AG Schwerin verurteilt am 1.8.2016 – 16 C 73/16 – die bei der HUK-COBURG Versicherte zur Zahlung des Betrages aus der Sachverständigenrechnung, den die HUK-COBURG gekürzt hatte.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Schwerin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die bei der HUK Coburg Versicherte. Im Ergebnis ist das Urteil zwar positiv, aber in der Begründung jedoch teilweise fehlerhaft. So wird die Indizwirkung der bezahlten Rechnung falsch interpretiert bei einer Abtretung an Erfüllungs statt und anschließend dann auch wieder die „Erforderlichkeit“ nach BVSK geprüft und die Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung einer Überprüfung unterworfen, obwohl es bei der Schätzung nur auf den Gesamtbetrag ankommen kann. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Das historische Urteil: Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet bei der fiktiven Schadensabrechnung zum Nutzungsausfall mit Urteil vom 23.3.1976 – VI ZR 41/74 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

das nachfolgend dargestellte Revisionsurteil des VI. Zivilsenates des BGH wird auch heute noch des öfteren zitiert, so dass wir uns entschlosasen haben, auch dieses „historische“ BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung und zum Nutzungsausfall zu veröffentlichen. Der vom Gericht angewendete § 249 Satz 2 BGB a.F. ist im Falle der fiktiven Abrechnung völlig korrekt. In den Entscheidungsgründen weist der Senat zu Recht auf das Prognoserisiko hin, das er aus BGHZ 63, 182 ff. zitiert. Lest selbst die BGH-Entscheidung und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Landau i. d. Pfalz verurteilt die Schädigerin persönlich zur Zahlung der von der Nürnberger Vers. AG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.1.2017 – 5 C 27/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Lesrschaft,

nachstehend stellen wir Euch heute hier ein Urteil aus Landau in der Pfalz zu den Sachverständigenkosten vor. Geklagt hatte die Geschädigte gegen gegen die Unfallverursacherin diekt. Zu Recht hat die Klägerin – anwaltlich gut beraten – nicht den Versicherer, sondern die Schädigerin persönlich wegen der gekürzten Sachverständigenkosten verklagt. Bei der hier eintrittspflichten Versicherung, die die Kürzungen vorgenommen hat, handelt es sich um die Nürnberger Versicherungs AG. Das erkennende Gericht hat klar entschieden, dass die Kürzungen durch die Nürnberger Versicherungs AG nicht gerechtfertigt waren. Lest selbst das Urteil des AG Landau in der Pfalz und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Das historische Urteil: Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 21.1.1992 – VI ZR 142/91 – zum anzurechnenden Restwert.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein historisches Urteil des BGH zum Restwert. Wir machen dies nicht, weil uns etwa aktuelle Urteile fehlen, sondern um auf die Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH und insbesondere des VI. Zivilsenates zum Schadensersatz nach Verkehrsunfällen hinzuweisen. Auch diese Entscheidung des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH ist nach wie vor aktuell und wird des öfteren zitiert. Lest also selbst das BGH-Urteil zum Restwert und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Coburg verurteilt nach Kürzung der Verbringungskosten aus der Reparaturrechnung durch die einstandspflichtige Versicherung die Versicherung zur Zahlung der gekürzten Verbringungskosten mit Urteil vom 16.2.2017 – 15 C 1935/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute zum Sonntag stellen wir Euch ein Urteil des Amtsgerichts Coburg zu den Verbringungskosten mit Werkstatt- und Prognoserisiko vor. Obwohl der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, für den die beklagte Haftpflichtversicherung zu einhundert Prozent haftet, eine Reparaturkostenrechnung vorgelegt hatte, kürzte die eintrittspflichtige Versicherung diese Rechnung, obwohl es sich um eine konkrete Schadensabrechnung handelt, um einen Betrag von 67,83 €, mit der Begründung, dieser Betrag sei zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes nicht erforderlich. Wie man sieht, wird nun auch die konkrete Schadensabrechnung angegriffen. Wer war wohl die beklagte Versicherung, nachdem in Coburg geklagt wurde? Wir überlassen es jeder Leserin und jedem Leser, sich selbst darüber Gedanken zu machen. Tatsache ist aber, dass die beklagte Versicherung vergißt, dass der Schädiger das Werkstatt- und Prognoseriko trägt (vgl. BGHZ 63, 182 ff; vgl. dazu auch Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest selbst das Urteil des AG Coburg vom 16.2.2017 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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Bundesregierungshand in Lobbyistenhand?

Dieselgate

Die Abgasuntersuchung ist seit dem 01.01.2010 nach Paragraph 47a der StVZO als „Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems UMA“ in die Hauptuntersuchung integriert. Die Prüfingenieure kleben seither nur noch eine Plakette zum Nachweis der bestandenen Hauptuntersuchung gemäß § 29 Abs. 14 StVZO nach zuvor bestandenem Abgastest.  Grundlage der Zusammenlegung der Hauptuntersuchung mit der Abgasuntersuchung  bildete  die 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (u. a. Verkehrsblatt Heft 7/2006, Seite 249 ff) sowie die aktuelle AU-Richtlinie vom 1. Dezember 2008 und der 4. Leitfaden für Abgasmessgeräte vom 30. April 2008. Die Abgaswerte werden nicht mehr im Abgasrohr gemessen, sondern mittels elektronischer On Board Diagnose (OBD) ausgelesen.

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IX. Zivilsenat des BGH sieht auch in der Revisionsentscheidung vom 23.11.2006 – IX ZR 21/03 – in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach ein paar Tagen Pause für mich (muss auch mal sein!) veröffentlichen wir hier für Euch ein weiteres BGH-Urteil zur Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger unter Hinweis auf § 287 ZPO. Es handelt sich hierbei um eine gar nicht so alte Entscheidung des IX. Zivilsenates des BGH vom November 2006. Umso unverständlicher ist, dass der VI. Zivilsenat in seinen Entscheidungen nach 2006 immer von dem „besonders freigestellten Tatrichter“ im Rahmen des § 287 ZPO spricht. Der IX. Zivilsenat des BGH zeigt eindrücklich, dass es nichts mit dem besonders freigestellter Tatrichter ist, der konkret dargelegten Schadensersatz nach Gutsherrenart kürzen darf. Vielmehr ist zu Gunsten des klagenden Geschädigten von der Darlegungs- und Beweiserleichtwerung auszugehen. Dabei hat der Geschädigte mit der Vorlage der Rechnung bereits dargelegt – und auch bewiesen -, dass der Schaden in Höhe der Rechnung bei ihm eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, ob die Rechnung bezahlt ist oder nicht. Im Falle der Bezahlung ist der Schaden bereits konkret eingetreten. Aber auch im Falle der reinen Zahklungsverpflichtung stellt die Belastung mit einer solchen bereits einen auszugleichenden Schaden dar. Auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Schaden im Falle der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung hatten wir bereits mehrfach hingewiesen. Bereits aus dieser Überlegung ist die jüngste Rechtsprechung des VI. Zivilsenates zur Indizwirkung nur bei bezahlter Rechnung als mehr als kritisch anzusehen. Uns ist allerdings unverständlich, wie der VI. Zivilsenat des BGH sich im Rahmen des § 287 ZPO so in Widerspruch zu der übrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung – auch des Bundesarbeitsgerichtes – stellen kann. Lest selbst das BGH-Urteil des IX. Zivilsenates und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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BGH – VI ZR 201/10 vom 29.11.2011 – Ein mitverklagter Haftpflichtversicherer unterliegt nicht den Schranken des § 79 ZPO

Wird nach einem Verkehrsunfallgeschehen allein der Schadenverursacher verklagt, ist dessen Haftpflichtversicherer nach § 79 ZPO vom Verfahren ausgeschlossen, da die  Voraussetzungen des § 79 ZPO dann nicht vorliegen (siehe Captain-HUK ). Im Falle der Verurteilung des Versicherungsnehmers ist der Versicherer nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG dann zur Zahlung verpflichtet.

Ist bzw. hat ein Versicherer die Haftung dem Grunde nach erklärt, besteht für den Kläger/Anspruchsteller keine Notwendigkeit, den Haftpflichtversicherer in den Rechtsstreit mit einzubeziehen.

Anderes gilt, wenn im Wege des Direktanspruchs der Haftpflichtversicherer mit verklagt wurde.

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AG Halle – AZ 91 C 3540/16 vom 11.05.2017 – HUK-Coburg hat die Klägerin von den Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens freizustellen

Nachfolgend dürfen wir ein Urteil des AG Halle an der Saale zur Kenntnis nehmen, das dem grundrechtlichen Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter im Ergebnis gerecht wurde, jedenfalls insoweit auf die Kürzung für die Kosten der Archiv-Handakte verzichtet worden wäre. Schade. Denn gerade die hier praktizierte Verfahrenstaktik seitens der HUK-Coburg, in der Verantwortung u. a. des Vorstands Dr. Wolfgang Weiler – Behauptungen wider besserem Wissens – begründet die Notwendigkeit eines ordentlich geführten Archivs.

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AG Essen AZ: 14 C 189/16 vom 11.01.2017 – Erst mehr als doppelt so hoch berechnete Kosten sind zurück zu erstatten

Sittenwidriger Werkvertrag – § 287 ZPO

Nachfolgend urteilte das AG Essen rechtskonform zu § 138 Abs. 1 BGB – sittenwidriges Geschäftsgebaren. Ein Schlüsseldienst berechnete nach den Erkenntnissen des Gerichts mehr als das doppelte des objektiven Wertes  (729,35 Euro) für die Dienstleistung der Türöffnung. Wer mehr als das Doppelte des Marktpreises berechnet, agiert wucherisch. Bei einer derart überzogenen Rechnungslegung urteilte das Gericht – mittels Schätzung nach § 287 ZPO unter Bezugnahme auf die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) (225,03 Euro) – dann auch, dass die Überzahlung (500,69 Euro) an den Auftragnehmer zu erstatten war.

Dieses Urteil lässt einmal mehr das rechtswidrige Gebaren einschlägig in der Kritik stehender, hauptsächlich obergerichtlicher Instanzen nach – provozierten bzw. inszenierten  – Streitigkeiten seitens schadensersatzpflichtiger Kfz-Versicherer erkennen. Rechtsbeugungen mit dem Prädikat „Grundsatzurteil“ ausgestattet, bedürfen dringendst der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht und/oder den Europäischen Gerichtshof.

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OLG Koblenz 14. Zivilsenat – AZ: 14 W 64/17 vom 15.02.2017 – Kosten für Privatgutachten während eines laufenden Rechtsstreites sind erstattungsfähig

Aus der Urteilsbegründung:

Der Auftrag an den Privatsachverständigen muss dann im konkreten Fall auch notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sein. Die Beurteilung dieser Frage hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen, wobei eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht kommt, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage ist.

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AG Hattingen weist mit klaren Worten im Beschluss vom 14.2.2017 – 5 C 157/15 – auf die Erstattungsfähigkeit der berechneten Sachverständigenkosten hin.

Hallo verehrte Captain -Huk-Leserschaft,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch noch einen Beschluss des AG Hattingen zu den Sachverständigenkosten. Geltend gemacht werden die restlichen Sachverständigenkosten als Restschadensersatzanspruch durch den Geschädigten. Leider ist uns die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht bekannt. Und trotzdem ist der Beschluss des AG Hattingen mehr als lesenswert. Zum einen wegen der Bagatellgrenze, die bei Oldtimern – nach zutreffender Ansicht des Gerichts – so nicht gelten kann. Zum anderen ist der Beschluss interessant wegen der Rechtsauffassung des erkennenden Gericht zu den nach einem Verkehrsunfall erforderlichen Sachverständigenkosten. Lest selbst den Beschluss und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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