AG Saarlouis verwirft Gesprächsergebnis und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.5.2011 – 25 C 2092/10(12) -.

Hallo Captain-Huk-Leser, weil mein Aufruf um Einreichung von Urteilen aus ganz Deutschland, Ost und West, Nord und Süd, und aus der Mitte, zumindest teilweise auf offene Ohren gestoßen ist, sind einige Urteile eingegangen. Es könnten aber mehr sein. Also nehmt Eure Urteile und sendet sie an die bekannte Adresse, die ihr im Impressum findet. Also sind auch positive Urteile aus dem Saarland eingegangen. Nachstehend gebe ich Euch das Urteil der Richterin der 25. Zivilabteilung des AG Saarlouis vom 2.5.2011 – 25 C 2092/10(12) – bekannt. Wie fast immer bei Sachverständigenkostenrechtsstreiten musste die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse verklagt werden. Von den berechneten Sachverständigenkosten hatte sie 342,54 €  rechtswidrig gekürzt. Rechtswidrig deshalb, weil es keine Rechtsgrundlage für die Kürzung gibt. Dies wurde der HUK-Coburg auch ins Versicherungsbuch geschrieben. Auch der weitere Versuch der Beklagten, das von ihr mit dem BVSK getroffene Gesprächsergebnis zu etablieren und als Maßstab heranzuziehen, scheiterte unter Bezugnahme auf das zutreffende Berufungsurteil des LG Dortmund. Obwohl in diesem Urteil häufig Juris zitiert wurde, bleibt abzuwarten, ob auch dieses Urteil bei Juris eingepflegt wird. Lest daher selbst und  gebt reichlich Eure Kommentare und Anmerkungen ab.

Amtsgericht Saarlouis

Geschäfts-Nr.: 25 C 2092/10 (12)

Urteil

Im Namen des Volkes

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AG Cuxhaven verurteilt HUK Coburg zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars und zu den Verbringungskosten (Az.: 5 C 171/11 vom 07.06.2011)

Mit Entscheidung vom 07.06.2011 (5 C 171/11) wurde die  HUK Coburg Versicherung durch das Amtsgericht Cuxhaven zur Erstattung der restlichen  Sachverständigenkosten sowie zu den Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung verurteilt. In der relativ kurzen Urteilsbegründung hat das Gericht die schadensersatzrechtlichen Ansprüche des Geschädigten sauber heraus gearbeitet. Irgendwelche Honorar-Listen des BVSK & Co haben hierbei keine Rolle gespielt. Weniger ist also oftmals doch mehr bzw. rechtsfehlerfrei.

Amtsgericht                                                           Verkündet am 07.06.2011
Cuxhaven

Geschäfts-Nr.:
5 C 171/11

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

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AG Nördlingen spricht mit überzeugender Begründung restliche Sachverständigenkosten zu und verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg mit Urteil vom 31.3.2010 – 2 C 755/09 -.

Hallo Leute, der Aufruf hat auch in den südlichen Bundesländern gefruchtet. Nachstehend stelle ich Euch ein Urteil aus dem bayrischen Ries vor. Wie so oft ging es auch bei diesem Rechtsstreit um das restliche Sachverständigenhonorar, das die Beklagte von 560,49 € um 179,32 € kürzte. Der Richterin konnte die Beklagte nichts vormachen. Sie hat vorbildlich das zusprechende Urteil begründet. Das Gesprächsergebnis BVSK /HUK-Coburg wurde mit zutreffender Begründung als Bemessungsmaßstab verworfen. Hier im Blog werden auch positive Urteile veröffentlicht. Lest aber selbst das Urteil der Richterin der 2. Zivilabteilung des AG Nördlingen vom 31.3.2010 – 2 C 755/09 – und gebt Eure Kommentare ab. Zur Anmerkung sei noch darauf hingewiesen, dass die Fettschrift auch im Original-Urteil abgefasst ist. Es ist keine Vermerk oder besonderer Hinweis des Autors.

Amtsgericht Nördlingen

Az.: 2 C 755/09

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

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LG Wuppertal spricht mit Berufungsurteil vom 9.6.2011 – 9 S 174/10 – im Quotenfall die vollen Sachverständigenkosten zu.

Hallo Leute, der Aufruf hat sich gelohnt. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des LG Wuppertal – Berufungskammer – bekannt. Während das übergeordnete OLG Düsseldorf im Quotenfall eine Quotierung auch der Sachverständigenkosten vornahm, ist das LG Wuppertal der Ansicht, die Sachverständigenkosten unterliegen nicht der Quotierung. Dabei bezieht sich das Landgericht Wuppertal auf das OLG Rostock, allerdings wird mit keinem Wort das ebenfalls zur gleichen Zeit ergangene Urteil des OLG Düsseldorf  erwähnt. Im übrigen ist die Begründung äußerst dürftig. Das Urteil wurde mir von RA. Matzkeit aus Wülfrath übersandt. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinung ab. 

9 S 174/10                                                             Verkündet am 9.6.2011
33 C 486/08
AG Wuppertal

LANDGERICHT WUPPERTAL

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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Ergo-Vertrieb lockt Kunden in Falle

Quelle: Financial Times / Herbert Fromme vom 20.06.2011

Die Imageprobleme bei dem zu Munich Re gehörenden Versicherungskonzern Ergo werden größer. Vertreter haben Kunden mit beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen geraten, die Verträge zu kündigen. Der offensichtliche Grund: hohe Provisionen.

Die ausgezahlten Summen sollten sie dann in spezielle Unfallversicherungen stecken. Dabei wurde den Betroffenen häufig verschwiegen, dass sie mit der Lebensversicherung in vielen Fällen auch Steuervorteile sowie die Zinsgarantie aufgeben, die bis zu vier Prozent beträgt. Einen „unglaublichen Vorgang, bei dem es nur um Abschlussprovisionen ging“, nennt das Lars Gatschke vom Verbraucherzentrale Bundesverband. „Einen Sinn für den Kunden kann man nicht nachvollziehen.“

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Rechtsprechungsdatenbank Saarland – einseitige Darstellung der Rechtsprechung ?

Wie wir festgestellt haben, werden auf der Rechtssprechungsdatenbank Saarland (juris) wohl auch Urteile veröffentlicht, die noch nicht rechtskräftig sind. Hintergrund war die dortige Veröffentlichung des Urteils 13 S 68/10 vom 15.10.2010, das noch keine Rechtskraft erlangt hatte, obwohl die Revision gegen das Urteil läuft. Es handelt sich um ein Urteil, bei dem das Landgericht – wieder einmal – die Abtretungserklärung des Sachverständigen nicht anerkannt hatte, weil diese nicht ausreichend bestimmt sei. Der Sachverständige hatte daraufhin die zugelassene Revision beim BGH eingelegt. Gemäß richterlichem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2011 scheint der BGH dem LG Saarbrücken folgen zu wollen. Ein Hinweis zur fehlenden Rechtskraft bzw. laufenden Revision fehlt (bis heute) auf der saarländischen Rechtsprechungsdatenbank. Es entsteht somit der Anschein einer (nicht vorhandenen) Rechtskraft.

Bereits am 15.03.2011 wurde die Firma juris mit folgender E-Mail auf diesen Mißstand hingewiesen:

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AG Stuttgart verurteilt HDI zur Zahlung der Kosten des Kostenvoranschlages mit Urteil vom 10.6.2011 – 18 C 1575/11 -.

Während die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten doch eigentlich geklärt ist, kommt es wegen der Kosten des Kostenvoranschlages immer wieder zu Rechtsstreiten, zumal die eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer immer häufiger statt eines Gutachtens nur einen Kostenvoranschlag wünschen. Diesem Ansinnen müssen die Geschädigten zwar nicht folgen, insbesondere dann nicht, wenn es sich nicht um einen sog. Bagatellschaden bis ca. 715,– € handelt, der eine oder andere Geschädigte läßt dennoch nur einen Kostenvoranschlag erstellen. Diesem Ansinnen ist mit Zustimmung der Beklagten auch der Geschädigte gefolgt und hat bei der Reparaturwerkstatt einen Kostenvoranschlag eingeholt. Hierfür hat die Reparaturwerkstatt 90,– € berechnet. Nunmehr will die Beklagte diese Kosten nicht bezahlen. Der Geschädgte hat seinen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kostenvoranschlagskosten an die Reparaturwerkstatt abgetreten, die die Abtretung angenommen hat. Die Reparaturwerkstatt klagt nunmehr. Mit Erfolg. Das Urteil wurde erwirkt durch die RAe. Barth u. Gursch aus Böblingen. Lest aber selbst.

Aktenz. 18 C 1575/11

Amtsgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Urteil

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AG Saarbrücken verurteilt zur Freistellung der restlichen Sachverständigenkosten gemäß Urteil vom 31.3.2011 -120 C 50/11 (05) -.

Hallo Captain-Huk-Leser, der Aufruf nach neuen Urteilen hat auch in den westlichen Bundesländern Gehör gefunden. Deshalb heute wieder ein Urteil aus dem westlichsten Bundesland, dem Saarland. Nachfolgend gebe ich Euch das Urteil des AG Saarbrücken mit zutreffender Begründung bekannt und bitte um Eure Kommentare. Zum Hintergrund muss bemerkt werden, dass gerade diese Zivilprozessabteilung des AG Saarbrücken früher teils gegenteilig entschieden hatte, jedoch durch die Rechtsprechung des LG Saarbrücken – Berufungskammer – immer wieder abgeändert wurde. Allen Lesern, ob daheim oder unterwegs, wünsche ich ein schönes Wochenende.

Amtsgericht Saarbrücken

Geschäfts-Nr.: 120 C 50/11 (05)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg zur Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten (Az.: 108 C 826/11 vom 24.05.2011)

Mit Entscheidung vom 24.05.2011 (108 C 826/11) wurde die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G. durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Kläger war der Sachverständige aus abgetretenem Recht. Wieder eine (richtige) Urteilsbegründung ohne Prüfung der „Angemessenheit“ nach BVSK & Co.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 108 C 826/11

Verkündet am: 24.05.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G., vertreten durch d. Vorstand, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagter

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG mit Urteil vom 15.3.2011 – 30 C 114/11 (17) – zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Hallo Leser, ob daheim oder im Urlaub, hier noch ein Urteil aus dem Saarland. Es ging wieder um restliche Sachverständigenkosten und die Beklagte war natürlich wieder die HUK-Coburg. Und die darf nun wieder die gesamten Kosten des Rechtsstreites zahlen. Vorher knapp 400 € gekürzt, dann verurteilt zur Zahlung dieses Kürzungsbetrages plus Tragung der Rechtsstreitkosten. Das nennt man dann Versichertengelder verbrennen. Oder was meint ihr?

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 30 C 114/11 (17)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

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AG Leipzig verurteilt HUK Coburg AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht (Az.: 107 C 410/11 vom 13.05.2011)

Mit Entscheidung vom 13.05.2011 (107 C 410/11) wurde die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherungs-AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung weiterer Sachverständigenkosten verurteilt. Die Klage erfolgte durch den Sachverständigen aus abgetretenem Recht. Eine korrekte Entscheidung, die sich im wesentlichen am § 249 BGB orientiert, ohne irgendwelche „Entgleisungen“ à la BVSK & Co.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 107 C 410/11

Verkündet am: 13.05.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, Querstraße 16, 04103 Leipzig

– Beklagte –

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AG Saarlouis verneint die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses BVSK / HUK-Coburg und spricht aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatz in Form der gekürzten Sachverständigenkosten zu mit Urteil vom 4.3.2011 -29 C 1946/10 (16) -.

Hallo Captain-Huk-Leser, hier nun wieder ein Urteil aus Saarlouis. Dieses Mal vom 4.3.2011. Der Amtsrichter verneint die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses BVSK mit der Beklagten, nämlich der HUK-Coburg.  Die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse wird verurteilt, die von ihr gekürzten Sachverständigenkosten doch noch zu zahlen. Vorgerichtlich kürzen lohnt sich nicht, da man dann im nach hinein noch doppelte Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten zu zahlen hat.  Das Wirtschaftlichkeitsgebot scheint für die HUK-Coburg aufgehoben. Die Quittung kommt mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die gesamten Rechtsstreitkosten der HUK-Coburg auferlegt werden. Diese sind höher als der Nachzahlungsbetrag. Hinzu kommen dann auch noch die Zinsen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Amtsgericht Saarlouis

Ausfertigung

Aktenzeichen: 29 C 1946/10 (16)

Urteil

Im Namen des Volkes

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | 2 Kommentare