegenangebot nicht ausreichend. Hintergrund der Betrachtung ist u.a., dass  bei einer reinen Kürzung der Stundenverrechnungssätze offen bleibt, welche Reparaturzeiten für die jeweiligen Arbeitsprozesse bei der benannten Werkstatt tatsächlich in Ansatz gebracht werden bzw. ob und welche weiteren Kosten bei der nicht markengebundenen Werkstatt ggf. anfallen, die bei den markengebundenen Fachwerkstätten möglicherweise nicht vorgesehen sind. Freie Werkstätten sind – im Gegensatz zu den markengebundenen Fachwerkstätten – u.a. auch nicht an die Vorgabezeiten des Herstellers gebunden!

Des weiteren wurde zum Thema Gleichwertigkeit richtungsweisend begründet:

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OLG Frankfurt am Main spricht auch beim Quotenschaden die vollständigen Sachverständigenkosten zu (Az.: 22 U 67/09 vom 05.04.2011)

Mit Entscheidung vom 05.04.2011 (22 U 67/09) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – auch beim Quotenschaden – die vollständigen Sachverständigenkosten zugesprochen. Das OLG Frankfurt folgt in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung des AG Siegburg (111 C 10/10) und begründet schlüssig, weshalb es auch bei einer Teilschuld des Geschädigten die Sachverständigenkosten zu 100% für erstattungsfähig hält. So auch OLG Rostock ( 5 U 122/10 u. 5 U 144/10),  LG Rostock (10 O 199/08), LG Wuppertal (9 S 174/10), LG Stendal (22 S 32/09), AG Wolfach (1 C 122/10) und AG Cuxhaven (5 C 692/10 vom 25.03.2011). Das Urteil des Frankfurter OLG ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision beim BGH zugelasssen und gegen die Entscheidung auch eingelegt wurde (VI ZR 133/11). Bleibt also abzuwarten, ob und wie der 6. Zivilsenat des BGH die kontrovers geführte Diskussion zu dieser Rechtsfrage beendet.

22 U 67/09
27 O 259/08 LG Darmstadt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. März 2009 abgeändert.

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DAV verklagt Allianz wegen Fairplay-Konzepts

Quelle: Beck-Aktuell vom 19.09.2011

Als wettbewerbswidrig kritisiert der Deutsche Anwaltvereins (DAV) das neue Fairplay-Konzept der Allianz Versicherungs-AG zur vereinfachten Regulierung von Schadensfällen. Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, hat die Allianz vor dem Landgericht München I verklagt, weil das Konzept Rechtsanwälte boykottiere.

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Die Sachverständigenkosten im Quotenfall – ein Beitrag in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ (DS 2011, 265).

Sehr geehrte Captain-HUK-Leserschaft!

In dem neuen Heft der Zeitschrift „Der Sachverständige“ hat Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann einen Beitrag zu den Sachverständigenkosten im Quotenfall veröffentlicht. Die Chefredakteurin der Zeitschrift „Der Sachverständige“, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch,  hat es wieder einmal ermöglicht, dass der Beitrag auf Grund der guten freundschaftlichen Beziehungen zu diesem Blog mittels eines kostenlosen Links auf unserer Plattform  erscheint und damit von allen Captain-HUK-Lesern und -Leserinnen gelesen werden kann. Für diesen kostenlosen Link bedanken wir uns recht herzlich bei Frau Jackisch. Nachstehend der Beitrag mit dem Titel:

Sind die Sachverständigenkosten beim Mitverschulden des Geschädigten zu quoteln?

Gebt auch hier bitte Eure Meinungen ab.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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AG Brühl verurteilt DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 06.12.2010 (21 C 327/10) hat das AG Brühl die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 212,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht macht deutlich, dass der Geschädigte nicht auf Mietwagenunternehmen verwiesen werden darf, die mit dem Versicherer in vertraglicher  Beziehung stehen. Es handelt sich   bei diesen Preisen um Sonderkonditionen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 212,62 € aus abgetretenem Recht der Zedentin Schütz aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115VVG.

Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach für die Unfallschäden. Sie hat auch die Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen.

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AG Fürstenfeldbruck verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Datum vom 01.03.2011 (8 C 2189/10) hat das AG Fürstenfeldbruck die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 422,22 € ohne Zinsen verurteilt. Das Gericht wählt als Schätzungsgrundlage die Schwacke-Liste, Fraunhofer wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet, im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Kläger begehrt von der unfallgeschädigten Versicherung gemäß § 7 StvG, § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz, § 823 Abs. 1 BGB und § 249 BGB die Erstattung von restlichen Mietwagenkosten. Über die Haftung der Beklagten im Grunde nach besteht kein Streit. Die für die Mietzeit vom 22.01.2008 bis 01.02.2008 ausgestellte Rechnung über Mietwagenkosten betrug insgesamt 1216,25 €. Hierauf hat die Beklagte bereits 604,52 € gezahlt.

Der Kläger jedoch nur noch 422,20 € von der Beklagten für die Mietwagenkosten verlangen. Ein weiterer Anspruch besteht nicht. Auch Verzug ist nicht ersichtlich.

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LG Dortmund verurteilt in der Berufung beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.09.2010 (4 S 48/10) hat das LG Dortmund das Urteil des AG Dortmund vom 22.01.2010 (431 C 6658/09) teilweise abgeändert und neu gefasst. Danach wurde die beklagte Versicherung zur Zahlung 374,98 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten  verurteilt. Das Gericht macht deutlich, dass die Schwackeliste Anwendung findet, nicht die Fraunhofer Tabelle. Das Urteil ist zwar schon ein Jahr alt, aber dennoch hoch interessant in seinen Ausführungen, da es den Geschädigten im Mittelpunkt seiner Überlegungen stellt und auf die fatale Wirkung unterschiedlichster Kasuistik hinweist.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2009 in Dortmund gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115, 116 VVG Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Form von Mietwagenkosten.

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Noch warmes Urteil: AG Hannover verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten (515 C 2835/11 vom 12.09.2011)

Mit Urteil vom 12.09.2011 (Az: 515 C 2835/11) hat das Amtsgericht Hannover die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 287,88 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht hat dem „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe“ eine Absage erteilt und auf der Basis der BVSK-Honorarumfrage geurteilt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage, mit der der Kläger aus abgetretenem Recht die Beklagte auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten für die Erstattung eines Schadengutachtens nach einem Unfall, der sich am xx.xx.xxxx auf der BAB 352 Abfahrt Flughafen Süd Richtung Hamburg ereignet hatte und in den der Zedent mit seinem Pkw …….., amtliches Kennzeichen xx.xx.xxx sowie die Versicherungsnehmerin der Beklagten Frau X ihrem Pkw mit amtlichen Kennzeichen x-xx.xxx verwickelt waren, in Anspruch nimmt, ist begründet; der Anspruch folgt aus den §§115 VVG, 249, 398 BGB.

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AG Bad Kissingen verurteilt R & V-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Endurteil vom 7.9.2011 – 71 C 396/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Mietwagenurteil mit guter Begründung bekannt, bei dem  auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)  wieder ein Thema war. Die zuständige Richterin der 71. Zivilabteilung des AG Bad Kissingen hat sich – zu Recht – auf die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO gestützt. Die pauschalen Angriffe der Beklagten waren nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen.Lest aber bitte selbst und bildet Euch Eure Meinungen, die Ihr bitte als sachliche Kommentare kundtut. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn RA Gernot Spieß, 97702 Münnerstadt. Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.

Viele Grüße Euer Willi Wacker.

Amtsgericht Bad Kissingen

Az.: 71 C 396/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

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