Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
zum Wochenende melde ich mich zurück. Leider muss ich etwas kürzer treten. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil aus Otterndorf zur konkreten Abrechnung gegen die LVM Versicherung vor. Der Geschädigte hatte sich gegen die willkürlichen Kürzungen durch den Versicherer bei der konkreten Schadensabrechnung zu Recht zur Wehr gesetzt. Die Versicherer – und in diesem Fall die LVM – versuchen doch allen Ernstes, Kürzungen bei einer konkreten Schadensabrechnung und bei tatsächlich entstandenen Verbringungskosten vorzunehmen. Das scheint wohl die Folge der jüngeren, nicht nachvollziehbaren Rechtsprechung des BGH zu sein. Auch die Frage der „Indizwirkung“ einer bezahlten bzw. unbezahlten Rechnung ist völlig abwegig, denn beide Rechnungen bilden einen Schaden des Geschädigten. Dieser Blog hatte bereits mehrfach auf diese Problematik hingewiesen und darauf verwiesen, dass der VI. Zivilsenat des BGH mit seiner „Indizwirkungsrechtsprechung“ selbst gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstößt. Die erkennende Richterin des AG Otterndorf hat die Sache zwar zuerst mit § 249 Abs. 2 BGB abgehandelt, ist dann aber – richtigerweise – ins Lager der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 übergelaufen. Zu Recht hat das erkennende Gericht die Werkstatt auch als Erfüllungsgehilfen des Schädigers angenommen. Dementsprechend gehen Fehler des Erfüllungsgehilfen zu Lasten des Schädigers. Gleiches gilt für den Sachverständigen, denn auch das Prognoserisiko trägt der Schädiger. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker