Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Ingolstadt zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Geklagt hatte der Geschädigte gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Insoweit hätte sich das erkennende Gericht an den Grundsatzentscheidungen des BGH, in denen der Geschädigte aus eigenem Recht geklagt hatte, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, anwenden müssen. Aber seitens des erkennenden Gerichts scheint es die Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 wohl nicht mehr zu geben? Das liegt aber auch offensichtlich an den Schriftsätzen der Anwälte der HUK-COBURG. Dafür wird seitens der HUK-COBURG-Anwälte wieder alles bestritten, was zu bestreiten geht, egal ob es sinnvoll ist oder nicht. Selbst die Eigentümerstellung des Klägers wurde bestritten, obwohl vorgerichtlich an den Kläger gezahlt wurde. Dass darin ein widersprüchliches Verhalten liegt, kümmert die HUK-COBURG-Anwälte nicht. Das erkennende Gericht hat dieses – unsinnige – Bestreiten jedoch gut abgewehrt. Andererseits hat das erkennende Gericht aber, anstatt auf die BGH-Rechtsprechung VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 einzugehen, auf OLG München und die Angemessenheit nach BVSK abgestellt. Insofern handelt es sich nicht um eine hervorragende juristische Leistung, die das Gericht mit diesem Urteil abgeliefert hat. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker