Und noch einmal AG Saarlouis. AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Schadensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil v. 14.6.2011 – 30 C 1800/10 (17) -.

Hallo Leute, und hier noch ein Urteil aus dem Saarland. Nachfolgend das Urteil des AG Saarlouis vom 14.6.2011 gegen den Schädiger direkt. Bei dem Schädiger handelt es sich um den VN der HUK-Coburg. Der Kläger hat es richtig gemacht und sofort und konsequent nicht die HUK-Coburg, sondern den VN verklagt. Zwar hat der von der HUK-Coburg beauftragte RA aus Köln den Prozess geführt, aber -wie ihr lesen könnt- auch verloren. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor eingesandt von RA. Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Saarlouis

Geschäfts-Nr.: 30 C 1800/10 (17)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn A.M. aus S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I.& K. aus A.

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 29.6.2011 – 29 C 571/11(16) – .

Hallo Leute, aus dem westlichsten Bundesland, dem Saarland, wurden auf Grund des Aufrufes auch Urteile eingesandt. Hier gebe ich Euch ein Urteil aus Saarlouis  bekannt. Eingesandt wurde das Urteil durch RA. Lutz Imhof aus Aschaffenburg. 

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 29 C 571/11 (16)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Frau N. H. aus S.

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I.u. P. aus A.

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HUK-Schreiben stellt die Rechtslage auf den Kopf.

Hallo Leute, nachdem in dem voreingestellten Urteilsbeitrag  des AG Darmstadt bereits über die Regulierungspraxis der HUK-Coburg diskutiert wurde und teilweise gute Argumente angeführt wurden, die die Vorgehensweise der HUK-Coburg als rechtswidrig, weil gegen Recht und Gesetz verstoßend, dargestellt haben, will ich Euch nachfolgend als Beispiel einer nicht mehr zu überbietenden Arroganz ein Schreiben der HUK-Coburg bekannt geben, das die HUK-Coburg an die Prozessbevollmächtigten eines Sachverständigen gesandt hatte, nachdem diese nach den Kriterien der Kürzungen nachgefragt hatten. Das nachfolgende Schreiben, das hinsichtlich der persönlichern Daten geändert und anonymisiert wurde, fordert natürlich zur Kommentierung heraus. Zunächst wird seitens des Autors auf die Kommentierung von RANRW im Kommentar vom 16.7.2011 zum Urteil des AG Darmstadt verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.  Der Schädiger, und damit auch die Schädigerversicherung, die HUK-Coburg, haben auch überhöhte Sachverständigenkostenrechnungen zu erstatten (BGH NJW 2007, 1450). Das jetzt wieder ins Gespräch gebrachte Gesprächsergebnis ist als Sondervereinbarung (BGH DS 2010, 28) kein Massstab. Die sich aus der Sondervereinbarung ergebenden Preise sind keine marktgerechten Preise. Deshalb können die individuellen SV.-Kosten sich auch nicht an dem Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg messen. Damit würde die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung den durch sie zu erbringenden Schadensersatz selbst bestimmen. Das kennt das deutsche Recht nicht.  Das wäre auch ein Ding aus dem Tollhause, wenn der Schädiger selbst bestimmen kann, was er an Schadensersatz zu leisten hat. Der Aufsatz von Fuchs nimmt an keiner Stelle zu dem Vorwurf Stellung, dass das Gesprächsergebnis Sondervereinbarung i. S. d. Rechtsprechung des BGH ( vgl. BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) ist. Kriterien des Sachverständigenhonorars, wie Üblichleit und Angemessenheit, gehören ins Werkvertragsrecht und haben im Schadensersatzrecht nichts zu suchen. Den aufgezählten neun Urteilen können rd. 50 Urteile gegenüber gestellt werden, die das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg als Bemessungsgrundlage abgelehnt haben. Diese der HUK-Coburg sehr wohl bekannten Urteile, die auch teilweise hier im Blog angegeben worden sind, werden von der HUK-Coburg geflissentlich verschwiegen. Hier nur eine Auswahl von Urteilen, die das Gesprächsergebnis als nicht maßgeblich angesehen haben:

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AG Darmstadt verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 9.6.2011 – 313 C 157/10 -.

Hallo Leute, hier noch das Urteil aus Darmstadt. Wiederum meinte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung das Honorar des Sachverständigen von sich aus als Versicherung des Schädigers der Höhe nach bestimmen zu können. Statt ihrer Schadensersatzverpflichtung aus § 249 BGB heraus gerecht zu werden, meint der Versicherer, Gläubigerrechte geltend machen zu können. Insbesondere meint die Versicherung, welche wohl?, die Höhe der Sachverständigenkosten von sich aus als Schuldner der Schadensersatzverpflichtung bestimmen zu können. Ein derartiges Recht kennt allerdings das deutsche Recht nicht. Dementsprechend ist die Versicherung, die HUK-Coburg natürlich!, verurteilt worden, die restliche Schadensposition Sachverständigenkosten zu bezahlen. Jetzt wird nicht mehr die Schadensposition an dem Gesprächsergebnis gemessen, sondern nach eigenem Dafürhalten bestimmt. Dass sich die Sachverständigenkosten allerdings danach bestimmen, was der Geschädigte für eforderlich und zweckmäßig erachtet (so auch die BGH-Rechtsprechung!) , verdrängt die HUK-Coburg.  Die  Richterin ist aber der HUK-Coburg nicht auf den Leim gegangen. Sie hat ausdrücklich bestätigt, dass auch Sachverständigenkosten, die nach Ansicht der HUK-Coburg zu hoch sind, wer bestimmt eigentlich die Höhe?, trotzdem von ihr bezahlt werden müssen. Sie kann sich ja die Bereichungsansprüche abtreten lassen uns selbst auf ihre Kosten gegen den Sachverständigen klagen. Nur dann muss sie Gerichtskosten vorlegen und bei der Vielzahl der Prozesse summiert sich das gewaltig.  Die HUK-Coburg ist daher wieder einmal mit der Argumentation, der Geschädigte müsse die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten darlegen und beweisen – zu recht!! – gescheitert. Der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ist nämlich nach absolut herrschender Rechtsprechung nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, sondern des Schädigers! Fehlerhafte Kostenberechnungen sind daher dem Schädiger anzulasten! Es wird ausdrücklich auf die Ausführungen von Imhof und Wortmann, „Die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten o.S.d. § 249 BGB und die Beweislastverteilung“ in DS 2011, 149 ff verwiesen. Die HUK-Coburg wäre gut beraten, diese Ausführungen einmal zur Kenntnis zu nehmen. Lest aber selbst.

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Bundesfinanzhof entscheidet, dass Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen i. S. d. Einkommensteuergesetzes sein können (VI R 42/10 vom 12.05.2011).

Hallo Leute, hier nun ein verbraucherfreundliches Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) in München vom 12.5.2011, Az.: VI R 42/10, das gerade erst veröffentlicht wurde. Mit diesem Urteil hat der BFH nunmehr seine bisherige Rechtsprechung geändert.  Da der BFH als Revisionsinstanz aber -wie die anderen obersten Bundesgerichte- nur über Rechtsfragen entscheiden kann, im vorliegenden Steuer-Rechtsstreit aber noch Sachaufklärung betrieben werden muss, war der Rechtsstreit an das Finanzgericht (FG) Köln zuzückzuverweisen.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leitsätze

1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).

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AG Regensburg verurteilt erneut HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen, vorher gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.6.2011 – 4 C 3486/10 – .

Hallo Captain-HUK-Leser, jetzt nach dem interessanten „antiken“ Urteil des AG Regensburg vom  30.4.2010 – 3 C 573/10 -, das vor wenigen Stunden – verspätet – eingestellt wurde, nunmehr ein brandaktuelles Urteil aus Regensburg, allerdings nunmehr von der 4. Zivilabteilung. Und wieder brachte die HUK-Coburg eine Begutachtung durch TÜV oder DEKRA ins Spiel, obwohl der HUK-Coburg und dessen Prozessbevollmächtigten doch klar sein müßten, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Geschädigtenrechte werden einfach ignoriert. Aber dieser Rechtsstreit zeigt wieder einmal, wie unwirtschaftlich die HUK-Coburg arbeitet. Von den berechtigten Sachverständigenkosten von 648,67 € werden nur 233,– € überwiesen, so dass die größere Differenz von 414,67 €, fast das Doppelte des regulierten Betrages, klageweise geltend gemacht werden musste. Auch vor Gericht ist die HUK-Coburg noch der Meinung, der Geschädigte müßte TÜV oder DEKRA beauftragen, die nach Zeit abrechnen, obwohl auch das nicht richtig ist. Damit fiel die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung wieder einmal auf den Bauch. Die Richterin der 4. Zivilabteilung hat der HUK-Coburg die passenden Worte ins Versicherungsbuch geschrieben. Die HUK-Coburg wurde in vollem Umfang verurteilt.  Zu dem Urteilsbetrag von 415,67 € kommen dann noch die titulierten  Zinsen sowie die vorgerichtlichen Kosten und die Kosten des Rechtsstreites mit doppelten Anwaltsgebühren mit Zinsen  und Gerichtskosten. Eine Versicherung, die derart unwirtschaftlich arbeitet gehört durch die Finanzaufsicht überprüft. Ebenso sollte dieses Urteil wieder Gegenstand eines Filmberichtes im Fernsehen sein. Was denkt ihr?

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AG Regensburg weist Ansinnen der HUK-Coburg, anstelle der freien Sachverständigen hätte der Geschädigte TÜV oder DEKRA beauftragen sollen, zurück und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.4.2010 -3 C 573/10-.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, hier noch ein älteres Urteil aus Regensburg.  In diesem Rechtsstreit hat die HUK-Coburg doch allen Ernstes vortragen lassen, dass der Geschädigte anstelle des freien Sachverständigen auch TÜV oder DEKRA mit der Erstellung des Schadensgutachtens hätte beauftragen können. Das Ansinnen als solches entbehrt schon jeglicher Grundlage. Darüber hinaus wird die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Rechten des Geschädigten mit dem Recht der freien Gutachterwahl mit Füßen getreten. Wer war wieder die Beklagte, die derartige Ansinnen stellt? Natürlich die HUK-Coburg! Lest daher selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Amtsgericht Regensburg

Az.: 3 C 573/10

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Sachverständiger

– Klägerin –

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AG Hannover verneint auch bei älterem Fahrzeug Verweisung auf Alternativwerkstatt, die noch nicht einmal ein Reifenauswuchtgerät hat ( Urt. v. 4.7.2011 -506 C 12506/09- ).

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, man kann sich schon wundern, zu welchen Verweisungen die eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer kommen. Im nachfolgend dargestellten Fall sollte ein Unfallopfer auf eine No-Name-Werkstatt verwiesen werden, die noch nicht einmal ein Reifenauswuchtgerät besitzt. Das, was jeder Reifenhändler hat, ist in einer von der Versicherung als Alternativwerkstatt bezeichneten Werkstatt nicht vorhanden. Deshalb ist der erkennende Richter zwar im Ergebnis zum richtigen Urteilsspruch gelangt. Er hat auch reichlich Rechtsprechung zitiert. Dabei hätte er es doch soo einfach machen können. Bei einer Referenzwerkstatt ohne eigenes Reifenmontagegerät kann es sich wohl nur um eine Hinterhofklitsche der Kategorie 6 handeln, oder? Von der Gleichwertigkeit zu einer Markenwerkstatt ist diese Werkstatt doch wohl  meilenweit entfernt! Hier das  brandaktuelle Urteil aus Hannover vom 4.7.2011 zur fiktiven Abrechnung. Lest selbst und gebt möglichst vielzählig Eure Kommentare ab.

Amtsgericht
Hannover                                                        Erlassen am: 04.07.2011

Geschäfts-Nr.:
506 C 12506/09

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Berlin-Mitte verurteilt VN der HUK-Coburg, das von seiner Haftpflichtversicherung gekürzte Sachverständigenhonorar nebst Zinsen und Kosten zu zahlen mit Urteil vom 20.6.2011 -115 C 3104/10-.

Hallo Leute, hier nun ein Sachverständigenkostenurteil aus Berlin-Mitte. Die zuständige Richterin der 115. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Mitte in Berlin  hat sich ausführlich mit der Abtretung gem. § 398 BGB und dem RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) auseinandergesetzt. Das von der hinter dem Beklagten stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzte Honorar muß nunmehr der VN zahlen. Zumindest ist er vom Gericht dazu verurteilt worden. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherungsnehmer in einen Rechtsstreit hineinzieht. Welche Versicherung mag das gewesen sein? Natürlich die  in Coburg ansässige HUK-Coburg! Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab, ob das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht? Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 115 C 3104/10                         verkündet am: 20.06.2011

In dem Rechtsstreit

der M & H GbR, vertreten durch d. Gesellschafter M aus B,

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Neues BGH-Urteil zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bei konkreten Einwendungen gegen die Mietwagenkosten bzw. gegen die Schätzungsgrundlage (Az.: VI ZR 142/10 vom 17.05.2011)

Mit Entscheidung vom 17.05.2011 (VI ZR 142/10) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Instanzgericht ein Sachverständigengutachten zur Angemessenheit der Mietwagenkosten einholen muss, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Nachdem die bei diesem Verfahren beklagte Versicherung mehrere günstigere Vergleichsangebote vorgelegt hatte, war das Berufungsgericht gehalten, diesen konkreten Einwendungen nachzugehen. Die Entscheidung erging als Versäumnisurteil, da die Klägerseite dem Revisionstermin fern geblieben ist. Sachen gibts?

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

VI ZR 142/10                                                                    Verkündet am:
17. Mai 2011

In dem Rechtsstreit

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

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AG Nürnberg verurteilt DEVK Versicherung zur Erstattung der vollständigen Reparaturkosten und zum Ausgleich des Sachverständigenhonorars (Az.:19 C 3761/11 vom 22.06.2011)

Mit Entscheidung vom 22.06.2011 (19 C 3761/11) wurde die DEVK Versicherung durch das Amtsgericht Nürnberg zur Erstattung weiterer Schadenspositionen verurteilt. Es handelte sich hierbei um die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in Nürnberg sowie restliche Sachverständigenkosten bei einer fiktiven Abrechnung. Obwohl das Fahrzeug noch keine 3 Jahre alt war, hatte die DEVK  eine Kürzung  der Stundenverrechnungssätze der örtlichen Markenwerkstatt in Nürnberg vorgenommen und auf die Verrechnungssätze einer Werkstatt in Wendelstein (Entfernung ca. 15 km) verwiesen. Diesem untauglichen Versuch als auch der Kürzung des Sachverständigenhonorars hat das Gericht eine klare Absage erteilt.

Amtsgericht Nürnberg

Az.: 19 C 3761/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

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AG Heilbronn verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 23.02.2011 (13 C 2798/10) hat das Amtsgericht Heilbronn die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 225,08 € zzgl. Zinsen verurteilt.  Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von restlichen Miet­wagenkosten in Höhe von noch 225,08 € gem. §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG.

1.
Der Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten besteht dem Grunde nach. Die allei­nige Haftung der Beklagten für den Verkehrsunfall vom xx.xx.2010 ist zwischen den Parteien unstreitig.

2.
Ein durch einen Verkehrsunfall Geschädigter kann gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf.

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