AG Homburg verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 7 C 298/10 (17) vom 29.06.2011)

Mit Entscheidung vom 29.06.2011 (7 C 298/10 (17)) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Vers. AG durch das Amtsgericht Homburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Auch hier ein klares Veto gegen die Argumente der HUK. Eine Urteilsbegründung unter Beachtung schadensrechtlicher Grundlagen (Erforderlichkeit) ohne jedwede Angemessenheitsprüfung. Respekt!

Amtsgericht Homburg                                     Verkündet am: 29.06.2011

Aktenzeichen: 7 C 298/10 (17)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1. Herrn …

2. Firma HUK-Coburg-Allgem. Vers. AG vertr. d.d. Vorstand, W.-Th.-Römheld-Str. 28, 55097 Mainz

– Beklagte –

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AG Betzdorf verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/Versicherungen und verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 24.8.2011 – 33 C 153/11 -.

Und wieder einmal mußte ein Unfallopfer der HUK-Coburg den restlichen Schadensersatz einklagen. Wie so oft hatte die HUK-Coburg das Sachverständigenhonorar rechtswidrig, wie das Urteil beweist, gekürzt. Der Geschädigte gab sich mit dem gekürzten Betrag nicht zufrieden und klagte den Differenzbetrag bei dem zuständigen Amtsgericht in Betzdorf ein. Mit Erfolg, wie das nachstehende Urteil zeigt. Dabei hat das Gericht – folgerichtig – das immer noch von dem HUK-Coburg-Anwalt vorgebrachte Gesprächsergebnis verworfen. Damit reiht sich das AG Betzdorf in die Liste der Gerichte ein, die das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK-Coburg als nicht maßgeblichen Maßstab ansehen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab und schickt bitte die Euch vorliegenden Urteile der Redaktion. Das Urteil wurde erstritten von Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg und dem Autor zugesandt zum Zwecke der Veröffentlichung.    

Aktenzeichen:
33 C 153/11

Verkündet am: 24.08.2011

Amtsgericht
Betzdorf

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

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Perfekt: AG HH-St. Georg verurteilt Halterin des Schädigerfahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten

Mit Urteil vom 07.09.2011 (922 C 185/11) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die beklagte Halterin des Schädigerfahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 62,92 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher RA-Kosten sowie der Kosten der Halteranfrage verurteilt. Die das Fahrzeug versichernde HUK-Coburg hatte den Ausgleich verweigert, so dass der Sachverständige ohne Umstände die Halterin, die in diesem Fall auch Versicherungsnehmerin ist, auf Zahlung in Anspruch genommen hat. Ein perfektes Urteil, zumal es das Ablehnungsschreiben der HUK-Coburg als endgültige Zahlungsverweigerung wertet, das sich die Halterin zurechnen lassen muss. Dies führt dazu, dass die Forderung ab dem Zeitpunkt des Verfassens des Ablehnungsschreibens zu verzinsen ist.

Aus den Urteilsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, insbesondere durch die als Anlage K 4 eingereichte wirksame Abtretungserklärung vom 11.04.2011 (Blatt 16 der Akte) Forderungsinhaber geworden. Die Abtretungserklärung der Geschädigten X ist bestimmt. Die Abtretung betrifft nur den An­spruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe der Gutachterkosten. Damit ist auch nach den Kriterien des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2010 (13 S 68/10) eine hin­reichende Bestimmtheit gegeben.

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AG Fürth watscht HUK-Coburg mit Urteil vom 18.8.2011 – 310 C 255/11 – ab.

Hallo verehrte HUK-Coburg-Leser! 

Wieder einmal musste die HUK-Coburg eine herbe Schlappe vor Gericht hinnehmen. Der zuständige Amtsrichter der 310. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Fürth war von dem Unfallopfer eines vom HUK-VN verursachten Straßenverkehrsunfalls angerufen worden, weil es die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands VVaG in Regensburg nicht für nötig erachtet hatte, das Unfallopfer vollständig zu entschädigen. Wie bei der HUK-Coburg üblich, wurde auch in diesem Fall das Honorar des vom Unfallopfer eingeschalteten Sachverständigen gekürzt. Eine nachvollziehbare Begründung gab die HUK-Coburg nicht an. Aus diesem Grunde klagte der Geschädigte das gekürzte Sachverständigenhonorar als Schadensposition ein. Da im Rechtsstreitverfahren der Anwalt der HUK-Coburg vortrug, das geltend gemachte Honorar sei überhöht, hat der Kläger dem Sachverständigen den Streit verkündet mit dem Antrag, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Sachverständige ist dem Recfhtsstreit beigetreten und hat den Kläger unterstützt mit der Folge, dass die Beklagte kostenpflichtig verurteilt wurde und die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat.  Statt die gekürzten rd. 300 Euro von vornherein zu zahlen, hat die HUK-Coburg jetzt die Gerichtskosten dem Kläger zu erstatten und den Anwalt des Klägers und den Anwalt des Streitverkündeten und ihren eigenen Anwalt zu zahlen. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Rechtsstreit. Das Urteil wurde dem Autor durch den Pozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten, Herrn Rechtsanwalt Imhof aus Aschaffenburg,  zugesandt. Gebt bitte Eure Kommentare ab. Ein schönes Wochenende wünscht Euch Euer Willi Wacker.

Amtsgericht Fürth

Az.: 310 C 255/11

IM NAMEN DES VOLKES

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AG Ottweiler verurteilt Bruderhilfe Sachversicherung AG zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 2 C 460/10 (81) vom 05.04.2011)

Mit Entscheidung vom 05.04.2011 (2 C 460/10 (81)) wurde die Bruderhilfe Sachversicherung AG nebst Fahrzeughalter und Fahrer durch das Amtsgericht Ottweiler zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Auch hier wurde durch den „kleinen Bruder“ der HUK wieder alles Mögliche bzw. Unmögliche bestritten. Von der Aktivlegitimation bis hin zu den Fahrtkosten, wobei die Bruderhilfe der Meinung war, der Geschädigte verstoße gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er einen Sachverständigen beauftragt, der weiter als 10 km vom Geschädigten entfernt sei. Des weiteren wollte man dem Sachverständigen (ex post) wohl vorschreiben, welchen Weg er zur Besichtigung des Fahrzeuges hätte nehmen sollen? Die Richterin ist den „Argumenten“ der Bruderhilfe deutlich entgegen getreten und hat sich nicht an der Nase herum führen lassen. Ein lesenswertes Urteil, das wieder einmal zeigt, mit welchen abwegigen Argumenten (im Schadensersatzprozess) versucht wird, bei der Schadenregulierung – hier Sachverständigenkosten – irgend etwas „herauszuleiern“.

Amtsgericht Ottweiler                                   Verkündet am: 5.4.2011

Aktenzeichen: 2 C 460/10 (81)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

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AG Wiesbaden spricht mit Urteil vom 28.7.2011 -92 C 7167/10 (82)- die Sachverständigenkosten für die Teilnahme an der Gegenüberstellung gegen die HUK-Coburg zu.

Hallo sehr geehrte Captain-HUK-Leser,

immer wieder taucht das Problem der Kostenerstattungspflicht der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung bei einer von der Versicherung veranlassten Gegenüberstellung auf. Grundsätzlich hat der Versicherer keinen Rechtsanspruch auf Nachbesichtigung. In dem nachfolgend geschilderten Rechtsstreit vor dem Amtsgericht in Wiesbaden ging es jedoch um eine Fahrzeuggegenüberstellung, weil der VN der Kfz-Versicherung seine Beteiligung bestritten hat. Die Versicherung hat die DEKRA zur Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge beauftragt. Der Geschädigte hatte den für das Schadensgutachten beauftragten Kfz-Sachverständigen auch zur Gegenüberstellung beauftragt. Dieser hat die Kosten der Teilnahme an der Gegenüberstellung berechnet. Die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, wer denn sonst?, meint mit der DEKRA habe sie einen neutralen Gutachter bestellt, so dass die Teilnahme des freien Kfz-Sachverständigen nicht erforderlich gewesen sei. Deshalb übernehme sie auch nicht die Kosten des Sachverständigen für die Gegenüberstellung. Da hat das Amtsgericht die HUK-Coburg jedoch eines Besseren belehrt. Das Urteil wurde erstritten durch die Kanzlei Foerster & Partner in 65191 Wiesbaden-Sonnenberg. Lest das Urteil bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Amtsgericht Wiesbaden                               Verkündet am: 28. Juli 2011

Aktenzeichen: 92 C 7167/10 (82)

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG Saarbrücken verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 120 C 190/11 (05))

Mit Entscheidung vom 08.06.2011 (120 C 190/11 (05)) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse AG durch das Amtsgericht Saarbrücken zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Ein sachlich richtig begründetes Urteil, das sich in der Hauptsache auf das Schadensersatzrecht stützt und damit keine Wünsche offen lässt.

Amtsgericht Saarbrücken

Geschäfts-Nr.: 120 C 190/11 (05)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse AG, vertr. d. d. Vorstand, Großherzog-Friedrich-Straße 40, 66111 Saarbrücken

Beklagte

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall, hier: Sachverständigenkosten

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 105 C 667/11 vom 18.08.2011)

Mit Entscheidung vom 18.08.2011 (105 C 667/11) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonoars verurteilt. Ein Urteil, das in der Begründung keine Wünsche offen lässt. Ein Richter, der den Sachverhalt klar und deutlich auf den Punkt bringt und den immer gleichen (falschen) Argumenten der HUK die gebührende „Achtung“ zollt.

Amtsgericht
Leipzig

Aktenzeichen: 105 C 667/11

Verkündet am: 18.08.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofstraße 1, 96442 Coburg

– Beklagte

wegen Forderung

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AG Forchheim verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 70 C 505/11 vom 31.08.2011)

Mit Entscheidung vom 31.08.2011 (70 C 505/11) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Forchheim zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten verurteilt. Ein sehr gut begründetes Urteil im Rahmen der Erforderlichkeit ohne Angemessenheitsprüfung , BVSK usw. Ein Richter der sich im Schadensersatzrecht offensichtlich gut auskennt und den „Argumenten“ der HUK nicht „auf den Leim“ gegangen ist. Das Urteil wurde erstritten und übermittelt durch Herrn Rechtsanwalt Fritz Puscha, 90542 Eckental.

Amtsgericht Forchheim

Az.: 70 C 505/11

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

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Berufungskammer des LG Freiburg sieht Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg als Sondervereinbarung und die darin enthaltenen Preise als nicht marktgerecht an ( Berufungsurteil vom 4.8.2011 – 3 S 313/10 – ).

Hallo werte Captain-HUK-Leser, vor etwa einer Woche hatte ich das Urteil des Amtsgerichtes Freiburg veröffentlicht, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, weil der beklagte HUK-VN gegen das Urteil Berufung hat einlegen lassen. Auch in der Berufungsinstanz war der Beklagte durch den von der HUK-Coburg beauftragten RA. M. aus Köln vertreten. Die Richter der 3. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Freiburg haben aus der Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. aus S. die Kopiekosten als nicht erforderlich angesehen. Ansonsten war das Rechtsmittel erfolglos. Die Berufungskammer sieht das Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung an und die darin enthaltenen Preise als nicht marktgerechte Preise!  Damit hat erneut ein Landgericht das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK-Coburg als nicht maßgeblich beurteilt. Das Urteil wurde für den Berufungsbeklagten erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.  Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Geschäftsnummer:                                              Verkündet am
3 S 313/10                                                          04.08.2011
2 C 4262/08
AG Freiburg

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Dürkop steigt in Logistik ein

Quelle: Automobilwoche vom 04.08.2011 

Die Dürkop-Gruppe war bislang vor allem als Mehrmarkenhändler und einer der größten deutschen Opel-Partner bekannt. Nun baut Dürkop-Chef Stefan N. Quary das Geschäft mit der Ersatzteillieferung aus und übernimmt das größte regionale Logistiklager der Adam Opel AG komplett. Quary will damit auch freie Werkstätten versorgen und Versicherungen in der Schadensteuerung unterstützen.

Braunschweig. Die Dürkop-Gruppe baut ihr Geschäft nun auch jenseits des klassischen Autohandels aus und steigt verstärkt in die Logistik mit Ersatzteilen ein. Dazu übernimmt Dürkop weitere 70 Prozent an M+A Logistik, einem regionalen Stützpunktlager der Adam Opel AG. Das größte der zwölf Opel-Logistiklager ist damit komplett im Besitz der Dürkop-Gruppe, die sich die Anteile der insolventen Handelsgruppe MAG Metz gesichert hat.

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Urteilslisten – Update 09/2011

Ab sofort stehen wieder überarbeitete Urteilslisten zu folgenden Themen bereit:

130%-Regelung                            Download >>>>

Ersatzteilzuschläge                       Download >>>>

Fiktive Abrechnung                       Download >>>>

Rechtsschutzdeckungsanfrage      Download >>>>

Stundenverrechnungssätze          Download >>>>
(markengeb. Fachwerkstatt)

SV-Honorar / HUK-Coburg             Download >>>>

Verbringungskosten                     Download >>>>

Es handelt sich in der Regel um positive Entscheidungen im Sinne der Geschädigten.
Wir bitten, die „alten Listen“ zu vernichten und ab sofort nur noch die jeweils aktuelle Ausführung im pdf-Format herunter zu laden bzw. zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Listen der Mietwagen-Rechtsprechung, bei denen wieder umfangreiche Erweiterungen vorgenommen wurden.

Mietwagenkosten                        Urteilsliste gesamt >>>>

     Urteilsliste gegen Fraunhofer >>>>

Abruf aller Listen natürlich stets aus der rechten Menüleiste (oberer Bereich) möglich.

=> URTEILE – URTEILSLISTEN zum Download.

oder hier: Urteilslisten zum Download >>>>>

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