AG Otterndorf verurteilt die LVM Versicherung zur Zahlung der von der LVM vorgerichtlich gekürzten Reparaturkosten und der Verbringungskosten bei konkreter Schadensabrechnung mit Urteil vom 14.3.2017 – 2 C 36/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende melde ich mich zurück. Leider muss ich etwas kürzer treten. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Otterndorf zur konkreten Abrechnung gegen die LVM Versicherung vor. Der Geschädigte hatte sich gegen die willkürlichen Kürzungen durch den Versicherer bei der konkreten Schadensabrechnung zu Recht zur Wehr gesetzt. Die Versicherer – und in diesem Fall die LVM – versuchen doch allen Ernstes, Kürzungen bei einer konkreten Schadensabrechnung und bei tatsächlich entstandenen Verbringungskosten vorzunehmen. Das scheint wohl die Folge der jüngeren, nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung des BGH zu sein. Auch die Frage der „Indizwirkung“ einer bezahlten bzw. unbezahlten Rechnung ist völlig abwegig, denn beide Rechnungen bilden einen Schaden des Geschädigten. Dieser Blog hatte bereits mehrfach auf diese Problematik hingewiesen und darauf verwiesen, dass der VI. Zivilsenat des BGH mit seiner „Indizwirkungsrechtsprechung“ selbst gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt. Die erkennende Richterin des AG Otterndorf hat die Sache zwar zuerst mit § 249 Abs. 2 BGB abgehandelt, ist dann aber – richtigerweise – ins Lager der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 übergelaufen. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Werkstatt auch als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angenommen. Dementsprechend gehen Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers. Gleiches gilt für den Sachverständigen, denn auch das Prognoserisiko trägt der Schädiger. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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VW-Musterfeststellungsklage abgebügelt – Seine Lobbyheiligkeit, Verkehrsminister Dobrindt (CSU) „Lehnen wir ab!!! Komplett streichen!“

Ich hatte schon vor ein paar Tagen darüber nachgedacht, einen Beitrag über die Verschleppung eines Gesetzes zu verfassen, welches Opfern in Deutschland ermöglichen würde, sich einer Klage anzuschließen, ohne selbst Kläger zu sein.

Das gestrige schlimme Busunglück in Bayern mit 18 Toten und 30 Verletzten wird den Betroffenen einmal mehr schmerzlich vor Augen führen, nach derartigen Tragödien auch zukünftig keine Musterklage anstreben zu können.

Kaum ein Opfer kann die notwendigen finanziellen Mittel und auch die Kraft  aufbringen, sich insbesondere mit „erprobten“ Kanzleien der Versicherungswirtschaft über Jahre bzw. Jahrzehnte auseinanderzusetzen. Musterklagen wären die einzig funktionierende Rettungsgasse nach Katastrophen, Unfällen oder „Ärztepfusch“, zeitnah und umfassend Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Eine lebensnotwendige Rettungsgasse, gleich dieser, welche von Verkehrsminister Dobrindt am Ort der Katastrophe als unzulänglich gebildet, angesehen wurde. Sein Ruf nach höheren Strafen verhalte bei Funk und Fernsehen dann auch nicht ungehört.

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OLG Karlsruhe verweist mit zutreffender Begründung den Schädiger beim Schadensersatz auf den Vorteilsausgleich mit Urteil vom 22.12.2015 – 14 U 63/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier stellen wir Euch zum Wochenende ein Berufungsurteil des OLG Karlsruhe zu den konkreten Reparaturkosten vor. Obwohl die Werkstatt offensichtlich fehlerhaft abgerechnet hatte, wurden dem Geschädigten die Reparaturkosten in voller Höhe zugesprochen und die Versicherung auf den Vorteilsausgleich verwiesen (Auswahlverschulden, Einfluss- Erkenntnismöglichkeiten, Prognoserisiko…). Das Gleiche gilt logischerweise auch entsprechend für konkret angefallene Abschleppkosten, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten usw.. Im Schadensersatzprozess hat das Gericht demzufolge nicht irgendwelche überhöhte oder vermeintlich überhöhte Schadenspositionen unter Rechtsmissbrauch des § 287 ZPO willkürlich zu kürzen, wie es der Bundesrichter Wellner den Seminarteilnehmern seiner Seminare glaubhaft machen will und dies auch in den von ihm mitgetragenen Entscheidungen festlegt. Richtigerweise hat das erkennende Gericht bei einem konkret dargestellten Schaden den Schädiger auf den Vorteilsausgleich zu verweisen (vgl. dazu: Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.; Ullenboom NJW 2017, 849, 852; ders. SVR 2016, 321). Wir halten das Urteil des OLG Karlsruhe daher für eine prima Entscheidung, die das Schadensersatzrecht wieder auf den Punkt gebracht hat. Leider werden auch in dieser Entscheidung wieder die konkret angefallenen Kosten unter Hinweis auf § 249 Abs. 2 BGB geprüft.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

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VI. Zivilsenat des BGH entscheidet unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner am 14.3.2006 – VI ZR 279/04 – zu konkret dargelegtem Schaden im Sinn und Zweck des § 287 ZPO.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach den Urteilen aus Halle / Saale, Naumburg und Ansbach stellen wir Euch hier erneut ein BGH-Urteil vor. Auch dieses Mal handelt es sich um eine Revisionsentscheidung des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH. Diesem Senat stand damals Frau Dr. Gerda Müller vor. Beisitzer war der Bundesrichter Wolfgang Wellner. Zwar geht es um Schadensersatz bei einer Verletzung im Rahmen einer Blutspende. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung müsste aber doch eigentlich überall gleich zu behandeln sein. Oder gilt bei Verkehrsunfällen, die ebenfalls dem Recht der unerlaubten Handlung unterfallen, anderes Schadensersatzrecht? Lest dazu bitte das nachfolgend dargestellte „Hammer-Revisionsurteil“ des VI. Zivilsenates des BGH – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – mit Hinweisen zur Darlegungs- und Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO. Vorab ein Urteilszitat, das eindeutig belegt, dass der VI. Zivilsenat in seinen weiteren Entscheidungen augenscheinlich den Sinn und Zweck des § 287 ZPO vorsätzlich und rechsmissbräuchlich verbrämt hat.

„Die Anschlussrevision weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger bereits in der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Aufstellung die betreffenden Fahrten nach Datum, Entfernung, Ziel und Fahrer detailliert dargelegt und hierzu seine Ehefrau, die ihn jeweils gefahren habe, als Zeugin benannt hat. Den entsprechenden Beweis hätte das Berufungsgericht erheben müssen, wenn es sich im Rahmen der Erleichterungen des § 287 ZPO nicht zu einer vollständigen Schadensschätzung zugunsten des Klägers in der Lage gesehen hat. Es würde dem Sinn und Zweck des § 287 ZPO, der dem Geschädigten die Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlaufen, wenn die Vorschrift dazu dienen könnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen stünde (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 – NJW-RR 2002, 1072, 1073).

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„An wen genau welche Summen fließen, erfahren Steuerzahler aber in aller Regel nicht.“

Mal was für die deutsche Richterschaft, wenn darüber nachgedacht wird, mit welcher rechtsbeugenden Urteilsfindung – auf Wunsch der Kfz-Versicherer – Unfallopfern  „ein Pinatz“ an Schadensersatzleistungen vorenthalten werden kann.

Ausgelagerte Demokratie in der Bundesrepublik: Bund gab 100 Millionen an externe Berater

Immer öfter verlässt sich der Bund auf externe Berater. Insbesondere in Bereichen, die durch wenig kompetente Politik glänzen, walten teure Unternehmen ihres Amtes. Allzu genaue Informationen findet der Steuerzahler nicht, Kritiker fordern mehr Transparenz.

(………)

Ähnlich teuer sei die juristische und technische Beratung im Zuge der Einführung der Pkw-Maut durch das Verkehrsministerium gewesen. Dort wurden Medienberichten zufolge allein im vergangenen Jahr 31,3 Millionen Euro für externe Beratung ausgegeben. Im Finanzministerium waren es 16,2 Millionen, im Verteidigungsministerium waren es 2,9 Millionen, darin sind die hohen Beratungskosten bei Rüstungsprojekten der Bundeswehr allerdings noch nicht berücksichtigt. An wen genau welche Summen fließen, erfahren Steuerzahler aber in aller Regel nicht.

Quelle: RT, alles lesen >>>>>>

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AG Ansbach verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes, nachdem die HUK-COBURG im Prozess wieder alles bestritten hatte, mit Urteil vom 23.2.2017 – 2 C 1374/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Naumburg geht es weiter nach Ansbach. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Ansbach zur fiktiven Schadensabrechnung gegen die HUK-COBURG Versicherungs-Gruppe vor. Um welche der vielen HUK-COBURG-Töchter es sich hierbei handelt, ist der Redaktion leider nichtr bekannt. Daher erfolgt noch einmal der Aufruf, bei der Einsendung der Urteile diese nicht zu schwärzen. Die Anonymisierung erfolgt durch uns. Es reicht aber auch, wenn der genaue Name der eintrittspflichtigen Versicherung gesondert mitgeteilt wird. In dem konkreten Rechtsstreit hat die HUK-COBURG – wie so üblich – wieder alles bestritten. Dass die HUK-COBURG sich dabei bereits lächerlich macht, scheint sie offenbar nicht zu kümmern. Auf jeden Fall hat das erkennende Gericht – nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Sachverständigen als sachverständigen Zeugen – „kurzen Prozess“ gemacht und die beklagte HUK-COBURG zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes verurteilt. Da hat ihr das allumfassende Bestreiten – praktisch ins Blaue hinein – auch nichts gebracht. Jetzt muss die Gemeinschaft der HUK-COBURG-Versicherten die Zeche zahlen. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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OLG Naumburg ändert Urteil des LG Halle ab und verurteilt die eintrittspflichtige Öffentliche Feuerversicherung Sachsen-Anhalt zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form weiterer Mietwagenkosten von über 6.000,– € mit erfreulich klaren Worten im Berufungsurteil vom 15.6.2017 – 9 U 3/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch noch ein aktuelles Berufungsurteil des OLG Naumburg zu den Mietwagenkosten bei längerer Anmietung eines Ersatzfahrzeugs aufgrund der Regulierungsverzögerung der eintrittspflichtigen Versicherung, der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt in Magdeburg, vor. Die zu einhundert Prozent regulierungspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wehrte sich mit allen nur denkbaren Argumenten  vor einer vollständigen Schadensregulierung, und seien die Argumente noch so lächerlich. In Sachen Schadensminderungspflicht des Geschädigten wurden der einstandspflichtigen Versicherung von dem erkennenden Senat aber eindrücklich die Leviten gelesen und die Grenzen ihrer Verweigerung klar aufgezeigt. Das Berufungsurteil zeigt endlich einmal wieder, dass der Geschädigte in den Mittelpunkt der Regulierung gestellt werden muss. Es ist der Geschädigte, der verlangen kann, nicht der Schädiger. Der Geschädigte kann von dem Schädiger Schadensersatzleistungen verlangen. Der Schädiger ist Schuldner dieser Schadensersatzleistung. Er kann gar nichts verlangen. Er muss leisten, nämlich den erforderlichen Schadensersatz. Dieser Fall zeigt aber deutlich, dass auch der Mietwagenunternehmer der Erfüllungsgehilfe des Schädigers im Rahmen der Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes ist. Verzögerungen während der Anmietzeit, die auch noch darauf zurückzuführen sind, dass die einstandspflichtige Versicherung die Regulierung verzögert, gehen zu Lasten des Schädigers. Der Schädiger hat als Schuldner der Schadensersatzleistung zeitnah (!) dafür zu sorgen, dass dem Geschädigten die zur Wiederherstellung notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger wird mit der Rechtsgutverletzung, also mit dem Unfall, fällig (BGH VI ZB 22/08). Das hätte der Senat noch etwas klarer herausarbeiten können. Was mir nicht gefallen hat, war die Ausforschung des Geschädigten. Was geht es den Schädiger – oder ggf. die Öffentlichkeit bei öffentlicher Sitzung – an, wie die wirtschaftliche Situation des Geschädigten ist? Der Geschädigte ist der Fordernde, nicht der Schädiger. Der hat als Schuldner Schadensersatz zu leisten. Auf dieses gesetzliche Schuldverhältnis muss der Schädiger und dessen Versicherer immer wieder verwiesen werden. Lest das Berufungsurteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Öffentliche Feuerversicherung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile pro Schwacke | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , | 5 Kommentare

AG Halle an der Saale verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.5.2016 – 94 C 4069/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nach dem BGH-Urteil stellen wir Euch jetzt hier wieder ein Urteil aus den Niederungen der Justiz vor. Es handelt sich um ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. nebst Berichtigungsbeschluss zu den Kosten. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch wieder am Schadensersatz völlig vorbei, weil wieder § 249 II BGB trotz vorliegender konkreter Rechnung und damit konkreter Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung und einer nicht veranlassten Schadenshöhenschätzung, da der Schaden der Höhe nach bereits durch die Rechnung dokumentiert und bewiesen, geprüft wurde. Insofern hätte es auch der Prüfung der Indizwirkung nicht bedurft. Die bezahlte Rechnung bildet bereits den konkreten Schaden. Aber auch die noch nicht beglichene Rechnung stellt einen zu ersetzenden Schaden dar, da der Rechnungsempfänger mit einer zu erfüllenden Zahlungsverpflichtung belastet ist. Wegen dieser erheblichen Mängel wird die HUK-COBURG wohl kaum mit diesem Urteil hausieren gehen. Für die Urteilsliste der Urteile gegen die HUK-COBURG ist es allemal als Zählnummer wichtig. Lest selbst das Urteil des AG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile | Verschlagwortet mit , , , , , | Ein Kommentar

VI. Zivilsenat des BGH entscheidet im Rahmen des § 287 ZPO zu der 130%-Regelung bei der Naturalrestitution und zum Werkstatt- und Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers sowie zu Mietwagenkosten mit Revisionsurteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein etwas älteres (jedoch hochinteressantes) Urteil des VI. Zivilsenates des BGH zur 130%-Regelung und zu den Mietwagenkosten nebst Ausführungen zur Naturalrestitution und zum Integritätsinteresse, das in der Vergangenheit (auch vom VI. Zivilsenat des BGH) des Öfteren zitiert wurde, vor. Sowohl die Möglichkeiten des § 287 ZPO waren Gegenstand der Entscheidung (hier Reparatur bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert (WBW) mit einer Schätzung einer fiktiven Komponente zu Gunsten des Klägers!) als auch das Prognoserisiko zu Lasten des Schädigers usw.. Beim § 249 BGB wurde allerdings teilweise „gepatzt“, denn Naturalrestitution ist eindeutig § 249 Abs. 1 und nicht § 249 Abs. 2 BGB. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Veröffentlicht unter 130%-Regelung, BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Integritätsinteresse, Mietwagenkosten, Prognoserisiko, Restwert - Restwertbörse, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>>, Wiederbeschaffungswert, ZPO § 287 | Verschlagwortet mit , , , , , , , , , , , | Schreib einen Kommentar

HUK Coburg erkennt im Klageverfahren gegen die Versicherungsnehmerin die Zahlung außergerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten an (AG Halle, Anerkenntnis vom 11.01.2017 – 105 C 3562/16)

Bei einem Privathaftpflichtschaden vom 03.03.2014 wurde im Auftrag des Geschädigten ein Schadensgutachten erstellt. Die Sachverständigenkosten beliefen sich auf 486,75 Euro brutto, die erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten waren. Davon wurde seitens der HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG nur ein Betrag von EUR 390,00 beglichen.

Schreiben der HUK vom 18.03.2014:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie:

Sachverständigenhonorar                                                     390,00 €
Auszuzahlender Betrag                                                         390,00 €

Diesen Betrag haben wir auf das Konto: xxxxxx7256 überwiesen.

Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung einerseits den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung (§ 249 BGB) übersteigt und anderseits gegen die Pflicht zur Schadensminderung {§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) verstoßen wurde.

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AG Darmstadt verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher an Erfüllungs Statt abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 8.3.2017 – 312 C 509/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein aktuelles Urteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vor. Wir meinen, dass es sich – bis auf die Prüfung des § 249 Abs. 2 BGB an Stelle des § 249 Abs. 1 BGB – wieder um eine positive Entscheidung für unsere Urteilsliste handelt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

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AG Otterndorf entscheidet mit mäßiger Begründung zu den restlichen Mietwagenkosten und mit vorzüglicher Begründung zu den restlichen Reparaturkosten mit Urteil vom 30.1.2017 – 2 C 451/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Wochenende stellen wir Euch hier noch ein Urteil aus Otterndorf zu den restlichen Reparaturkosten und zu den Mietwagenkosten vor. Die Beurteilung der restlichen Mietwagenkosten ist nur mittelmäßig ausgefallen, da das erkennende Gericht die nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erforderlichen Mietwagenkosten, weil das verunfallte Fahrzeug repariert wurde, auf der Basis eines Mittelwertes bestimmte. Woher sollte der Geschädigte bei Vertragsabschluss – auf diesen Zeitpunkt kommt es beim Schadensersatzrecht entscheidend an – wissen, ob Schwacke oder Fraunhofer oder der Mittelwert maßgeblich sein soll? Darüber hinaus hatte sich der Geschädigte vernünftig verhalten, als er zum Schwacke-Tarif anmietete, denn immerhin hatte der BGH den Schwacke-Mietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten anerkannt. Die Ex-post-Betrachtung ist auf den Ex-ante-Zeitpunkt vorzunehmen (vgl. BGH VI ZR 67/06). Insoweit leidet das Urteil an Mängeln. Bei den Reparaturkosten erfolgt dann ein Feuerwerk an juristischer Kompetenz durch das erkennende Gericht:

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