AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 109 C 1035/11 vom 20.04.2011)

Hier noch ein Urteil des Amtsgerichts  Leipzig vom 20.04.2011 (109 C 1035/11), durch das die HUK 24 AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt wurde. Inhaltlich entspricht das Urteil der Entscheidung 109 C 422/11, die gestern hier veröffentlicht wurde.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 109 C 1035/11

Verkündet am: 20.04.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

– Beklagte –

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg Allgem. Vers. AG aus abgetretenem Recht auf Zahlung der gekürzten restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 3.3.2011 -28 C 1943/10 (70)-.

Hallo Leute,

hier wieder ein Urteil aus Saarlouis für die, die im Urlaub sind und für die, die daheim geblieben sind.  Aus den beiden vorangegangenen Kommentaren war ersichtlich, dass zumindest zwei unserer Leser sich im Ausland aufhalten, nämlich in Griechenland und den Niederlanden. Im vorliegenden Rechtsstreit war über abgetretene Sachverständigenkosten zu entscheiden. Bis auf die gekürzten Sachverständigenkosten hatte die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert. Wer mag wohl die eintrittspflichtige Versicherung gewesen sein, die die Sachverständigenkosten nach eigenem Dafürhalten gekürzt hat? – Natürlich die HUK-Coburg. Aber auch in diesem Fall hat das Gericht der Coburger Versicherung gezeigt, wie ein Unfallschaden richtig, d.h. nach Recht und Gesetz zu regulieren ist. Dafür darf die HUK-Coburg dann auch wieder die Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Das macht ein Mehrfaches der gekürzten Sachverständigenkosten aus. Jeder ernsthafte Geschäftsmann hätte nach der Wirtscfhaftlichkeit gefragt. Aber anscheinend gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nach Ansicht der HUK-Coburg nur für den Unfallgeschädigten, nicht für den Versicherer. Ein merkwürdiges Verständnis von Recht und Gesetz. Lest aber selbst und gebt – auch aus dem Urlaub – Eure Meinungen ab. Denen, die im Urlaub weilen, wünsche ich noch einen schönen Urlaub.

Amtsgericht Saarlouis

Aktenzeichen: 28 C 1943/10 (70)

Urteil

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AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (Az.: 109 C 422/11 vom 20.04.2011)

Mit Entscheidung vom 20.04.2011 (109 C 422/11) wurde die HUK 24 AG durch das Amtsgericht Leipzig zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars verurteilt. Das Gericht hat sich bei dieser Entscheidung nicht mehr auf große Diskussionen eingelassen und u.a. auf die Prozesse in der Vergangenheit hingewiesen, bei denen die HUK mit den gleichen (schrägen) Argumenten jeweils gescheitert war. Eine Entscheidung, die wieder einmal zeigt, wie man ein Urteil – unter Zugrundelegung des § 249 BGB – richtig begründen kann, ohne Verwendung irgendwelcher Honorarlisten à la BVSK & Co.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 109 C 422/11

Verkündet am: 20.04.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin –

gegen

HUK 24 AG, v.d.d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

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AG Frankfurt verneint die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK-Coburg, legt die VKS-Honorartabelle zugrunde und verurteilt den Unfallverursacher zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit Urteil vom 18.3.2011 -32 C 2475/10 (72)-.

Hallo Leute, hier wieder einmal ein  Urteil aus Frankfurt. Wie so oft ging es auch hier um restlichen Schadensersatz, den eigentlich der Krafthaftpflichtversicherer hätte vollständig ausgleichen müssen.  Die Klägerin hat in diesem Fall den Unfallverursacher, der bei der HUK-Coburg haftpflicht versichert ist, ohne seine Versicherung verklagt, und zwar vor dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht in Frankfurt. Die zuständige Richterin verneint die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses BVSK/HUK-Coburg. Das Gericht wendet die VKS-Honorartabelle an. Im übrigen verurteilt die zuständige Richterin den Unfallverursacher zur Zahlung der Sachverständigenkosten als Schadensersatz, die seine Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, ungerechtfertigterweise gekürzt hatte. Eine schöne Versicherung, die ihre Versicherungsnehmer so in einen – sinnlosen – Zivilrechtsstreit treibt. Dem VN wird nunmehr durch das Urteil klar, dass er eben nicht gut versichert ist. Eine gute Versicherung zeichnet sich damit aus, dass sie nach Recht und Gesetz reguliert. Lest aber selbst.

Amtsgericht Frankfurt am Main                         Verkündet durch Zustellung am:
Aktenzeichen: 32 C 2475/10 (72)                   18.03.2011

URTEIL

In dem Rechtsstreit

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 28.2.2011 -24 C 220/10 (10) -.

Hallo Leute, wie Ihr seht, bin ich wieder da. Nachfolgend gebe ich Euch noch ein Urteil aus Saarlouis zum Thema SV-Honorar und zur Abtretungsproblematik bekannt. Immer wieder reitet die HUK-Coburg rechtsirrig darauf herum, die Sachverständigenkosten seien mit den Mietwagenkosten zu vergleichen. Das AG Saarlouis hat im Urteil schon die passende Antwort gegeben. Lest aber selbst.

Amtsgericht Saarlouis

Geschäfts-Nr.: 24 C 220/10 (10)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK-Coburg Allgemeine Versicherung vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

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AG Wuppertal verurteilt eintrittspflichtige Versicherung zur Erstattung der Lohnkosten der markengebundenen Fachwerkstatt und zur merkantilen Wertminderung (Az.: 37 C 387/10 vom 30.12.2010)

Mit Entscheidung vom 30.12.2010 wurde die eintrittspflichtige Versicherung durch das Amtsgericht Wuppertal zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt und zur Bezahlung der Wertminderung verurteilt. Es handelte sich hierbei um eine fiktive Abrechnung und „Kürzungsprotokoll“ der Fa. Control Expert. Das Gericht hat mit klaren Worten die Anforderungen an eine Referenzwerkstatt formuliert. Der Schädiger hat bei Verweisung auf eine andere (billigere) Werkstatt zuerst einmal ein „annahmefähiges Angebot“ vorzulegen. Die simple Verweisung auf günstigere Stundenverrechnungssätze – wie von allen Kürzern praktiziert – reicht demnach nicht aus.

37 C 387/10

Amtsgericht Wuppertal

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

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AG Homburg Zweigst. Blieskastel verwirft Gesprächsergebnis und verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes mit Urteil vom 2.5.2011 -23 C 317/10 (20)-.

Hallo Leute, hier noch ein Urteil aus Homburg-Blieskastel, das bekanntlich im Saarland liegt. Das Gericht verwirft das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg als Bemessungsgrundlage. Gleichzeitig setzt sich die Amtsrichterin kritisch mit der neueren Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken auseinander. Im Gegensatz zu den neueren Überlegungen der Berufungskammer des LG Saarbrücken prüft die Amtsrichterin entsprechend der BGH-Rechtsprechung den Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Die in dem Urteil aufgeführte neuere Rechtsprechung des LG Saarbrücken erscheint bedenklich. Noch schöne Pflingsttage. Und ich bin dann mal weg…. bis Dienstag.   Euer Willi

Amtsgericht Homburg – Zweigstelle Blieskastel –

Aktenzeichen: 23 C 317/10 (20)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Firma HUK Coburg Allgemeine Vers. AG. vertreten durch den Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

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AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg aus abgetretenem Recht zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 11.2.2011 – 27 C 1920/10 (13) -.

Hallo Leute,

hier ein Urteil aus Saarlouis. Im Zeitpunkt des Urteils war dem Gericht das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am 7.6.2011 natürlich nicht bekannt. Das zum Hintergrund dieses Urteils.

Amtsgericht Saarlouis                              Verkündet durch Zustellung am:
11.02.2011
Geschäfts-Nr.: 27 C 1920/10 (13)

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Firma HUK COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg

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Riester-Kunden leiden unter Ergo

Quelle: Handelsblatt vom 09.06.2011

Dem Versicherungskonzern Ergo steht ein neuer Skandal ins Haus: Das Unternehmen aus Düsseldorf berechnete nach Informationen des Handelsblatts rund 70.000 Kunden zu hohe Verwaltungskosten und verdient daran ungerechtfertigt bis zu 160 Millionen Euro. Dies bezeugten ehemalige Generalvertreter, die selbst tausende solcher Policen abgeschlossen haben, dem Handelsblatt an Eides statt. Die Verträge wurden noch von der Hamburg-Mannheimer-Versicherung geschlossen, die inzwischen in der Ergo-Gruppe aufgegangen ist.

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AG Leipzig verurteilt HUK-Coburg mit Urteil vom 4.5.2011 -113 C 548/11- zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo Leute, bevor es in die Pfingstferien geht, hier noch ein Urteil aus den östlichen Bundesländern, aus Sachsen. Dieses Mal geht es wieder gegen die HUK-Coburg als Beklagten und dieses Mal geht es wieder um gekürzte Sachverständigenkosten.  Das Gericht sieht das Gesprächsergebnis BVSK/HUK-Coburg nicht als Bemessungsmaßstab an.  Lest aber selbst.

 Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 113 C 548/11

Verkündet am: 04.05.2011

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96442 Coburg

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AG München entscheidet über den Honoraranspruch des Sachverständigen gegen den Unfallgeschädigten aus werkvertraglichen Gesichtspunkten mit Urteil vom 17.5.2011 -283 C 15472/10-.

Hallo Leute, hier noch ein Urteil zur Üblichkeit des Sachverständigenhonorars. Die Amtsrichterin prüft zu Recht die Üblichkeit im Sinne des § 632 II BGB, denn in diesem Falle ging es um das Sachverständigenhonorar des beauftragten Sachverständigen gegen den Geschädigten, seinen eigenen Kunden. Zur Frage der Üblichkeit hat das Gericht Beweis erhoben, was m.E. auch richtig ist, da eine Schätzung nach § 287 ZPO wohl nicht möglich ist, denn nach besagter Norm kann der besonders freigestellte Tatrichter nur die Höhe des Schadens, nicht die Unüblichkeit eines Werklohns schätzen.

Amtsgericht München

Az.: 283 C 15472/10

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

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AG Pforzheim entscheidet über restliche Sachverständigenkosten, Kosten der Nachbesichtigung, Rechtsanwaltskosten und Anfragekosten bei der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 27.5.2011 -3 C 495/10 -.

Hallo Leute,
hier ein Urteil aus Baden-Württemberg zum Sachverständigenhonorar, zur Nachbesichtigung, zum Nutzungsausfall und zu den Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für die Rechtsschutzanfrage wurden nicht zugesprochen. Die Ausführungen zu den Sachverständigenkosten überzeugen. Dies gilt für das Honorar des Gutachtens als auch für die Kosten der Nachbesichtigung. Nicht überzeugend sind die Ausführungen zu den Kosten der Rechtsschutzanfrage, soweit die Adäquanz verneint wird. Ohne den Unfall durch den VN der Beklagten und ohne die Schadensersatzkürzung der Beklagten hätte es der Rechtsschutzanfrage nicht bedurft. Die Anfragekosten sind daher kausal auf die Schadenskürzung zurückzuführen.  Lest aber selbst das Urteil des AG Pforzheim.
 

Geschäftsnummer:
3 C 495/10

verkündet am
27.05.2011

Amtsgericht Pforzheim

Im Namen des Volkes

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