Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier wieder ein mehr als kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Bochum vor. Es ging um die Klage eines Geschädigten gegen die zu 100 Prozent haftende Kfz-Haftpfdlichtversicherung. Bei dieser handelt es sich, wie sollte es auch anders sein, um die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.. Diese hatte bei voller unstreitiger Haftung wieder einmal nicht den vollen Schadensersatz geleistet. Dementsprechend klagte der Geschädigte gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer. So weit so gut. Dass dann das Gericht im Falle der Klage des Geschädigten gegen den Schädiger nicht das einschlägige Revisionsurteil des BGH VI ZR 225/13 angewandt hat, ist schon einmal der erste gravierende Fehler. Mit dem vorbezeicheten Urteil hat der BGH für das Verhältnis Geschädigter zu Schädiger genau die Richtlinien vorgegeben. Weiterhin ist unter Missachtung des § 287 ZPO der vollständige Schadensausgleich gemäß § 249 I BGB abgeschnitten worden. Der Sachverständige in diesem Verfahren hatte seiner Berechnung die Preise der BVSK-Honorarbefragung 2015 zugrunde gelegt, obwohl er noch nicht einmal Mitglied dieses Verbandes ist. Durch die Rechnung hat der Geschädigte dokumentiert, dass das Schadensgutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Höhe der Wiederherstellungskosten genau diesen Endbetrag kostet, der seinen Schaden darstellt. Nicht entscheidend ist, wie viel Geld braucht es, um ein „vernünftiges Gutachten“ zu erhalten? Ein „vernünftiges“ (was auch immer darunter zu verstehen ist?) kann man unter Umständen auch für 150,– € erhalten. Aber auf diese allgemeine Frage kommt es, wie gesagt nicht an, denn entscheidend ist die subjektive Schadensbetrachtung. Und da hat der Geschädigte durch die Rechnung (Beweis der Inaugenscheinnahme durch das Gericht) den Beweis der für ihn bestehenden Zahlungsverpflichtung dargelegt und bewiesen. Damit steht sein Schaden fest. Und dieser konkrete Schaden ist nach § 249 I BGB auszugleichen. Diese Rechtslage hat das Gericht verkannt. Nicht verzeihlich ist, dass das Gericht schließlich willkürlich die (tatsächlich angefallenen) Fahrtkosten oder die Kosten für Audatex (die dann noch als Restwertermittlung deklariert werden) abgezogen hat. Dem Gericht ist im Rahmen des Schadensersatzprozesses eine Preiskontrolle, auch der Sachverständigenkosten, untersagt (vgl. BGH VI ZR 67/06). So wird durch das Gericht dem Kläger unterstellt, dass er kein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch sei. So zumindest das Ergebnis aus diesem mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil. Abschließend wollen wir Euch noch Bemerkungen des Einsenders bekannt geben:
Entweder haben einige Altrichter am Amtsgericht Bochum die Definition der Erforderlichkeit noch nicht gecheckt oder aber versuchen in Absprache und – aus welchen Gründen auch immer – den tätig gewesenen Sachverständigen zu schädigen, ohne zu überdenken, dass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist mit allen daraus zu beachtenden Rechtsfolgen, die einem Unfallopfer nicht zum Nachteil gereichen dürfen.
Viele Grüße und ein nicht so sonniges Wochenende ohne große Unwetter
Willi Wacker