AG Ingolstadt verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit bedenklicher Begründung im Urteil vom 7.2.2017 – 14 C 1968/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Ingolstadt zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG vor. Geklagt hatte der Geschädigte gegen den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer. Insoweit hätte sich das erkennende Gericht an den Grundsatzentscheidungen des BGH, in denen der Geschädigte aus eigenem Recht geklagt hatte, nämlich VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13, anwenden müssen. Aber seitens des erkennenden Gerichts scheint es die Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 wohl nicht mehr zu geben? Das liegt aber auch offensichtlich an den Schriftsätzen der Anwälte der HUK-COBURG. Dafür wird seitens der HUK-COBURG-Anwälte wieder alles bestritten, was zu bestreiten geht, egal ob es sinnvoll ist oder nicht. Selbst die Eigentümerstellung des Klägers wurde bestritten, obwohl vorgerichtlich an den Kläger gezahlt wurde. Dass darin ein widersprüchliches Verhalten liegt, kümmert die HUK-COBURG-Anwälte nicht. Das erkennende Gericht hat dieses – unsinnige – Bestreiten jedoch gut abgewehrt. Andererseits hat das erkennende Gericht aber, anstatt auf die BGH-Rechtsprechung VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 einzugehen, auf OLG München und die Angemessenheit nach BVSK abgestellt. Insofern handelt es sich nicht um eine hervorragende juristische Leistung, die das Gericht mit diesem Urteil abgeliefert hat. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Der X. Zivilsenat des BGH sieht in der Entscheidung vom 6.2.2007 – X ZR 117/04 – in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger, anders als der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – bereits vom besonders freigestellten Tatrichter ausgeht.

Hallo verehrte Captain -Huk-Leserschaft,

wir setzen unsere BGH-Urteils-Reihe zum § 287 ZPO fort und stellen Euch heute noch ein weiteres Urteil des X. Zivilsenates des BGH zur Beweiserleichterung für den Kläger mit zutreffender Definition vor. Zutreffend hat der X. Zivilsenat des BGH ausgeführt:

Bei der Beweisführung kommen dem Gläubiger sodann die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des Schadens jedoch nicht führen lässt.“

Das bedeutet doch, dass § 287 ZPO also nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich der Vollbeweis für die Höhe des Schadens nicht führen lässt. Insoweit ist dem Kläger durch § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung eingeräumt. Unter Vollbeweis ist das Beweiserbieten durch die von der ZPO zugelassenen Beweismittel zu verstehen. Zu den in der ZPO zugelassenen Beweismitteln gehören auch Urkunden. Eine derartige Urkunde kann z.B. eine Rechnung sein, die sich im Rahmen der Gesetze, also unterhalb der Wuchergrenze, hält. Wenn der Geschädigte als Kläger eine Rechnung vorlegt, beweist er damit, dass er mit dem Rechnungsbetrag mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist. Damit hat er seinen Schaden bewiesen. Mehr Vollbeweis geht nicht!! Diese Überlegungen werden seitens des VI. Zivilsenates des BGH völlig ignoriert. Vielmehr wird von dem Senatsmitglied Wellner nach wie vor vorgetragen, dass der Tatrichter besonders freigestellt sei, und damit den durch den Beweis geführten Schaden nach unten korrigieren kann. Das ist in Anbetracht der vorgelegten Rechnungen und des damit geführten Urkundsbeweises schlicht mit § 287 ZPO nicht vereinbar. Daher zeigt auch diese Entscheidung des X. Zivilsenates des BGH wie fragwürdig die Entscheidungen des VI. Zivilsenates mit dem „besonders freigestellten Tatrichter“ im Rahmen des Schadensersatzrechtes sind. Lest selbst die Entscheidung des X. Zivilsenates des BGH und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Eilenburg verurteilt die HUK 24 AG mit Urteil vom 8.2.2017 – 9 C 1180/15 – zwar zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten, aber mit erschreckend falscher Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

obwohl in den meisten Bundesländern noch Sommerferien sind und daher die Resonanz auf unsere Beiträge gering ist, stellen wir Euch heute ein weiteres Sachverständigenkosten-Urteil gegen die HUK-COBURG vor. In dem vom Amtsgericht Eilenburg zu entscheidenden Fall hatte die HUK 24 AG die berechneten Sachverständigenkosten – wieder wie üblich – nach eigenem Gutdünken gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, machte dieser aus abgetretenem Recht den Restschadensersatzanspruch geltend. Das örtlich zuständige Amtsgericht verurteilte zwar die HUK 24 AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die in vollem Umfang für die Folgen des Unfalls haftet. Allerdings überzeugt die Begründung keineswegs. Auf 13 Seiten wird am Schadensersatzrecht vorbei entschieden. Eines ist aber auf jeden Fall erwähnensert: Das Gericht erteilt der Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2014 – 7 U 111/12  – eine klare Absage. Ob die HUK-COBURG daraus lernt und diese – übrigens durch BGH VI ZR 225/13 überholte – Entscheidung in Zukunft nicht mehr anführen wird, wage ich zu bezweifeln. Weiterhin wird im Rahmen der Schadenshöhenschätzung eine Einzelpostenüberprüfung vorgenommen, die dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO völlig widerspricht. Denn im Rahmen der Schadenshöhenschätzung kommt es nur auf den Gesamtbetrag an. Das sind nur ein paar Fehler des Urteils. Daher ist die Begründung des Urteils erheblich fehlerbehaftet. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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AG Saarbrücken entscheidet zur Haftung bei einem Verkehrsunfall mit Urteil vom 27.10.2016 – 120 C 381/15 (05) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellebn wir Euch ein Urteil aus Saarbrücken zur Haftung bei einem Verkehrsunfallschaden vor. Zu entscheiden hatte diesen Rechtsstreit der ansonsten durch seine Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten bekannte Amtsrichter H. vom Amtsgericht Saarbrücken. In diesem Rechtsstreit um die Haftungsfrage nach einem Verkehrsunfall hat der erkennende Amtsrichter sich aber mächtig ins Zeug gelegt. Im Gegensatz zu seinen Sachverständigenkostenurteilen ist dieses Urteil gut durchdacht, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil des AG Saarbrücken und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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LG Köln urteilt im Kaskoschadensrecht im Falle einer Fahrzeugteile-Entwendung mit interessantem Urteil vom 22.6.2016 – 20 O 155/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

am heutigen Sonnabend stellen wir Euch hier noch ein interessantes Urteil des LG Köln zu einem Kaskoschaden bei Fahrzeugteileentwendung vor. Dem Geschädigten waren von seinem Fahrzeug Teile entwendet worden, für die die Kaskoversicherung eintreten sollte. Diese wehrte sich. Im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Lest selbst das Urteil des LG Köln und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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LG Frankfurt (Oder) zeigt der Allianz Versicherung AG deutlich auf, wie unsinnig eine vorgerichtliche Schadensregulierungsverzögerung ist und dadurch hohe Nutzungsausfallentschädigungen entstehen, mit Urteil vom 18.7.2016 – 72 O 10/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil des Landgerichts aus Frankfurt (Oder) zum Nutzungsausfall eines beschädigten Motorrades vor. In diesem Verfahren ist die Allianz Versicherungs AG aber richtig auf die Nase gefallen. So nach dem Motto: Wer nicht hören will, muss fühlen!. Bedauerlich ist nur, dass die Gemeinschaft der Allianz-Versicherten die Kosten für diesen – gelinde gesagt: unsinnigen – Rechtsstreit letztlich zahlt. Die Verantwortlichen der Allianz Versicherungs AG wollten aufgrund der versagten „Nachbesichtigung“ durch Nichtzahlung des Schadens Druck auf die Geschädigte ausüben, was man durchaus auch als Nötigung i.S.d. § 240 StGB ansehen kann. Da sich die Geschädigte von dem rechtwidrigen Druck der Allianz – zu Recht – nicht beeindrucken ließ, konnte die beklagte Allianz Versicherungs AG am Ende dann eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen, die weit über dem eigentlichen Schadensbetrag liegt. Recht so!! Denn wer nicht hören will, der muss zahlen! Ergebnis dieses erfreulichen Urteils ist auch, dass es kein „Nachbesichtigungsrecht“ des Schädigers gibt. Interessant sind auch die Ausführungen zum Prognose- bzw. Werkstattrisiko. Wie man auch aus dieser Entscheidung unschwer erkennen kann, gibt es Schadensersatz seitens der Versicherer immer nur scheibchenweise. Es lohnt sich also durchaus, um sein Recht zu kämpfen, was durch dieses Urteil wieder einmal eindrucksvoll belegt wird. Nur mit anwaltlicher Hilfe konnte die Allianz Versicherung AG in ihre Schranken gewiesen werden. Vor allen zeigt sich mit diesem Urteil, wie wirtschaftlich unsinnig dieser Rechtsstreit für die Allianz Versicherung AG war. Der Wert des alten Motorrads zzzgl. des Nutzungsausfall ergibt ein neues Motorrad. Die These: Hoffentlich Allianz versichert, bewahrheitet sich in diesem Fall nicht. Eine Allianz für´s Leben? – Nein Danke!! Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Samstag
Willi Wacker

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AG Völklingen verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung des Betrages, den die HUK-COBURG rechtwidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 1.2.2017 – 5 C 370/16 (14) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch heute noch ein Urteil aus Völklingen zu den Sachverständigenkosten gegen den bei der HUK-COBURG Versicherten vor. Nachdem die HUK-COBURG als einstandspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung außergerichtlich nicht bereit war, bei voller Haftung auch vollen Schadensersatz zu leisten, was ihre Pflicht gewesen wäre, nahm die Geschädigte – zu Recht – nicht mehr die HUK-COBURG für den Restschadensbetrag in Anspruch, sondern den Unfallverursacher persönlich. Dieser musste nunmehr dafür geradestehen, wofür die HUK-COBURG nicht gewillt war, nämlich vollständigen Schadensersatz zu leisten. So erlebte der bei der HUK-COBURG Versicherte, wie schlecht seine Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt, obwohl er die vollen Prämien gezahlt hatte. Das Verhalten der HUK-COBURG in diesem Fall zeigt wieder einmal, wie es um die Freistellung von Schadensersatzansprüchen gegen die einhundert Prozent haftenden Versicherten bei ihr bestellt ist. Sie läßt ihre eigenen Versicherten im Regen stehen und treibt sie letztlich in einen unnötigen Rechtsstreit, den letztlich die Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten bezahlen müssen. Auch bei diesem Prozess kam es, wie es kommen musste: Der persönlich in Anspruch genommene Versichte der HUK-COBURG wurde zur Zahlung des Betrages verurteilt, den seine HUK-COBURG vorgerichtlich gekürzt hatte. Es handelt sich mithin um eine postive Entscheidung, die sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung überzeugt. Die im Saarland können es also doch, wie wir meinen. Lest selbst das Urteil des AG Völklingen und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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Wegweisender VW-Abgaskandal-Beschluss am OLG München – AZ 3 U 4316/16 bereits vom 23.03.2017- Aufgrund von „Schummel-Software“ droht Entziehung der Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrtbundesamt

Der sogenannte Dieselgipfel in 2samkeit von Politik und deutschen Fahrzeugherstellern war unter Beachtung des bereits am 23.03.2017 ergangenen Beschlusses am OLG München nicht mehr als eine Farce.

Obwohl der klagende Fahrzeughalter in der Vorinstanz unterlag – Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises für den erworbenen gebrauchten PKW – sah sich der beklagte Vertragshändler – wohl in weiser Voraussicht – veranlasst, vor Verfahrensbeginn am OLG München, den Rechtsstreit mittels Forderungsanerkennung beizulegen. Der Beschluss, Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, erging somit folgerichtig zu Lasten des beklagten VW-Vertragshändlers.

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Hanseatisches OLG urteilt in einer Urheberrechtsverletzung durch die DEVK Versicherung zulasten der DEVK mit Urteil vom 3.9.2015 – 5 U 19/10 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

obwohl der I. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – klar zu den Rechten des Urhebers von Lichtbildern insbesondere auch in Kfz-Schadensgutachten entschieden hatte, kümmert das offenbar die Versicherer wenig. Nur so ist zu verstehen, dass die DEVK fünf Jahre nach der BGH-Entscheidung immer noch die ihr nicht gehörenden Lichtbilder aus einem Schadensgutachten im Internet einstellt. Prompt folgte das Unterlassungsurteil des OLG Hamburg bezgl. der Urheberrechtsverletzung der DEVK. Auch hier sieht man, dass die Versicherer hinsichtlich der Internetrestwertbörse, die ohnehin grundsätzlich nicht maßgeblich ist (vgl. BGH Urt. v. 7.12.2004 – VI ZR 119/04 -; BGH Urt. v. 13.1.2009 – VI ZR 205/08 -) nichts gelernt haben und auch nichts lernen wollen. Es ist erfreulich, dass sich wieder einmal ein qualifizierter Kfz-Sachverständiger gefunden hat, gegen die Machenschaften der Versicherer, und in diesem Fall gegen die Machenschaften der DEVK, vorzugehen. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat entscheidet mit klassischem Urteil vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 – zum Restwert, zu Abschleppkosten, Umbaukosten und Fahrzeugverbringungskosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

am heutigen Nachmittag stellen wir Euch hier noch einen Klassiker des BGH zum Restwert, zu den Abschleppkosten, zu den Umbaukosten und zu den Kosten der Fahrzeugverbringung vor. Beisitzerin in diesem Revisionsverfahren war übrigen Frau Dr. Müller, die spätere Vorsitzende des VI. Zivilsenates. Lest selbst das Revisionsurteil des BGH vom 30.11.1999 – VI ZR 219/98 – und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

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II. Zivilsenat des BGH sieht mit Beschluss vom 8.1.2007 – II ZR 304/04 – in § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

wir setzen unsere Urteilsreihe zu Entscheidungen zum § 287 ZPO fort uns stellen Euch dazu heute einen Beschluss des II. Zivilsenates des BGH vor. Lest selbst den Beschluss vom 8.1.2007 – II ZR 304/04 – zu den Beweiserleichterungen des Klägers unter Hinweis auf § 287 ZPO und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Auch in diesem Fall sieht der BGH die Schadenshöhenschätzung im Rahmen des § 287 ZPO völlig anders als der VI. Zivilsenat. Jeder kann sich dann dazu seine eigene Meinung bilden.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Herne-Wanne lehnt Honorartableau der HUK-COBURG ab und verurteilt kurz und knapp die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 13.2.2017 – 13 C 325/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lerserschaft,

von Stade an der Elbe geht es in unserer Urteilsreise weiter nach Herne-Wanne am Rhein-Herne-Kanal. Wir veröffentlichen für Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne zu den Sachverständigenkosten gegen die bei der HUK-COBURG Versicherte. Diesem Rechtsstreit, den der Kläger – anwaltlich gut beraten – nur gegen den Unfallverursacher persönlich führte, trat die HUK-COBURG als Streithelferin der beklagten Schädigerin bei. Das half aber weder der Beklagten noch der HUK-COBURG. Das erkennende Gericht konnte kurz, knapp und richtig entscheiden. Allerdings ist ein Wermutstropfen zu beklagen. Das erkennende Gericht verwendet den falschen Begriff der „Sachverständigengebühren“, obwohl es solche nicht gibt. Da ist das Gericht den Schriftsätzen der von der HUK-COBURG bestellten Rechtsanwälte wohl aufgesessen, in denen ständig die Rede von „Gebühren“ ist, obwohl der Sachverständige nicht zur Erhebing von Gebühren berechtigt ist. Dieser falsche Begriff wird aber auch von der HUK-COBURG verwandt, um damit den Eindruck einer einheitlichen „Kostenberechnungsordnung“ bei Sachverständigen zu erwecken. Ansonsten handelt es sich um eine erfreulich klare Entscheidung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , , | 5 Kommentare