Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein positives Urteil des AG Bonn zu den Verbringungskosten, den Reinigungskosten und zu den Mietwagenkosten vor. Auch bei der konkreten Abrechnung der Reparaturkosten, belegt und bewiesen durch die Reparaturkostenrechnung, wird offensichtlich seitens der einstandspflichtigen Versicherer hart gekämpft. Warum hat das Gericht hier – analog der Sachverständigenkosten á la BGH – nicht einfach die Kosten für die Verbringungs- oder Reinigungskosten willkürlich nach § 287 ZPO „geschätzt“ oder komplett versagt? Insbesondere nachdem die Rechnung noch nicht bezahlt war? Erstaunlicherweise gelten hier selbstverständlich die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten nebst Argument zum Auswahlverschulden und die Tatsache, dass sich der Geschädigte nicht auf einen Rechtsstreit mit der Werkstatt einlassen muss. Bei allem Positiven in dem Urteil des AG Bonn findet sich leider auch bei dieser Entscheidung wieder, dass die konkreten Kosten fehlerhaft nach § 249 Abs. 2 BGB geprüft werden.
Interessant ist dazu auch folgendes Zitat:
„Der Unfallgeschädigte darf sowohl auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen, als auch darauf, dass die Kfz.-Werkstatt nicht Werkleistungen in Rechnung stellt, die nicht erbracht wurden, die nicht notwendig waren oder die überhöht abgerechnet werden.“
Der Geschädigte darf selbstverständlich auf die Sachkunde des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen vertrauen und darauf, dass die Werkstatt völlig korrekt abrechnet! Bei der Rechnung des Sachverständigen gilt dann – gemäß der neueren BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenates – offensichtlich aber etwas anderes? Auf die Sachkunde des Schverständigen darf der Geschädigte wohl vetrauen, auf eine ordnungsgemäße Rechnung des Sachverständigen dann offensichtlich aber nicht und kürzt dann willkürlich unter Missbrauch des § 287 ZPO? Das Gleiche gilt bei den konkret angefallenen Mietwagenkosten, Abschleppkosten usw.. Man kann einer Abrechnung der Werkstatt wohl mehr vertrauen als der Kostenrechnung eines Sachverständigen, dem man bei seiner Arbeit jedoch vertraut? So etwas nenne ich ein Paradoxum. Die gesamte Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zum Schadensersatz ist sowas in Widersprüche verstrickt, dass es auch bereits in der Literatur Kritik zur Rechtsprechung des Senats gibt (vgl. z.B. Ullenboom NJW 2017, 849 ff.) Ein besonderes Beispiel widersprüchlicher Rechtsprechuntg des VI. Zivilsenates ist das sogenannte Pinocchio-Urteil. Die vorstehende Kritik gilt natürlich nur dem VI. Zivilsenat des BGH. Das AG Bonn hingegen hat das Schadensersatzrecht noch nicht aus den Augen verloren, wie wir meinen. Lest selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine gute Woche
Willi Wacker
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