AG Leipzig mit Kostenbeschluss vom 15.12.2009 zulasten der HUK-Coburg – 107 C 9164/09 -.

Hallo Leute, nachfolgend noch  ein etwas älterer Kostenbeschluß der Amtsrichterin der 107. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Leipzig, der die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG betraf. Die HUK-Coburg hat sich zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreites bereit erklärt. So etwas gibt es auch. Die HUK-Coburg fürchtete wohl ein umfangreiches gut begründetes Streiturteil. Aber zur Beruhigung der HUK-Coburg sei mitgeteilt, dass  auch dieser etwas zum Schmunzeln anregende Kostenbeschluß hier im Blog veröffentlicht wird.

 Amtsgericht
Leipzig

107 C 9164/09

Erlassen am: 15.12.2009

In Sachen

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG
vertr. durch den Vorstand
Willi-Hussong-Str. 2, 96442 Coburg

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AG Leipzig spricht mit Urteil vom 7.1.2011 – 107 C 5961/10 – die vollen Sachverständigenkosten zu sowie auch die vollen Abschleppkosten.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, der Aufruf der Redaktion nach Urteilen aus ganz Deutschland hat zumindest wieder in Sachsen gefruchtet. Nachfolgend ein umfangreiches Urteil aus Leipzig mit diversen Schadensforderungen. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. An der Erstattungspflicht änderte sich auch nichts, obwohl die hinter den Beklagtenn zu 1. und 2. stehende Kfz-Haftpflichtversicherung ein weiteres Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gab. Damit hat das Gericht die Frage der Erstattung der Sachverständigenkosten auch dann, wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten meint einholen zu müssen, entschieden. Wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gibt, muss sie gleichwohl die Kosten für das Schadensgutachten des Geschädigten erstatten.  Was aber in diesem Zusammenhang bemerkensert ist, ist das unwirtschaftliche Handeln der Versicherung. Dem Geschädigten predigt sie, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Selbst produziert sie zu Lasten der Versichertengemeinschaft doppelte Gutachterkosten. So etwas nennt man Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Im übrigen ist der Versicherer auch seinem Versicherungsnehmer gegenüber zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet, was sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt.  Ein Vertrag zeigt nämlich auf beiden Seiten Rechte und Pflichten.  Auch die Abschleppkosten wurden zutreffender Weise in vollem Umfang zugesprochen, obwohl die Beklagten der (irrigen)  Ansicht waren, die aus dem Mietwagenrecht sich ergebenden Erkundigungspflichten würden auch bei der Beauftragung des Abschleppunternehmers gelten. So ein Blödsinn. Soll das Unfallopfer an der Unfallstelle erst zig Abschlepper anrufen und den billigsten heraussuchen. Möglicherweise ist der Abschlepper aus Moldavien noch billiger?  Die Kriterien der Erkundigung beim Mietwagen sind weder auf die Sachverständigenkosten noch auf die Abschleppkosten anwendbar. Zutreffend hat das Gericht auch eine 1.5-Rechtsanwaltsgebühr angenommen.  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.

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AG Rastatt verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 20 C 97/11 vom 13.07.2011)

Mit Entscheidung vom 13.07.2011 (20 C 97/11) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Rastatt zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Zur Überprüfung, ob es sich bei dem  Sachverständigenhonorar um die „übliche Vergütung“ handelt, hat die zuständige Richterin die BVSK-Honorarbefragung als Vergleichsgrundlage verwendet. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber, 76547 Sinzheim.

Aktenzeichen:
20 C 97/11

Verkündet am
13.07.2011

Amtsgericht Rastatt

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Ettlingen verurteilt HUK Coburg Versicherung zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 3 C 138/11 vom 12.08.2011)

Mit Entscheidung vom 12.08.2011 (3 C 138/11) wurde die HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Ettlingen (Baden) zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonars verurteilt. Nachdem in diesem Verfahren die Aktivlegitimation nicht bestritten werden konnte, da der Geschädigte selbst klagte, hat es die HUK einmal mit der Passivlegitimation versucht und wieder einmal mehr Schiffbruch erlitten. Der Amtsrichter aus Ettlingen  hat sich nämlich nicht von der HUK auf´s Glatteis führen lassen und rechtsfehlerfrei entschieden. Im Gegensatz zu der unten stehenden Fehlentscheidung des AG Trier hat der Sachverständige hier (bei etwa gleicher Schadenshöhe) ein Honorar berechnet, das der Höhe nach nachvollziehbar und angemessen erscheint. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Michael Huber, 76547 Sinzheim.

Aktenzeichen:
3 C 138/11

Verkündet am
12.08.2011

Amtsgericht Ettlingen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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Amtsrichter des AG Trier verneint Erstattungspflicht der Sachverständigenkosten in einem besonderen Fall ( Urteil vom 8.10.2010 -32 C 340/10- ).

Hallo Leute, hier ein negatives Urteil zum Thema SV-Honorar aus Rheinland-Pfalz. Liegt ja in der Nähe vom Saarland,  in dem für Sachverständige wohl Milch und Honig fließen? Aus diesem Urteil geht genau das hervor, wovor in diesem Blog  schon seit vielen Jahren gewarnt wurde.  Preistreiberei bei den Sachverständigenhonoraren / Nebenkosten! Und promt ist dem Amtsrichter der Kragen geplatzt. Eigentlich ist der Amtsrichter für seine klugen Urteile bekannt, so das berühmte Maserati-Urteil –32 C 500/09– (DS 2011, 128 ).  Wenn ein Richter dann aber so richtig in Rage ist, schießt er natürlich meist über das Ziel hinaus. Internetrecherche des Geschädigten bei Totalschaden usw.. Getreu dem Motto: was interessiert mich der BGH? Nicht nur der Sachverständige, sondern auch der Amtsrichter hatten wohl nicht alle Sinne beisammen? Ein warnendes Beispiel dafür, wie einige dafür sorgen, dass ein Berufsstand irgendwann „platt“ gemacht wird. Damit wir uns auch verstehen. Das Urteil wird als abschreckendes Beispiel hier eingestellt.

Aktenzeichen:
32 C 340/10

Verkündet am 8. Oktober 2010

Amtsgericht Trier

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

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Die Allianz hat es nicht begriffen

Vor kurzem habe ich hier über die Allianz und ihr Verhalten beim 2. Fotosatz berichtet. Und jetzt hat es die Allianz geschafft, dass ich ihren VN bemühen muss.

Ich habe Anfang Mai ein Schadengutachten erstattet und das Gutachten wurde der Allianz übersandt. Das Fahrzeug wurde repariert. Trotz Rückfrage bei der Allianz blieb man mir eine Antwort schuldig, warum mein Honorar noch nicht reguliert wurde. Eine Rückfrage bei der Reparaturwerkstatt ergab, dass dort bereits die Reparaturkosten zwei Wochen nach Rechnungsstellung bezahlt wurden.

Ich habe daraufhin die Allianz angeschrieben, dass ich dann, wenn ich nicht unverzüglich eine Regulierungszusage erhalte, nur noch mit dem VN kommunizieren werde. Die Regulierungszusage kam tatsächlich zwei Tage später. Allerdings ist man bei der Allianz wieder einmal der Meinung, dass der zweite Fotosatz nicht zu erstatten sei.

Tja, nun muss halt der VN ran. Dieser wird sich freuen…

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Kurioses aus Frankfurt am Main. Richter sind die besseren Sachverständigen?

Was heraus kommt, wenn über dem Gericht nur der Himmel steht und Richter sich im Tätigkeitsfeld von Sachverständigen bewegen, zeigt folgender Fall, der uns von Herrn Rechtsanwalt Christian Mai aus Frankfurt am Main übersandt wurde. Zuerst der zusammenfassende Bericht des klägerischen Anwalts und dannach die zugehörigen Urteile des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst sowie die Berufungsentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main.

Ein Mandant hatte zunächst mit seinem Fahrzeug Mercedes S-Klasse einen fremdverschuldeten Unfall erlitten.

Der Sachverständige bezifferte Reparaturkosten von € 9.400 netto, WBW 12.800 und Restwert € 2.300,-.

Der Schaden wurde abgewickelt, das Fahrzeug repariert, der Sachverständige begutachtete die Reparatur anschließend und bestätigte eine „optisch einwandfreie Reparatur“ und fertigte Bilder an, auf denen das instandgesetzte Fahrzeug zu sehen war.

Sodann erlitt der Mandant einen zweiten fremdverschuldeten Unfall mit dem selben Fahrzeug. Die Reparaturkosten – an anderer Stelle des Fahrzeugs – wurden erneut von dem selben Sachverständigen mit € 4.200,- netto beziffert, der Wiederbeschaffungswert mit „ausreichend“ betitelt.

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AG Essen verneint im Kaskoschadensrecht Abzug neu für alt mit Urteil vom 15.4.2011 -20 C 617/10- .

Hallo Leute, und weil es im Augenblick um Kaskoschäden geht, soll auch noch das von Herrn RA. Joachim Otting in seinem Kommentar erwähnte Urteil des AG Essen zur Vervollkommnung der Kenntnis der verehrten Leserschaft hier eingestellt werden. Bildet Euch selbst Eure Meinung. Gebt bitte Eure Kommentare ab.

20 C 617/10                                                    Verkündet am 15.04.2011

AMTSGERICHT ESSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Kläger,

gegen

Beklagte,

hat das Amtsgericht Essen
durch den Richter am Amtsgericht …
für  R e c h t  erkannt:

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LG Essen zum Wiederbeschaffungswert eines entwendeten Navigationsgerätes ( Urteil vom 28.1.2010 – 10 S 379/09 ).

Hallo Leute, in dem Urteil des AG Essen war Bezug genommen auf ein Urteil des LG Essen. Hier noch das Berufungsurteil des LG Essen, auf das im obigen Urteil des AG Essen Bezug genommen wird.

10 S 379/09                                                            Verkündet am: 28.01.2010

LANDGERICHT ESSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e:

A.

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW Mercedes, in den seit dem 05.10.2001 das Radio – Navigationsgerät Philipps Carin Sy 522 eingebaut war. Die Parteien haben einen Vertrag über eine Teilkaskoversicherung geschlossen, wobei für den Kläger eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro besteht.

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AG Essen verneint im Kaskoschadensrecht mit Urteil vom 7.8.2009 – 20 C 646/08 – den Abzug „neu für alt“.

Hallo Leute, hier ein  Kasko-Urteil aus Essen, das aber immer noch aktuell ist. Der Kaskoversicherung steht es nicht zu, einen Abzug „neu für alt“ vorzunehmen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

20 C 646/08                                                     Verkündet am 07.08.2009

AMTSGERICHT ESSEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dr. D. W.aus  E.,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S, L. & F.,

g e g e n

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Zurich dreist, HUK dreister

Die HUK und die Zurich scheinen sich im Gleichschritt an die Wand fahren zu wollen. Was die HUK ja bereits großteils geschafft hat, insbesondere was das Ansehen bei den eigenen Kunden und den Geschädigten angeht, macht die Zurich mittlerweile nach. Es bleibt aber hierbei nicht bei den Kürzungen der Sachverständigenhonorare.

Kurz nacheinander erhalte ich in zwei Schadenangelegenheiten einmal von der Zurich und einmal von der HUK den Auftrag eine Rechnungsprüfung durchzuführen. Ich habe seinerzeit die Schadengutachten erstattet.

Bei der Zurich geht man bereits im Anschreiben davon aus, dass die Rechnungsprüfungim Umfang des Schadengutachtens enthalten sein soll. Dafür wird das Honorar aber auch von ca. 500,- Euro auf 220,- Euro gekürzt. Das ist doch sehr gut bezahlt, aber leider sehe ich mich gezwungen, diesen lukrativen Auftrag zu diesen Konditionen abzulehnen. Der Anwalt des Geschädigten ist sehr wohl zu ordentlichen Konditionen an der Rechnungsprüfung interessiert, wenn die Zurich nicht zeitnah bezahlt.

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LG Landshut verurteilt HUK Coburg im Berufungsverfahren zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 12 S 975/11 vom 06.07.2011)

Mit Entscheidung vom 06.07.2011 wurde die HUK-Allgemeine Versicherung AG durch die 12. Zivilkammer des Landgerichts Landshut im Berufungsverfahren zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt.

Vorgeschichte:
Der Sachverständige hatte durch die HUK nicht bezahlte Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht beim Amtsgericht Landshut eingeklagt. Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen, da die Abtretung nicht hinreichend bestimmt sei. Siehe hierzu auch das BGH-Urteil VI ZR 260/10 vom 07.06.2011.
Im Berufungsverfahren wurde dann – im Rahmen einer Klageänderung – eine modifizierte Abtretung vorgelegt, die den Anforderungen an die Bestimmtheit genügt. Aufgrund dieser Abtretung hat dann das Landgericht der Forderung entsprochen. Die Kosten des Verfahrens am Amtsgericht wurden der Beklagten auferlegt, die Kosten der Berufungsinstanz hatte der Kläger zu tragen.
Interessant bei dieser Urteilsbegründung sind auch die Ausführungen zum Rechtsdienstleistungsgesetz.

Hier nun die Entscheidung nebst Protokoll:

Landgericht Landshut

Az.: 12 S 975/11
3 C 379/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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