Nicht nur Finanzbehörden, sondern auch Banken, Versicherungen und Krankenkassen hätten mittlerweile die Steuer-ID in Betrieb genommen

… ja Herr Schaar, wer hätte das gedacht?

Datenschützer bemängelt schleichende Ausweitung der Steuer-ID

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar sieht vier Jahre nach der Einführung der einheitlichen Steueridentifikationsnummer seine Befürchtungen bestätigt, dass das personenbezogene Merkmal zunehmend Verwendung in den verschiedensten Lebensbereichen findet. Er habe mit Besorgnis festgestellt, dass der Einsatz der Steuer-ID „schleichend ausgeweitet“ werde, erklärte der Datenschützer am heutigen Mittwoch. Nicht nur Finanzbehörden, sondern auch Banken, Versicherungen und Krankenkassen hätten mittlerweile die Steuer-ID in Betrieb genommen. Wer heute ein Konto eröffnen wolle oder Elterngeld beantrage, müsse dafür die Nummer angeben. „Damit droht die Steuer-ID durch die Hintertür zu einem allgemeinen Personenkennzeichen zu werden“, moniert Schaar. Dies sei eine Entwicklung, die von den Verantwortlichen beim Beschluss der gesetzlichen Regeln für das Identifikationsmerkmal vehement bestritten worden sei.

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AG Montabaur verurteilt mit lesenswertem Urteil die HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 19.7.2011 – 19 C 117/11 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser, hier ein prima Urteil aus Montabaur. Auch der Richter aus dem Westerwald hat es begriffen, was Schadensersatz ist und bedeutet. Er hat auch klar der HUK-Coburg und ihrem Rechtsanwalt aus K. vor Augen gehalten, dass nach der herrschenden Rechtsprechung der Schadensersatz auch zu leisten ist, wenn die Sachverständigenkosten überhöht sein sollten. In diesem Fall besteht ja für den Schädiger oder dessen Versicherer die Möglichkeit, sich eventuelle Ansprüche gem. § 255 BGB analog abtreten zu lassen und aus den abgetretenen Ansprüchen mit der obliegenden Darlegungs- und Beweislast gegebenfalls auch gerichtlich mit Vorschußpflicht vorzugehen.

Aktenzeichen:
19 C117/11

Amtsgericht
Montabaur

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

S. C. aus N.

– Kläger –

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Richterin des AG München verurteilt erneut die HUK-Coburg zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.5.2011 – 333 C 7132/11 -.

Hallo Leute, und noch einmal München, weil es mit der Richterin der 333. Zivilabteilung so schön war. Wieder einmal musste die Münchner Amtsrichterin gegen die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter a.G. urteilen. Und wieder ging es in diesem Rechtsstreit um rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten. Und wieder musste die Richterin die beklagte HUK-Coburg darauf hinweisen, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Auch überhöhte Sachverständigenkosten sind zu erstatten ( Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht, 41 A. § 12 StVG Anm. 50). Aber man kann immer mehr den Eindruck haben, dass die BGH-Rechtsprechung und die Standartkommentare die HUK-Coburg nicht interessieren. Offenbar wird in Coburg eigenes Schadensrecht praktiziert, was allerdings mit unserem bundesdeutschen Recht, insbesondere § 249 BGB, nicht viel gemein hat. So berartungsrestistent kann eine Versicherung doch gar nicht sein, oder? Was sagt ihr? Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim.

Amtsgericht München

Az.: 333 C 7132/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 109 C 2108/11 vom 27.07.2011)

Mit Entscheidung vom 27.07.2011 wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Auch mit diesem Urteil  hat der zuständige Richter wieder deutlich – unter Hinweis auf Entscheidungen der Vergangenheit – auf das unsinnige Unterfangen der HUK hingewiesen.

Amtsgericht
Leipzig

Aktenzeichen: 109 C 2108/11

Verkündet  am: 27.07.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

in dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, v.d.d, Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

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AG Cham verurteilt HUK-Coburg mit sensationell kurzem Endurteil zur Zahlung der rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten [ Urt. v. 14.7.2011 – 1 C 479/11 – ].

Ich habe ja schon kurze, knappe und prägnante Urteile gelesen und teilweise auch hier veröffentlicht. Was der HUK-Coburg jetzt aber in Cham widerfahren ist, ist schon sensationell. Mit zwei (!) Sätzen ist das Vorbringen der Coburger Versicherung abgeschmettert worden. So kurz und knapp habe ich noch kein Urteil gegen die HUK-Coburg gesehen. Ich gebe nachfolgend das komplette Urteil bekannt. Kürzungen wurden nicht vorgenommen.

Amtsgericht Cham

1 C 479/11

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

….

gegen

HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. , vert. d. d. Vorstand, Albertstrasse 2, Regensburg

– Beklagte –

Prozessbev.: …. aus N.

wegen Forderung

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Peer Steinbrück zu Gast bei ControlExpert

Quelle: Autohaus Online vom 05.08.2011

Der SPD-Bundestagsabgeordnete und frühere Finanzminister Peer Steinbrück besuchte vor kurzem die Langenfelder Firma ControlExpert. Der 2002 gegründete Spezialist für die automatisierte und strukturierte Bearbeitung und Prüfung von Schaden- und Wartungsbelegen arbeitet inzwischen mit 70 nationalen und internationalen Versicherungen zusammen.

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AG München verurteilt HUK-Coburg mit kurzem und knappem Urteil vom 12.5.2011 -333 C 28529/10- zur Zahlung der vorher gekürzten Sachverständigenkosten

Hallo Leute,

dann zum Wochenende noch ein Urteil aus München, von der 333. Zivilabteilung des AG München. Kurz, „knackig“ und vor allem RICHTIG. Auch wieder erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen. Und wieder ist die HUK-Coburg die Beklagte. Wie sollte es auch anders sein? Und wieder argumentiert die Beklagte mit der Schadensgeringhaltungspflicht,  allerdings – zu Recht – erfolglos! Soll der Geschädigte danach die restlichen SV-Kosten nicht geltend machen, um seiner Schadensgeringhaltungspflicht zu genügen? – Mitnichten. Die Kürzung durch die HUK-Coburg  ist rechtswidrig . Es ist das gute Recht des Geschädigten, den Rest mit Zinsen zu fordern. Zu Recht, wie dieses und unzählige andere Urteile es beweisen.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende wünscht Euch Willi Wacker.

Amtsgericht München

Az.: 333 C 28529/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Streithelfer:

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

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AG München verneint mit Urteil vom 26.11.2010 -345 C 13793/10- die Pflicht zur Nachbesichtigung und verurteilt die HUK-Coburg a.G. zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes.

Hallo liebe Leser,

hier kommt ein weiteres interessantes  Urteil  aus München. Auch dieses Urteil wurde  erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim. Interessant an dem Urteil ist zum einen, dass das Gericht – zutreffend – eine Pflicht des Geschädigten zur Nachbesichtigung  durch die DEKRA verneint hat. Es gibt grundsätzlich kein Recht des Schädigers zur Nachbesichtigung. Das muss sich jetzt auch einmal die HUK-Coburg merken.  Zum anderen ist die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung, hier die HUK-Coburg a.G., verpflichtet auch bei geringen Schäden die notwendigen Sachverständigenkosten zu erstatten. Das Bestreiten der Passivlegitimation bringt auch nichts. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

AG München

Az.: 345 C 13793/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg a.G., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Martin-Greif-Straße 1, 80222 München

– Beklagte –

wegen Schadenersatz

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AG Diez verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg und verurteilt die VN der HUK-Coburg zu Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten, die vorgerichtlich die HUK-Coburg gekürzt hat mit Urteil vom 20.7.2011 – 3 C 105/11 -.

Hallo Leute,

hier kommt noch ein Urteil aus Diez (Rheinland-Pfalz). Die zuständige Amtsrichterin hat das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg als nicht maßgeblich bezeichnet. Ein derartiges Gesprächsergebnis, an dem die regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung beteiligt war,  kann kein Maßstab für die erforderlichen Sachverständigenkosten sein, da das Gesprächsergebnis keine marktgerechten Preise angibt und im Übrigen als Sondervereinbarung angesehen werden muss. Aber die HUK-Coburg geht sogar noch einen Schritt weiter und reguliert sogar noch unterhalb der Beträge des Gesprächsergebnisses. Den regulierten Betrag konnte der von der HUK-Coburg beauftragte Prozessbevollmächtigte aus Köln ebenfalls nicht erläutern, wie sich dieser zusammensetzen soll und woraus er sich ergab. Also völlig willkürlich. Dies hat die Amtsrichterin in Diez schnell erfaßt und der VN nunmehr ins Urteil geschrieben. Die Beklagte weiß nun, wie ihre Versicherung (mit dem blanken Schild) reguliert, nämlich willkürlich. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg.

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AG Diez historisch: Urteil der zuständigen Richterin vom 16.9.1997 – 3 C 198/97 -.

Hallo Leute ,

hier noch ein Urteil der Richterin aus Diez vom Jahr 1997, das zeigt, dass die Richterin schon damals „etwas los“ hatte. Schon weit vor dem BGH-Urteil hatte sie den Nagel auf den Kopf getroffen und hat sich nicht von der HUK beirren lassen. Die Sache mit den Rechenzentrum hat sie offensichtlich nicht verstanden. Eigene (kostenlose) Datenbanken gibt es nicht. Leider fehlt die Seite 2 der Entscheidung.

– 3 C 198/97 –                              Verkümdet am: 16.09.1997

Amtsgericht                                                65582 Diez

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger

– Klägerin –

gegen-

Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft der HUK-Coburg (HUK-Coburg-Allgemeine), gesetzl. vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d.d. Vorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Mainzer Str. 98-102, 65189 Wiesbaden

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AG München verurteilt mit Urteil vom 19.11.2010 -315 C 23569/10- die HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo Captain-Huk-Leser, die Aufrufe fanden auch in Baden-Württemberg Gehör. Das nachfolgende Urteil wurde erstritten und übersandt durch die Kanzlei Kaiser & Kollegen aus Mannheim, und das liegt bekanntlich in Baden-Württemberg. Wie so oft ging es wieder um gekürzte Sachverständigenkosten, die die HUK-Coburg völlig willkürlich und rechtswidrig, wie das Urteil beweist, gekürzt hat. Hier das Urteil aus München zum Thema Sachverständigenhonorar und der Streit mit der HUK-Coburg.

Amtsgericht München

Az.: 315 C 23569/10

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG a.G., vertreten durch d. Vorstand, Engelbergerstr. 21, 79073 Freiburg

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte:

wegen Schadenersatz

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AG Diez verurteilt mit Urteil vom 20.7.2011 -3 C 86/11- den VN der HUK-Coburg zur Zahlung der Beträge, die vorgerichtlich seine Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, willkürlich gekürzt hatte.

Hallo liebe Captain-Huk-Leser, meinen Aufruf um weitere Urteile sowie auch den Aufruf der Redaktion, der jeden Monat mit den neuen Urteilslisten erneut erfolgt, haben die Leser in Rheinland-Pfalz vernommen und mir das nachfolgende Urteil, das durch Herrn RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg erstritten wurde, übersandt. Wie hier fast immer hier behandelt, hatte die HUK-Coburg, wer auch sonst?, das berechnete Sachverständigenhonorar, das der Kläger als Schaden aus dem Unfallereignis geltend machte, bei der eintrittspflichtigen HUK-Coburg geltend gemacht. Die hatte nichts besseres zu tun, als willkürlich die Sachverständigenkosten zu kürzen. Die Kürzung war aber völlig aus der Luft gegriffen. Noch nicht einmal durch das Gesprächsergebnis konnte der gekürzte Betrag nachvollzogen werden.  Die zuständige Amtsrichterin hat sich der Mühe unterzogen und dem Prozessbevollmächtigten der HUK-Coburg, dem bekannten Kölner Anwalt, vorgehalten, dass die beklagte Haftpflichtversicherung, seine Mandantin, noch nicht einmal das gezahlt hat, was sich aus dem von ihr selbst vorgebrachten Gesprächsergebnis ergeben würde. Also war die Kürzung völlig willkürlich. Das läßt sich eine gestandene Richterin natürlich nicht bieten und hat den VN der HUK-Coburg, dieser war zutreffenderweise nur verklagt worden, verurteilt, das zu zahlen, was seine Versicherung gekürzt hat.  Lest aber das interessante Urteil des Amtsgerichts Diez (Rheinland-Pfalz) vom 20.7.2011 – 3 C 86/11 – selbst und gebt bitte vielzählig Eure Kommentare ab.

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