AG Ottweiler verurteilt HUK-Coburg zur Freistellung von restlichen Sachverständigenkosten wegen der Gutachtenerstellung und der Reparaturbestätigung mit Urteil vom 13.7.2010 [2 C 114/10].

Die Amtsrichterin der Abteilung 2 C des Amtsgerichtes Ottweiler (Saarland) hat mit Urteil vom 13.7.2010 – 2 C 114/10 – die HUK-Coburg verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 424,23 € nebst Zinsen gemäß Rechnungen des Sachverständigenbüros R. GbR vom 17.3.2009 sowie 27.5.2009 freizustellen. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,32 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung gegen die Beklagte hinsichtlich der aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 8.3.2009 entstandenen Sachverständigenkosten gegenüber dem Sachverständigenbüro R. GbR in Höhe von insgesamt 424,23 € aus §§ 7,18 StVG, 115 VVG i.V.m. §§ 249, 250, 257 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus Anlass des Verkerhrsunfallereignisses vom 8.3.2009 in Illingen ist unter den Parteien nicht im Streit.

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AG Rostock verurteilt HDI zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (43 C 131/09 vom 15.01.2010)

Mit Urteil vom 15.01.2010 (43 C 131/09) hat das AG Rostock die HDI Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 580,91 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat als Zedent einer sicherungsabgetretenen Forderung ein rechtlich schützenswertes Interes­se daran, als gewillkürter Prozessstandschafter diesen Rechts­streit zu führen.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Beklagte hat als Unfalleinstandspflichtige nach § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwandersatz diejenigen Mietwagenkosten zu erstatten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig den­kender Mensch in der Lage des Klägers für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Dabei hat der Geschädigte sich nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeits­gebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

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AG Saarlouis verurteilt Saarland Feuerversicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [29 C 2002/07 vom 16.06.2010].

Der Amtsrichter der 29. Zivilabteilung des AG Saarlouis verurteilte am 16.6.2010 die Saarland Feuerversicherung AG Saarbrücken zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten ( 29 C 2002/07 ). Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des allgemein anerkannten Sachverständigen Franz Hiltscher aus Fürstenfeldbruck.  Der Tenor lautet wie folgt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 462,67 € nebst Zinsen und 82,54 € vorgerichtliche Anwaltsvergütung zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin die zugesprochene Hauptsumme als Restschadensersatz gem. §§ 7, 18 StVG, 103 PflVG a.F.. Die vollständige Haftung der Beklagten für die der Klägerin in Folge des Verkehrsunfalls vom 4.11.2006 entstandenen Schadens ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt-Grünberg BGB 69. Aufl. § 249 Rdnr. 58).

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AG Königstein im Taunus verurteilt HUK-Coburg Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten [27 C 518/08 (13)] vom 10.09.2008

Die Amtsrichterin des AG Königstein im Taunus (Hessen) hat die HUK-Coburg Allgem. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten verurteilt. Nachfolgend das Urteil vom 10.9.2008 – 27 C 518/08 (13) – aus dem Taunus.

Amtsgericht Königstein im Taunus
Geschäfts-Nr.: 27 C 518/08 (13)
Verkündet am:
10.09.2008

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Geschädigter
Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG vertr.d.d.Vorstand, d. vertr. d. den Vorsitzenden Rolf-Peter Hoenen, Schadensaußenstelle Wiesbaden, Mainzer Straße 98-102, 65182 Wiesbaden
Beklagte

hat das Amtsgericht Königstein im Taunus durch Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 13.8.2008 für Recht erkannt:

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“Geld für die Kaderschmiede” – die Fortführung der Versicherungskapital finanzierten Lehre an der Hochschule Coburg?

„Die Hochschule Coburg ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Sie wird durch ihren Präsidenten gesetzlich vertreten.“

Quelle: Hochschule Coburg

Geld für die Kaderschmiede

HUK-COBURG finanziert erneut Stiftungsprofessur an der Hochschule Coburg

Die HUK-COBURG und die Hochschule Coburg haben gestern zum zweiten Mal einen Vertrag über die Einrichtung einer HUK-COBURG-Stiftungsprofessur für die Versicherungsstudiengänge unterzeichnet. Damit unterstützt das Unternehmen die Hochschule Coburg bei der Einführung des ersten berufsbegleitenden Bachelor-Studiengangs „Versicherungswirtschaft“. Der Start ist für das kommende Wintersemester geplant.

Die jetzt getroffene Vereinbarung sieht vor, dass die HUK-COBURG die neu geschaffene Stelle für fünf Jahre finanziert. Und auch die Hochschule Coburg erweitert die personellen Ressourcen um eine zusätzliche Professur. Hochschul-Präsident Prof. Dr. Michael Pötzl, die Projektleiterin der versicherungsbezogenen Studiengänge Prof. Dr. Petra Gruner sowie die Dekanin der Fakultät Wirtschaft Prof. Dr. Jutta Michel, der Vorstandssprecher der HUK-COBURG Dr. Wolfgang Weiler und Personalvorstand Wolfgang Flaßhoff freuten sich über einen weiteren wichtigen Meilenstein in der Zusammenarbeit.

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AG Köln verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 27.04.2010 (262 C 87/09) hat das AG Köln die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 598,88 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Für das Gericht gilt die Schwacke-Liste, keine Anwendung findet die Fraunhofer Tabelle und die Zinn-Erhebung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in Höhe von 598,88 € begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß. §§ 7, 17. 18 StVG. § 3 Nr. 1 und 3 PflVG a.F. (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG n.F.). 249 BGB wei­tere Mietwagenkosten in der zugesprochenen Höhe verlangen.

Mietwagenkosten gehören grundsätzlich zum Herstellungsaufwand, den ein Schädi­ger oder dessen Haftpflichtversicherung gemäß § 249 BGB dem Geschädigten nach einem Unfall zu ersetzen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind als erforderlicher Aufwand nur diejenigen Mietwagenkosten anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschä­digten für zweckmäßig und notwendig halten durfte.

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AG Merzig -Zwgst. Wadern- (Saarland) verurteilt Huk-Coburg Allg. Vers. AG und ihre VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares [ 13 C 227/09 ].

Die Amtsrichterin des Amtsgerichtes Merzig – Zweigstelle Wadern – (Saarland) hat die HUK-Coburg Allg. Vers. AG Saarbrücken und ihre VN als Gesamtschuldner mit Urteil vom 14.7.2010 – 13 C 227/09 – verurteilt, an den Kläger 302,52 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist aus den §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG, 249 BGB begründet. Die alleinige Verantwortlichkeit der Fahrerin (Bekl. zu 1.) des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeuges für den streitgegenständlichen Unfall mit dem Fahrzeug des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte zu 2. hat auf die durch den Kläger ursprünglich geltend gemachten Sachverständigenkosten von insgesamt 576,26 € nur einen Teilbetrag von 273,74 € gezahlt. Sie haben als Gesamtschuldner weitere Sachverständigenkosten in tenorierter Höhe von 302,52 € zu ersetzen.

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BGH VI ZB 39/06 – die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft

„Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Positionen Sachverständigenkosten und Kostenpauschale handele es sich um Nebenforderungen, die auch als solche geltend gemacht seien und deshalb bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt werden dürften, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.“

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

VI ZB 39/06 vom 13. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 – VI ZB 39/06 – LG Wuppertal
AG Wuppertal

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OLG Köln weist Berufung der beklagten Versicherung gegen Urteil auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurück (1-25 U 2/10 vom 29.06.2010)

Mit Urteil vom 20.07.2010 (I-25 U 11/10) hat das OLG Köln die Berufung der beteiligten Versicherung gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.03.2010 (13 O 287/09) zurück gewiesen. Der 25. Zivilsenat bestätigt die Abfuhr gegenüber der Fraunhofer Tabelle und bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste.

Aus den Entscheidungsgründen:

I.

Die klagende Autovermietung macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 26 Verträgen geltend, die aus Anlass der Vermietung von Fahrzeugen nach einem Unfall entstanden sind. Die Fahrzeuge der Schädiger waren sämtlich bei der Beklagten versichert; die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Während die Klägerin ihrer Abrechnung den sogen.  gewichteten (Modus-)Normaltarif nach dem Schwacke Automietpreisspiegel 2008 (im Folgenden; Schwacke AMS) – mit einem pauschalen Aufschlag von 20 % – zugrunde legt, ist nach Auffassung der Beklagten die Verwendung des Schwacke AMS ungeeignet. Für die Berechnung des zu ersetzenden Mietpreises sei vielmehr der durch das Fraunhofer Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation erstellte „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ (im Folgenden: Fraunhofer MMD) zu verwenden.

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AG Königstein im Taunus verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht [25 C 1523/06 (12)].

Nachdem gerade die Entscheidung der Berufungskammer des LG Frankfurt veröffentlicht worden ist, muss zur Erläuterung der Leser selbstverständlich auch das rechtskräftige Urteil des AG Königstein im Taunus bekannt gegeben werden. Allerdings hat die Richterin die Üblichkeit i.S.d. § 632 BGB geprüft. Auf die Üblichkeit kommt es allerdings im Schadensersatzprozess, auch bei der Klage aus abgetretenem Recht, nicht an, sondern vielmehr auf die Erfoderlichkeit i.S.d. § 249 BGB.

Amtsgericht Königstein im Taunus

Geschäfts-Nr.: 25 C 1523/06 (12)
Verkündet am: 13.09.2007

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger
Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.G., vertr. d. d. Vorstand R.-P. Hoenen, Schadenaußenstelle Frankfurt, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg,
Beklagte

hat das Amtsgericht Königstein im Taunus durch Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2007 für Recht erkannt:

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HUK-Coburg scheitert im Berufungsverfahren vor dem LG Frankfurt am Main [ I-16 S 237/07 ].

Die Berufungskammer des Landgericht Frankfurt am Main hatte über die Berufung der HUK-Coburg gegen das Urteil des AG Königstein/ Taunus vom 13.9.2007 zu entscheiden und hat wegen der Erfolgsaussichtslosigkeit des Rechtsmittels durch Beschluß entschieden:

I- 16 S 237/07

Beschluß

In dem Berufungsrechtsstreit

der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands. Herrn Rolf-Peter Hoenen, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg,

– Beklagte und Berufungsklägerin –

gegen

Kfz-Sachverständiger

– Kläger und Berufungsbeklagter –

hat das Landgericht Frankfurt/Main – 16. Zivilkammer

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Opel wirbt mit lebenslanger Garantie um Kunden

Quelle: T-Online vom 05.08.2010

Vertrauenssache: Lebenslange Garantie auf Opel-Neuwagen wie dem Opel Insignia

Im Kampf um Marktanteile will Opel mit einer „lebenslangen Garantie“ für Neufahrzeuge neue Kunden gewinnen. „Teure Reparaturen gehören damit der Vergangenheit an“, erklärte Opel-Chef Nick Reilly. Die Garantie solle ab sofort für Privat- und Firmenkunden beim Kauf eines neuen Opel gelten. Auch einen neuen Kleinwagen will Opel an den Start bringen.

Einige Opel-Modelle von Garantie ausgenommen

Ausgenommen von der Zusage sind die Modelle Movano, Vivaro und Combo. Die Garantie umfasst die Übernahme der gesamten Lohnkosten bei einem Schadensfall bis zu einer Laufleistung von 160.000 Kilometern. Für die ersten 50.000 Kilometer sind auch die Materialkosten in der Garantie enthalten, im Anschluss werden diese dann abhängig von der Laufleistung anteilig übernommen.

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