Das Ziel der Kfz-Versicherer – Haftpflicht gleich Kasko

„Be/Nachbesichtigung“ durch den Kfz-Versicherer

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall machen die Besitzer der beschädigten Fahrzeuge Ansprüche gegen die Schädiger/deren Versicherer geltend.

Die Praxis. Auf Grundlage der eingereichten Gutachten lässt der Haftpflicht-Versicherer des Schädigers Prüfberichte erstellen. Dies kommt faktisch einer Nachbesichtigung durch den Schädiger gleich, sodass der Haftpflicht-Versicherer im Widerspruch zu  § 809 BGB handelt.  Nach § 809 BGB hat nämlich nur derjenige ein Recht auf Besichtigung einer Sache, der Ansprüche gegen den Besitzer dieser Sache hat und gerade nicht derjenige, der Ansprüche zu bedienen hat.

§ 809 BGB – Besichtigung einer Sache

Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.

Dieses gesetzwidrige Nachbesichtigungsbegehren ist übertragbar auf die Übersendung von Lichtbildern, entweder durch den Geschädigten selbst oder dessen Reparaturwerkstatt, an den Haftpflicht-Versicherer. Nach Erhalt der Schadenfotos sieht der Versicherer sich in die Lage versetz, die Schadenhöhe nach Belieben zu bestimmen.

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AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG mit Urteil vom 13.10.2016 – 105 C 7797/16 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

trotz der vielen gegen sie ergangenen Urteile (siehe hierzu die Urteilsliste HUK-COBURG in diesem Blog) kürzt die HUK-COBURG in Schadensersatzangelegenheiten die berechneten Sachverständigenkosten unvermindert weiter: So nach dem Motto, was kümmert mich die Rechtsprechung, die mir schadet! Mit dieser Einstellung provoziert die HUK-COBURG in Leipzig – aber auch anderenorts – Schadensersatzprozesse auf Erstattung des restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall. So musste die HUK-COBURG auch ein weiteres Urteil gegen sich ergehen lassen. Dass die restlichen Sachverständigenkosten abgetreten waren, ändert an der Erstattungsfähigkeit der restlichen Sachverständigenkosten durch die HUK-COBURG nichts. Lest selbst das Urteil des AG Leipzig.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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IX. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Beweiserleichterung im Sinne des § 287 ZPO und zur Darlegungs- und Beweislast bei der Schadensgeringhaltungspflicht nach § 254 BGB mit Revisionsurteil vom 20.7.2006 – IX ZR 94/03 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch hier ein weiteres BGH-Urteil zur Beweiserleichterung für den Kläger unter Hinweis auf den § 287 ZPO. Interessant sind auch die Ausführungen zur „Schadensminderungspflicht“:

„Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will.“

Das kann auch auf die Sachverständigenkosten, aber auch auf jede andere Schadensposition übertragen werden. Das schlichte Behaupten reicht nicht, schon gar nicht das Bestreiten ins Blaue hinein. 

Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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AG Leipzig verurteilt HUK 24 AG mit Urteil vom 27.1.2017 – 103 C 6818/16 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK 24 AG vor. Das erkennende Amtsgericht Leipzig hat im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch falsch entschieden. Zutreffend hat das erkennende Gericht zwar auf das widersprüchliche Verhalten der beklagten HUK 24 AG hingewiesen. Es bildet einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB, wenn aufgrund der Abtretungsvereinbarung zunächst an den Neugläubiger gezahlt wird, dann aber im Prozess die Wirksamkeit der Abtretung bestritten wird. So widersprüchlich agiert aber die HUK-COBURG ständig. Erst freiwillig einwenig zahlen und dann im Prozess alles bestreiten. Zutreffend hat das erkennende Gericht auch darauf hingewiesen, dass es nach der Abtretung nicht um den dem Sachverständigen zustehenden Werklohn gemäß der §§ 631, 632 BGB geht, sondern um den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer, nämlich die HUK 24 AG. Auf werkvertragliche Gesichtspunkte kommt es daher maßgeblich nicht an. Bei der Beurteilung der erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat dann aber das erkennende Gericht gepatzt. So werden BVSK, JVEG, RVG usw. geprüft, obwohl der Geschädigte mit der Rechnung des Sachverständigen mit einer Zahlungsverpflichtung belastet ist und die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen zu ersetzenden Schaden darstellt. Im Übrigen ist der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe, sondern Erfüllungsgehilfe des Schädigers (vgl. BGHZ 63, 182 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Eilenburg weist mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 4.1.2017 – 9 C 1198/15 – die Restschadensersatzklage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zurück.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute Morgen beginnen wir mit einem mehr als kritisch zu betrachtenden, offensichtlich nicht rechtskräftigen, Urteil des Amtsgerichts Eilenburg (Sachsen). Wie in letzter Zeit so üblich, hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die von dem Sachverständigen berechneten Kosten gekürzt. Die Sachverständigenkosten beruhten auf einer Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem. Die Höhe des Grundhonorars war an die Schadenshöhe gekoppelt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB an den Sachverständigen wirksam abgetreten war, machte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz geltend. Nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich an den Sachverständigen aufgrund der Abtretungsvereinbarung gezahlt hatte, rügte sie im Prozess plötzlich die Aktivlegitimation des Sachverständigen. Zu Recht hat das Gericht dieses widersprüchliche und gegen § 242 BGB verstoßende Verhalten der HUK-COBURG zurückgewiesen. Bei der Entscheidung zur Höhe der (abgetretenenen) Restschadensersatzforderung war die (junge) Richterin aber augenscheinlich überfordert. Sie wirbelte mit der Rechtsprechung hin und her. An diesem Urteil kann man wieder gut erkennen, wie mit der jüngsten Rechtsprechung des VI. Zivilsenates unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner den Instanzgerichten Sand in die Augen gestreut wird. So wird in dem Urteil argumentiert, dass die Rechnung zwar überhöht sei, aber nicht im Bereich des Wuchers. Andererseits seien aber 24% „Überhöhung“ für den Geschädigten ohne weiteres als erkennbar überhöht zu erkennen. Dann wird wieder auf die Indizwirkung nur bei bezahlten Rechnungen verwiesen, ohne zu überlegen, dass sich in der unbezahlten Rechnung eine Zahlungsverpflichtung für den Schuldner wiederspegelt. Bekanntlich ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen Schaden darstellt. Diesen Schaden auszugleichen, verlangt der Gläubiger, sprich der Geschädigte, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Dass die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung der tatsächlich erbrachten Zahlung gleichgestellt ist, lernt jeder Jurist bereits spätestens im zweiten Semester. Derartige gravierende Fehler dürfen eigentlich auch einer jungen Richterin, die gerade aus dem Assessorexamen kommt, nicht passieren. der § 287 ZPO wird völlig fehlinterpretiert. So meint die erkennende Richterin, mit der Schadenshöhenschätzung könnten auch einzelne Rechnungspositionen überprüft werden. Dabei besagt bereits der Begriff „Schätzung der Schadenshöhe“, dass es auf die Höhe des Schadens maßgeblich ankommt. Und für so eine Schlechtleistung bekommt die Richterin zum Monatsbeginn im Voraus dann noch ihr Beamtengehalt. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass nach Angaben des Einsenders gegen das Urteil Berufung eingelegt worden ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Berufungskammer des LG Leipzig entscheiden wird. Lest selbst das Urteil des AG Eilenburg und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Hamburg St. Georg weist im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung mit Hinweisverfügung vom 18.1.2017 – 914 C 345/16 – die einstandspflichtige HUK-COBURG Allg. Vers. AG auf die Interessenkollision mit der von ihr benannten Alternativwerkstatt hin.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch eine interessante und wichtige Hinweisverfügung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zur fiktiven Abrechnung vom 18.1.2017 vor. Die HUK-COBURG und andere Kfz-Haftpflichtversicherer weisen im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung immer wieder auf Alternativwerkstätten hin, die angeblich günstiger reparieren könnten. Dabei geben sowohl HUK-COBURG als auch die anderen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht bekannt, in welcher Beziehung diese angeblich freien Werkstätten zu der eintrittspflichten Kfz-Haftpflichtversicherung stehen, insbesondere ob Interessenkollisionen bestehen. Bekanntlich hatten die Kfz-Haftpflichtversicherer ein Netz an freien Werkstätten aufgebaut, deren Preise sie dann angeben konnten. Inwieweit diese Firmen mit der Versicherung verbandelt sind, wird bewusst nicht bekannt gegeben. In diese Kerbe hat nunmehr die Dezernentin der 914. Zivilabteilung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG gehauen. Mit Recht, wie wir meinen. Dieser Beschluss sollte daher immer bei fiktiven Schadensabrechnungen und bei nicht ordnungsgemäß dargelegten und bewiesenen Verweisungen der Versicherer dem erkennenden Gericht zur Kenntnis gebracht werden. Bekanntlich trägt der Schädiger bei der Verweisung die Darlegungs- und Beweislast für die qualitativ gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit und für die Behauptung, dass diese Preise nicht auf besonderen vertraglichen Beziehungen zur Werkstatt bestehen. Bezeichnend ist für den konkreten Fall auch, dass die HUK-COBURG zu dem Vortrag des Klägers mit den Abhängigkeiten der konkreten Werkstatt zu der beklagten HUK-COBURG keinerlei Vortrag gebracht hatte. Letztlich hat sie mit ihrem prozessualen Verhalten den Vortrag des Klägers eingestanden. Zu der Hinweisverfügung geben wir Euch noch einige ergänzende  Erläuterungen des Einsenders bekannt:

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Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht – Fehler vermeiden!

Letztlich habe ich auf einer Anwaltsseite gelesen, dass aufgrund fehlenden Wissens, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen Beschwerden vom Verfassungsgericht nur angenommen werden, die Annahme seiner Beschwerde scheiterte. Dem Anwalt war nicht bewusst, dass das Urteil, welches Anlass zur Beschwerde hervorrief, der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist – in der Regel – beigefügt sein muss.

Da ich im Hinblick der aktuellen „BGH-Rechtsprechung“ zum Schadenersatzrecht nach Verkehrsunfällen davon ausgehe, dass der Bedarf von Versicherer unabhängigen Dienstleistern (Kfz-Sachverständigen, Mietwagenfirmen, Reparaturbetrieben und Anwälten) wie auch von Unfallopfern das Bundesverfassungsgericht anzurufen, exponentiell steigen wird, ist es unerlässlich, sich vor Beschwerdeerhebung mit dem

Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht

auseinanderzusetzen.

 

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LG Hagen urteilt zu dem Werkstatt- und Prognoserisiko mit Vorteilsausgleich bei den Reparaturkosten sowie zur merkantilen Wertminderung und zu den Mietwagenkosten mit Urteil vom 4.12.2009 – 8 O 97/09 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute wieder einmal etwas später als sonst: Hier veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Hagen zum Werkstatt- bzw. Prognoserisiko und zum Vorteilsausgleich, so wie das hier seit Längerem publiziert wurde. Zum Thema Reparaturkosten und Sachverständigenkosten ist das Urteil des AG Hagen daher völlig korrekt begründet, zu den Mietwagenkosten hingegen unserer Meinung nach nicht. Sofern bei den Reparaturkosten das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers geht, was der BGH auch bereits un BGHZ 63, 182 ff. entschieden hat,  und auf den Vorteilsausgleich verwiesen wird, dann bitteschön müsste das unserer Auffassung nach auch bei den Mietwagenkosten gelten. Die Abweisung der Wertminderung unter Hinweis auf Ruhkopf/Sahm ist unseres Erachtens  auch völlig daneben. Ein Fahrzeug mit einem Alter von 7 Jahren und unter 100.000 km erleidet bei einem vergleichbaren Schaden selbstverständlich eine merkantile Wertminderung. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob keine tragenden Teile beschädigt waren oder Neuteile für die Reparatur verwendet wurden. Der Unfall ist meldepflichtig. Der potentielle Käufer wird daher den Kaufpreis drücken – und gerade dieser Betrag ist der merkantile Minderwert. Das Gericht hat sich offenbar hinsichtlich des Minderwertes auf die – unsinnigen – Schriftsatzinhalte der Versicherungsanwälte gestützt. Derartige Argumente wie diese sind allesamt Versicherungs-Kokolores und auch eines „Professor-Gutachters“ aus Münster nicht würdig. Obwohl die einzelnen Schadenspositionen durch konkrete Rechnungen belegt sind, wird wieder über § 249 Abs. 2 BGB gelöst. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Auch das AG Bühl verurteilt kurz und knapp die VHV zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.3.2017 – 3 C 11/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachdem wir Euch heute vormittag ein kurzes und knappes Urteil gegen die VHV Versicherung vorgestellt hatten und wir bereits eine Vermutung bezüglich des Vorgehens der VHV geäußert hatten, stellen wir Euch hier und heute noch ein weiteres Urteil gegen die VHV Versicherung vor. Auch in diesem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bühl, in dem es auch um gekürzte Sachverständigenkosten ging, hatte die VHV Versicherung vorgerichtlich ernstlich und endgültig die Zahlung der restlichen, nicht erstatteten Sachverständigenkosten abgelehnt. Nachdem dann aber die Klage auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten rechtshängig wurde, wurde der Rechtsstreit nicht aufgenommen. Offensichtlich hatte man in der Rechtsabteilung der VHV doch erkannt, dass der Geschädigte einen Anspruch auf vollen Schadensersatz besaß, obwohl man vorgerichtlich auf das Recht der Kürzung bestanden hatte. Die VHV – und auch die anderen Kfz-Haftpflichtversicherer – müssen nun mal einsehen, dass bei voller Haftung auch voller Schadensersatz zu leisten ist, zumal der Schaden konkret aufgrund der vorgelegten Rechnung geltend gemacht wird. Die Belastung mit der Zahlungsverpflichtung des Rechnungsbetrages ist der zu ersetzende Schaden. Das ist nun einmal höchtrichterlich entschieden worden. Auch dieser Fall ist wieder ein Fall für die Versicherungsaufsicht. Auch in diesem Fall werden Gelder der VHV-Versicherten für unnütze Prozesse, die dann noch nicht einmal aufgenommen werden, vergeudet. Durch das Unterliegen im Rechtsstreit müssen die VHV-Versichterten jetzt auch noch die  Anwalts- und Gerichtskosten zusätzlich zu dem nachzuzahlenden Restbetrag zahlen. Lest selbst das Urteil gegen die VHV und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG Stade verurteilt die VHV Versicherung kurz und knapp zur Zahlung der vorgerichtlich rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 23.2.20167 – 63 C 5/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Stade zu den gekürzten Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Nachdem die VHV das Klageverfahren nun schon des öfteren nicht aufgenommen hat, scheint dies wohl Methode bei der VHV Versicherung zu sein: Außergerichtlich zuerst die Unbeugsame spielen und dann im Prozess komplett den Unterlegenen mimen. Hierin liegt unseres Erachtens schon ein seltsames Verhalten, oder was denkt Ihr? Auf jeden Fall ist das aber ein Fall für die Versicherungsaufsicht, denn mit diesem Verhalten werden der VHV anvertraute Versichertengelder veruntreut, die bei korrekter Schadensersatzleistung besser angelegt wären. Die Versicherungsprämien sind von den Versicherten für eventuell eintretende Schäden gezahlt, nicht jedoch für unsinnige und rechtswidrige Schadenskürzungen, die letztlich dann doch bezahlt werden. Hinzu kommen dann noch die Kosten für Anwälte und Gericht. So vergeudet die VHV dann die ihr anvertrauten Versicherungsgelder.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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Auch der X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 13.6.2006 – X ZR 167/04 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

als „Wort zum Sonntag“ veröffentlichen wir hier und heute für Euch ein Revisionsurteil des X. Zivilsenats des BGH mit Hinweis zur Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger nach § 287 ZPO im Rahmen einer Schadensersatzklage. Das Revisionsgericht hat im Rahmen der Zurückverweisung, weil es selbst tatsächliche Fragen nicht lösen darf, das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zugute kommen. Lest selbst das Revisionsurteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

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AG Halle (Saale) AZ 95 C 4070/15 vom 07.06.2016 urteilt mit hervorragender Begründung zum Allianz seitig gekürzten Schadensersatzanspruch auf das Sachverständigen-Honorar

Das nachfolgend eingestellte Urteil füllt den Skandaltopf – versuchter Betrug am Verkehrsunfallopfer –  (mal wieder), begangen von einem der kapitalkräftigsten Versicherer unter dem Dach des GDV. Auf das Honorar des Sachverständigen von 498,27 €  beabsichtigte die Allianz Versicherung das Unfallopfer mit 100,00 € abzuspeisen. Wohl auch deswegen, weil es den Allianzrechtsvertretungen vereinzelt gelingt, Richter(Innen) bei Schäden oberhalb der sogenannten Bagatellgrenze – die Erfordernis der Schadenersatzanspruchsbegründung auf einen Kostenvoranschlag reduziert – einzureden.

Warum ich die Urteilsbegründung für geradezu auf den Punkt gebracht halte?

Gestern zitierte ich aus dem BGH-Urteil  VI ZR 279/04 vom 14.03.2006

Es würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde ..“

und legte dar:

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