Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
heute Morgen beginnen wir mit einem mehr als kritisch zu betrachtenden, offensichtlich nicht rechtskräftigen, Urteil des Amtsgerichts Eilenburg (Sachsen). Wie in letzter Zeit so üblich, hatte die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. die von dem Sachverständigen berechneten Kosten gekürzt. Die Sachverständigenkosten beruhten auf einer Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigem. Die Höhe des Grundhonorars war an die Schadenshöhe gekoppelt. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 398 BGB an den Sachverständigen wirksam abgetreten war, machte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Restschadensersatz geltend. Nachdem die HUK-COBURG vorgerichtlich an den Sachverständigen aufgrund der Abtretungsvereinbarung gezahlt hatte, rügte sie im Prozess plötzlich die Aktivlegitimation des Sachverständigen. Zu Recht hat das Gericht dieses widersprüchliche und gegen § 242 BGB verstoßende Verhalten der HUK-COBURG zurückgewiesen. Bei der Entscheidung zur Höhe der (abgetretenenen) Restschadensersatzforderung war die (junge) Richterin aber augenscheinlich überfordert. Sie wirbelte mit der Rechtsprechung hin und her. An diesem Urteil kann man wieder gut erkennen, wie mit der jüngsten Rechtsprechung des VI. Zivilsenates unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner den Instanzgerichten Sand in die Augen gestreut wird. So wird in dem Urteil argumentiert, dass die Rechnung zwar überhöht sei, aber nicht im Bereich des Wuchers. Andererseits seien aber 24% „Überhöhung“ für den Geschädigten ohne weiteres als erkennbar überhöht zu erkennen. Dann wird wieder auf die Indizwirkung nur bei bezahlten Rechnungen verwiesen, ohne zu überlegen, dass sich in der unbezahlten Rechnung eine Zahlungsverpflichtung für den Schuldner wiederspegelt. Bekanntlich ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen Schaden darstellt. Diesen Schaden auszugleichen, verlangt der Gläubiger, sprich der Geschädigte, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Dass die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung der tatsächlich erbrachten Zahlung gleichgestellt ist, lernt jeder Jurist bereits spätestens im zweiten Semester. Derartige gravierende Fehler dürfen eigentlich auch einer jungen Richterin, die gerade aus dem Assessorexamen kommt, nicht passieren. der § 287 ZPO wird völlig fehlinterpretiert. So meint die erkennende Richterin, mit der Schadenshöhenschätzung könnten auch einzelne Rechnungspositionen überprüft werden. Dabei besagt bereits der Begriff „Schätzung der Schadenshöhe“, dass es auf die Höhe des Schadens maßgeblich ankommt. Und für so eine Schlechtleistung bekommt die Richterin zum Monatsbeginn im Voraus dann noch ihr Beamtengehalt. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass nach Angaben des Einsenders gegen das Urteil Berufung eingelegt worden ist. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Berufungskammer des LG Leipzig entscheiden wird. Lest selbst das Urteil des AG Eilenburg und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
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