AG Bochum entscheidet mit einem mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 13.12.2016 – 68 C 291/16 – zu den Sachverständigenkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier wieder ein mehr als kritisch zu betrachtendes Urteil des AG Bochum vor. Es ging um die Klage eines Geschädigten gegen die zu 100 Prozent haftende Kfz-Haftpfdlichtversicherung. Bei dieser handelt es sich, wie sollte es auch anders sein, um die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.. Diese hatte bei voller unstreitiger Haftung wieder einmal nicht den vollen Schadensersatz geleistet. Dementsprechend klagte der Geschädigte gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer. So weit so gut. Dass dann das Gericht im Falle der Klage des Geschädigten gegen den Schädiger nicht das einschlägige Revisionsurteil des BGH VI ZR 225/13 angewandt hat, ist schon einmal der erste gravierende Fehler. Mit dem vorbezeicheten Urteil hat der BGH für das Verhältnis Geschädigter zu Schädiger genau die Richtlinien vorgegeben. Weiterhin ist unter Missachtung des § 287 ZPO der vollständige Schadensausgleich gemäß § 249 I BGB abgeschnitten worden. Der Sachverständige in diesem Verfahren hatte seiner Berechnung die Preise der BVSK-Honorarbefragung 2015  zugrunde gelegt, obwohl er noch nicht einmal Mitglied dieses Verbandes ist. Durch die Rechnung hat der Geschädigte dokumentiert, dass das Schadensgutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Höhe der Wiederherstellungskosten genau diesen Endbetrag kostet, der seinen Schaden darstellt. Nicht entscheidend ist, wie viel Geld braucht es, um ein „vernünftiges Gutachten“ zu erhalten? Ein „vernünftiges“ (was auch immer darunter zu verstehen ist?) kann man unter Umständen auch für 150,– € erhalten. Aber auf diese allgemeine Frage kommt es, wie gesagt nicht an, denn entscheidend ist die subjektive Schadensbetrachtung. Und da hat der Geschädigte durch die Rechnung (Beweis der Inaugenscheinnahme durch das Gericht) den Beweis der für ihn bestehenden Zahlungsverpflichtung dargelegt und bewiesen. Damit steht sein Schaden fest. Und dieser konkrete Schaden ist nach § 249 I BGB auszugleichen. Diese Rechtslage hat das Gericht verkannt. Nicht verzeihlich ist, dass das Gericht schließlich willkürlich die (tatsächlich angefallenen) Fahrtkosten oder die Kosten für Audatex (die dann noch als Restwertermittlung deklariert werden) abgezogen hat. Dem Gericht ist im Rahmen des Schadensersatzprozesses eine Preiskontrolle, auch der Sachverständigenkosten, untersagt (vgl. BGH VI ZR 67/06). So wird durch das Gericht dem Kläger unterstellt, dass er kein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch sei. So zumindest das Ergebnis aus diesem mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil. Abschließend wollen wir Euch noch Bemerkungen des Einsenders bekannt geben:

Entweder haben einige Altrichter am Amtsgericht Bochum die Definition der Erforderlichkeit noch nicht gecheckt oder aber versuchen in Absprache und – aus welchen Gründen auch immer – den tätig gewesenen Sachverständigen zu schädigen, ohne zu überdenken, dass der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist mit allen daraus zu beachtenden Rechtsfolgen, die einem Unfallopfer nicht zum Nachteil gereichen dürfen.

Viele Grüße und ein nicht so sonniges Wochenende ohne große Unwetter
Willi Wacker

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IX. Zivilsenat des BGH urteilt erneut mit Revisionsurteil vom 16.2.2006 – IX ZR 26/05 – zur Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

damit wir die Reihe der BGH-Urteile zum § 287 ZPO, die etwa fünfzig Revisionsurteile insgesamt umfasst, zum Abschluss bringen können, wobei auch noch Urteile des VI. Zivilsenates zu veröffentlichen sein werden, stellen wir Euch hier und heute ein weiteres Revisionsurteil des IX. Zivilsenats des BGH zur Beweiserleichterung für den Kläger im Rahmen des § 287 ZPO vor. Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Donnerstag ohne große Unwetterschäden
Willi Wacker

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AG Bitterfeld-Wolfen verurteilt die Allianz-Versicherungs AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten in Höhe von 213,54 € mit Urteil vom 24.2.2017 – 7 C 813/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

spät, aber nicht zu spät, stellen wir Euch hier ein Urteil aus Bitterfeld-Wolfen zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung vor. Wir meinen, dass das Urteil gut begründet ist, indem die Sicht des Geschädigten herausgestellt wurde, und auf die kommt es an, weil es um Schadensersatz geht, auch wenn der Schadensersatzansapruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten wurde. Es wurde lediglich die Person des Gläubigers durch die Abtretung verändert. Ebenso gut ist in dem Urteil der Vorteilsausgleich angesprochen worden, auf den wir immer wieder hingewiesen hatten. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt allerdings: Bei den Mahnkosten wurde leider gepatzt. Für 2,50 Euro kann man nicht mahnen. Auch nicht für 6 Euro. Die effektiven Kosten für eine Mahnung liegen locker bei 15 – 20 Euro. Die Kürzung der Mahnkosten auf der Grundlage von § 287 ZPO war dann völlig daneben, denn es lag ja eine entsprechende Rechnung vor. Auf diese Problematik hatten wir aber auch schon häufiger hingewiesen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

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Dr. Rolf Lamprecht, Karlsruhe – „Ist das BVerfG noch gesetzlicher Richter?“

Um meine Antwort vorwegzunehmen. Ist es nicht!

Die Auslese, welche Bürger-Beschwerde zur Entscheidung angenommen wird und welche nicht, darüber befinden in der Regel nicht die Verfassungsrichter, sondern die am Verfassungsgericht beschäftigten „Hilfswissenschaftler“, wenn ich „Hiwis“ richtig interpretiere.

Es kann also niemanden wundern, wenn der Gesetzgeber macht was er will. So werden eindeutig verfassungswidrige Gesetze entweder erst gar nicht zur Überprüfung angenommen oder, entgegen jedem menschlichen Verstand, entgegen jedem Rechtsempfinden des Bürgers, dennoch als verfassungskonform eingestuft.

Den nachfolgend verlinkten Artikel habe ich auf den Seiten von Rechtsanwalt

Dr. Harald Wozniewski, seit 1990 auch wissenschaftlicher Mitarbeiter von BGH-Anwälten

gefunden.

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Auch der XII. Zivilsenat des BGH sieht im Rahmen des § 287 ZPO eine Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 15.2.2006 – XII ZR 202/03 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

damit der gelegentlich hier in unseren Blog hineinschauende Leser auch noch ein weiteres BGH-Urteil zur Darlegungs- und Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO zur Kenntnis nehmen kann, stellen wir für ihn – und selbstverständlich auch unsere übrigen geneigten Leserinnen und Leser – ein weiteres Urteil des BGH mit Hinweis zur Beweiserleichterung für den Kläger im Rahmen des § 287 ZPO vor. Es handelt sich um eine Revisionsentscheidung des XII. Zivilsenates des BGH. Wenn dieser gelegentliche Leser meint, dass auch der VI. Zivilsenat den § 287 ZPO als Darlegungs- und Beweisereleichterung des Geschädigten ansieht, wenn er von einem besonders freigestellten Tatrichter spricht, der auch noch die dargelegten und bewiesenen Sachverständigenkosten, ebenso wie Mietwagenkosten, kürzen kann, so unterliegt er offenbar einem Irrtum. Zwar moniert der gelegentliche Leser meine Meinungsänderung. Aber ihm sei gesagt, dass man auch seine Meinung ändern kann, wenn man der Ansicht ist, dass die geänderte Ansicht die richtigere sein könnte. Selbst der BGH hat schon seine bisher vertretene Ansicht gändert. Das, was der Sachverständige, der im Übrigen Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. Himmelreich-Halm, Kap. 6 Rn. 227 unter Hinweis auf Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.), in Rechnung stellt, ist die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, die bekanntlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Schaden darstellt (vgl. Offenloch ZfS 2016, 224, 225, Kap 2 mit Hinweis auf BAG- unbd BGH-Rechtsprechung). Diesen Schaden hat der Schädiger im Rahmen der Naturalrestitution auszugleichen. Schadensersatzrecht bedeutet nämlich, dass dem Geschädigten möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Schadensersatzrecht bedeutet bei vollständiger Haftung keineswegs,  dass der Geschädigte auf einem Teil seines Schadens selbst sitzen bleiben soll. Dies gilt umso mehr, als er die Höhe der ihn belastenden Zahlungsverpflichtung nicht beeinflussen kann. Er hat grundsätzlich auch keine Möglichkeit, im Vorfeld, also bei der Beauftragung, eine  Schadensgeringhaltung durchzuführen, da ihm weder der Umfang noch die aufzuwendenden Nebenkosten im Voraus bekannt sind. Auf den Ex-ante-Zeitpunkt kommt es aber entscheidend an (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Auf die Frage, wieviel Geld braucht es, um ein vernünftiges Gutachten zu erhalten, kommt es nicht an, denn es kommt entscheidend auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung gerade in der Person des Geschädigten an. Abstrakte Geldbetragsvorstellungen sind nicht entscheidend. Das, was der Geschädigte an den Sachverständigen zahlen muss, das ist auch der Betrag, mit dem er mit der Zahlungsverpflichtung belastet ist, der den Schaden darstellt. Nicht umsonst hat der VI. Zivilsenat in VI ZR 67/06 auch die Sachverständigebnkosten als mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und über § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteil angesehen. Im Sinne der Darlegungs- und Beweiserleichterung nach § 287 ZPO gilt auch der Vorteilsausgleich, denn der BGH hat bereits in BGHZ 63, 182 ff bei der Werkstatt als Erfüllungsgehilfen des Schädigers (vgl. dazu auch für den Sachverständigen: Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.) dem Schädiger, wenn er der Ansicht ist, sein Erfüllungsgehilfe habe zu teuer gearbeitet, den Weg des Vorteilsausgleichs eröffnet. Der Schädiger ist demnach nicht rechtlos, wenn er den vollständigen Schaden in Höhe der Belastung mit der Zahlungsverpflichtung ausgleicht und damit den Geschädigten schadlos hält. Eventuelle Mehrkosten kann er im Wege des Vorteilsausgleichs bei seinem Erfüllungsgehilfen einfordern. Das ist eine saubere Lösung und kein Holzweg. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.               

Viele Grüße und weiterhin eine schöne sonnige Woche.
Willi Wacker

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AG Homburg verurteilt im Rechtsstreit gegen die VHV-Versicherung und deren Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner nur zu einem Teil der restlichen Sachverständigenkosten mit kritisch zu betrachtender Begründung im Urteil vom 14.11.2016 – 4 C 233/16 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute stellen wir Euch ein kritisch zu betrachtendes Urteil aus Homburg (Saar) zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV sowie deren Versicherungsnehmer mit missbräuchlicher Anwendung des § 287 ZPO sowie des § 249 BGB vor. Ein gelegentlicher Leser unseres Blogs hat sich jetzt anderenorts über meine jüngsten Vorworte zu den Urteilen geäußert. Er hat seinen Beitrag mit „Willi Wacker will es wissen“ überschrieben. Damit meint er meine Änderung der Rechtsauffassung zum § 249 BGB und zum § 287 ZPO. Offensichtlich ist ihm (und seinen Hintermännern) das ein Dorn im Auge, dass ich der Ansicht folge, dass die Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall über § 249 I BGB zu bestimmen sind. Diese Ansicht hatte auch bereits das AG Idstein vertreten, der auch andere Gerichte mittlerweile gefolgt sind. Wenn der VI. Zivilsenat des BGH, worauf er mich hinweist, die sich aus der Beauftragung des Sachverständigen ergebende Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung nicht als Schaden ansieht, widerspricht das der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 59, 148, 149 f; BGH NJW 1986, 581, 582 d; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Kap. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung sieht in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung gerade einen Schaden. Dieser Schaden entsteht daraus, dass der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens, das Umfang und Höhe des Schadens beweissichernd dokumentiert, zu beauftragen. Ob hiermit ein vernünftiges Gutachten in Auftrag gegeben wird, darauf kommt es nicht an. Wenn der VI. Zivilsenat des BGH in der Beauftragung des Sachverständigen eine Wiederherstellung durch den Geschädigten sieht und damit über § 249 II BGB prüft, so verkennt er die Position des Sachverständigen. Der ist nämlich Erfüllungsgehilfe des Schädigers (siehe dazu BGHZ 63, 182 ff für den Werkstattinhaber und OLG Naumburg DS 2006, 283 ff für den Sachverständigen; vgl. aber auch Himmelreich-Halm, Kap. 6. Rn. 227; Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Mithin wird der Sachverständige  im Rahmen der Wiederherstellung durch den Schädiger als dessen Gehilfe gemäß § 278 BGB tätig. Diese Überlegungen hat auch das erkennende Amtsgericht in Homburg an der Saar verkannt. Lest aber selbst das Urteil des AG Homburg vom 14.11.2016 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare zu dem Urteil ab.    

Viele Grüße
Willi Wacker

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AG HH-St. Georg verurteilt die Halterin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten (924 C 1/17 vom 13.06.2017)

Mit Urteil vom 13.06.2017 (924 C 1/17) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Halterin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 50,53 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Da auch in diesem Verfahren erstmalig die Aktivlegitimation des Sachverständigen bestritten wurde, ist der Hinweis des Gerichts, dass die vorgerichtliche Schadenabrechnung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei, vollkommen korrekt und wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt, vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 293/05. Leider hat sich diese korrekte Ansicht bei Hamburger Gerichten noch nicht durchgesetzt mit der Folge, dass auf das Bestreiten ins Blaue hinein dem Sachverständigen der Nachweis auferlegt wird, z.B. vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dass der Geschädigte Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges war. Perfiderweise wird dann, wenn der Sachverständige dies tut, ihm von einigen RichterInnen ein Verstoß gegen das RDG unterstellt und die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

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AG Otterndorf verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Urteil vom 11.1.2017 – 2 C 344/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenbeginn stellen wir Euch hier wieder ein im Ergebnis richtiges Urteil aus Otterndorf zu den Mietwagenkosten gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse vor. Manche Gerichte sehen einen Mittelwert aus Schwacke und Fraunhofer als erforderlichen Mietpreis für die notwendigen Anmietkosten für ein durch den Unfall total beschädigtes Fahrzeug oder für die Zeit der Reparatur an, wobei allerdings diese Ansicht u.E. falsch ist, denn welches Unfallopfer als juristischer Laie kennt schon Schwacke oder Fraunhofer und geschweige denn einen Mittelwert. Entscheidend kommt es aber auf die Sichtweise des Geschädigten bei Abschluss des Mietvertrages an. Die Ex-ante-Betrachtung des Geschädigten ist das entscheidende Stichwort. Wahrt der Geschädigte die vom BGH anerkannten Preise nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel (vgl. BGH ZfS 2008, 383, 441), so ist weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Kontrolle der berechneten Preise durchzuführen, denn anderenfalls würde das Unfallopfer als unvernünftig handelnder Mensch dargestellt. Im Schadensersatzprozess hat das Gericht lediglich im Rahmen des unmittelbaren Schuldverhältnisses, das sich aus der unerlaubten Handlung Unfall ergibt,  zu entscheiden. Mietvertragliche – ebenso wie werkvertragliche – Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle, denn diese betreffen andere Rechtsbeziehungen. Nachdem der BGH aber auch die Franhofer-Tabelle als geeignete Schätzgrundlage anerkannt hat, hatte sich die HUK-COBURG ganz entschieden auf diese Tabelle gestützt. Nachdem aber wohl die Mehrzahl der Gerichte die Fraunhofer-Tabelle wegen der in ihr steckenden Mängel abgeleht haben, versteifte sich die HUK-COBURG auf eine Mittelwertlösung. Aber auch diese scheint der HUK-COBURG nun offensichtlich  zu viel Schadensersatz zu sein? Es fragt sich, ob es rechtsdogmatisch überhaupt gerechtfertigt war, hier im konkreten Fall eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO vorzunehmen. Immerhin hatte der Geschädigte eine Rechnung vorgelegt. Mit dieser Rechnung hat er bewiesen, dass ihn eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rechnungsbetrages trifft. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist als Schaden anerkannt (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 Kap. 2 mit Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung). Dieser ist dann über § 249 I BGB im Rahmen der Naturalrestitution zu ersetzen. Selbst wenn aber das Gericht unbedingt § 287 ZPO anwenden will, so hätte es diesen als Darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten des Geschädigten anwenden müssen, denn § 287 ZPO gibt dem Gericht keine Berechtigung einen dokumentierten, konkreten Schaden im Nachhinein zu minimieren, indem in (miet-) vertragliche Ansprüche eingegriffen wird. Völlig außer Acht gelassen ist auch die Position des Autovermieters. Dieser ist – ebenso wie die Werkstatt oder der Sachverständige (vgl. dazu BGHZ 63, 182 ff und OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.) – Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Eventuelle Fehler desselben gehen zu Lasten des Schädigers. Ihm ist es unbelassen, nach Abtretung eventueller Bereicherungsansprüche gegen seinen Erfüllungsgehilfen vorzugehen und den Vorteilsausgleich zu suchen (vgl. hierzu Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Insoweit ist auch dieses Mietwagenurteil, obwohl im Ergebnis richtig, in der Begründung bedenklich. Auch die unreflektierte Bezugnahme auf OLG Celle erscheint mehr als bedenklich. Lest aber selbst das Urteil von der Unterelbe und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche
Willi Wacker

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LG Düsseldorf ändert Urteil des AG Neuss ab und verurteilt die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes nach Verkehrsunfall mit Berufungsurteil vom 13.1.2017 – 22 S 157/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute am Sonntag stellen wir Euch hier ein Berufungsurteil aus Düsseldorf zur fiktiven Schadensabrechnung (Lohnkosten) und zum Ersatz eines Scheinwerfers vor. Und wieder einmal hatte ein Sachverständiger ein fehlerhaftes Gutachten mit mittleren/ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen – entgegen der BGH-Rechtsprechung – erstellt. Der Kunde des Sachverständigen sollte gegebenenfalls überlegen, ob er im werkvertraglichen Bereich zum Sachverständigen Mängelhaftung ausübt, denn der Sachverständige hatte seinen Werkvertrag schlecht erfüllt. Allerdings überzeugt die Begründung des LG Düsseldorf zu den Lohnkosten meines Erachtens nicht. Weshalb sollte die Versicherung nicht auf eine noch günstigere Werkstatt verweisen können, sofern sie gleichwertig mit den „ortsüblichen Reparaturwerkstätten“ repariert?  Der „Schutz“ des BGH gilt doch lediglich gegenüber den markengebundenen Fachwerkstätten, wie er ausrücklich betont. Bei der Verwendung von „ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen“ – anstelle von Stundenverrechnungssätzen der markengebundenen Fachwerkstatt – wird letztendlich nur die Schwelle der Gleichwertigkeit herabgesetzt. Deshalb kann man nur hoffen, dass hier keine Revision eingelegt wurde. In Sachen Scheinwerfer Reparatur/Ersatz kann man erkennen, dass die Versicherer nun immer weiter ins Detail gehen und auch die Sachverständigengutachten inhaltlich angreifen. Hier wird dem Sachverständigen wohl der Sachverstand aberkannt, nachdem der einen neuen Scheinwerfer (anstatt Notreparaturflicksatz) kalkuliert hatte? Das war wohl der Dank der Versicherung dafür, dass er – zu Lasten seines Kunden – mit günstigeren Stundenverrechnungssätzen kalkuliert hatte? Urteile wie diese zeigen, auf welch dünnem Eis sich einige Sachverständige bewegen. Sachverständige wie dieser im konkreten Fall sind letztendlich dafür verantwortlich, sofern es zum nächsten „krummen“ BGH-Urteil kommen sollte. Als Geschädigter oder Prozessbevollmächtigter hätte ich dieses Gutachten erst gar nicht angenommen. Einen Prozess damit zu führen, war hochriskant, wie das AG-Urteil belegt. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker

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Skandal: NRW-Steuergelder für wissentlich und willentlich rechtswidrig agierender „Kfz-Versicherertochter“ ControlExpert

Schon im Januar 2008 zeigte der stern – siehe unten: Ausgebremst und abgezocktanschaulich das rechtswidrige Schaden-Kürzungs-Management der Kfz-Versicherer auf. Mit von der Party die 2002 gegründete Firma ControlExpert. Diese Firma, die damit wirbt über 6 Millionen Schäden pro Jahr dahingehend zu „überprüfen“, ob der jeweilige Kasko- und/oder Haftpflichtversicherer nicht doch den einen oder anderen Hunderter oder Tausender an berechtigtem Schadensersatz einbehalten kann, bekommt jetzt Unterstützung vom Nordrhein westfälischen  Steuerzahler.

Zum Eingriff der Versicherer in die Dispositionsfreiheit der Unfallopfer hinsichtlich der Schadenhöhenbestimmung und der Wahlfreiheit des Reparaturbetriebes bzw. des Restwertaufkäufers wird die Vorgabe der Ersatzteilverwendung auf Wunsch des Kasko- und Haftpflichtversicherers zum weiteren ungeschriebenen Gesetz. Siehe unten: High-Tech-Unternehmen ControlExpert aus Langenfeld bekommt Forschungsgelder vom Land NRW

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AG Cham hält vier Gutachtenexemplare nach Unfall für erforderlich und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 10.1.2017 – 8 C 567/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zum Wochenende stellen wir Euch hier ein Urteil aus Cham zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, in der Begründung jedoch teilweise fehlerhaft. So werden die restlichen Sachverständigenkosten, obwohl sie durch die Rechnung konkret belegt und bewiesen sind, über § 249 II 1 BGB geprüft.  Hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten besteht, da die Abtretung erfüllungshalber erfolgt ist, nach wie vor eine Zahlungsverpflichtung des Geschädigten dem Sachverständigen gegenüber. Diese Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist ein zu ersetzender Schaden, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden hat (vgl. BGHZ 59, 148, 149 f.; BGH NJW 1986, 581, 582 f.; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Dieser Schaden, der unmittelbar mit dem Unfallereignis zusammenhängt, ist über § 249 I BGB zu regulieren. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – entschieden, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, wenn eine Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Insoweit hätte das erkennende Gericht § 249 I BGB anwenden und die restlichen Sachverständigenkosten als konkreten Schaden ansehen müssen. Eines ist aber erfreulich an dem Urteil des AG Cham vom 10.1.2017: Das erkennende Gericht hat – zu Recht – die Anfertigung von 4 Exemplaren des Gutachtens für erforderlich angesehen. Wenn die HUK-COBURG immer wieder fordert, dass nur zwei Exemplare notwendig seien, so kann sie sich in Zukunft mit einer Kopie begnügen, was dann allerdings Protest hervorrufen würde. Mit zutreffender Begründung hat daher das Gericht vier Exemplare für erforderlich angesehen. Eigentlich müssten es sogar fünf Exemplare sein: Eines für den Geschädigten, eines für die Werkstatt, eines für den Anwalt des Geschädigten, eines für die Versicherung und ein weiteres für das Gericht!!! Denn ohne Rechtsstreit sind heute kaum noch Unfallschäden abzurechnen und durchzusetzen. das gilt auch für die erforderlichen Sachverständigenkosten. Was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil des AG Cham und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.    

Viele Grüße und einen schönen Sonnabend
Willi Wacker

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Auch der IX. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO keinen besonders freigestellten Tatrichter mit Berechtigung zur Schadenskürzung, sondern eine Darlegungs- und Beweiserleichterung des Geschädigten mit Revisionsurteil vom 19.1.2006 – IX ZR 232/01 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem hochinteressanten Beitrag über die Machenschaften des Zentralrufs der Autoversicherer stellen wir Euch hier ein weiteres BGH-Urteil des IX. Zivilsenats zur Darlegungs- und Beweiserleichterung im Rahmen des § 287 ZPO vor, aus dem auch hervorgeht, dass § 287 ZPO für hypothetische Schadenspositionen anzuwenden ist. Eine  Kürzung von konkret durch eine Rechnung nachgewiesenen und belegten Schadenspositionen ist daher über § 287 ZPO auf alle Fälle nicht begründbar. Es zeigt sich immer mehr, dass die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH als absolute Mindermeinung angesehen werden muss. Auch der VI. Zivilsenat unter Vorsitz von Bundesrichter Galke muss sich fragen lassen, ob seine eigenwillige Interpretation des § 287 ZPO so in der angewandten Weise gerechtfertigt ist? Das gilt umsomehr, als der VI. Zivilsenat in seinen jüngsten Entscheidungen im Rahmen des § 287 ZPO einen Teil der Urteile zitiert, die hier veröffentlicht sind, und die eine Darlegungs- und Beweiserleichterung des Geschädigten annehmen. Gleichwohl stellt sich der VI. Zivilsenat bewußt gegen die herrschende Rechtsprechung der übrigen Zivilsenate des BGH. Liegt das vielleicht an dem Bundesrichter Wellner, der Mitglied des VI. Zivilsenates ist? Was denkt Ihr?

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

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